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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 351/05 
 
Urteil vom 21. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
R.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 6. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene R.________, Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, war ab Februar 1985 als Sandstrahler in der Firma G.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Februar 2001 prallte er auf dem Weg zur Arbeit als Mofalenker in die Seite eines in Verletzung seines Vortrittsrechtes aus einer Stoppstrasse einbiegenden Personenwagens und kam zu Fall. Nach eigener Angabe schlug er dabei mit der linken Seite des mit einem Helm geschützten Kopfes auf dem Boden auf. R.________ ging anschliessend zur Arbeit, suchte aber noch gleichentags wegen Schmerzen im Hals, in der oberen Schultermuskulatur und in der linken Wade den Hausarzt auf. Dieser diagnostizierte ein Schleudertrauma sowie eine Prellung an der linken Wade und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Der Versicherte nahm in der Folge die Arbeit nicht wieder auf, weshalb die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf Ende 2001 kündigte. R.________ war seither nicht erwerbstätig. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen schloss die SUVA den Fall auf den 30. November 2003 ab, und sie sprach dem Versicherten für die verbleibenden somatisch erklärbaren Unfallfolgen ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 2. Februar 2004). Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung auf 25 %; im Rentenpunkt hielt sie an der Verfügung vom 2. Februar 2004 fest (Einspracheentscheid vom 20. September 2004). 
B. 
Hiegegen erhob R.________ Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zog die Akten der Invalidenversicherung, bei der sich R.________ im Dezember 2001 ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, bei und wies die Beschwerde, unter gleichzeitiger Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, ab (Entscheid vom 6. Juli 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei eine UVG-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventuell nach Massgabe des Invaliditätsgrades (von 48 % resp. 63 %) gemäss den zwischenzeitlich ergangenen Rentenverfügungen der Invalidenversicherung vom 2. September 2005, und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 45 % zuzusprechen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades, welcher dem ab 1. Dezember 2003 bestehenden UVG-Rentenanspruch zugrunde zu legen ist, und der Integritätseinbusse, nach der sich die Integritätsentschädigung bemisst. 
 
Im Einsprache- und im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass mit den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen der Wortlaut verschiedener Bestimmungen insofern angepasst wurde, als nunmehr nebst den körperlichen und geistigen auch die psychischen Gesundheitsschäden, welche zuvor schon nach der Rechtsprechung als Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) oder Integritätsentschädigung (BGE 124 V 29) anerkannt waren, ausdrücklich erwähnt werden. Wiederum richtig ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung besondere Grundsätze zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall (BGE 115 V 133), Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch hinreichend nachweisbare Folgeschäden (BGE 117 V 359), dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) erarbeitet hat. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 9. Februar 2001 wiederholt eingehend medizinisch abgeklärt. Auf dem organischen Gebiet können die Ergebnisse dahingehend zusammengefasst werden, dass der Versicherte an einem persistierenden Zervikalsyndrom leichter bis mässiger Ausprägung und leicht bis mässig schmerzhafter Funktionsstörung sowie an einer ebenfalls zervikogenen peripheren vestibulären Funktionsstörung, welche mit leichten Gleichgewichtsstörungen und Schwindel verbunden ist, und an einem beidseitigen Tinnitus leidet. Diese Gesundheitsschädigungen sind von der SUVA als Folgen des Unfalles anerkannt und der Zusprechung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung zugrunde gelegt worden. 
2.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, es sei beim Verkehrsunfall vom 9. Februar 2001 auch eine Hirnverletzung eingetreten, kann ihr nicht gefolgt werden. Verschiedene, unter anderem bildgebende Untersuchungen des Kopfes haben keinen pathologischen Befund ergeben. Es liess sich namentlich auch keine commotio oder schwerere Beeinträchtigung des Hirnes ermitteln. Vielmehr wurden die geklagten Kopfschmerzen, soweit organisch begründbar, teils als zervikogen und teils als psychogen beurteilt. Diese ärztliche Einschätzung ist schlüssig, zumal der Versicherte beim Unfall einen Helm trug, keine Bewusstlosigkeit eintrat und gegenüber dem gleichentags aufgesuchten Arzt bei fehlenden äusseren Verletzungen zunächst nur Schmerzen in Hals und oberer Schultermuskulatur sowie in der linken Wade geklagt wurden. Dass der Versicherte nicht neuropsychologisch untersucht wurde, ist entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Im von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten des Institutes A.________ vom 6. Januar 2003 wird der bewusste Verzicht auf solche Abklärungen vom Konsiliararzt neurologischer Fachrichtung in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass mangels einer eingetretenen Bewusstlosigkeit oder eines veränderten Verhaltens nach dem Unfall die in den Akten nur selten erwähnten kognitiven Einschränkungen viel eher auf den chronifizierten Schmerzen beruhen dürften, als dass die Diagnose einer zusätzlichen Hirnbeteiligung anlässlich des Unfalles gestellt werden könnte. Gleich äusserte sich Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA in der ärztlichen Beurteilung vom 9. September 2004. 
 
Was sodann die festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule auf Höhe C5/C6 betrifft, ist aufgrund der fachärztlichen Abklärungen festzustellen, dass diese Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich in einem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 9. Februar 2001 stehen und die geklagten Beschwerden auch nicht zu erklären vermögen. 
2.3 Es bleibt somit hinsichtlich bei den eingangs festgestellten, organisch objektivierbaren Gesundheitsschädigungen. Hieran vermögen die - teils mit Hinweisen auf medizinische Fachliteratur verbundenen - Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. 
3. 
3.1 Für die geklagten Beschwerden, welche mit den nachgewiesenermassen unfallbedingten organischen Gesundheitsschädigungen nicht erklärt werden können, ist nach Auffassung von Unfallversicherer und Vorinstanz die nach dem Unfall aufgetretene psychische Problematik verantwortlich. Dass diese eine natürliche Folge des Unfalles darstellt, ist nicht umstritten. Der Unfallversicherer verneint aber den adäquaten Kausalzusammenhang und wird darin vom kantonalen Gericht bestätigt. Demgegenüber erachtet der Versicherte die Adäquanz als gegeben. 
3.2 Die Meinungen der Verfahrensbeteiligten gehen schon in der Beantwortung der Frage auseinander, wie die Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist. Während die SUVA die Rechtsprechung bei psychischen Unfallfolgen angewendet hat, erachtet der Beschwerdeführer die Praxis zu Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen für massgebend. Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als nach der so genannten Schleudertraumapraxis, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, bei der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382 f. Erw. 4b). 
 
Das kantonale Gericht hat die Adäquanz mit der Begründung, die physischen Beschwerden seien schon sehr bald nach dem Unfall vom 9. Februar 2001 durch die psychische Problematik dominiert worden, wie der Unfallversicherer nach BGE 115 V 133 geprüft. 
3.3 Nach der von der Vorinstanz angewendeten Rechtsprechung ist auch bei Schleudertraumen der HWS und äquivalenten Unfallmechanismen sowie Schädel-Hirntraumen die Adäquanz dann nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Grundsätzen zu prüfen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (BGE 123 V 99 Erw. 2a) oder wenn im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]). 
 
Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor: Bereits drei Monate nach dem Unfall vom 9. Februar 2001 konstatiert Dr. med. M.________, Neurologie FMH, bei einer ambulanten Untersuchung vom 10. April 2001 eine schwere depressive Überlagerung. Eine depressive Entwicklung erwähnt auch der Hausarzt am 19. April 2001. Im Bericht der Klinik X.________ vom 12. Juli 2001 wird erstmals eine im Verlauf zunehmend in den Vordergrund getretene Anpassungsstörung mit gemischter ängstlich-depressiver Reaktion (ICD-10: F43.22) diagnostiziert. Im Resümee der Frau Dr. med. N.________, Oberärztin beim Psychiatrischen Dienst Y.________, vom 18. April 2002 wird von einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen. Wiederum auf eine ängstlich-depressiv geprägte Anpassungsstörung wird im Gutachten des Institutes A.________ vom 6. Januar 2003 und in der Expertise des Dr. med. S.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2004 geschlossen. In Anbetracht dieses Verlaufes ist mit der Vorinstanz von einer sehr früh dominierenden psychischen Problematik auszugehen, weshalb die Adäquanz nach der Praxis bei psychischen Unfallfolgen zu prüfen ist. 
3.4 Bei dieser Ausgangslage muss nicht abschliessend geprüft werden, ob der Versicherte überhaupt eines der Verletzungsmuster erlitten hat, welche der so genannten Schleudertraumapraxis zugrunde liegen. Dies liesse sich durchaus in Frage stellen: Zwar fand anerkanntermassen ein Abknickmechanismus der HWS statt. Gemäss den Akten klagte der Versicherte aber zunächst nur über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel, was sich dann auch objektivieren liess. Erst nach und nach und teilweise nur mit retrospektiver Beschreibung wurden weitere zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen gehörende Beeinträchtigungen angegeben, wobei von ärztlicher Seite verschiedentlich auch Anhaltspunkte für aggravierendes und appellatives Verhalten erwähnt werden. 
 
 
Offen bleiben kann ebenfalls, ob die aufgetretene psychische Problematik als Symptom der Distorsionsverletzung oder aber, was ebenfalls die Anwendung der Grundsätze bei psychischen Fehlentwicklungen zur Folge hätte, als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung zu beurteilen ist (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff. Erw. 2 [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]; Urteil P. vom 30. September 2005, U 277/04). 
3.5 Für die zu prüfende Frage der Adäquanz kann aus der Äusserung im Bericht des Dr. med. I.________ vom 29. April 2002, wonach in Bezug auf die psychische Störung die medizinische natürliche Kausalität zu bejahen sei, entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts hergeleitet werden. Ob der adäquate Kausalzusammenhang vorliegt, ist als Rechtsfrage (BGE 123 V 105 Erw. 3f in fine, 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis) ohnehin nicht von medizinischen Fachpersonen, sondern von den rechtsanwendenden Instanzen zu beurteilen (Urteil N. vom 13. Oktober 2005, U 107/05, Erw. 2.4). 
 
Hiefür ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V 139 Erw. 6 Ingress). Das Ereignis vom 9. Februar 2001 ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der erlittenen Verletzungen höchstens als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich einzustufen. 
 
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). 
 
Dies ist, wie Unfallversicherer und Vorinstanz zutreffend erkannt haben, nicht der Fall. Bejahen liessen sich allenfalls, wenn auch mit Vorbehalten, die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Dies genügt aber nicht, zumal keiner dieser Faktoren in besonders ausgeprägter Weise vorliegt. Die weiteren in Frage kommenden Adäquanzkriterien sind nicht erfüllt. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest sinngemäss vertretenen Auffassung sind keine Verletzungen eingetreten, welche aufgrund ihrer Schwere oder besonderen Art geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, und es liegen auch keine besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vor. Dem Unfallgeschehen kann zwar eine bestimmte Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Diese war aber objektiv nicht besonders ausgeprägt, und es lagen auch keine besonderen Begleitumstände vor. Die Vorinstanz hat eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die organisch nicht erklärbaren Beschwerden somit zu Recht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 9. Februar 2001 verneint. 
4. 
4.1 Bei der Prüfung des Rentenanspruchs gehen Unfallversicherer und Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsstörungen (Erw. 2.1 hievor) körperlich schwere Arbeiten, wie die bisherige eines Sandstrahlers, nicht mehr ausüben kann. Hingegen ist ihm eine leichte, bestimmte Voraussetzungen bei Bewegungsabläufen und Gewichtsbelastungen erfüllende Tätigkeit zumutbar, wobei unter Berücksichtigung von Pausen und einer gewissen Verlangsamung gesamthaft eine 70%ige Arbeitsleistung erwartet werden kann. 
 
Diese Beurteilung ist aufgrund der medizinischen Akten, namentlich auch des einlässlich begründeten Gutachtens des Institutes A.________ vom 6. Januar 2003 und der - ebenfalls beweiskräftigen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee) - Berichte der versicherungsinternen Ärzte richtig. Was hiegegen vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Namentlich trifft nicht zu, dass eine erwerbliche Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG) aufgrund des ärztlich bestätigten Zumutbarkeitsprofils unrealistisch ist. Auch sind die von Unfallversicherer und Vorinstanz übernommenen fachärztlichen Aussagen zu den gesundheitsbedingt noch zumutbaren Einsatzmöglichkeiten, selbst wenn keine konkreten Verweisungstätigkeiten genannt wurden, hinreichend klar für eine sachgerechte Invaliditätsbemessung (Urteil A. vom 31. Januar 2005, I 558/04, Erw. 3.2). 
4.2 Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei mindestens der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad auch für die Belange der Unfallversicherung zu übernehmen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen wiederholt entschieden hat, bindet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung den Unfallversicherer nicht. Dies gilt unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht anders als davor (BGE 131 V 366 ff. Erw. 2.2 und 2.3). Im vorliegenden Fall wäre im Übrigen ohnehin zu berücksichtigen, dass die Invalidenversicherung über einen Rentenanspruch erst nach dem Unfallversicherer und zudem unter Berücksichtigung unfallfremder Faktoren verfügt hat. 
4.3 Beim Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG) gehen Unfallversicherer und Vorinstanz gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin davon aus, dass der Versicherte im Jahr 2003 (Rentenbeginn als massgebender Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. auch BGE 129 V 222) ohne unfallkausale Gesundheitsschädigung mutmasslich einen Lohn von Fr. 64'715.- bezogen hätte. Dieses Valideneinkommen ist nicht umstritten. 
 
Das trotz (unfallbedingter) Gesundheitsschädigungen zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) setzte die SUVA für das Jahr 2003 anhand statistischer Durchschnittslöhne nach Massgabe der gegebenen Restarbeitsfähigkeit von 70 % und unter Berücksichtigung eines - mit der Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten - begründeten leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 36'422.- fest. Der Unfallversicherer ist dabei in allen Teilen nach Gesetz und Praxis (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b) vorgegangen, was zu Recht vom kantonalen Gericht bestätigt und auch nicht substanziiert bestritten wird. 
 
Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 64'715.- und des Invalideneinkommens von Fr. 36'422.- ergibt eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 28'293.-. Dies entspricht dem Invaliditätsgrad von 44 % (zur Rundung: BGE 130 V 121), den die SUVA dem Rentenanspruch zugrunde gelegt hat. 
5. 
Die für die Integritätsentschädigung massgebende Integritätseinbusse wurde im Einspracheentscheid vom 20. September 2004 für die organischen Unfallfolgen auf gesamthaft 25 % festgesetzt. Dies ist mit der Vorinstanz grundsätzlich und im Ausmass zu bestätigen. Eine unfallkausale Hirnverletzung resp. daraus folgende psychische Folgen, wie sie der Versicherte zur Begründung eines höheren Integritätsschadens anführt, liegen nicht vor (Erw. 2.2 hievor). 
6. 
Festzuhalten bleibt mit Blick auf die entsprechenden Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die Begründung und namentlich auch die Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Einsprache- und angefochtenem Entscheid zwar teilweise knapp, aber genügend ausgefallen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die entscheidenden Instanzen liegt somit nicht vor. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen. 
7. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 21. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: