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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_748/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. November 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,Y.________, Z.________ P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Departement des Innern des Kantons Solothurn,  
Amt für soziale Sicherheit, Sozialleistungen/ Existenzsicherung, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
2.  Sozialdienst Wasseramt Ost,  
Hauptstrasse 44, 4552 Derendingen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 3. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde von X.________, Y.________ und Z.________ P.________ vom 31. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (vgl. BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320, 135 V 98 E. 1 S. 99; 135 II 94 E. 1 S. 96; Urteil 8C_264/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1; je mit Hinweisen), 
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c), wobei dieses nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.), 
dass bei Dahinfallen des schutzwürdigen Interesses im Laufe des Verfahrens die Sache als erledigt erklärt wird, wohingegen bei dessen Fehlen bereits bei Beschwerdeeinreichung auf die Eingabe nicht eingetreten wird (BGE 137 I 23 E. 1.3 S. 24), 
dass das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 3. Juli 2013 die Beschwerde betreffend Ausrichtung von Nothilfe, Wiederaufnahme in die Sozialhilfe sowie Vergütung von Wohnkosten abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte, 
dass ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der dagegen eingereichten Beschwerde zufolge der im Juli 2013 erfolgten Ausschaffung der Beschwerdeführer bereits bei Beschwerdeeinreichung fehlte, weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten ist, 
dass keine Fragen aufgeworfen wurden, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise trotzdem auf die Beschwerde einzutreten, zumal es den Beschwerdeführern bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz offen steht, ein erneutes Gesuch um Sozialhilfe zu stellen, 
dass demnach die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Sozialdienst Wasseramt Ost und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Die Zustellung des Urteils an die Beschwerdeführer erfolgt durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass das für sie bestimmte Exemplar zu ihren Handen im Gerichtsdossier verbleibt. 
 
 
Luzern, 6. November 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch