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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.232/2005 /bnm 
 
Urteil vom 27. Oktober 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert B. Reize, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Heinz Gehrig, 
 
Gegenstand 
Anfechtungsklage, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 28. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Kläger) ist der Stiefsohn von Z.________, Y.________ (Beklagte) ist dessen Tochter. Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau wurde Z.________ in einem erbrechtlichen Herabsetzungsprozess verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 229'246.20 (inkl. Parteikostenentschädigung) zuzüglich Zins zu bezahlen. Für diesen Betrag hat der Kläger Z.________ am 3. bzw. 21. März 2001 betrieben. Die Betreibungen führten zu Verlustscheinen, weil Z.________ angab, die in den Betreibungen verarrestierten Vermögenswerte gehörten nicht ihm, sondern der Beklagten. 
B. 
Mit Klage vom 14. Dezember 2001 stellte der Kläger vor Bezirskgericht Kulm im Wesentlichen den Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, die von ihrem Vater in anfechtbarer Weise erhaltenen Vermögenswerte bis zur Höhe seiner Forderung zwecks Zuführung zur Zwangsvollstreckung diesem zurückzugeben bzw. den zuständigen Betreibungsämtern zwecks Pfändung zuzuführen. Am 30. November 2004 wies das Bezirksgericht Kulm die Klage ab. Die vom Kläger eingereichte Appellation blieb ohne Erfolg. Am 28. Juni 2005 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation ab. 
C. 
Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 15. September 2005 Berufung ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie zu verpflichten, neu wie folgt zu entscheiden: 
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, die von ihrem Vater Z.________, Schuldner des Klägers, nach dem 4.3.1996, eventuell 9.3.1996, in anfechtbarer Weise erhaltenen Vermögenswerte, insbesondere die Darlehensforderung gegen die Ehegatten W.________ von Fr. 120'000.-- im Betrage zur Deckung der Forderung des Klägers gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3.11.2000 und zur Deckung der Zwangsvollstreckungskosten im Zusammenhang mit der vorgenannten Forderung, im Mindesten Fr. 260'000.-- den Betreibungsämtern von A.________, B.________, C.________ und D.________, vornehmlich dem erstgenannten, zwecks Pfändung in der Zwangsvollstreckung gegen Z.________ zuzuführen." 
 
Es sind keine Antworten eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Anfechtungsstreit gemäss Art. 285 ff. SchKG wird praxisgemäss wie eine vermögensrechtliche Zivilsache behandelt, welche grundsätzlich berufungsfähig ist (Art. 43 ff. OG; BGE 130 III 235 E. 1 mit Hinweisen). Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Da der Streitwert von Fr. 8'000.-- ohne weiteres überschritten wird (Art. 46 OG), kann auf die Berufung eingetreten werden. 
 
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 OG). Jede unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist als Rechtsverletzung anzusehen (Art. 43 Abs. 4 OG). 
2. 
Mit der Anfechtungsklage sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Art. 286 - 288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 288 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob dem Schuldner Z.________ pfändbare Vermögenswerte zustanden, welche die Beklagte in der Verdachtsperiode nach dem März 1996 von diesem durch eine anfechtbare Rechtshandlung erwarb. Dabei ist entgegen der Meinung des Klägers nicht entscheidend, ob die Vermögenswerte im massgebenden Zeitraum wirtschaftlich dem Schuldner zuzuordnen waren, sondern ob sie zu seinem pfändbaren Vermögen gehörten und ob daher durch die beanstandete Rechtshandlung das Haftungssubstrat geschmälert wurde (BGE 85 III 185 S. 189/90; 74 III 56 E. 7 S. 59; 53 III 177 S. 178). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die fraglichen Vermögenswerte bereits vor der Verdachtsperiode im Vermögen der Beklagten befanden, so dass sie nicht zum Haftungssubstrat von Z.________ gehörten. 
2.1 Es ist nicht bestritten, dass Z.________ der Beklagten die Liegenschaft GB A.________ Nr. ... mit Kaufvertrag vom 12. Oktober 1992, also vor dem fraglichen Zeitraum, verkauft hat, und ebenso ist nicht bestritten, dass die Beklagte die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 5. Juli und Nachtrag vom 29. September 1995, also ebenfalls vor der Verdachtsperiode, für Fr. 1'070'000.-- an V.________ veräussert hat. Der Kläger hat anerkannt, dass der Verkaufserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft der Beklagten als Verkäuferin zustand. 
2.2 Der Kläger führt aus, die Vorinstanz habe zwar diese zeitliche Abfolge richtig wiedergegeben, nicht jedoch deren rechtliche Beurteilung. Vom Verkaufserlös sei nämlich 1 Mio. Franken auf ein Konto "diverse Kreditoren" bei der damaligen Bank in A.________ einbezahlt worden. Von diesem Konto seien gemäss Abrechnung vom 5. Oktober 1995 mit Valuta vom 4. Oktober 1995 Fr. 400'000.-- auf das Konto von Z.________ bei der Bank S.________ in B.________ Nr. xxx einbezahlt worden. Mit Valuta vom 2. Oktober 1995 sei über dieses Konto zudem die Übernahme von zwei Schuldverpflichtungen finanziert worden, nämlich von den Eheleuten U.________ im Betrag von Fr. 20'392.-- und von den Eheleuten W.________ im Betrag von Fr. 152'178.50. Am 3. Oktober habe sich Z.________ zudem Fr. 40'000.-- bar auszahlen lassen. Allein diese Tatsache zeige deutlich, dass Z.________ über den bezahlten Kaufpreis alleine und ausschliesslich für sich bzw. seine Bedürfnisse verfügt habe. 
 
Diesen Zahlungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich der auf dem Konto "diverse Kreditoren" liegende Betrag von 1 Mio. Franken im pfändbaren Vermögen von Z.________ befand. Wie ausgeführt, stand der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich der Beklagten zu. Diese hat Z.________ mit Generalvollmacht vom 12. Oktober 1992 für alle Angelegenheiten, für die eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich ist, als Bevollmächtigten einsetzt. So hat sich die Beklagte für den Kaufvertrag vom 5. Juli/29. September 1995 unter ausdrücklichem Hinweis auf die genannte Generalvollmacht durch Z.________ vertreten lassen. Tatsächlich lautet das Konto "Diverse Kreditoren", auf welches der Kaufpreis im Wesentlichen überwiesen wurde, auf den Namen der Beklagten, vertreten durch den Generalbevollmächtigten Z.________. Bei dieser Sachlage gehörten die Vermögenswerte auf dem Konto "diverse Kreditoren" offensichtlich der Beklagten. Z.________ hat als Bevollmächtigter der Beklagten über das Konto verfügt. 
2.3 Der Kläger führt weiter aus, am 4. Oktober 1995, also noch vor der Verdachtsperiode, sei auf den Namen von Z.________ bei der Bank S.________ ein provisorisches Konto Nr. xxxx eröffnet worden. Auf dieses Konto sei im Auftrag der Beklagten der bereits erwähnte Betrag von Fr. 400'000.-- einbezahlt worden. Gemäss Kontoauszug der Bank S.________ vom 31. Dezember 1995 seien am 4. Oktober 1995 Fr. 400'000.-- und am 27. November 1995 Fr. 95'000.-- auf dieses Konto einbezahlt worden. Es handle sich bei diesem Konto um ein Seniorenkonto auf den Namen von Z.________, über das dieser allein habe verfügen können. Die Vorinstanz ordne das vom Käufer der Liegenschaft überwiesene Kapital wirtschaftlich gleichwohl immer noch der Beklagten zu. Sie begründe dies mit der Tatsache, dass von diesem Konto am 28. März 1996 auch die Grundstückgewinnsteuer bezahlt worden sei und damit, dass das Konto aus Steuergründen auf den Namen von Z.________ eröffnet worden sei. Der Kläger begründet in der Folge einlässlich, weshalb Z.________ und die Beklagte steuerlich keinen Vorteil aus dem auf den Namen von Z.________ eröffneten Konto ziehe. Gegen die Ansicht der Vorinstanz, das Vermögen auf diesem Konto stehe nach wie vor der Beklagten zu und werde lediglich treuhänderisch von Z.________ betreut, spreche auch die Tatsache, dass Z.________ sein Seniorenkonto am 31. Oktober 1997 liquidiert und den Saldobetrag von Fr. 40'000.-- auf ein neues Konto, diesmal lautend auf die Beklagte, überwiesen habe. 
 
Der Kläger verkennt mit diesen Ausführungen die tragende Überlegung der Vorinstanz. Diese hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Überweisung eines Geldbetrags auf ein Bankkonto zunächst ein tatsächlicher Vorgang ist, der ebenso wenig wie eine Geldzahlung den Nachweis einer Forderung des Kontoinhabers bzw. Empfängers gegenüber dem Überweiser oder Zahlenden begründet. Eine Forderung von Z.________ setzt vielmehr einen Rechtsgrund (Kauf, Schenkung oder ähnliches) voraus, den der Kläger nachzuweisen hat (Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, N. 12 zu Art. 285 und N. 23 zu Art. 288 SchKG). Einen solchen Rechtsgrund macht der Kläger nicht geltend und belegt ihn entsprechend auch nicht. Mit der Überweisung von Fr. 400'000.-- auf das auf Z.________ lautende Konto ist daher nicht nachgewiesen, dass dieser Betrag zu dessen pfändbarem Vermögen gehört. Vielmehr ist ebenso möglich und bis zum Nachweis eines andern Rechtsgrunds anzunehmen, dass dieser den Verkaufserlös treuhänderisch für die Beklagte auf das Konto bei der Bank S.________ einbezahlt hat. Tatsächlich wird diese Annahme durch den Umstand erhärtet, dass Z.________ über dieses Konto auch Schulden der Beklagten bezahlt und den Saldo auf ein auf ihren Namen lautendes Konto überwiesen hat. Auch die Zinserträge aus der Obligation der Bank S.________, welche der Beklagten gehörte, wurden bis zum Jahre 1998 diesem Konto überwiesen, bevor sie direkt einem auf den Namen der Beklagten lautenden Konto zuflossen. Schliesslich ist bei dieser Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Beklagte Gläubigerin der von ihrem Generalbevollmächtigten abgelösten Schuldverpflichtungen wurde. Auch wenn Z.________ von diesem Konto einzelne Beträge für eigene Zwecke abhob, tat er dies gestützt auf seine Generalvollmacht. Jedenfalls belegen diese Bezüge nicht, dass die Vermögenswerte auf dem Konto bei der Bank S.________ in seinem pfändbaren Vermögen standen. 
2.4 Der Kläger weist mit Nachdruck darauf hin, dass Z.________ seit 1992 alles versucht habe, um ihm die Mittel vorzuenthalten, die ihm aus der Erbschaft seiner Mutter zustünden. Deshalb habe Z.________ seine Liegenschaften rechtlich aber nicht faktisch der Tochter zukommen lassen. Es kann dahingestellt bleiben, welche Motive Z.________ hatte, um seiner Tochter insbesondere die Liegenschaft GB A.________ Nr. ... zu übertragen. Auch wenn der Vorwurf des Klägers zutreffen sollte, mag dieser - wie der Kläger selber ausführt - im erbrechtlichen Herabsetzungsprozess eine Rolle gespielt haben. Vorliegend ist indessen einzig massgeblich, dass diese Vorkehren vor der Verdachtsperiode, welche im März 1996 begann, getroffen wurden und deshalb für das Anfechtungsverfahren unbeachtlich sind. Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft der Beklagten gehörte und von dieser veräussert wurde. Bei dieser Sachlage stand der Verkaufserlös der Beklagten bereits vor der Verdachtsperiode zu. Der Kläger hat den Nachweis nicht erbracht, dass der Verkaufserlös oder Teile davon in das Vermögen von Z.________ übertragen wurden, um anschliessend mit einer verpönten Rechtshandlung im Sinne von Art. 285 ff. SchKG während der Verdachtsperiode in das Vermögen der Beklagten überführt zu werden. 
3. 
Aus diesen Gründen muss die Berufung abgewiesen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kläger die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine Antwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Oktober 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: