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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.5/2006 /gij 
 
Urteil vom 9. Februar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Maître Charles Poncet, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 29. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht von Athen führt gegen X.________ und A.________ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, passiver Bestechung und Geldwäscherei. 
 
X.________ führte im Jahr 2001 als Untersuchungsrichterin ein umfangreiches Untersuchungsverfahren wegen Kursmanipulation, Anlagebetruges und Geldwäscherei gegen eine in Griechenland prominente Investorengruppe. Die griechischen Behörden verdächtigen sie, vom Anwalt des Angeschuldigten B.________, Rechtsanwalt C.________, insgesamt GRD 120'000'000.-- (entspricht etwa EUR 352'000.--) entgegengenommen und dafür die Strafuntersuchung gegen B.________ zu dessen Vorteil geführt zu haben. Der Anwalt C.________ sei wegen dieser aktiven Bestechung an das Athener Kreisgericht überwiesen worden. 
 
X.________ habe mit A.________, einem anderen Anwalt des Angeschuldigten B.________, eine intime Beziehung unterhalten und gemeinsam mit diesem den Korruptionserlös verwaltet. Dieser sei mit Hilfe von Drittpersonen über verschiedene Banken, u.a. der Bank D.________, Zürich, gewaschen worden, bevor es wieder nach Griechenland überwiesen worden sei. X.________ habe das Geld verwendet, um eine Villa in K.________ zu erwerben. Deren Wert betrage GRD 240'000'000.-- (ca. EUR 705'000.--) und stehe ausser Verhältnis zu den finanziellen Verhältnissen der Untersuchungsrichterin. 
B. 
Mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2005 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Athen um Rechtshilfe. Sie beantragte die Edition von Kontounterlagen der Angeschuldigten, A.________ und X.________, sowie deren Schwester, Y.________, bei der Bank D.________ in Zürich. Zudem sei der zuständige Kundenberater und der Compliance-Beamte der Bank D.________ als Zeuge einzuvernehmen. 
 
Mit Eintretensverfügung vom 29. April 2005 ordnete die Bundesanwaltschaft die Rechtshilfemassnahmen an. Die Bank D.________ kam den Editionsbegehren am 30. Mai und 23. Juni 2005 nach. 
Aufgrund von Rückfragen der Bank D.________ (Unklarheit über das Geburtsjahr von Y.________) übermittelte die Bundesanwaltschaft der ersuchenden Behörde am 10. Juni 2005 eine Passkopie von Y.________, die mit dem Stempel des Kundenberaters versehen war. 
 
Nachdem das Schreiben der Bundesanwaltschaft an die Presse gelangt war und mehrere Artikel in der griechischen Tagespresse erschienen waren, belegte die Bundesanwaltschaft am 10. August 2005 ihre Rückfrage mitsamt der Passkopie gegenüber der ersuchenden Behörde mit einem absoluten Verwertungsverbot und ersuchte die ersuchende Behörde um Zurückhaltung gegenüber der Presse. 
C. 
Mit Eintretensverfügung vom 5. Juli 2005 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Einvernahme des Kundenberaters E.________. Die Einvernahme fand am 11. Juli 2005 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Geschwister XYZ.________ statt. 
 
Am 20. September 2005 wurden X.________ und Y.________ auf ihren Wunsch hin von der Bundesanwaltschaft mündlich, unter Beizug eines griechisch-deutschen Dolmetschers, angehört. Sie machten geltend, das auf ihre Konten bei der Bank D.________ überwiesene Geld stamme aus der Erbschaft ihres Vater, insbesondere aus dem Verkauf von Goldmünzen. 
 
Auf Rückfrage der Bundesanwaltschaft führte der griechische Verfahrensleiter am 21. Oktober 2005 aus, dass der Betrag von GRD 120 Mio. in 5 Teilbeträgen am 7. Februar, 29. März, 25. Juni und 12. Juni 2001 von B.________ an seinen Anwalt C.________ überwiesen worden sei (insgesamt GRD 163'750'000.--). Dieser habe davon GRD 40'000'000.-- als Anwaltshonorar zurückbehalten und den Rest an X.________ gezahlt. 
D. 
Am 29. November 2005 erliess die Bundesanwaltschaft eine Schlussverfügung in deutscher Sprache. Sie entsprach dem Rechtshilfeersuchen teilweise und bewilligte die Übermittlung von näher bezeichneten Kontounterlagen und Kundendossiers betreffend Konten von A.________, X.________, Y.________ und Z.________ sowie der Einvernahmeprotokolle des Zeugen E.________ an die ersuchende Behörde. Die Schlussverfügung wurde dem Rechtsvertreter von X.________ und Y.________ am 2. Dezember 2005 zugestellt. 
E. 
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 beanstandete der Rechtsvertreter bei der Bundesanwaltschaft, dass die Schlussverfügung auf deutsch verfasst sei. Er verlangte die Zustellung einer neuen fristauslösenden Schlussverfügung in französischer Sprache. 
 
Am 9. Dezember 2005 antwortete der Stellvertretende Bundesanwalt, (vorab per Fax), dass er keinen Grund für die Zusendung einer neuen, französischsprachigen Schlussverfügung sehe. 
F. 
Am 9. Januar 2006 erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung vom 29. November 2005. 
 
Sie beantragen, es sei vorab festzustellen, dass die Schlussverfügung auf französisch hätte erlassen werden müssen. Ferner sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft Art. 80c IRSG verletzt habe, indem sie die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 10. Juni 2005 darüber informiert habe, dass Y.________ ein Konto bei der Bank D.________ habe. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2005 sei aufzuheben und das griechische Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Eventualiter sei das Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der Kontounterlagen von Y.________ und Z.________ abzuweisen. Subeventualiter sei der Name von Z.________ wie auch alle anderen Hinweise auf ihre Identität abzudecken. 
G. 
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz beantragen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 
H. 
Die Beschwerdeführerinnen haben auf eine Replik verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Grundsätzlich wird das Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst; sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen (Art. 37 Abs. 3 OG). 
 
Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der angefochtene Entscheid hätte auf französisch erlassen werden müssen. 
 
Zwar beherrscht keine der Beschwerdeführerinnen die deutsche Sprache; aber auch französisch wird nur von einer der drei Beschwerdeführerinnen - Y.________ - gesprochen, auf deren Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann (vgl. unten, E. 2.2). Der Anwalt der Beschwerdeführerinnen ist französischer Muttersprache, spricht aber fliessend Deutsch (vgl. Internetseite der "Etude ZPG Ziegler Poncet Grumbach"). Im Rechtshilfeverfahren wurden die Beschwerdeführerinnen von zwei deutschsprachigen Anwälten derselben Anwaltskanzlei betreut. 
 
Berücksichtigt man zudem, dass die Rechtshilfemassnahmen bei der Bank D.________ in Zürich durchzuführen waren, so war es vertretbar, den angefochtenen Entschied in deutscher Sprache zu verfassen. Es besteht daher auch für das vorliegende Verfahren kein zwingender Grund, von der Grundregel von Art. 37 Abs. 3 OG abzuweichen. 
2. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Dagegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 80 lit. g des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). 
2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 80k IRSG) eingehalten worden ist . 
2.1.1 Die Schlussverfügung ist dem Rechtsvertreter von X.________ und Y.________ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen 1 und 2) am 2. Dezember 2005 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist endete am 3. Januar 2006 (vgl. Art. 32 Abs. 2 OG und Art. 12 Abs. 2 IRSG). Die am 9. Januar 2006 bei der Post aufgegebene Beschwerde war somit verspätet. 
2.1.2 Daran kann der Umstand nichts ändern, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vergeblich eine neue Schlussverfügung in französischer Sprache verlangt hatte: Er wusste, dass es sich um eine fristauslösende Schlussverfügung handelte, die in Rechtskraft erwachsen würde, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten würde. Selbst wenn die Schlussverfügung in der falschen Sprache verfasst worden sein sollte, so stellt dies jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund dar, der jederzeit, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist, geltend gemacht werden könnte. 
2.1.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen durfte auch nicht darauf vertrauen, dass ihm noch eine neue Schlussverfügung auf französisch zugestellt werden würde, die eine neue Beschwerdefrist auslösen würde: Die Bundesanwaltschaft wies dieses, am 8. Dezember 2005 gestellte, Ansinnen schon am nächsten Tag zurück. Damit war klar, dass Beschwerde gegen die deutschsprachige Schlussverfügung geführt werden müsste, und zwar binnen 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung. 
 
Etwas anderes gälte, wenn Beschwerde gegen die Weigerung der Bundesanwaltschaft vom 9. Dezember 2005 geführt würde, eine neue Schlussverfügung zu erlassen. Das ist aber nicht der Fall: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Schlussverfügung vom 29. November 2005. 
2.1.4 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerden von X.________ und Y.________ nicht eingetreten werden. 
2.2 Fraglich ist, ob auch die Beschwerde von Z.________ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 3) verspätet ist. Diese war zusammen mit ihrer Tochter Y.________ Inhaberin einer - zwischenzeitlich saldierten - Kontobeziehung bei der Bank D.________. 
2.2.1 Die Schlussverfügung vom 29. November 2005 wurde lediglich den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eröffnet. Die Beschwerdeführerin 3 hatte sich am Verfahren vor der Bundesanwaltschaft nicht beteiligt. Da sie im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung in der Schweiz weder Wohnsitz noch Zustelldomizil hatte, war die Bundesanwaltschaft nicht verpflichtet, ihr die Schlussverfügung persönlich zuzustellen (vgl. Art. 80m Abs. 1 IRSG und Art. 9 IRSV). 
2.2.2 Stattdessen wurde die Schlussverfügung der Bank D.________ zugestellt. Diese Zustellung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann als Eröffnung an den Kontoinhaber, wenn dieser mit der Bank eine sogenannte "Banklagernd-Vereinbarung" abgeschlossen hat (BGE 124 II 124 E. 2d S. 127 ff. mit Hinweisen). Ursprünglich bestand eine solche Vereinbarung für das gemeinsame Konto der Beschwerdeführerinnen 2 und 3; diese Vereinbarung erlosch jedoch, als das Konto saldiert wurde, und kann der Beschwerdeführerin 3 daher nicht mehr entgegengehalten werden (Urteil 1A.221/2002 vom 25. November 2002 E. 2.4). 
2.2.3 Fehlt es somit an einer schriftlichen Zustellung i.S.v. Art. 80k IRSG, so beginnt die Beschwerdefrist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in dem Moment zu laufen, in dem der Kontoinhaber effektiv Kenntnis vom Vorliegen einer ihn betreffenden Schlussverfügung erlangt (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 127; Urteil 1A.221/2002 vom 25. November 2002 E. 2.4). 
 
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, massgebliches Datum sei der 9. Dezember 2005, d.h. der Tag, an dem die Beschwerdeführerin 3 eine Vollmacht zugunsten von Maître Poncet unterzeichnete, damit er auch in ihrem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung vom 29. November 2005 erhebe. 
 
Es liegt jedoch nahe anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin 3 von ihren Töchtern schon vorher über das Rechtshilfeverfahren und dessen Abschluss unterrichtet worden ist. Die Vorstellung, die Beschwerdeführerin 3 sei zufällig am 9. Dezember 2005 zu ihrer Tochter nach Paris gekommen, habe an diesem Tag erstmals von der - auch ihr ehemaliges Konto betreffenden - Schlussverfügung gehört und habe noch am selben Tag eine diesbezügliche Vollmacht unterschrieben, erscheint lebensfremd. 
 
Andererseits lässt sich nicht nachweisen, wann die Beschwerdeführerin 3 erstmals vom Vorliegen der Schlussverfügung erfahren hat. Die Beschwerdefrist wäre auch dann noch eingehalten, wenn dies am 8. Dezember 2005 geschehen wäre (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3). Nachdem nur wenige Tage zwischen diesem Datum und der schriftlichen Eröffnung der Schlussverfügung an den Rechtsvertreter ihrer Töchter liegen, kann dies zumindest nicht ausgeschlossen werden. Insofern ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen und darauf einzutreten. 
2.3 Die Beschwerdeführerin 3 ist als Mitinhaberin des saldierten Kontos XXX-XXXXXX zur Beschwerde legitimiert, soweit Unterlagen und Informationen über dieses Konto rechtshilfeweise übermittelt werden sollen (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit sie Unterlagen und Informationen über die Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und von A.________ betrifft. 
 
Nicht einzutreten ist auch auf den Feststellungsantrag hinsichtlich des Schreibens der Bundesanwaltschaft vom 10. Juni 2005: Die mit diesem Schreiben übermittelten Informationen betreffen nur die Beschwerdeführerin 2 und nicht die Beschwerdeführerin 3. 
 
Schliesslich ist auch auf den Feststellungsantrag zur Sprache der Schlussverfügung nicht einzutreten: Nachdem die Beschwerdeführerin 3 keinen Anspruch auf persönliche Zustellung der Schlussverfügung hatte (vgl. oben, E. 2.2), kann sie auch nicht rügen, diese sei in einer ihr unverständlichen Sprache verfasst worden. Dies gilt erst Recht, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine der schweizerischen Amtssprachen beherrscht. 
2.4 Mit dieser Massgabe ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin 3 einzutreten. 
3. 
Für das vorliegende Rechtshilfeersuchen sind massgeblich das von Griechenland und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136), namentlich das IRSG und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11). 
4. 
Gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR muss das Rechtshilfeersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Diese Angaben müssen so beschaffen sein, dass die ersuchte Behörde beurteilen kann, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Rechtshilfegesuch entsprochen werden kann, insbesondere ob die Straftat auch nach schweizerischem Recht strafbar ist und kein Ausschlussgrund nach Art. 2 EUeR vorliegt. Im vorliegenden Fall genügt das griechische Rechtshilfeersuchen klar diesen Anforderungen. 
 
Die Strafbarkeit der darin geschilderten Handlungen nach schweizerischem Recht (Art. 312, 322quater und 305bis StGB) wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 
5. 
Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
5.1 Die Beschwerdeführerin 3 bestreitet den deliktischen Ursprung des über ihr Konto geflossenen Geldes und behauptet, dieses stamme aus der Erbschaft ihres verstorbenen Mannes, namentlich aus dem Verkauf von ihr und ihren Töchtern hinterlassenen Goldmünzen. Ob dies zutrifft oder nicht, kann im Rechtshilfeverfahren nicht beurteilt werden, zumal die Beschwerdeführerinnen keinen Beleg für den angeblichen Verkauf der Goldmünzen in London beibringen konnten. Es wird vielmehr Sache der griechischen Behörden sein, die von den Beschwerdeführerinnen hierfür benannten Zeugen zu befragen und deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen. 
5.2 Daran ändert auch der Entscheid des Athener Berufungsgerichts vom 14. Januar 2005 nichts: In diesem Entscheid wurde die Beschwerdeführerin 1 wegen fahrlässiger Verletzung der für Richter und Untersuchungsrichter vorgeschriebenen Pflicht zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse verurteilt, weil sie u.a. ihre Villa in K.________ verschwiegen hatte. Das Gericht verneint den Vorsatz, u.a. weil kein Motiv für das Verschweigen der Villa habe nachgewiesen werden können. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 (zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter) ein nicht unerhebliches Vermögen von ihrem am 6. März 2001 verstorbenen Vater geerbt habe, darunter auch Immobilien. Den Kauf der Villa in K.________ habe sie mit dem Erlös aus dem Verkauf dieser Immobilien, diversen Sparguthaben sowie einem Bankdarlehen finanziert. 
Aus diesen Erwägungen geht jedoch hervor, dass die Erbschaft des Vaters nicht den gesamten Kaufpreis abdeckte, sondern hierfür zusätzliche Mittel erforderlich waren, weshalb die Verwendung von Bestechungsgeldern nicht ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen wird der Beschwerdeführerin 1 nicht in erster Linie der Erwerb der Villa, sondern die Annahme von Bestechungsgeldern und deren "Wäsche" über schweizerische Bankkonten vorgeworfen. Diese Vorwürfe, die durch Zeugenaussagen im laufenden Strafverfahren belegt werden, würden auch dann nicht dahinfallen, wenn das Geld nicht für den Kauf der Villa, sondern für andere Zwecke verwendet worden wäre. 
6. 
Schliesslich ist auch der Konnex zwischen den vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Konten und dem griechischen Strafverfahren zu bejahen. 
 
Wie in der Schlussverfügung dargelegt wurde (E. 5 S. 5), stimmen die den Angeschuldigten überwiesenen Beträge sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch von der Grössenordnung her mit dem im Ersuchen dargestellten Korruptionserlös überein. Sie wurden über weitere, von den Angeschuldigten und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in kurzen Abständen eröffneten Konten bei der Bank D.________verschoben, um im Sommer 2003 mittels Barbezug oder Überweisung an A.________ nach Griechenland zurückzufliessen. Die Unterlagen über das Konto der Beschwerdeführerin 3 sind daher für das griechische Strafverfahren von Interesse. Ihre Übermittlung verletzt deshalb nicht das Verhältnismässigkeitsgebot. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 3 ist diese Übermittlung auch vom Rechtshilfeersuchen gedeckt. Zwar wird sie dort nicht namentlich genannt; es wird jedoch um die Erhebung sämtlicher Unterlagen ersucht, welche die Übermittlung und den Verbleib der Bestechungsgelder betreffen. Hinzu kommt, dass Mitinhaberin des Kontos der Beschwerdeführerin 3 die im Rechtshilfeersuchen namentlich erwähnte Beschwerdeführerin 2 ist. 
7. 
Die Beschwerdeführerin 3 ersucht eventualiter um die Abdeckung ihres Namens, da sie nicht Angeschuldigte im griechischen Strafverfahren sei und deshalb als unbeteiligte Dritte zu qualifizieren sei. 
Art. 10 aIRSG über den Schutz des unbeteiligten Dritten ist jedoch anlässlich der IRSG-Revision aufgehoben worden und wäre ohnehin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen (vgl. dazu Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Rz. 227 S. 250). 
 
Eine Abdeckung des Namens der Beschwerdeführerin 3 käme daher nur in Betracht, wenn der Name der Kontoinhaberin für die ersuchende Behörde offensichtlich von keinem Interesse wäre. Das ist hier nicht der Fall: Für den Vorwurf der Geldwäscherei spielt es durchaus eine Rolle, ob es sich um Konten von Familienangehörigen der Angeschuldigten handelt. 
8. 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin 3 geltend, die Rechtshilfe sei nach Art. 2 lit. a IRSG unzulässig, weil das griechische Strafverfahren den Mindestanforderungen der EMRK und des UNO Pakts II nicht entspreche. Sie beschuldigt den Generalstaatsanwalt von Athen, das Schreiben der Bundesanwaltschaft über das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank D.________ den Medien zugespielt zu haben, um auf diese Weise die öffentliche Meinung zu manipulieren. Unter diesen Umständen sei kein faires Strafverfahren mehr möglich. 
 
Es erscheint fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf Art. 2 IRSG bzw. Art. 2 lit. b EUeR berufen kann, nachdem die inkriminierten Veröffentlichungen sie nicht persönlich betrafen und gegen sie kein Strafverfahren in Griechenland hängig ist (vgl. BGE 125 II 356 E. 8b S. 365 mit Hinweisen). Immerhin besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der übermittelten Unterlagen auch gegen sie ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei eröffnet wird. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Rüge jedenfalls unbegründet ist: 
 
Griechenland ist Mitglied der EMRK; sein Strafverfahren genügt grundsätzlich rechtsstaatlichen Anforderungen. Sollte es im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 zu Verletzungen des Untersuchungsgeheimnisses gekommen sein - was bislang nicht feststeht - , stehen ihr hiergegen Rechtsmittel zur Verfügung. Es wird Aufgabe der griechischen Gerichte sein, die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um trotz einer allfälligen Vorverurteilung durch die Medien ein unparteiisches, faires Strafverfahren zu gewährleisten. 
Ein allfälliger Verstoss gegen Rechtshilferegeln durch die vorzeitige Verwendung des Schreiben der Bundesanwaltschaft im griechischen Strafverfahren wäre durch die Schlussverfügung geheilt. 
9. 
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht einzutreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: