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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1074/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Juli 2017 (SBK.2016.219 / va). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer reichte dem Polizeikommando Aargau am 24. Mai 2016 eine mit "Anzeigeerhebung" bezeichnete Eingabe ein. Darin befasste er sich im Wesentlichen mit einem Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 3. Mai 2016, mit welchem eine von ihm erhobene Beschwerde in Betreibungssachen abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 10. Juni 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juli 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde gehe hervor, wen der Beschwerdeführer weshalb welcher Delikte verdächtige. Da keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten bestünden, sei die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt namentlich, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine unabhängige Vorinstanz anzuweisen, eine Untersuchung einzuleiten und über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet der Privatkläger seine Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nur geltend, er hätte Zivilansprüche im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG, die zusammen mit der Strafsache behandelt werden könnten. Um welche konkreten Zivilansprüche es gehen könnte, sagt er indessen nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass es mindestens zum Teil um Staatshaftung gehen dürfte, in welchem Fall allfällige Ansprüche ohnehin im Rahmen eines Strafverfahrens nicht geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer ist folglich zum vorliegenden Rechtsmittel in der Sache nicht legitimiert. Er ist aber berechtigt, die Verletzung ihm zustehender Verfahrensrechte zu rügen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). 
 
3.   
Anfechtungsobjekt ist alleine der Entscheid des Obergerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören. 
 
4.   
Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der zweimaligen Verwendung der gleichen Verfahrensnummer bereits vor dem Obergericht vorgebracht hätte. Der Vorwurf ist neu und mithin vor Bundesgericht unzulässig. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern sich die zweimalige Verwendung der Nummer zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Der Beschwerdeführer beanstandet, seine Rügen seien unbehandelt geblieben. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen habe nicht stattgefunden. Das Recht sei ihm durch Untätigkeit verweigert worden. Damit rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesem ist Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht erforderlich (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Inwiefern dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, ist gestützt auf seine Ausführungen nicht ersichtlich. Das Vorbringen genügt, soweit es von der materiellen Überprüfung der Sache überhaupt getrennt werden kann, den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine "schwerwiegende Parteilichkeit" der Oberrichter bzw. "der vier Personen im Obergericht" behauptet, weil sie den relevanten Sachverhalt und die Rechtslage in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgearbeitet hätten. 
Soweit die weiteren Rügen und Vorbringen überhaupt nachvollziehbar sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), lassen auch sie keine Gehörs- oder sonstige Verfassungsverletzung erkennen. Die blosse Behauptung von Verfassungsverletzungen genügt nicht. 
 
6.   
Der Beschwerdeführer kritisiert die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht. Indessen bringt er nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in Frage stellen könnte. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO ist gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann gestützt auf seine Ausführungen von einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gesprochen werden. Ob die in den Erwägungen erfolgte Abweisung des Gesuchs im Entscheiddispositiv aufzunehmen gewesen wäre, scheint fraglich, kann jedoch offenbleiben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Vorbringen für den Ausgang der Sache von Relevanz gewesen wäre. Ohnehin hätte er es dem Obergericht im Rahmen einer Berichtigung nach Art. 83 StPO vorlegen müssen. 
 
7.   
Das Obergericht auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Spruchgebühr setzte es gestützt auf das anwendbare kantonale Recht fest (vgl. § 41 des aargauischen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO] sowie § 18 des Dekrets über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau vom 24. November 1987 [Stand 1. Januar 2016; AGS 221.150]). Inwiefern das Obergericht die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt und die Spruchgebühr willkürlich oder ermessensfehlerhaft bemessen haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen, ebenso wenig, weshalb ihm das Obergericht eine Parteientschädigung hätte ausrichten müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 BV geltend macht, legt er nicht dar, inwiefern diese Garantie vorliegend anwendbar und warum sie im Einzelnen verletzt sein sollte. Im Weiteren geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts sonstwie verfassungs- oder rechtswidrig sein sollten. 
 
8.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill