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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_221/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Vollzug der Untersuchungshaft (beaufsichtigte Besuche am Wochenende), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. April 2023 (AK.2023.123-AK, AK.2023.125-AK, AK.2023.124-AP, AK.2023.126-AP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Am 1. Oktober 2022 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen die Untersuchungshaft des Beschuldigten an. 
 
A.b.  
Die Staatsanwaltschaft bewilligte am 28. Oktober 2022 Haftbesuche für die Ehefrau und die Tochter des Beschuldigten und verfügte, dass die Besuche unter Aufsicht stattzufinden hätten. Am 10. November 2022 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, seiner Ehefrau und seiner Tochter seien Haftbesuche von wöchentlich einer Stunde oder alle zwei Wochen zwei Stunden Dauer zu gestatten, ohne Trennscheibe und ohne Aufsicht. Am 22. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die fraglichen Besuche unter Aufsicht stattzufinden hätten. Eine vom Beschuldigten am 2. Dezember 2022 dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_121/2023). 
 
A.c.  
Am 13. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte, sein Haftregime sei so zu organisieren, dass auch Haftbesuche seiner Familie an Wochenenden möglich seien. Zudem stellte er Anträge betreffend die Aushändigung von Fleischwaren. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 16. Februar 2023 fest, dass Besuche, solange diese zu überwachen seien, während der Untersuchungshaft auf Werktage beschränkt und an Wochenenden nur ausnahmsweise möglich seien. Zur beantragten Rückführung von Fleischwaren verwies sie auf ein Vollzugsprotokoll vom 2. Dezember 2022. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer in dieser Sache Beschwerde an die kantonale Anklagekammer. Was die Haftbesuche betrifft, beantragte er, die Anordnung der Staatsanwaltschaft, wonach überwachte Besuche seiner Ehefrau und seiner Tochter an Wochenenden nur ausnahmsweise bewilligt würden, sei aufzuheben; stattdessen seien überwachte Besuche an Wochenenden generell zu gestatten. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 5. April 2023 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde AK.2023.123-AK (überwachte Besuche an Wochenenden) ab (Dispositiv Ziffer 1). Die Beschwerde AK.2023.125-AK (Aushändigung von Fleischwaren) hiess sie gut, indem sie die Sache insofern an die Staatsanwaltschaft zurückwies zum Erlass eines Beschlagnahmebefehls (Dispositiv Ziffer 2). 
 
C.  
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 5. April 2023 (Dispositiv Ziffer 1 und Kostendispositive) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 11. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, indem "Besuche seiner Ehefrau und seiner Tochter an Wochenenden generell und nicht nur ausnahmsweise zu gestatten" seien. 
Die Vorinstanz hat am 16. Mai 2023 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Von der Staatsanwaltschaft ist innert fakultativ angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingegangen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist und Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. 
Seit dem 1. Juli 2023 (Beginn der gerichtlichen Geschäftstätigkeit der Zweiten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes) wurde das bisher von der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes unter der Verfahrensnummer 1B_253/2023 instruierte Beschwerdeverfahren von der unterdessen neu geschaffenen Zweiten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes unter der neuen Verfahrensnummer 7B_221/2023 fortgesetzt. Am 6. Juli 2023 wurden die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz darüber informiert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegenstand des angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheides bildet eine Verfügung der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft über die Haftbedingungen (überwachte Besuche an Wochenenden) in Untersuchungshaft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 235 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).  
Aus den eingereichten Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer sich derzeit noch in Untersuchungshaft befindet und (falls ja) ob die Besuche seiner Tochter und seiner Ehefrau nach wie vor wegen Kollusionsgefahr überwacht werden. Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, kann aber offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid weiterhin beschwert ist bzw. ob das aktuelle Rechtsschutzinteresse unterdessen dahingefallen sein könnte. 
 
1.2. Gemäss Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass "die bisherige Untersuchungshaft (bzw. deren Konditionen) " gegen die Bundesverfassung und die EMRK verstiessen. Die Frage der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft (Art. 221 StPO, Haftgründe; Art. 212 Abs. 3 StPO, Haftdauer) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit das Rechtsbegehren über den Gegenstand des angefochtenen Entscheides hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe ihm "eine Parteientschädigung zuzusprechen", geht auch Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens am Gegenstand des angefochtenen Entscheides teilweise vorbei. Die Vorinstanz hat ihm für das Obsiegen bei seiner Beschwerde AK.2023.125-AK (Fleischwaren) eine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv Ziffer 4; vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b S. 10). Zu prüfen ist das Rechtsbegehren Ziffer 4 lediglich insoweit, als der Beschwerdeführer sinngemäss auch noch eine vorinstanzliche Parteientschädigung für seine Beschwerde AK.2023.123-AK (Besuche) verlangt.  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner nachträglichen Eingabe vom 7. Juni 2023 (nach Ablauf der Beschwerdefrist) sinngemäss ein Akteneinsichtsgesuch stellt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. dazu das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_121/2023 vom 2. Juni 2023 E. 1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Instanzen hätten unter anderem sein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) verletzt, indem sie überwachte Haftbesuche seiner Ehefrau und seiner Tochter an Wochenenden nicht generell, sondern nur ausnahmsweise gestatteten. 
 
2.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).  
 
2.2. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen; 118 Ia 64 E. 3o; 106 Ia 136 E. 7a, 277 E. 9; 102 Ia 299 E. 3). Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_121/2023 vom 2. Juni 2023 bestätigt, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft die Überwachung der Gefängnisbesuche während der Untersuchungshaft verfügen darf, solange beim Beschwerdeführer noch Kollusionsgefahr besteht (zit. Urteil 1B_121/2023 E. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) nicht und wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr gegen die Beaufsichtigung der Besuche. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die (überwachten) Besuche von Ehefrau und Tochter des Beschuldigten grundsätzlich auf Werktage beschränken und an Wochenenden nur in Ausnahmefällen bewilligen darf. Die Regelung muss im Lichte des Haftzweckes bzw. der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (Art. 36 Abs. 3 und Art. 14 BV i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO). Das Besuchsrecht naher Angehöriger darf nicht durch eine allzu restriktive Festsetzung von Besuchszeiten, die den Angehörigen Besuche faktisch verunmöglichen, vereitelt werden (BGE 106 Ia 277 E. 9c).  
 
2.4. Gemäss der Vorinstanz stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 eine Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers aus und ordnete an, dass die Haftbesuche unter Aufsicht stattzufinden haben. Am 16. Februar 2023 verfügte sie, dass die Besuche, solange diese zu überwachen sind, auf Werktage beschränkt würden. Überwachte Besuche seien an Wochenenden nur ausnahmsweise möglich, soweit es für die polizeiliche Sachbearbeitung organisatorisch durchführbar sei. Die Anklagekammer erwägt, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt zur Ehefrau und zur Tochter demnach nicht grundsätzlich verwehrt werde. Mit Ausnahme von Wochenendbesuchen sei (im Rahmen der Öffnungszeiten) auch keine zeitliche Restriktion erfolgt. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht, dass seine Ehefrau unter der Woche arbeitstätig sei und deshalb "nicht jedes Mal frei nehmen" könne, und seine Tochter noch zur Schule gehe, weshalb sie ebenfalls auf ein generelles Besuchsrecht am Wochenende angewiesen sei. Als Beleg hierfür habe er aber einzig eine E-Mail der Ehefrau vom 24. Februar 2023 eingereicht. Darin habe diese gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt, dass sie von Montag bis Freitag arbeite und ihre Tochter die Schule besuche. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus keine Unterlagen eingereicht, wie etwa den Arbeitsvertrag der Ehefrau, ihren Arbeitsplan, eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, wonach sie verpasste Arbeitszeit nicht (mit Mehrarbeit) kompensieren könne, oder den Stundenplan der Tochter, welche belegen könnten, dass es ihnen nicht möglich wäre, den Ehemann und Vater während den ordentlichen Besuchszeiten unter der Woche, z.B. an schulfreien Halbtagen, zu besuchen. Das Einreichen solcher Unterlagen sei dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c S. 5 f.). Ausserdem stellt die Anklagekammer fest, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingeräumt hat, ihm sei zumindest einmal "ein Besuch der Familie am Wochenende gestattet worden" (angefochtener Entscheid, E. 3a/bb S. 4).  
 
2.5. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht neue Unterlagen eingereicht, nämlich den Sekundarschul-Stundenplan der Tochter und einen "Stundenzettel" seiner Ehefau. Dabei handelt es sich um grundsätzlich unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG). Aber selbst wenn diese mitberücksichtigt würden, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts Entscheiderhebliches ableiten:  
Er bringt vor, der Stundenplan der Tochter und die Arbeitszeiten der Ehefrau seien der Staatsanwaltschaft "egal" gewesen. Dies ergebe sich aus ihrer Verfügung, wonach die Besuche an Wochenenden "nur ausnahmsweise" möglich seien. Dabei sei sie auf die Situation der Familie "überhaupt nicht eingegangen". Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, oblag es dem Beschwerdeführer, die familiäre Situation darzulegen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb seiner Ehefrau und seiner Tochter Besuche ausschliesslich an Wochenenden möglich seien. Indem er erneut vorbringt, seine Frau sei "arbeitstätig" und seine Tochter gehe "zur Schule", weswegen es ihnen unzumutbar sei, ihn unter der Woche zu besuchen, setzt er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. 
Zwar macht der Beschwerdeführer nun neu geltend, gemäss dem Stundenplan seiner Tochter habe diese "lediglich am Mittwochnachmittag Zeit für einen Besuch". Er legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, wieso es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, gelegentlich an einem schulfreien Mittwochnachmittag oder während den Ferien mit dem Zug (alleine oder in Begleitung ihrer Mutter) von X.________ (Thurgau) nach Altstätten/SG zu fahren. Seine Behauptung, die Tochter müsse jeden Mittwoch Nachmittag Schulaufgaben erledigen, ist weder glaubhaft noch belegt. 
Zur Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau bringt der Beschwerdeführer neu vor, sie sei "im Rahmen einer beruflichen Integration" bei einer Stiftung tätig. Zwar macht er geltend, es ergebe sich aus den "Stundenzetteln" für Januar bis März 2023, dass sie "mittwochs den ganzen Tag arbeiten" müsse bzw. "ihre Einsätze jeweils erst am späteren Nachmittag" aufhörten; deshalb sei es ihr bisher erst einmal (nämlich am 22. Februar 2023) gelungen, an einem Mittwoch rechtzeitig zum Gefängnis Altstätten zu reisen. Er legt aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, gelegentlich an einem Mittwoch Nachmittag oder an einem anderen Wochentag frei zu nehmen. 
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang verfahrensrechtlich geltend, die Vorinstanz hätte ihn auffordern müssen, Beweismittel einzureichen, bzw. den Sachverhalt "von Amtes wegen" abklären müssen. Entgegen seiner Ansicht folgt jedoch weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch aus dem strafprozessualen Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 i.V.m. Art. 385 und Art. 389 StPO), dass die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach Beweismitteln hätte forschen müssen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers hätten belegen können. Ihre Ansicht, es habe diesem prozessual oblegen, seine Vorbringen ausreichend zu substanziieren und entsprechende Beweismittel einzureichen oder zu nennen, ist bundesrechtskonform. 
Auch die Argumentation des Beschwerdführers, gemäss einem "Informationsblatt" des Regionalgefängnisses Altstätten seien Besuche an Wochenenden gestattet, erweist sich als unbehelflich: Zunächst ist zumindest fraglich, ob ein Informationsblatt der Gefängnisverwaltung für die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft rechtlich verbindlich wäre. Diese hat sich nämlich nach dem Gesetz zu richten (Art. 235 Abs. 2 StPO). Selbst wenn das Informationsblatt massgebend wäre, ginge aus der Unterlage unbestrittenermassen nicht explizit hervor, dass Besuche an Wochenenden auch für strafprozessuale Häftlinge und bei Kollusionsgefahr vorzusehen wären. Ein rechtlicher Anspruch auf solche Besuche liesse sich dem Informationsblatt noch viel weniger entnehmen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei diskiminierend und grundrechtswidrig, "wenn Untersuchungshäftlinge ein weniger weit gehendes Recht auf Besuch und Kontakte mit Angehörigen haben als 'gewöhnliche' Strafgefangene", widerspricht Art. 235 Abs. 2 StPO und der oben (E. 2.2) dargelegten, amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes. 
Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich verfügt, dass ausnahmsweise auch Haftbesuche von Ehefrau und Tochter an Wochenenden zulässig sein können, und hat die Verfahrensleitung zumindest eine Ausnahme unbestrittenermassen bereits zugelassen. Im Übrigen ist auch mitzuberücksichtigen, dass angesichts der unterdessen fortgeschrittenen Untersuchung eine Überwachung der Haftbesuche wegen Kollusionsgefahr - und damit deren Beschränkung auf Arbeits-Wochentage - voraussichtlich nur noch für eine beschränkte kurze Zeit notwendig sein dürfte.  
 
2.6. Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft getroffene Regelung zur Gewährleistung des Haftzweckes bzw. der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich und den Betroffenen bei gesamthafter Betrachtung derzeit zumutbar. Die Rüge der Verletzung von Art. 14 BV und Art. 8 EMRK erweist sich als unbegründet.  
 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein akzessorisches Feststellungsbegehren stellt (Rechtsbegehren Ziffer 3), ist der betreffende Antrag ebenfalls abzuweisen. Seine weiteren Rügen haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheinen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ficht die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides an. Er beantragt die Zusprechung einer zusätzlichen Parteientschädigung (auch für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend Besuche) und die vollumfängliche Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Rechtsbegehren Ziffer 2 und Ziffer 4 erster Satz). Eventualiter sei sein Rechtsvertreter als vorinstanzlicher amtlicher Verteidiger einzusetzen und zu entschädigen (Rechtsbegehren Ziffer 4 zweiter Satz). 
 
3.1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Obsiegen bei seiner Beschwerde AK.2023.125-AK (Fleischwaren) eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zugesprochen und ihm diesbezüglich keine Gerichtsgebühr auferlegt. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen. Da die Anklagekammer kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Beschwerde AK.2023.123-AK (Haftbesuche) abwies (vgl. oben, E. 2), ist die teilweise Kostenauflage (Gerichtsgebühr von Fr. 750.--) und die Verweigerung einer diesbezüglichen Parteientschädigung bundesrechtskonform (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 416 StPO; s.a. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 430 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).  
 
3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie auch das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Prozessführung im Verfahren AK.2023.123-AK abwies, dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- auferlegte und dem Rechtsvertreter kein amtliches Honorar zusprach. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Beschwerde AK.2023.123-AK (Haftbesuche) habe sich als aussichtslos erwiesen, zumal der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht habe, die seine entscheiderheblichen Behauptungen hätten stützen können. Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege seien insofern nicht erfüllt gewesen.  
Auch die Verweigerung eines Anwaltshonorars und die Auferlegung einer anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- für das Beschwerdeverfahren AK.2023.123-AK erweist sich als bundesrechtskonform: Wie sich aus den Akten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht, um seine Behauptung zu substanziieren, Besuche unter der Woche seien für seine Familienangehörigen nicht zumutbar. Das Einreichen solcher Unterlagen im Verfahren AK.2023.123-AK wäre dem Beschwerdeführer aber möglich und zumutbar gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c S. 5 f.) 
Selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Noven haben sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen (vgl. oben, E. 2.5). Das Bundesrecht lässt für aussichtslose kantonale Beschwerden in strafprozessualen Nebenverfahren (wie AK.2023.123-AK) die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung grundsätzlich zu (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Art. 430 StPO analog). Der Beschwerdeführer bestreitet das nicht, sondern wendet ein, es handle sich hier "um eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. a StPO". Dabei verkennt er jedoch, dass es vorliegend nicht um die notwendige amtliche Verteidigung in der Strafsache selbst geht, sondern um die unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung in einem separaten strafprozessualen Beschwerdeverfahren betreffend Haftbedingungen (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 235 Abs. 2 StPO). 
Auch die beiläufig erhobene Rüge, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO verletzt, indem sie die Verweigerung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege "nicht in das Dispositiv aufgenommen" habe, erweist sich als unbegründet bzw. aktenwidrig. Der Präsident der Anklagekammer hat das Gesuch um amtliche Verteidigung (für das Verfahren AK.2023.123-AK) einzelrichterlich mit separatem Verfügungs-Dispositiv abgewiesen (angefochtener Entscheid S. 11). Der Entscheid in der Sache (über die Beschwerden AK.2023.123-AK und AK.2023.125-AK) erging als separates Entscheiddispositiv der Anklagekammer (als Kollegialbehörde). Im dortigen Dispositiv (Ziffer 5) wird das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Verfahren AK.2023.125-AK (Fleischwaren) als erledigt abgeschrieben, da diesbezüglich (gemäss Dispositiv Ziffern 3 und 4) die anteilsmässige Kostenauflage an den Staat und eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer angeordnet wurde (angefochtener Entscheid S. 12; vgl. auch E. 5b S. 10). 
 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er macht geltend, er sei finanziell bedürftig, könne seine finanzielle Situation aber "leider aufgrund der Untersuchungshaft nicht weiter belegen". Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller angeblich nicht möglich sein sollte, geeignete Unterlagen einzureichen, wie etwa Steuerklärungen oder amtliche Bescheinigungen von Sozialversicherungen und Sozialfürsorgebehörden. Bei dieser Sachlage sind die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG nicht erfüllt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer sich seit ca. 10 Monaten in Untersuchungshaft befindet, kann im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster