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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_179/2012 
 
Urteil vom 13. Dezember 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung). 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenvorschussverfügungen vom 4. und 17. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung). 
 
Nach Einsicht 
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde behandelte) Eingabe gegen die Kostenvorschussverfügungen des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. und 17. Oktober 2012, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 21. November 2012 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 7. November 2012 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 50.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 22. November 2012 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb - androhungsgemäss und ungeachtet der nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann