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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 137/03 
 
Urteil vom 9. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
B.________, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 15. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1978, leidet an den Folgen eines beidseitigen angeborenen grauen Stars, welchen die Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen anerkannte. Mit Verfügung vom 31. Juli 1979 sprach ihr deshalb die IV-Kommission des Kantons Zürich für die Dauer vom 5. Januar 1979 bis einstweilen 31. Juli 1985 folgende Eingliederungsmassnahmen zu: 
1. Aerztliche ambulante Kontrollen, Cataracta-Operationen bds. inkl. entsprechende Hospitalisationen in allg. Abtlg., Nachbehandlungen wegen Geburtsgebrechen Ziffer 419 GgV. Tarif BSV. 
2. Notwendige Sehbrillen gemäss Anordnungen des Spezialarztes unter Einreichung der entsprechenden Rechnungen inkl. Rezepte. Tarif BSV." 
Die Kataraktoperationen erfolgten 1979 (Linsenmassenablassung links) und 1981 (Phakektomie rechts) in der Augenklinik des Spitals A.________ (vgl. Bericht des Dr. med. C.________ vom 7. November 1985). Im Zusammenhang mit der verbleibenden Sehfähigkeitsbeeinträchtigung insbesondere durch beidseitige Aphakie (Fehlen der Linsen) verlängerte die Invalidenversicherung mehrfach die Gewährung medizinischer Massnahmen und übernahm in der Folge unter anderem die Versorgung mit immer wieder neu anzupassenden, ärztlich rezeptierten Sehhilfen. Weil die Kontaktlinsenanpassung wegen Unverträglichkeit im Kindesalter scheiterte, wurde eine Aphakie- bzw. Starbrille verordnet (Bericht der Frau Dr. med. D.________ von der Augenklinik des Spitals A.________ vom 15. März 1982; vgl. dazu auch die Berichte des Dr. med. C.________ vom 30. Januar 1991 und vom 19. März 1993). Noch im Sommer 1998 - nach Abschluss der Maturitätsprüfungen und vor Eintritt in die Schule Z.________ - benötigte B.________ gleichzeitig in gegenseitiger Ergänzung folgende Seh-Hilfsmittel: eine bifokale Kataraktbrille, eine bifokale Lupenbrille sowie ein monokulares Kleinfernglas (Bericht des Elternvereins für blinde und sehbehinderte Kinder E.________ vom 20. August 1998). 
Nachdem B.________ gemäss augenärztlicher Brillenverordnung vom 5. Juli 2001 eine "neue Aphakie-Brille" benötigte, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Versicherten vom 5. September 2001 die Übernahme einer Starbrille ab, weil eine Verlängerung der Kostengutsprache auf Grund des anerkannten Geburtsgebrechens über das 20. Altersjahr hinaus nicht zulässig sei und auch die grundsätzlich erfüllbaren Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Eingliederungsmassnahme vorliegend nicht gegeben seien. Falls zu einem späteren Zeitpunkt eine Staroperation notwendig werde, sei eine Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG möglich. Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser (im Sinne von Ziff. 11.07 HVI Anhang) könne die Invalidenversicherung jedoch weiterhin als Hilfsmittel für Sehbehinderte übernehmen (Verfügung vom 22. März 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Januar 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sinngemäss beantragen, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2003 sowie die Verwaltungsverfügung vom 22. März 2002 seien aufzuheben und ihr sei die beantragte Starbrille als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung abzugeben. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Gutheissung derselben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen im allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG), das Ende des zuletzt genannten Anspruches mit Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 3 GgV), die Voraussetzungen des grundsätzlichen Anspruches auf Hilfsmittel (Art. 21 IVG), insbesondere auf Übernahme der Kosten für Brillen (Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG) sowie den im Rahmen des HVI Anhanges bestehenden Anspruch auf besondere Hilfsmittel (Art. 2 Abs. 1 HVI) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen betreffend die Begrenzung der nach Massgabe von Art. 13 IVG bevorzugten Rechtsstellung von Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr (BGE 120 V 277). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 22. März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit der Behandlung des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 419 GgV durch die 1979 und 1981 erfolgten Kataraktoperationen mit Linsenentfernungen unter den Auswirkungen einer beidseitigen Aphakie leidet (vgl. Berichte der Dres. med. Semadeni vom 17. November 2000 und Duba vom 12. November 2001). Unter Aphakie versteht man das Fehlen der Linse im Auge nach Verletzung oder Operation, insbesondere Staroperation; die optische Korrektur der Aphakie kann durch Linsenimplantation, Kontaktlinsen oder Starglas realisiert werden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 259. Aufl. 2002, S. 102). Nach Grehn (Augenheilkunde, 27. Aufl., Bern 1998, S. 161) soll die Staroperation bei beidseitigem angeborenem grauem Star so früh wie möglich durchgeführt werden, wonach die Korrektur des aphaken Auges mit einer Starbrille bewerkstelligt werden kann, wobei - abhängig von der vorbestehenden Refraktion - ein Starglas von etwa +11 bis +12 Dioptrien für die Ferne und für die Nähe ein +2,5 bis 3,0 Dioptrien stärkeres Glas benötigt wird (vgl. dazu Küchle/Busse, Taschenbuch der Augenheilkunde, 3. Aufl., Bern 1991, S. 321 f. und Rintelen, Augenheilkunde, 2. Aufl., Basel/New York 1969, S. 164 f.). 
2.2 Handelt es sich bei der Star- bzw. Kataraktoperation um eine grundsätzlich als medizinische Eingliederungsmassnahme von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 13 oder 12 IVG übernehmbare Vorkehr (vgl. dazu Rz 661/861.4 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], gültig ab 1. Juli 2002), so stellt die in der Folge gegebenenfalls benötigte Starbrille nicht ein Behandlungsgerät, sondern ein Hilfsmittel dar (vgl. Rz. 661/861.13 KSME; vgl. BGE 119 V 229 Erw. 3c mit Hinweis). Dies im Gegensatz zu anderen Brillen und Kontaktlinsen, denen im Rahmen von Art. 13 IVG gegebenenfalls der Status eines Behandlungsgerätes zukommen kann (vgl. Rz. 7.01.9* des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Februar 2000, zu Ziff. 7 HVI Anhang). Nach Rz. 661/861.8 KSME haben Versicherte nach einer Staroperation Anspruch auf eine Bifokalbrille oder eine Brille für die Nähe (vgl. Pra 1999 Nr. 78 S. 440 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) und (sofern nötig) eine Brille für die Ferne sowie eine Ersatzbrille; wurde keine Linse implantiert, handelt es sich um Stargläser. Eine Staroperation ohne Korrektur durch einen der drei möglichen optischen Behelfe (vgl. Erw. 2.1 hievor: Implantatlinse, Kontaktlinsen oder Starbrille) würde nicht zur angestrebten Visusverbesserung führen. 
3. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (auch nach Vollendung ihres 20. Altersjahres) einen Anspruch auf Abgabe einer neuen Starbrille (Aphakie-Brille) gemäss ärztlicher Brillenverordnung vom 5. Juli 2001 des Centers X.________ zu Lasten der Invalidenversicherung hat, nachdem sie schon zuvor mehrfach mit einer gleichen Brille versorgt worden war. 
3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Um eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen handelt es sich dann, wenn im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder Art. 13 IVG die Abgabe einer Brille notwendig ist, oder wenn der Erfolg einer medizinischen Massnahme der Invalidenversicherung nur bei Benützung einer Brille gewährleistet ist (Urteil Z. vom 9. Dezember 2002, I 108/02, Erw. 3). 
3.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde die Visusverbesserung im Rahmen der Geburtsgebrechensbehandlung durch Kataraktoperationen mit Brillenkorrekturen angestrebt (vgl. Ziff. 6.4 des Berichtes des Dr. med. F.________ von der Augenklinik des Spitals A.________ vom 23. Mai 1979). Auf Grund der Berichte des Dr. med. C.________ (vom 7. November 1985, 3. Oktober 1990 und 19. März 1993) konnte der Fernvisus nach den Staroperationen durch Brillenverordnungen rechts von 0,1 ("korrigiert mit +13,0 sph.") auf 0,4 ("korrigiert mit +12,5 sph.") und links von knapp 0,4 ("korrigiert mit +15,5 sph.") auf 0,7 ("mit +14,25 sph.") verbessert werden. Die Versicherte bedurfte - nebst weiterer Hilfsmittel zur Bewältigung ihrer sehbehinderungsbedingten Einschränkungen - nicht nur einer bifokalen Kataraktbrille, sondern auch einer bifokalen Lupenbrille, eines Kleinfernglases sowie medizinischer Filtergläser (Bericht des Elternvereins für blinde und sehbehinderte Kinder E.________ vom 20. August 1998 sowie Antrag der Versicherten vom 23. Mai 2000 in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Blindenbund). Gemäss Brillen-Rezept des Centers X.________ vom 5. Juli 2001 betrugen die seit 1995 praktisch stabil bleibenden Fernvisus-Korrekturwerte rechts +13,0 sph und links +12,5 sph. Das durch die Staroperationen als medizinische Massnahme erzielte Ergebnis der Behandlung des Geburtsgebrechens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG bedurfte somit im vorliegenden Fall zwingend der Nachversorgung durch das Hilfsmittel einer Starbrille. 
3.3 Obwohl die bei der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten und vierten Lebensjahr (1979 und 1981) vorgenommenen Staroperationen im Falle einer erwachsenen versicherten Person mit einer vergleichbar schwerwiegenden Sehbehinderung möglicherweise nicht als medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG durch die Invalidenversicherung hätten übernommen werden können, weil gegebenenfalls angesichts der erheblichen Nebenbefunde nicht mit der vorausgesetzten Dauerhaftigkeit (BGE 101 V 50 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 Erw. 1c) und Wesentlichkeit (BGE 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc) des Eingliederungserfolgs hätte gerechnet werden können, bleibt festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorkehren um - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 IVG im Rahmen der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 419 GgV - notwendige medizinische Massnahmen handelte (vgl. Erw. 2.1 hievor). Weiter steht fest, dass die optische Korrektur der verbleibenden Fehlsichtigkeit durch eine Starbrille - unabhängig davon, ob die Staroperation gestützt auf Art. 13 oder 12 IVG von der Invalidenversicherung als medizinische Massnahme übernommen wurde - zur notwendigen Nachversorgung der Staroperation (Erw. 2.2 hievor) gehört, falls keine Linsenimplantation oder Kontaktlinsenanpassung erfolgen kann. Die Hilfsmittelversorgung durch Abgabe einer Starbrille im Nachgang zur Staroperation bildet deshalb grundsätzlich eine wesentliche Ergänzung der medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG dar (vgl. Erw. 3.1 hievor). 
3.4 
3.4.1 Betreffend die Dauer des Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 109 V 261 gerade mit Blick auf die für Staroperierte notwendigen optischen Behelfe an der konstanten Praxis fest, wonach die in Satz 2 des Art. 21 Abs. 1 IVG genannten Hilfsmittel (Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen) solange abzugeben bzw. zu ersetzen sind, als sie die medizinische Eingliederungsmassnahme notwendigerweise und wesentlich ergänzen, damit das konkrete Eingliederungsziel (Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung, Ausbildung, funktionelle Angewöhnung) erreicht bzw. sichergestellt werden kann (BGE 109 V 258; ZAK 1967 S. 495 Erw. 2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 165 f.). 
3.4.2 Die invalidenversicherungsrechtlich an sich bevorzugte Rechtsstellung junger Erwachsener im Rahmen der nach Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr zu übernehmenden Behandlung von Geburtsgebrechen würde sich ins Gegenteil verkehren, wenn einem vor dem 20. Altersjahr Staroperierten der Anspruch auf die wesentliche Ergänzung dieser medizinischen Massnahme (Staroperation) durch die - gegebenenfalls notwendigerweise (Erw. 3.3 hievor) - daran anschliessende Hilfsmittelversorgung mit einer Starbrille nur bis zur Vollendung des 20. Altersjahres zustünde, jedoch ein im 21. Lebensjahr gestützt auf Art. 12 IVG Staroperierter unter Umständen (vgl. Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA; BGE 119 V 231 Erw. 4 i.f.) bis an sein Lebensende die entsprechenden Hilfsmittel beanspruchen kann. Im Gegensatz zu dem BGE 120 V 277 zugrunde liegenden Sachverhalt geht es hier nicht um den Anspruch auf eine medizinische Massnahme im Rahmen der Behandlung eines Geburtsgebrechens, welcher nach Art. 13 Abs. 1 IVG praxisgemäss streng bis zur Vollendung des 20. Altersjahres begrenzt bleibt, sondern um die Dauer der Anspruchsberechtigung auf ein Hilfsmittel, welches im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG eine wesentliche - im vorliegenden Fall unerlässliche (vgl. Erw. 3.3 hievor) - Ergänzung einer medizinischen Massnahme darstellt. Deshalb ist vorliegend nicht massgebend, wann (vor oder nach Vollendung des 20. Altersjahres) die medizinische Massnahme (Staroperation) durchgeführt wurde, sondern entscheidend, wie lange die notwendige Hilfsmittelversorgung mit Starbrille als wesentliche Ergänzung der medizinischen Massnahme zur Erreichung oder Sicherstellung des Eingliederungsziels erforderlich ist (Erw. 3.4.1 hievor). Nach der im Rahmen einer Geburtsgebrechensbehandlung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG durchgeführten Staroperation ist demnach die als wesentliche Ergänzung dieser medizinischen Massnahme erforderliche Hilfsmittelversorgung mit Starbrille so lange von der Invalidenversicherung zu übernehmen, als damit das konkrete Eingliederungsziel (Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung, Ausbildung, funktionelle Angewöhnung) erreicht bzw. sichergestellt werden kann. 
3.5 Steht der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ein Anspruch auf Übernahme der neuen Starbrille gemäss Brillenverordnung des Centers X.________ vom 5. Juli 2001 zu, ist die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung vom 22. März 2002 an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch im Sinne der Erwägung neu verfüge. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2003 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. März 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: