Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.340/2004 /rov 
 
Urteil vom 27. Oktober 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Z.________ Stiftung, 
Beklagte und Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Brunner und Rechtsanwältin Dr. Verena Morscher, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. X.________, 
Kläger und Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 + 29 BV (Widerspruchsklage), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
30. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 3. November 1971 schenkte W.________ seinen Kindern Y.________ und X.________ eine Liegenschaft in Düsseldorf. Später behielt er sich einen Niessbrauch an einem Bruchteil von drei Fünfteln und eine Reallast zur Sicherung einer Rente für seine nachmalige Ehefrau V.________ vor. Am 18. Juni 1986 verkaufte W.________ die Liegenschaft im Namen und mit Vollmacht seiner Kinder für DM 9,8 Mio. Davon erhielt Y.________ DM 2 Mio., während mit X.________ keine Einigung über die Auszahlung derselben Summe zustande kam. 
In der Folge verklagten Y.________ und X.________ ihren Vater auf Bezahlung des restlichen Verkaufserlöses von DM 7,8 Mio., und zwar DM 2 Mio. für X.________ und DM 5,8 Mio. gemeinsam. Das Landgericht Konstanz hiess die Klage mit Urteil vom 29. September 1999 gut. Auf Berufung von W.________ kürzte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. August 2000 den gemeinsam zugesprochenen Betrag auf DM 3'745'640.--. 
In der Zwischenzeit war am 30. November 1994 die Z.________ Stiftung mit Sitz in Liechtenstein gegründet worden. Von der Gründung bis 12. September 2003 war W.________ einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Stiftungsrats. 
B. 
Auf Begehren von Y.________ und X.________ belegte das Kantonsgericht Schaffhausen mit Befehl vom 25. Oktober 2001 die auf W.________ und die Z.________ Stiftung lautenden Konti und Depots bei der Bank S.________ im Betrag von Fr. 5'853'847.-- mit Arrest, der mit Betreibungsbegehren vom 7. November 2001 prosequiert wurde. Am 8. November 2001 erhob die Z.________ Stiftung beim Kantonsgericht Einsprache gegen den Arrestbefehl, und am 9. November 2001 zeigte das Betreibungsamt Schaffhausen den Gläubigern die Drittansprache der Z.________ Stiftung an. 
Darauf erhoben Y.________ und X.________ am 30. November 2001 Widerspruchsklage, mit der sie die Aberkennung der Eigentumsansprache der Z.________ Stiftung verlangten. Mit Urteilen vom 16. Juni 2003 bzw. 30. Juli 2004 hiessen sowohl das Kantonsgericht Schaffhausen als auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Widerspruchsklage gut. 
C. 
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Z.________ Stiftung am 25. Juni 2004 mit weitestgehend identischer Begründung Berufung (5C.188/2004), Nichtigkeitsbeschwerde (5C.189/2004) und staatsrechtliche Beschwerde (5P.340/2004) eingereicht. Mit Letzterer verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Entscheid heutigen Datums ist die Berufung abgewiesen worden, soweit auf sie eingetreten werden konnte. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Rüge, es sei schweizerisches statt liechtensteinisches Recht angewandt worden, kann mit Berufung vorgebracht werden (Art. 43a Abs. 1 lit. a OG), zu der die staatsrechtliche Beschwerde im Verhältnis absoluter Subsidiarität steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. 
2. 
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
Die eingereichte Beschwerde vermag diesen Begründungsanforderungen grösstenteils nicht zu genügen. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, das liechtensteinische Recht sei zu wenig abgeklärt worden; mit dem blossen Vorwurf, das Obergericht habe kaum Entscheide und Literatur zum liechtensteinischen Recht zitiert und die anwendbare Methodik ausser Acht gelassen, lässt sich keine Willkür in der Rechtsanwendung dartun. Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Argumenten, weshalb von einer missbräuchlichen Verwendung der Stiftung durch W.________ auszugehen sei, nicht in der für Willkürrügen erforderlichen Form auseinander. Die Ausführungen des Obergerichts zum zeitlichen Ablauf (Auseinandersetzungen mit den Kindern, dadurch veranlasste Heirat mit V.________, Klage der Kinder in Deutschland, Stiftungsgründung, Untertauchen von W.________ in Ungarn oder anderswo, Vollstreckungsbemühungen der Kinder) werden übergangen, und ebenso wird die zitierte Aussage von W.________ ausgeblendet, schon zu Lebzeiten seines Vaters habe er sein Ideenpotential eingesetzt, um Ressourcen zu erhalten und steuerverträglich weiterzugeben, jetzt habe sich angeboten, dieses Potential in anderer Richtung einzusetzen, man möge sich mit blühender Phantasie das facettenreiche Ergebnis vorstellen. Die Vorbringen zur Missbrauchsabsicht beschränken sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, das Obergericht habe sich in verschiedener Hinsicht von Mutmassungen leiten lassen und die gezogenen Folgerungen seien schleierhaft; darauf ist mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
Appellatorische Kritik, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495), stellen die Ausführungen zur Gemeinnützigkeit der Stiftung, die sich nicht nur im statutarischen Zweck, sondern auch in den Ausschüttungen manifestiere, sowie die Behauptung dar, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine langjährige Hintertreibung der klägerischen Ansprüche durch W.________; bei diesen Vorbringen geht die Beschwerdeführerin nicht über eine Schilderung ihrer eigenen Sicht hinaus. Appellatorisch ist auch das sinngemässe Vorbringen, W.________ habe nur einen Bruchteil seines dreistelligen Millionenvermögens in die Stiftung eingebracht. Die Beklagte hält selbst fest, er habe dieses bislang geschickt der klägerischen Zwangsvollstreckung entzogen, und sie zeigt weder auf, inwiefern das Obergericht vor diesem Hintergrund willkürlich entschieden haben soll, noch setzt sie sich mit der Erwägung auseinander, bei den in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerten handle es sich um diejenigen aus dem Verkauf der Liegenschaft in Düsseldorf. 
3. 
Offensichtlich falsch ist die Behauptung und sinngemässe Willkürrüge, das Obergericht sei mit Bezug auf den Durchgriff, schweizerischer Lehre folgend, von einem objektiven Ansatz ausgegangen und habe nicht beachtet, dass nach liechtensteinischer Rechtsprechung stets auch die (subjektive) Missbrauchsabsicht erforderlich sei. Das Obergericht hat auf S. 7 seines Entscheides die massgebliche liechtensteinische Rechtsprechung zitiert und dabei ausdrücklich festgehalten, dass eine tatsächliche Missbrauchsabsicht erforderlich sei. Aufgrund der sich anschliessenden Erwägungen und nachdem es ab S. 22 (E. 8) explizit geprüft hatte, ob die Stiftung in missbräuchlicher Absicht gegründet worden sei, ist das Obergericht auf S. 27 ff., insbesondere S. 30, zum Schluss gekommen, dass W.________ die Stiftung in erster Linie errichtet habe, um die Durchsetzung der klägerischen Ansprüche zu vereiteln und für sich selbst oder ihm nahegebliebene Angehörige Vermögen zu erhalten, womit sich die Stiftungsgründung zum überwiegenden Teil als Scheingeschäft erweise, dem in wesentlichem Mass eine Missbrauchsabsicht zugrunde liege. 
Ebenso wenig ist Willkür darzutun mit Zitaten aus der liechtensteinischen Rechtsprechung, wonach die für den Durchgriff notwendige Beherrschung der Stiftung über Stiftungsräte erfolgen kann, die durch einen Mandatsvertrag weisungsgebunden sind. Das Obergericht hat ausgeführt, dass W.________ im relevanten Zeitraum zusammen mit seiner Frau V.________ und seiner Schwägerin T.________ über eine gesicherte Mehrheit im Stiftungsrat - und damit über die von der liechtensteinischen Rechtsprechung geforderte unmittelbare Einflussnahme - verfügte. 
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, als gemeinnützige Stiftung unterstehe sie gemäss Art. 564 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) der Aufsicht der Regierung. Aufgrund des Ausnahmekataloges von Art. 564 Abs. 1 PRG unterstehen die allerwenigsten liechtensteinischen Stiftungen der staatlichen Aufsicht (Lampert/Taisch, Stiftungen im liechtensteinischen Recht, in: Stiftungsrecht in Europa, Köln 2001, S. 531), was in ihrer Rechtsprechung auch die liechtensteinische Verwaltungsrechtspflegeinstanz festhält (vgl. Entscheid vom 18. März 1998, E. 8, in: LES 1999, S. 30). Nach dem erwähnten Katalog sind insbesondere auch solche Stiftungen von der Aufsicht ausgenommen, als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen bezeichnet sind. Die Vorinstanz ist demnach nicht in Willkür verfallen, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht der staatlichen Aufsicht unterstehe, umso weniger als die Beschwerdeführerin dies in Art. 5 Abs. 5 ihrer Statuten - mit Blick auf die Möglichkeit der freiwilligen Unterstellung gemäss Art. 564 Abs. 2 PGR - selbst so deklariert. 
Entsprechend stösst auch die Rüge ins Leere, das Obergericht sei willkürlich davon ausgegangen, die Statuten könnten nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden. Gleiches gilt für die Behauptung, das Obergericht habe willkürlich angenommen, Beistatuten bedürften keiner behördlichen Genehmigung; umso weniger kann in diesem Zusammenhang Willkür vorliegen, als Beistatuten rein interne Verfügungen darstellen und weder hinterlegungspflichtig noch öffentlich sind (Wagner, Aufsichtsgremien im Gesellschaftsrecht, Leipzig 1998, S. 255 Fn. 117; Keicher, Die privatrechtliche Stiftung im liechtensteinischen Recht, Diss. Zürich 1975, S. 37). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht willkürlich, wenn das Obergericht zusammenfassend festgehalten hat, W.________ könne jederzeit eine Statutenänderung herbeiführen oder vom Vorbehalt in Art. 14 der Statuten Gebrauch machen und Beistatuten erlassen. 
4. 
Zum Vorbringen, mit dem Rücktritt von V.________ und T.________ sei die Dominanz von W.________ im Stiftungsrat weggefallen, hat das Obergericht erwogen, dass es sich um eine neue und damit gemäss Art. 177 Abs. 1 ZPO/SH grundsätzlich unzulässige Tatsachenbehauptung handle. Desgleichen hat es festgehalten, das Gesuch der Stiftung um Steuerbefreiung in Liechtenstein sei erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid gestellt worden und deshalb als neue Tatsachenbehauptung gemäss Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO/SH ebenfalls unzulässig. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
Der Umfang des rechtlichen Gehörs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft; wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 118 Ia 17 E. 1b S. 18; 126 I 19 E. 2a S. 21 f.). 
Gemäss § 177 Abs. 1 ZPO/SH sind Bestreitungen und Einreden grundsätzlich nur bis zum Schluss der letzten mündlichen oder schriftlichen Vorbringen in der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung zulässig, und im Rechtsmittelverfahren stehen neue Behauptungen gemäss Art. 349 Abs. 2 ZPO/SH ebenfalls unter dem Vorbehalt von § 177 ZPO/SH. Damit verwirklicht die Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen - wie in unterschiedlicher Ausgestaltung die meisten kantonalen Prozessordnungen - die Eventualmaxime, welche die Parteien im Namen der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie zwingt, alle Tatsachen und Beweismittel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzubringen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 181 ff.; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 82 f.). 
Solche Vorschriften des kantonalen Prozessrechts halten vor der Bundesverfassung stand. Insbesondere lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht ableiten, bis zu einem beliebigen Zeitpunkt neue Tatsachenbehauptungen zu erheben und Beweismittel nachzureichen; der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nur zur Entgegennahme und Prüfung rechtzeitig und formrichtig vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 127 I 54 E. 2b S. 56). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Oktober 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: