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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
P 55/06 
 
Urteil vom 22. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, 
nebenamtlicher Richter Maeschi, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, 
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 
3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 12. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. Mai 2005 meldete sich die 1902 geborene P.________, vertreten durch ihre Tochter G.________, bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Rente der AHV an. Gemäss einer Vereinbarung vom 24. April 1992 hatten sich die Eheleute G.________ für eine Gegenleistung von Fr. 300'000.- in Form eines Schuldenerlasses auf Liegenschaften von Fr. 230'000.- sowie verschiedenen Anlagen im Wert von Fr. 70'000.- verpflichtet, P.________ ab 1. April 1992 eine lebenslängliche Rente von Fr. 1000.- im Monat, indexiert per 1. Januar 1992, zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. September 2005 lehnte die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass die anrechenbaren Einnahmen die in Rechnung zu stellenden Ausgaben überstiegen und für die Zeit ab 1. Juni 2005 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 26'522.- resultiere. Dabei berücksichtigte sie aufgrund des Vertrages vom 24. April 1992 ein Verzichtsvermögen von Fr. 180'000.- (Fr. 300'000.- abzüglich Amortisation von 12 x Fr. 10'000.- = Fr. 120'000.-) sowie einen Ertrag auf dem Verzichtsvermögen von Fr. 1800.- für das Jahr 2005. Die indexierte lebenslängliche Rente bewertete sie mit Fr. 13'800.- bei einem Ausgangsindex von 133.3 Punkten und einem Indexstand von 153.3 Punkten im November 2004. In der dagegen erhobenen Einsprache machte G.________ als Vertreterin der Versicherten u.a. geltend, nachdem man sich schon für die Jahre 2002 und 2003 auf einen reduzierten Betrag geeinigt habe, sei sie seit dem Tod des Ehemannes nicht mehr in der Lage, Rentenzahlungen zu leisten. Bezüglich der Auslagen sei festzustellen, dass sich die Versicherte seit dem 5. August 2005 im Altersheim befinde. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie das Verzichtsvermögen um den Kapitalwert der vereinbarten Leibrente im Betrag von Fr. 67'430.- verminderte und den Zins auf dem Verzichtsvermögen neu auf Fr. 1125.- festsetzte, womit sich ein Einnahmenüberschuss von noch Fr. 19'104.- ergab. Bezüglich der Krankheitskosten (Spitex) stellte sie fest, diese seien unter Vorlage der entsprechenden Originalbelege bei der zuständigen AHV-Zweigstelle geltend zu machen. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid beschwerte sich die Vertreterin der Versicherten beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Entscheids sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie über den EL-Anspruch ohne Anrechnung der Leibrente sowie unter Berücksichtigung der Spitex- und Altersheimkosten neu befinde. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung. 
Am 28. Februar 2006 starb P.________. Als einzige Erbin nahm G.________ den Nachlass an und führte das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen fort. 
Während des Beschwerdeverfahrens nahm die Ausgleichskasse per 1. August 2005 eine Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung des am 5. August 2005 erfolgten Heimeintritts der Verstorbenen sowie des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ab 1. August 2004 vor und beantragte, der Versicherten sei für die Zeit vom 1. Januar - 28. Februar 2006 eine Ergänzungsleistung von Fr. 349.- im Monat zuzusprechen. 
Das Verwaltungsgericht führte eine öffentliche Schlussverhandlung durch und hiess die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, insoweit gut, als es der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar - 28. Februar 2006 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 349.- zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. September 2006). 
C. 
G.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 
1. Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Oktober 2005 sei aufzuheben. 
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 12. September 2006, zugestellt am 29. September 2006, sei aufzuheben. 
3. Die Verletzung von Art. 4 aBV und Art. 8 BV wie auch von Art. 6 Abs. 1-3 in Verbindung mit Art. 8 EMRK sei zu beheben. 
4. Es sei festzustellen, dass eine allfällige Forderung von Frau P.________ selig zu Lasten ihrer Tochter nicht besteht bzw. eine solche uneinbringbar ist bzw. die Entrichtung einer Leibrente zu Lasten von Frau G.________ nicht zumutbar ist. Die Verjährung für Forderungen von der Mutter gegenüber der Tochter nach Ablauf von 13 Jahren sei anzuerkennen. 
5. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ist gerichtlich anzuweisen, die gemäss bestehenden Unterlagen und gemäss Gesuch von Frau P.________ wie auch gemäss Einsprache vom 21. September 2005 dargelegten Verhältnisse, die beantragten Ergänzungsleistungen und die Altersheimfinanzierung zu erbringen, die Unterlagen zur Begleichung von Dienstleistungen der Spitexorganisation an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 
6. Mir, der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung gemäss bundesrichterlichem Ermessen und entgegen der Auffassung des bernischen Verwaltungsgerichtes, es handle sich im vorliegenden Fall um einen durchschnittlich komplexen Sachverhalt, der mit normalem Aufwand und unter Hinzuziehen von verwandtschaftlicher Unterstützung im Regelfall zu überblicken und vertreten ist, zuzusprechen. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, indem die Vorinstanz es der Gegenpartei frei gestellt habe, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Diese Rüge ist unbegründet. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst auch das Recht auf Waffengleichheit und gibt dem Betroffenen einen Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichstellung (Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, S. 307). In Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der EMRK - wozu auch sozialversicherungsrechtliche Leistungs- und Abgabestreitigkeiten gehören (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f. mit Hinweisen) - besteht jedoch kein generelles Recht auf eine mündliche Konfrontation mit der Gegenpartei vor dem urteilenden Gericht. Dem konventionsrechtlichen Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren ist Genüge getan, wenn die betroffene Person Gelegenheit erhält, sich zu sämtlichen Argumenten und Vorbringen der Gegenpartei in mündlicher oder schriftlicher Form zu äussern (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Schaller-Bossert gegen Schweiz vom 24. Mai 2007, 41718/05, und Augusto gegen Frankreich vom 11. Januar 2007, 71665/01, § 50). Der ebenfalls durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Anspruch auf eine mündliche Verhandlung soll es dem Einzelnen ermöglichen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer grundsätzlichen öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 6 S. 1 E. 3.3, I 573/03). Auch daraus lässt sich keine Verpflichtung des Gerichts ableiten, der Gegenpartei das persönliche Erscheinen vorzuschreiben. 
2.2 Unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren auch insofern, als geltend gemacht wird, das Verhandlungsprotokoll sei willkürlich verfasst worden, indem die vom Vertreter der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zur Verhandlungsführung nicht festgehalten worden seien. Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass das Gericht die diesbezüglichen Ausführungen und insbesondere die Rüge, wonach die Beschwerdeführerin durch das gerichtlich geduldete Nichterscheinen der Gegenpartei in ihren Rechten beeinträchtigt sei, protokollarisch zur Kenntnis genommen hat. Im Entscheid vom 12. September 2006 hat das Gericht hiezu eingehend und zutreffend Stellung genommen (E. 1.6). Im Übrigen hat der als Vertreter der Beschwerdeführerin handelnde Schwiegersohn dem Gericht den Parteivortrag schriftlich zu den Akten gegeben und mit Ausnahme einiger formeller Korrekturen keine Änderungen oder Ergänzungen beantragt. 
3. 
Materiell beanstandet die Beschwerdeführerin vorab die Anrechnung eines Verzichtsvermögens und der im Vertrag vom 24. April 1992 vereinbarten Leibrente. 
3.1 Im kantonalen Entscheid werden die für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltenden Voraussetzungen (Art. 2 ELG) und die hier relevanten Berechnungsregeln (Art. 3a-3c ELG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Anrechenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), und zur Rechtsprechung bezüglich der Frage, unter welchen Umständen eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332, 123 V 35 E. 1 S. 37, 121 V 204 E. 4a S. 205, 120 V 182). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass P.________ mit dem Vertrag vom 24. April 1992 im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. c auf Vermögenswerte verzichtet hat. Denn es ist offensichtlich, dass sie im damaligen Alter von 90 Jahren mit einer Leibrente von Fr. 1000.- im Monat bei geldwerten Leistungen an die Tochter in Höhe von Fr. 300'000.- auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Rentenindexierung keine adäquate Gegenleistung erhalten hat (vgl. BGE 122 V 394 E. 5a S. 400). Die Ausgleichskasse ist daher zu Recht von einem Verzichtsvermögen von Fr. 300'000.- ausgegangen, wovon der Kapitalwert der Leibrente in Abzug zu bringen war, was gemäss Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 unter Berücksichtigung der Amortisation von jährlich Fr. 10'000.- (Art. 17a Abs. 1 ELV) für den Zeitpunkt der EL-Berechnung ab 1. Juni 2005 ein Verzichtsvermögen von Fr. 112'570.- und einen Zins auf dem Verzichtsvermögen von Fr. 1125.- im Jahr ergab. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, entsprechen diese Berechnungen den einschlägigen Vorschriften und sind - vorbehältlich der nachträglich erforderlich gewordenen Korrekturen - nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Konkretes vor, sondern wiederholt den schon im kantonalen Verfahren erhobenen Einwand, wonach auch beim Vermögensverzicht die zivilrechtlichen Verjährungsregeln zu beachten seien. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind diese Regeln nicht anwendbar und ist der Vermögensverzicht (unter Vorbehalt der für den Rückforderungsanspruch geltenden Verjährungsfrist: BGE 105 V 74) grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen (vgl. Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 143, N 463 zu Art. 3c ELG). Das Korrektiv besteht darin, dass der anzurechnende Betrag gemäss Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10'000.- vermindert wird (Pierre Ferrari, Dessaisissement volontaire et prestations complémentaires à l'AVS/AI, in: SZS 2002 S. 417 ff., insbes. S. 420). Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens und eines Ertrages auf diesem Vermögen besteht folglich zu Recht. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze in diesem Punkt Art. 6 Ziff 1 und Art. 8 EMRK, ist unbegründet. 
3.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundlagenänderung bezüglich des Leibrentenvertrages ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass der Vertrag vom 24. April 1992 keinen Vorbehalt für nachträgliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen enthielt und eine allfällige Vertragsänderung der Schriftform bedurft hätte (Art. 517 OR). Mangels einer solchen Änderung verfügte die Versicherte weiterhin über einen gültigen und uneingeschränkten Forderungstitel. Sodann ist festzuhalten, dass eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch dann vorliegt, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil P 31/01 vom 13. Dezember 2001, mit Hinweisen auf BGE 121 V 204 E. 4a S. 205, 117 V 287 E. 2a S. 289; AHI 1997 S. 254 E. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 E. 2). Aufgrund dieser Bestimmung dürfen einem Leistungsansprecher allerdings nur solche Aktiven angerechnet werden, die einen reellen, wirtschaftlichen Wert darstellen. Nicht anrechenbar sind Ansprüche, welche als uneinbringlich zu gelten haben. Eine Uneinbringlichkeit kann in der Regel jedoch erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung ausgeschöpft sind (Urteil P 12/01 vom 9. August 2001, mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 137). Davon kann abgewichen werden, wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, was sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen (beispielsweise der Steuerbehörden oder der Betreibungs- und Konkursämter) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ergeben kann (Urteil P 68/02 vom 11. Februar 2004 mit Hinweis auf Pra 1998 Nr. 12 S. 72 und SVR 1996 EL Nr. 20 S. 59). Für die Uneinbringlichkeit der Forderung trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (BGE 121 V 204 E. 6 S. 208). Einen entsprechenden Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Auch in Kenntnis der im kantonalen Entscheid dargelegten Rechtsprechung macht sie keine näheren Angaben zu den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der fraglichen Zeit. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. 
3.4 Hinsichtlich der rechnerischen Ermittlung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Heimaufenthaltskosten und der Hilflosenentschädigung gemäss den mit der vorinstanzlichen Duplik der Ausgleichskasse eingereichten Berechnungsblättern bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor. Es geht daraus hervor, dass für die Zeit vom 1. Juni - 31. Juli 2005 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 19'104.-, vom 1. August - 31. Dezember 2005 ein solcher von Fr. 919.- und vom 1. Januar - 28. Februar 2006 ein Ausgabenüberschuss von Fr. 349.- monatlich bestanden hat. Es kann diesbezüglich auf die Darlegungen von Verwaltung und Vorinstanz verwiesen werden, welchen nichts beizufügen ist. 
4. 
4.1 Zu Recht nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die Beschwerde, soweit damit geltend gemacht wurde, die Ausgleichskasse habe bezüglich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung eine falsche Auskunft erteilt, welche dazu geführt habe, dass ein Anspruch erst ab dem 1. August 2004 anerkannt worden sei. Wie im kantonalen Entscheid ausführlich dargelegt wird, sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Zudem sind Rechtsverhältnisse, die ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes liegen, grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 131 V 161 E. 2.1 S. 164 mit Hinweisen). 
4.2 Fehl geht auch der Einwand, der vorinstanzliche Entscheid enthalte unzutreffende Feststellungen bezüglich des Ersatzes von Spitexkosten und lasse unberücksichtigt, dass sich die Ausgleichskasse faktisch geweigert habe, auf das entsprechende Gesuch einzutreten. Im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 hat die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Spitexkosten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten und hierüber separat verfügt werde, wobei der Anspruch unter Beilage der entsprechenden Belege bei der AHV-Zweigstelle geltend zu machen sei. Sie ist damit der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (Art. 27 ATSG) nachgekommen und hat weder gegen das von der Beschwerdeführerin angerufene Gebot von Treu und Glauben verstossen noch hat sie überspitzt formalistisch bzw. rechtsverweigernd gehandelt, wie im vorinstanzlichen Entscheid richtig dargelegt wird (E. 2.2). Das Begehren, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, die Unterlagen betreffend Spitexleistungen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, ist mithin abzuweisen. Auf den Antrag betreffend Altersheimfinanzierung durch die Ausgleichskasse ist mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. 
5. 
5.1 Was schliesslich den Anspruch auf Parteientschädigung betrifft, verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin keine Entschädigung zugesprochen hat. Nach der auch im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG anwendbaren Rechtsprechung hat eine unverbeiständete Partei nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteientschädigung, wenn es sich um eine komplizierte Streitsache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207 mit Hinweisen). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb das Begehren abzuweisen war. 
5.2 Für das letztinstanzliche Verfahren besteht schon deshalb kein Anspruch auf Parteientschädigung, weil die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 22. Oktober 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: