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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9C_662/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1963 geborene A.________ meldete sich am 15. August 2012 unter Hinweis auf einen Hirnschlag bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz (Expertise vom 10. September 2014) und gab eine vom 22. September bis 17. Oktober 2014 dauernde Potenzialabklärung bei der B.________ AG in Auftrag. Diese musste am 3. Oktober 2014 vorzeitig abgebrochen werden. Sodann führte die Verwaltung am 24. Oktober 2014 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Mit Verfügung vom 7. April 2015 sprach die IV-Stelle A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend eine vom 1. Mai bis 30. September 2014 befristete halbe Rente zu (Invaliditätsgrad: 58 %). 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2016 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 7. April 2015 dahingehend ab, als es der Versicherten vom 1. Mai bis 30. September 2014 eine Dreiviertelsrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ihr damit lediglich vom 1. Mai bis 30. September 2014 Rentenleistungen zugesprochen worden seien und ihr Anspruch auf Rentenleistungen über den September 2014 hinaus verneint würde. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien hierfür zunächst ergänzende Abklärungen anzuordnen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat von einer Vernehmlassung abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Korrekt ist auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zur Aufhebung einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Invalidenrente unter den Voraussetzungen einer Revision (BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2 S. 165). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:  
 
2.2. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, im Beschwerdeverfahren sei der Zeitraum ab Ablauf des Wartejahres im Juli 2013 bis zur Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz im Juni 2014 in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Arbeitsfähigkeit sowie betreffend den am 1. Juli 2013 angestellten Einkommensvergleich unbestritten geblieben. Dass diese Feststellung des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. E. 1.1 hievor), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.  
 
3.2. Die Versicherte bringt nun vor, die Bemessung des Invaliditätsgrades anhand der gemischten Methode habe für den Zeitraum von Juli 2013 bis April 2014 keinen Rentenanspruch ergeben. Diese Methode verletze Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Für die korrekte Invaliditätsbemessung müsse der Haushalt ausgeblendet werden, was für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % einen Anspruch auf eine halbe Rente ergebe. Ob dieses Begehren überhaupt zulässig ist, da der Zeitraum im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten blieb (E. 3.1 hievor), kann offen bleiben. Denn so oder anders dringt die Rüge einer Verletzung der EMRK nicht durch, da diese in keiner Weise den gesteigerten Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53) genügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.   
Das kantonale Gericht sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 befristet bis 30. September 2014 eine Dreiviertelsrente zu. Der Beginn dieser Rente sowie deren Umfang blieben von der Versicherten im vorliegenden Verfahren unbestritten. Somit erübrigen sich Weiterungen hierzu. Streitig und zu prüfen ist einzig die Befristung der Dreiviertelsrente auf den 30. September 2014. 
 
4.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 10. September 2014 zum Ergebnis, im Juni 2014 sei eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverbesserung eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage (spätestens) ab diesem Zeitpunkt 75 %. Von weiteren Abklärungen im Sinne einer Begutachtung bei einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS; Art. 59 Abs. 3 IVG) sah das kantonale Gericht ab und bestätigte die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung auf Ende September 2014.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Vorgehen des kantonalen Gerichts verletze den Untersuchungsgrundsatz, da dieses auf eine Begutachtung bei einer beruflichen Abklärungsstelle verzichtet habe. Sollte die Expertise der MEDAS Zentralschweiz ohne eine Begutachtung bei einer BEFAS als Grundlage für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dienen, könne diese nicht als schlüssig angesehen werden, da die Ärzte dazu keine verlässlichen Angaben hätten machen können.  
 
5.   
 
5.1. Zunächst ist zu klären, ob dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 10. September 2014 Beweiswert zuzumessen ist (vgl. E. 2.1 hievor), was von der Vorinstanz bejaht wurde.  
 
5.2. Laut Expertise der MEDAS Zentralschweiz leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Folgen eines am 13. Juli 2012 erlittenen vaskulär-ischämischen Hirninfarktes sowie an einer leichten depressiven Episode mit starker affektiver Labilität (ICD-10 F32.0). Die Gutachter gaben an, die Einschätzung des vorliegenden Gesundheitsschadens mit dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestalte sich schwierig und sei mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet. Auch wenn der Versicherten medizinisch-theoretisch aktuell eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit wahrscheinlich zumutbar wäre, seien dennoch weitere Abklärungen vorzunehmen. Ihre Unsicherheit begründeten sie damit, dass im Rahmen der dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung die mentale Belastbarkeit vorhanden gewesen sei. Zu der von der Versicherten geklagten erhöhten Ermüdbarkeit bzw. zur verminderten mentalen Belastbarkeit über einen längeren Zeitrahmen (ganzer Arbeitstag, Arbeitswoche), könnten sie jedoch keine verlässlichen Angaben machen. Zur besseren Einschätzung der kognitiven Leistung über drei Stunden hinaus werde gemäss fachärztlicher Einschätzung eine Abklärung bei einer BEFAS vorgeschlagen.  
 
5.3. Es ist ein Qualitätszeichen gutachterlicher Arbeit, gegebenenfalls Unsicherheiten in der Folgenabschätzung zu signalisieren. Die MEDAS legte nachvollziehbar und begründet dar, weshalb ihre Aussagen mit Unsicherheiten behaftet sind. Entgegen der Versicherten ist dem Gutachten der Beweiswert deswegen (vgl. E. 4.2 hievor) nicht abzusprechen. Weitere Einwände gegen die Expertise bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch keine ersichtlich, weshalb die Vorinstanz dem Gutachten zu Recht Beweiswert beigemessen hat.  
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht stellte auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe bei der Exploration ein straffes Programm absolvieren müssen, welches sie gut zu bewältigen vermochte. Anlässlich der am dritten Tag durchgeführten dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung seien seitens der mentalen Belastbarkeit keine Einschränkungen zu verzeichnen gewesen, weshalb die attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich ausgewiesen sei. Indessen geht es gerade nicht darum, was die Versicherte während der Begutachtung zu leisten im Stande war. Die Unsicherheit der Ärzte bestand darin, eine Einschätzung über die Exploration hinaus abzugeben (vgl. E. 5.2 hievor). Die dargelegte Aktenlage lässt erhebliche, nicht zu beseitigende Zweifel einer ab Juni 2014 75%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten offen. Die Einschätzung der Gutachter steht unter dem Vorbehalt praktischer Erprobung, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie diesen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.2 hievor) betrachtete.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, von einer weiteren Abklärung bei einer BEFAS seien keine zusätzlichen Ergebnisse zu erwarten, da die Beschwerdeführerin im Rahmen von Eingliederungsbemühungen ihre Leistungsgrenze bei maximal zwei bis drei Stunden erachtet habe. Bei dieser Feststellung stützte sich die Vorinstanz auf einen Eintrag zum Abbruch der Potenzialabklärung bei der B.________ AG im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2014. Das kantonale Gericht erwog, praktische Erhebungen seien dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt sei, nicht angezeigt.  
 
6.2.2. Es liegt kein Bericht der B.________ AG betreffend die Potenzialabklärung bei den Akten. Allein anhand des Protokolleintrags vom 3. November 2014 ist nicht nachvollziehbar, welche Aufgaben die Versicherte innerhalb dieser Abklärung konkret zu absolvieren hatte. Ebenfalls bleibt im Unklaren, welche Beschwerden zum Abbruch führten und wie diese im Verhältnis zum Gutachten der MEDAS Zentralschweiz stehen, wonach die Versicherte im Rahmen der Begutachtung während drei Stunden mental belastbar gewesen sei. Ohne eine entsprechende Abklärung und Berichterstattung aus der Praxis kann der Gesundheitszustand der Versicherten nicht abschliessend beurteilt werden.  
 
6.3. Die vorinstanzliche Bestätigung der Rentenaufhebung auf den 30. September 2014 beruht auf einer den Untersuchungsgrundsatz sowie die Grundsätze über die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2 hievor) verletzenden, mithin rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.1 hievor). Die IV-Stelle wird eine berufliche Abklärung in Auftrag zu geben haben. Es bietet sich an, die Empfehlung der Ärzte der MEDAS Zentralschweiz umzusetzen und diese Begutachtung bei einer BEFAS (Art. 59 Abs. 3 IVG) anzuordnen.  
 
7.   
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. April 2015 werden aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab dem 30. September 2014 betreffen. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens neu festzulegen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber