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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_744/2007 /hum 
 
Urteil vom 10. April 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Thommen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, 
vom 17. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 2. Mai 2006 kurz vor Mittag fuhr X.________ in einem Mercedes auf der Zürcherstrasse in Bad Zurzach/AG. Er chauffierte seinen Fahrgast, G.________, zum Flughafen Zürich. Ab 11.47 Uhr an jenem Morgen führte der Gemeindepolizeibeamte P.________ auf dem erwähnten Strassenabschnitt (Zürcherstrasse Nr. 8) eine Geschwindigkeitsmessung durch. Der Anhalteposten befand sich rund 140 Meter weiter auf der linken Strassenseite beim Gewerbeareal an der Zürcherstrasse 15. M.________, der Geschäftsführer der Firma L.________ und Vermieter des bei der Geschwindigkeitsmessung verwendeten Lasermessgeräts 'L.________', war ihm dabei behilflich. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle von X.________ (11.59 Uhr) war der Polizeibeamte P.________ am Kontrollort nicht anwesend. Er befand sich in einem ca. 70 Meter entfernten Bürogebäude, um die Mieter der Liegenschaft über die Geschwindigkeitsmessung zu informieren. Die Messung und Anhaltung erfolgte durch M.________, welcher X.________ "herauswinkte", ihm das Messergebnis mitteilte und ihm die Rückkehr des zuständigen Polizeibeamten in Aussicht stellte. Gemäss der Messauswertung soll X.________ 71 km/h an Stelle der zulässigen 50 km/h gefahren sein. Bei einer 'Sicherheitsmarge' von 3km/h resultierte eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h. 
 
B. 
Am 26. Februar 2007 befand das Gerichtspräsidium Zurzach X.________ des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 320.--. 
 
C. 
Am 17. Oktober 2007 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von X.________ dagegen erhobene Berufung ab. 
 
D. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt seine Freisprechung. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht ferner um aufschiebende Wirkung. 
 
E. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
1.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1). 
 
1.2 Diesen Begründungsanforderungen genügt der pauschale Befangenheitsvorwurf gegenüber dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten und dem Polizeibeamten P.________ nicht. Das gleiche gilt für die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Form einer 'Vorabbeschwerde' gekleideten allgemeinen Beanstandungen an der gegen ihn ausgefällten Ordnungsbusse wegen ungebührlichen Verhaltens. Soweit der Beschwerdeführer Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz kritisiert, wendet er sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 130 VZV geltend. 
 
2.1 Art. 130 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 in der hier anwendbaren Version vom 22. Oktober 2002 regelt die Grundsätze der Vekehrskontrollen durch die Polizei. Die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Abs. 1). Die Polizeiorgane wirken helfend und verkehrserziehend, verhindern Widerhandlungen und verzeigen Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen (Abs. 2). Die Polizeibehörden führen regelmässig systematische Verkehrskontrollen durch (Abs. 3). Nach Art. 133 VZV ('Geschwindigkeitskontrollen') erlässt das ASTRA (Bundesamt für Strassen) Weisungen über die Durchführung der polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und über die Messverfahren. Es regelt die Verwendung automatischer Geschwindigkeitsmessgeräte. Gestützt hierauf hat das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 10. August 1998 technische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr erlassen. Für das Kontrollpersonal bestimmt Ziff. 2.1 der Weisung, dass bei stationären Geschwindigkeitsmessungen Aufstellung und Einrichtung durch Personen zu kontrollieren sind, welche die für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben haben und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermächtigt wurden. 
 
2.2 Im Kanton Aargau ist für die Durchführung von Verkehrskontrollen nach Art. 130 ff. VZV das Polizeikommando zuständig (§ 4 lit. m der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 12. November 1984 über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes [Strassenverkehrsverordnung; SVV]). Nach § 7 Abs. 2 lit. b SVV/AG kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres den Gemeinderat ermächtigen, im Innerortsbereich Kontrollen nach Art. 130 ff. VZV vorzunehmen und Anzeigen zu erstatten, sofern die personellen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Gestützt auf diese Bestimmungen wurden am 8. Mai 2003 kantonale Richtlinien erlassen zur Durchführung von Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen. Diese bestimmen in Ziff. 2.2, dass Geschwindigkeitskontrollen den besonders ausgebildeten Polizeibeamten vorbehalten bleiben (kant. Act. 34). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 ermächtigte das Departement des Innern/Kantonspolizei des Kantons Aargau den Gemeinderat Zurzach, durch den Gemeindepolizisten P.________ Verkehrskontrollen des ruhenden und fahrenden Verkehrs sowie Geschwindigkeitskontrollen nach Art. 130 ff. VZV durchführen zu lassen (kant. act. 16 ff.). Aus dem Zertifikat der Kantonspolizei Aargau vom 24. April 2003 geht hervor, dass P.________ von der Gemeindepolizei Zurzach den gemäss der Weisung des UVEK nötigen Ausbildungskurs zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen erfolgreich absolviert hat (kant. Act. 20). 
 
2.3 Die Vorschriften der Verkehrszulassungsverordnung über die Durchführung von Verkehrskontrollen durch die Polizei sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen wurden vorliegend nicht eingehalten. Dies anerkennt auch die Vorinstanz. Umstritten ist, welche Folgen die Verletzung dieser Vorschriften haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen durch eine hierfür weder ausgebildete noch zuständige Privatperson müsse zur Unverwertbarkeit der auf diese Weise gewonnenen Messergebnisse führen. Die Vorinstanz hält es demgegenüber für möglich, nicht weisungskonforme Geschwindigkeitsmessungen zur Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung zu machen, sofern der Richter von der Richtigkeit der Messung dennoch überzeugt sei. 
 
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in Fällen schwerer Kriminalität unter Umständen selbst nicht gesetzeskonform erlangte Beweise ausnahmsweise verwertet werden, sofern das Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar, mithin nicht verboten gewesen wäre. Abzustellen ist auf den Schutzzweck der verletzten Norm sowie auf eine Interessenabwägung. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung ist gegen das private Interesse an einem fairen und rechtskonformen Verfahren abzuwägen (BGE 133 IV 329 E. 4.4; 131 I 272 E. 3.2.2; 130 I 126 E. 3; Urteil 1P.51/2007 vom 24. September 2007, E. 3.3; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 60 N 6 ff.). 
2.4.1 Ein explizites Beweisverwertungsverbot besteht vorliegend nicht. Stationäre Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei sind grundsätzlich zulässige Beweismittel für den Nachweis von Geschwindigkeitsübertretungen. Vorliegend wurde die Geschwindigkeitskontrolle durch eine Privatperson durchgeführt. Die Verkehrszulassungsverordnung stellt für die Verkehrskontrollen ein klare und verbindliche Zuständigkeitsordnung auf. Als Kontrollorgane des öffentlichen Strassenverkehrs wirken die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeien (Art. 130 Abs. 1 VZV; René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 493). Entgegen der Vorinstanz haben diese Vorschriften nicht bloss verwaltungsorganisatorischen Charakter. Sie garantieren vielmehr die ordentliche Durchführung von Verkehrskontrollen durch hierzu qualifizierte Polizeibeamte und stellen damit eine einheitliche Anwendung bundesrechtlicher Verkehrsvorschriften sicher. Die Bestimmungen wurden nicht eingehalten. Das Interesse des Betroffenen an einer ordentlichen Messung und an einem rechtskonformen und fairen Beweiserhebungsverfahren wurde damit verletzt. Diese formellen Mängel werden auch in der erwähnten Interessenabwägung nicht aufgewogen, da es nicht um die Untersuchung einer schweren Straftat geht. Auf die Geschwindigkeitsmessung kann nicht abgestellt werden. 
 
2.4.2 Die Unverwertbarkeit der umstrittenen Messung schliesst indes nicht aus, dass sich das Gericht aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen lassen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung lassen die Technischen Weisungen des UVEK vom 10. August 1998 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. Ziff. 13; BGE 121 IV 64 E. 3; Urteil 6B_544/2007 vom 22. November 2007, E. 2.7). Das Gericht ist daher bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung frei und kann sich auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch auf Zeugenaussagen stützen (Urteil 1P.606/2000 vom 5. Dezember 2000 Erw. 2 und 5). Unlängst schützte das Bundesgericht eine Verurteilung, bei der eine Geschwindigkeitsübertretung infolge nicht weisungskonformer Nachfahrmessung gutachterlich erstellt werden musste (vgl. auch Urteil 6B_544/2007 vom 22. November 2007, E. 2). Im vorliegenden Fall stützt die Vorinstanz die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch neben der nicht gesetzeskonform erhobenen instrumentellen Geschwindigkeitsmessung weder auf Zeugenaussagen noch auf andere Indizien. Sie lässt zudem offen, ob der Beschwerdeführer selbst die Geschwindigkeitsübertretung zugestanden hat oder nicht (angefochtenes Urteil S. 12: "Keine Rolle spielt dabei, ob der Angeklagte den Tatbestand vor Ort anerkannt hat"). Die Vorinstanz stützt ihre Schlussfolgerung, wonach an der Richtigkeit des Messergebnisses nicht zu zweifeln sei, somit ausschliesslich auf den nicht gesetzeskonform erhobenen Beweis. Insoweit lässt sich die Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG nicht aufrecht erhalten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 
 
3. 
Mit dem Entscheid in der Sache braucht über die aufschiebende Wirkung nicht mehr entschieden zu werden. Der obsiegende Beschwerdeführer ist vom Kanton für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. April 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Thommen