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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.115/2004 /gij 
 
Urteil vom 7. Juli 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen, 
 
gegen 
 
Kantonales Sozialamt Luzern, Meyerstrasse 20, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 31. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 8. April 2001 von zwei Männern überfallen, welche ihm mit einem Messer schwere Verletzungen im Bauchbereich zufügten. 
 
Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 leistete die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern X.________ Kostengutsprache für juristische Soforthilfe. Im erwähnten Schreiben, welches dem damaligen Rechtsvertreter zugestellt wurde, machte die Opferberatungsstelle auch auf die zweijährige Verwirkungsfrist für die Antragstellung auf Entschädigung und Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) aufmerksam. Sie wies überdies darauf hin, dass ein solches Gesuch beim Kantonalen Sozialamt Luzern eingereicht werden müsse. 
B. 
Am 1. Dezember 2003 stellte X.________ bei der luzernischen Opferberatungsstelle ein Gesuch um finanzielle Leistungen nach OHG. Seinem Schreiben war das vollständig ausgefüllte amtliche Formular beigelegt. Darin ersuchte er u.a. um Zusprechung einer Entschädigung für den erlittenen Integritätsschaden und einen eventuellen zukünftigen Erwerbsausfall sowie einer Genugtuung von Fr. 10'000.--. Der Schaden sei höher als Fr. 10'000.--, jedoch noch unbestimmt. Zur Begründung der Anträge führte der Gesuchsteller aus, er werde durch die körperlichen und psychischen Beschwerden in seinem privaten und beruflichen Alltag stark beeinträchtigt. 
 
Das zuständige Kantonale Sozialamt Luzern trat mit Entscheid vom 29. Januar 2004 infolge Verwirkung der Ansprüche nicht auf das Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch ein. 
C. 
Hierauf wandte sich der Gesuchsteller am 30. Januar 2004 erneut an das Sozialamt und beantragte eine Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Er machte unter Hinweis auf zwei Schreiben an das Amtsstatthalteramt Hochdorf vom 26. Juni 2002 und 20. März 2003 geltend, die Ansprüche seien nicht verwirkt, weil bereits in diesen Eingaben ein Begehren um Entschädigung und Genugtuung nach Art. 16 OHG gestellt worden sei. Dass die Gesuche anscheinend bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden seien, schade ihm nicht, weil sie von Amtes wegen hätten weitergeleitet werden müssen. Am 2. Februar 2004 teilte das Sozialamt dem Gesuchsteller mit, da in der Eingabe an das Amtsstatthalteramt vom 26. Juni 2002 eine Genugtuungsforderung zu Lasten der Täter verlangt und keine Ansprüche gegenüber dem Staat geltend gemacht worden seien, bestehe keine Veranlassung, auf den Entscheid zurückzukommen. 
 
In der Folge gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2004 abwies. 
D. 
Mit Eingabe vom 6. Mai 2004 erhebt X.________ Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 31. März 2004. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
Das Verwaltungsgericht schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Sozialamt Luzern beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz über Genugtuungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz entschieden. Gegen ihr Urteil ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 126 II 237 E. 1a S. 239; 125 II 169 E. 1 S. 171, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde befugt. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann der Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört (BGE 126 II 300 E. 1b S. 302; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47, je mit Hinweisen). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist darum als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen, in deren Rahmen auch die Verfassungsrügen zu behandeln sind. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
1.2 Von einem zweiten Schriftenwechsel, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt, ist im Sinne von Art. 110 Abs. 4 OG abzusehen. 
2. 
Zu klären ist, ob der Beschwerdeführer sein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz rechtzeitig eingereicht hat. 
2.1 Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 OHG). Mit dieser relativ kurzen Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch wiederhergestellt werden kann, wollte der Gesetzgeber die Opfer dazu anhalten, sich rasch zu entscheiden, ob sie entsprechende Ansprüche erheben wollen. Zudem soll damit sichergestellt werden, dass der Entscheid der Opferhilfebehörde möglichst bald erfolgen kann, in einem Zeitpunkt, in dem die genauen Umstände der Straftat noch eruierbar sind (BGE 126 II 97 E. 2c S. 100; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen). Ferner ist auch dem berechtigten Interesse des entschädigungspflichtigen Kantons Rechnung zu tragen, allfällige Regressforderungen gegenüber dem Täter rechtzeitig (vor Ablauf der Verjährung) anzubringen (vgl. Peter Gomm, Einzelfragen bei der Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz, in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, Solothurn 1998, S. 673 ff., 689). 
2.2 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer Opferstellung i.S. von Art. 2 Abs. 1 OHG zukommt. Ebenfalls unstreitig ist, dass sich die massgebliche Straftat am 8. April 2001 zugetragen hat. Der Beschwerdeführer hat am 1. Dezember 2003 das ordentliche Gesuch um finanzielle Leistungen nach dem Opferhilfegesetz bei der Opferberatungsstelle eingereicht, welche das Gesuch ans Sozialamt weitergeleitet hat. Klarerweise ist die zweijährige Frist mit Einreichung dieses Antrages nicht gewahrt worden. Der Beschwerdeführer beruft sich darum auf seine Eingaben ans Amtsstatthalteramt Hochdorf vom 26. Juni 2002 und 20. März 2003. Er wirft dem Verwaltungsgericht überspitzten Formalismus vor und macht in erster Linie sinngemäss geltend, mit den erwähnten Schreiben habe er die zweijährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG gewahrt. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass sein Gesuch nicht bei der zuständigen Behörde eingereicht worden sei. Entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichtes stellten diese Schreiben sinngemäss auch ein Leistungsersuchen gegenüber dem Staat im Rahmen der Opferhilfegesetzgebung dar. Wer als Opfer einer Straftat das Opferhilfegesetz zitiere - und sei es auch falsch - beantrage selbstredend staatliche Hilfeleistungen. Überdies rügt er sinngemäss, die kantonalen Instanzen hätten nicht nur seinen Rechtsvertreter, sondern auch den Beschwerdeführer selber umfassend über seine Rechte und Pflichten nach OHG aufklären müssen. Dies sei nicht geschehen, was einen unheilbaren Informationsmangel darstelle. 
 
Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer rechtsgenüglich über seine Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden ist. 
3. 
3.1 Die Informationspflicht der Polizei und der Untersuchungsbehörden ist in Art. 6 OHG geregelt. Danach informiert die Polizei das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Beratungsstellen (Abs. 1). Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle (Abs. 2), sofern das Opfer die Übermittlung nicht ablehnt. Die Beratungsstelle informiert sodann über die Hilfe an Opfer (Art. 3 Abs. 2 lit. b OHG), zu der auch die Möglichkeit zählt, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen (BGE 123 II 241 E. 3e S. 244). 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei - bevor er anwaltlich vertreten wurde - weder von der Kantonspolizei Luzern noch von der Opferberatungsstelle vollständig über die Opferhilfe informiert worden. Insbesondere habe man es unterlassen, ihm gegenüber die für die Einreichung des Gesuches zuständige Behörde zu bezeichnen. Aus diesem Informationsmangel dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Der Mangel werde auch nicht dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Juni 2001 anwaltlich vertreten gewesen sei. 
3.3 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wünschte am 18. April 2001 bei der Polizei des Kantons Luzern, dass seine Adresse an die Beratungsstelle für Opfer von Straftaten übermittelt werde (das ausgefüllte Meldeformular liegt seiner Beschwerde bei). Die Opferberatungsstelle wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2001 ausdrücklich auf die Möglichkeit von Entschädigungs- und/oder Genugtuungsanträgen sowie auf die zweijährige Verwirkungsfrist hin und bot sich an, ihm bei der Einreichung eines Gesuchs behilflich zu sein (Akten des Sozialamtes, Beleg 2/6). Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 sprach die Opferberatungsstelle dem damaligen Anwalt des Beschwerdeführers Kosten für eine erste juristische Beurteilung gut. Bei dieser Gelegenheit wurde der Rechtsanwalt auf die zweijährige Verwirkungsfrist nach OHG aufmerksam gemacht. Explizit wurde ausgeführt, er müsse, falls er Anträge auf Entschädigung und/oder Genugtuung stellen wolle, diese vor Ablauf der Verwirkungsfrist beim Kantonalen Sozialamt Luzern eingereicht haben. Dieses Wissen des Anwaltes muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war die Opferberatungsstelle nicht gehalten, ihm diese Informationen auch noch persönlich zukommen zu lassen. Wird der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, ist sein Rechtsvertreter Ansprechperson der Behörden. So sieht denn auch § 22 Abs. 2 des Luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG-LU; SRL 040) vor, dass die Behörde ihre Zustellungen an den ihr gemeldeten Parteivertreter richtet, solange ihr das Erlöschen seiner Vollmacht nicht bekannt ist. 
 
Demzufolge war der Beschwerdeführer gehörig über die zweijährige Verwirkungsfrist und die zuständige Behörde informiert. Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht diesbezüglich Willkür und einen Verstoss gegen Treu und Glauben vorwirft, sind seine Rügen unbegründet. 
4. 
Sodann stellt sich die Frage, ob die Eingaben, welche der Rechtsvertreter am 26. Juni 2002 und am 20. März 2003 an das Amtsstatthalteramt Hochdorf gerichtet hat, sinngemäss als Gesuche nach Art. 11 ff. OHG zu qualifizieren sind. 
4.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 26. Juni 2002 beim Amtsstatthalter Hochdorf das Begehren gestellt, es sei ihm im Sinn von Art. 47 OR und Art. 8 Abs. 1 OHG zu Lasten der Angeschuldigten eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. 
 
Art. 8 OHG regelt die Beteiligungsrechte des Opfers im Strafverfahren: Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a). Der Wortlaut des am 26. Juni 2002 gestellten Antrages ist denn auch unmissverständlich: "Der Beschwerdeführer verlangt als Privatperson von den Angeschuldigten im Strafverfahren eine Genugtuung nach Art. 47 OR." Wenn er sich darauf beruft, er habe damit sinngemäss auch Ansprüche gegenüber dem Staat geltend gemacht, verkennt er, dass seine Formulierung keineswegs diesen Schluss zulässt. Die Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG beruht auf der Idee einer staatlichen Unterstützung und ist nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53). Der Rechtsgrund bzw. die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen sind im Verhältnis des OR zum OHG nicht identisch. Es bestehen Unterschiede in den Entschädigungssystemen (BGE 121 II 369 E. 3c/aa S. 373). Es ist darum klar zwischen Forderungen nach OR und solchen nach OHG zu unterscheiden. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beschwerdeführers, wer als Opfer einer Straftat das Opferhilfegesetz zitiere, und sei es auch falsch, meine selbstredend staatliche Hilfeleistungen: Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten, und sein Anwalt rechtsgenüglich auf die Möglichkeiten nach OHG hingewiesen worden. Wenn also der Beschwerdeführer seine Forderung mit Art. 47 OR und Art. 8 Abs. 1 OHG begründet, lässt dies einzig darauf schliessen, er mache im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend. Diese Interpretation wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer an den Amtsstatthalter gelangte. Bei diesem können nach § 5 Abs. 1 und 2 des Luzernischen Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1972 (StPO-LU; SRL 305) Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten im Strafverfahren geltend gemacht werden, sofern sie aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden. Das Verwaltungsgericht durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass mit der Eingabe vom 26. Juni 2002 beim Amtsstatthalteramt Hochdorf keine Ansprüche aus OHG gegenüber dem Staat geltend gemacht wurden. 
4.2 Gleiches gilt für das Schreiben vom 20. März 2003. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer sich darin auf seine Ausführungen vom 26. Juni 2002 bezieht und seinen Genugtuungsanspruch erneuert. Er erhebt vorsorglicherweise eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 10'000'000.--. Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 (OHV; SR 312.51) beträgt die Entschädigung jedoch höchstens Fr. 100'000.--. Übersteigt eine Forderung die gesetzliche Maximalentschädigung um das Hundertfache, darf sie als deutliches Indiz für einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gewertet werden. Überdies zitiert der Beschwerdeführer in dieser Eingabe ausdrücklich § 5 Abs. 2 StPO-LU, welcher, wie gesehen, die Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren regelt. Der gleichzeitige pauschale Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 OHG ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Die Bezugnahme auf das erste Schreiben vom 26. Juni 2002, das Zitat von § 5 Abs. 2 StPO-LU, die geltend gemachte Schadenersatzsumme sowie die Eingabe beim Amtsstatthalter lassen nicht zu, das Schreiben sinngemäss als eigenständige Forderung gegenüber dem Staat zu interpretieren. Der Amtsstatthalter war somit auch nicht gehalten, die an ihn gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers an das für Opferhilfe zuständige Sozialamt weiterzuleiten. Die kantonalen Instanzen haben dieses Verhalten zu Recht geschützt. Überspitzter Formalismus ist dem Verwaltungsgericht mitnichten vorzuwerfen. 
4.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2003 ein formelles Gesuch um Leistungen nach OHG bei der Opferberatungsstelle eingereicht hat. Die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG war in diesem Zeitpunkt klar abgelaufen. Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch die beiden Schreiben ans Amtsstatthalteramt. Erst nach dem Nichteintretensentscheid des Sozialamtes bezog er sich auf die früheren Eingaben. Wollte er mit diesen Schreiben vom 26. Juni 2002 und 20. März 2003 tatsächlich Forderungen nach Art. 11 ff. OHG geltend machen, ist nicht ersichtlich, warum er am 1. Dezember 2003 nochmals mit einem ordentlichen Gesuch an die Opferberatungsstelle gelangte. 
4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer von den kantonalen Behörden hinreichend über seine Rechte als Opfer informiert wurde. Seine beiden Eingaben vom 26. Juni 2002 und 20. März 2003 an das Amtsstatthalteramt Hochdorf durften vom Verwaltungsgericht willkürfrei als Zivilforderungen interpretiert werden. Es stellt keinen überspitzten Formalismus dar, diese Schreiben nicht als eigenständige Gesuche um Entschädigung und/oder Genugtuung nach OHG zu qualifizieren. Eine Weiterleitungspflicht des Amtsstatthalters durfte entsprechend verneint werden. Die zweijährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG für das Geltendmachen eines Anspruches gegenüber dem Staat ist somit unbenutzt verstrichen. 
5. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz ist kostenlos (Art. 16 OHG); dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (BGE 122 II 211 E. 4b S. 219). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Sozialamt Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juli 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: