Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_233/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, Österreich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2018 
(C-6857/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. März 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)eingereichte, von dieser dem Bundesverwaltungsgericht als mögliche Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 15. September 2017 weitergeleitete elektronische Eingabe vom 27. November 2017 nicht eingetreten ist, weil diese: 
a) kein eigenhändig unterzeichnetes Dokument darstelle, 
b) trotz entsprechenden Hinweises auf diesen Mangel die Eingabe nicht verbessert worden sei, 
c) darüber hinaus trotz entsprechender Aufforderung dazu keine Erklärung über den Beschwerdewillen vorliege, 
d) sodann die Eingabe weder ein Rechtsbegehren noch eine konkrete Begründung umfasse, und schliesslich 
e) in der erst nach Ablauf der zu Verbesserung dieser Mängel anberaumten Frist elektronisch eingereichten Eingabe vom 30. Januar 2018 keine entschuldbaren Gründe für das Fristversäumnis vorgetragen seien, 
dass der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer einzig vorbringt, er habe mit seiner an die IV-Stelle eingereichten Eingabe kein Gerichtsverfahren einleiten wollen, sondern eine unabhängige Untersuchung in der Schweiz verlangt, 
dass damit nicht ansatzweise dargelegt ist, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die ihr von der IVSTA übermittelte E-Mail vom 27. November 2017 rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel