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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_150/2017  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte Veruntreuung, Misswirtschaft; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 28. Oktober 2016 (SK.2015.55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In der Anklageschrift vom 14. Dezember 2015 wirft die Bundesanwaltschaft X.A.________ zusammengefasst vor, zwischen Februar 2006 und April 2008 rund 500 Investoren vorgegeben zu haben, er würde das von ihnen an die E.________ SA, die F.________ EF und die F.________ GmbH überwiesene Kapital in ihrem Interesse verwalten beziehungsweise anlegen, obwohl er das überwiesene Kapital nicht angelegt, sondern entgegen den getroffenen Vereinbarungen und Versprechungen anderen Zwecken zu seinem Vorteil sowie zum Vorteil von ihm nahestehenden Dritten zugeführt und so den Investoren einen Schaden von total rund EUR 22'800'000.-- zugefügt habe (Ziff. 1.1). Rund EUR 12'700'000.-- des so erlangten Geldes soll er in qualifizierter Art und Weise gewaschen haben (Ziff. 1.2). Schliesslich soll er als verantwortliches Organ beziehungsweise als Geschäftsführer der E.________ SA, der F.________ EF und der F.________ GmbH wiederholt Handlungen vorgenommen haben, durch welche die Überschuldung dieser Gesellschaften herbeigeführt oder verschlimmert worden sei (Ziff. 1.3; Akten Vorinstanz, act. 280 100 001 ff.). 
In ihrer Ergänzung vom 28. April 2016 zur Anklageschrift wirft die Bundesanwaltschaft X.A.________ in Ziff. 1.4 alternativ zu Anklageziffer 1.1 zusammengefasst vor, als berufsmässiger Vermögensverwalter in der Absicht, sich selbst und andere unrechtmässig zu bereichern, die vertraglichen Rückzahlungsansprüche von rund 500 Kunden der E.________ SA, der F.________ EF und der F.________ GmbH vereitelt zu haben, indem er im Zeitraum zwischen Februar 2006 und April 2008 auf den Gesellschaftskonten beziehungsweise auf Konten, über welche der Zahlungsverkehr der Gesellschaften abgewickelt worden sei, EUR 22'665.56 ohne durchdachte und praktisch erprobte Anlagestrategie entgegengenommen, sie vereinbarungswidrig im eigenen oder fremden Nutzen verwendet, anstatt sie in ihrer Substanz erhalten und vereinbarungsgemäss in gewinnbringende Anlagen investiert zu haben, was dazu geführt habe, dass die Kunden der Gesellschaften eine hundertprozentige Vermögenseinbusse erlitten hätten (Akten Vorinstanz, act. 280 100 398 ff.). 
 
 
B.   
Mit Urteil vom 28. Oktober 2016 stellte das Bundesstrafgericht das Verfahren gegen X.A.________ hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei ein (Dispositivziffer I.). Es spr ach X.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs (im Zusammenhang mit der F.________ EF und der F.________ GmbH), der qualifizierten Veruntreuung (im Zusammenhang mit der E.________ SA) sowie der mehrfachen Misswirtschaft schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten (Dispositivziffern II.1 und II.2). Es hiess die Zivilklagen eines Teils der Privatkläger gut und verpflichtete X.A.________, ihnen die im Urteil aufgelisteten Beträge zu bezahlen (Dispositivziffer IV.1); den anderen Teil der Privatkläger verwies es auf den Zivilweg (Dispositivziffer IV.2). Schliesslich auferlegte es die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 85'000.-- X.A.________, hielt die Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung fest, verpflichtete X.A.________, einen Privatkläger für die Aufwendungen im Zivilpunkt zu entschädigen, und verweigerte X.A.________ eine Entschädigung (Dispositivziffer V.1, V.3-V.5). 
 
C.   
X.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, "es sei die Ziff. II (Schuldspruch und Strafmass), Ziff. IV (Zivilklagen) und Ziff. V.1, 3, 4, 5 aufzuheben". In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) unverzüglich aufzuheben und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass die Ziff. I, Ziff. III und Ziff. V.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. 
 
D.   
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. Februar 2017 ab. 
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung trat gleichentags nicht auf das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen ein (Urteil 1B_37/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag in der Sache. Aus seiner Begründung folgt allerdings, dass er in erster Linie einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Misswirtschaft anstrebt. Auf seine Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 f. S. 414 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer hält eingangs fest, er rüge die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht inkl. Art. 6 EMRK sowie kantonalen verfassungsmässigen Rechten. Zwar sei vorliegend die Kognition des Bundesgerichts aufgrund des Bundesgerichtsgesetzes beschränkt, jedoch sei aus "verfassungsrechtlichen Gründen wie auch aus Art. 6 EMRK" abzuleiten, dass das Bundesgericht volle Kognition bezüglich des gesamten Sachverhalts haben müsse. Es könne nicht sein, dass ein Wirtschaftsstraftäter, der zufällig in die Bundesstrafgerichtsbarkeit falle, "sich plötzlich einer einschränkenden Kognition gegenüber sieht, nur weil das Bundesstrafgericht die einzige Instanz im Rahmen der Bundesstrafbarkeit ist". Das Bundesgericht sei somit nicht an die Willkürschranke gebunden, sondern habe wie ein Appellations-, Kantons- oder Obergericht volle Überprüfungsbefugnis. 
Der Einwand geht fehl. Art. 105 Abs. 1 BGG hält fest, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis). 
An dieser, hinsichtlich der Sachverhaltsüberprüfung beschränkten Kognition des Bundesgerichts ändert nichts, dass Urteile des Bundesstrafgerichts im Gegensatz zu erstinstanzlichen kantonalen Urteilen nicht mit Berufung bei einer oberen Instanz mit voller Kognition, sondern einzig mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden können. Dass es zurzeit keine Berufungsinstanz in Bundesstrafsachen gibt, entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8144 ff. Ziff. 1.4.4; AB 2009 S 587 ff., 598; AB 2009 N 2252 ff., 2269 ff.; AB 2010 S 2 ff., 8 f., 160, 362; AB 2010 N 116 ff., 124 ff., 333 ff., 577; BGE 141 IV 298 E. 1.5.2 S. 301 f.). Aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen er Anspruch auf volle Kognition des Bundesgerichts haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV gewährleistet die Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsmittelgarantie von Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 80 Abs. 2 BGG sichert der verurteilten Person eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz zu. Diese Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass ein Recht auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug besteht. Auch wird der Anspruch auf Überprüfung in Art. 32 Abs. 3 BV nicht spezifiziert, so dass eine reine Rechtskontrolle ausreicht (Urteile 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 E. 1.3; 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3.3). Dass sich aus Art. 6 EMRK ein Anspruch auf Beurteilung durch zwei Gerichte mit voller Kognition ergibt, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzulegen. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Soweit er wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, beziehungsweise den Sachverhalt im Rahmen seiner Kritik an der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung so darstellt, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen und deren Willkür geltend zu machen sowie aufzuzeigen, ist darauf nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit er sich zu den allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz äussert, ohne darzulegen, dass beziehungsweise inwiefern diese eine Rechtsnorm verletzen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Veruntreuung (im Zusammenhang mit der E.________ SA) und gewerbsmässigen Betrugs (im Zusammenhang mit der F.________ EF und der F.________ GmbH).  
 
3.2. Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht, macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig und unterliegt gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB einem schärferen Strafrahmen. Als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung gelten etwa das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182 E. 1b S. 183 f. mit Hinweisen).  
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Die Bestimmung erfasst indes nur das mit dem in Abs. 1 umschriebene strukturell gleichwertige Unrecht. Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhen. Massgebend ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 ff. mit Hinweisen). 
Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2 S. 259 f. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - wieder an den Anleger zurückzufliessen (Urteile 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 
Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27 mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259 mit Hinweisen). 
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27 mit Hinweisen). 
 
 
3.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).  
Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80; Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). 
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a S. 20; je mit Hinweisen). 
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis auf GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 67 ff. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 
Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38), d.h. die falschen Angaben für möglich hält. 
Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; 128 IV 18 E. 3b S. 21; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (vgl. Urteile 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.4; 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3; 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.2 mit Hinweisen; siehe auch: BGE 123 IV 17 E. 3d S. 22; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135; 105 IV 102 E. 1c S. 104; je mit Hinweisen). 
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 
Bei einem serienmässig begangenen Betrug, bei welchem der Täter nach dem selben, auf eine ganze Opfergruppe angelegten Handlungsmuster vorgeht, darf das Gericht nach der Rechtsprechung die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen, soweit jedenfalls die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetruges darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (vgl. hierzu BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteile 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 2.5.1). 
Ein Schneeballsystem (Ponzi-Scheme) spiegelt seinen Investoren vor, deren Vermögen zu verwalten und zu vermehren, insbesondere durch lukrative Börsengeschäfte. Es werden aussergewöhnlich hohe Renditen versprochen, gleichzeitig aber oft - damit eigentlich im Widerspruch - eine ebenso grosse, wenn nicht sogar absolute Sicherheit. In Wirklichkeit tätigen die Betreiber des Systems aber nur in (sehr) geringem Ausmass Anlagegeschäfte, wenn überhaupt, und verfahren zumindest schwerwiegend so, dass sie die den Kunden zugesprochenen und von diesen auch zur Auszahlung verlangten "Renditen" aus den überlassenen Investitionen begleichen. Das geschieht namentlich dadurch, dass die Zahlungsforderungen der alten Kunden aus den Anlagegeldern neuer Klienten erfüllt werden (vgl. Urteile 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2; 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 2.1; je mit Hinweisen; zum gewerbsmässigen Betrug im Rahmen von Schneeballsystemen: vgl. u.a. das Urteil 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001). 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. In Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung erachtet die Vorinstanz nachfolgenden Sachverhalt als erstellt:  
Die E.________ SA sei am 19. November 2004 mit einem Gesellschaftskapital von $ 10'000.-- gegründet worden. A.________ habe am 28. Februar 2005 eine Generalvollmacht erhalten. Der Beschwerdeführer habe das gesamte ausgegebene Aktienkapital der E.________ SA gemäss "Agreement of Sale" vom 15. Mai 2005 einer von A.________ vertretenen Gesellschaft für den Betrag von insgesamt EUR 25'700.-- abgekauft. Aus einer ebenfalls vom 15. Mai 2005 datierenden Treuhandvereinbarung gehe hervor, dass A.________, B.________ und D.________ (Treunehmer) als eingetragene Geschäftsführer der E.________ SA eingesetzt werden sollten. Als Eigentümer der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer wohl sich selbst gesehen. Trotzdem habe A.________ am 16. Mai 2005 eine Vollmacht für sämtliche Belange der E.________ SA dem Beschwerdeführer verliehen. 
Es lägen betreffend sämtliche Geschädigte die die Vertragsbeziehungen des jeweiligen Anlegers zur E.________ SA ausgestaltenden Dokumente im Recht. Die Vorinstanz zeigt anhand eines Beispiels deren Inhalt auf: Der Investor überweise zum Zweck der Vermögensanlage das konkret bezifferte Verwaltungsgut innert 10 Tagen nach Vertragsschluss auf sein vom Verwalter eröffnetes Konto bei der Bank "G.________" zur Verwaltung durch den beauftragten Verwalter (Vertragsziffer 1.1); der Investor bevollmächtige den Verwalter, die auf seinem Konto verbuchten Vermögenswerte in ein "Private Placement Program" mit einer individuellen Mindestlaufzeit von in der Regel 10 bzw. 60 Monaten zu platzieren und führe die dafür notwendigen Schritte zur Sicherung der Vermögenswerte im Namen des Investors aus (Vertragsziffer 1.2); der Verwalter platziere das Verwaltungsgut nach den Weisungen des Investors in ein "Private Placement Program" mit monatlichen Profitzahlungen (Vertragsziffer 2); sämtliche auf dem unter Vertragsziffer 1.1 erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren monatliche Erträge stellten vollumfänglich Eigentum des Investors dar und würden diesem, mit Ausnahme der auf eine bestimmte Laufzeit angelegten Vermögenswerte, jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgegeben (Vertragsziffer 3); der Investor habe sämtliche Auslagen und Verwendungen des Verwalters zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsmandats anfielen. Die Verwaltungsverträge habe H.________, angeblich in einer in Wien domizilierten Repräsentanz ("administration branch") unterschrieben. Neben der Zustimmung zum Verwaltungsvertrag hätten die Geschädigten der E.________ SA auf einem vorgedruckten Formular die Vollmacht erteilt, "das nachfolgend aufgeführte Konto meines Verwaltungsgutes [...] für die Platzierung im Private Placement Program mit MT760 per Swift zugunsten der Transaktionsbank für 13 Monate zu blockieren". Sodann habe der Beschwerdeführer den Geschädigten in einem weiteren Dokument ("Bestätigung: Platzierung im Private Placement Programm") persönlich und namens der E.________ SA bestätigt, dass das bezifferte "Verwaltungsgut mittels MT760 im Programm platziert" sei. Die Bestätigung habe Aufschluss über die individuelle Blockierungsdauer von beispielsweise 10 Monaten und über eine (vermeintlich individuelle) Kontonummer gegeben, unter welcher das Kapital blockiert liege. Weitere Vertragsklauseln hätten die Verlängerung des Programms bei Verzicht auf Widerruf bis einen Monat vor Ende der Laufzeit und die Pflicht der E.________ SA zur Rückführung der Gelder nach Ablauf der Blockierung gegeben. Ausserdem sei jedem Kunden eine Benutzernummer samt Passwort sowie ein "security key" schriftlich mitgeteilt worden, wodurch er einen Zugang zum angeblichen individualisierten Konto mittels Onlinebanking, dem "E.________Net", erhalten habe. Das betreffende Schreiben sei mit "Neues E-Banking der E.________ Finance" bezeichnet. Der Zugang sei nicht über die Bank "G.________", sondern über beziehungsweise auf eine von der E.________ SA betriebene Internetseite erfolgt. 
Die Vorinstanz erwägt weiter, die Einlagen jener Geschädigten, die im Kontext der E.________ SA investierten, seien grossmehrheitlich auf vier verschiedene Konten bei der Bank "G.________" und zu einem geringen Teil auf ein Konto der E.________ SA bei der Bank I.________ geflossen. Aus einem Dokument der Bank "G.________", in welchem diese sämtliche auf die E.________ SA lautenden Konti aufliste, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Konten entweder bevollmächtigt oder einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei. Gemäss den Eröffnungsunterlagen des Kontos der E.________ SA bei der Bank I.________ habe allein der Beschwerdeführer als Vertreter der E.________ SA gehandelt. Die Einlagen der Investoren liessen sich aufgrund der bei insgesamt 23 Finanzinstituten erhobenen Bankbelege bestehend aus tausenden Transaktionsdetails belegen. In Anhang I der Anklageschrift finde sich eine individuelle Aufstellung jedes Anlegers, enthaltend die Informationen, an welchem Datum welcher Betrag auf ein Konto der E.________ SA (oder zusätzlich auch auf ein Konto der F.________ EF) eingezahlt worden sei. In den Fussnoten würden die Belege aufgeführt, welche zum Nachweis für die jeweilige Transaktion dienten. Anhand dieser Zusammenstellung liessen sich grundsätzlich sämtliche Einzahlungen individuell zuordnen. Zusätzlich sei in den einzelnen Geschädigtendossiers für jeden Anleger eine durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) erstellte tabellarische Auswertung der Transaktionen von und zu ihm beigegeben. Daraus liessen sich neben den Einzahlungen auch die Rückzahlungen entnehmen, welche die E.________ SA unter dem Titel fiktiver Rückzahlungen geleistet habe. 
Auf den sechs Konten bei der Bank "G.________", der Bank I.________ und der J.________, alle lautend auf die E.________ SA, sei insgesamt ein Betrag von EUR 9'262'825.52 eingegangen. Davon hätten EUR 6'457'429.61 erwiesenermassen und EUR 862'329.-- mutmasslich von Anlegern sowie EUR 31'454.-- von anderen Konten der E.________ SA gestammt. EUR 800'000.-- seien von der K.________ S.A. und EUR 524'475.-- von der F.________ EF überwiesen worden, bei letzteren handle es sich wohl um Kundengelder der F.________ EF. Die übrigen Eingänge hätten von anderen Quellen gestammt beziehungsweise hätten nicht zugeordnet werden können. 
Aus den vorhandenen Belegen ergebe sich, dass die eingelegten Mittel für folgende Zwecke gebraucht beziehungsweise auf nachfolgend aufgeführte Konten überwiesen worden seien: 
EUR 4'000'000.-- seien an die K.________ S.A. transferiert worden. Dieser Vermögensverschiebung liege ein "Projektmanagement- und Treuhandvertrag" zugrunde, den der Beschwerdeführer für die E.________ SA und A.________ für die K.________ S.A. abgeschlossen hätten. Von der übertragenen Summe von EUR 4'000'000.-- seien rund EUR 1'650'000.-- für Verbindlichkeit der E.________ SA, wie namentlich die Ausrichtung von fiktiven Renditen an Kunden sowie Provisionen an mit dem Vertrieb betraute Personen verbraucht worden. Weitere EUR 650'000.-- seien auf ein Konto der L.________ S.L. und EUR 550'000.-- auf ein Konto der M.________ S.L. geflossen. Dieses Kapital sei nicht in Projekte der erneuerbaren Energien investiert, sondern mittels Barabhebungen und Schecks abdisponiert worden. Ein Teilbetrag von EUR 800'000.-- sei von der K.________ S.A. zurück an die E.________ SA beziehungsweise auf deren Konto transferiert worden. 
Insgesamt EUR 2'475'632.83 seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers für Zahlungen fiktiver Renditen beziehungsweise Provisionen an Vermittler verwendet worden. 
EUR 430'969.55 seien auf Konten bei verschiedenen Banken, lautend auf den Beschwerdeführer, verschoben worden. 
EUR 242'284.29 seien auf Konten bei verschiedenen Banken, lautend auf die Einzelfirma X.________-Consultancy, überwiesen worden. Die Zahlungen hätten zum Teil Vermerke getragen, die auf die Erbringung administrativer Dienstleistungen oder auf die Ausrichtung von Provisionen hindeuteten. 
EUR 243'216.-- seien auf Konten bei verschiedenen Banken, lautend auf C.________ Consulting GmbH, überwiesen worden. Als Zahlungsgrund werde sinngemäss mehrheitlich "Entschädigung für administrative Dienstleistungen" angegeben. 
Ferner fänden sich Überweisungen auf Konten, lautend auf verschiedene Personen und Unternehmen, in unterschiedlicher Höhe: C.B.________ (verheiratet: X.B.________), EUR 39'588.96 (Zahlungsbetreff: Lohnzahlung, Entschädigung Auslagen und Kreditkartenzahlungen); N.________, EUR 100'000.-- ("Business and Profit Participation Agreement"); O.________, EUR 16'139.71, P.________, EUR 24'024.52, H.________, EUR 117'154.80 (alle für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertriebsbetreuung); EUR 178'892.28 an verschiedene namentlich nicht genannte Vermittler; Q.________ S.A., EUR 100'000.--; M.________ S.L., EUR 13'573.--; EUR 52'090.50 an zwölf Kunden der Einzelfirma X.________-Consultancy; R.________ GmbH, EUR 50'262.--; X.D.________, EUR 12'574.50. 
Schliesslich sei erstellt, dass insgesamt EUR 68'078.98 für Zahlungen an nicht näher bekannte Personen aufgewendet worden seien. Aus den Zahlungsempfängern und den Zahlungsvermerken lasse sich kein Zusammenhang mit einer Investition im Sinne der vermögensverwaltungsvertraglichen Pflichten herleiten. 
Zusammenfassend seien Herkunft und Umfang der Einlagen im Anhang I zur Anklageschrift im Einzelnen angegeben. Diese Unterlagen verwiesen für die in der Anklage als Geschädigte aufgeführten Personen auf Belege, welche die Tatsache, das Datum, den Betrag der Überweisung und das jeweilige Zielkonto nachweisen würden. Demgegenüber gelte der Nachweis der Einlage, die im Anhang I zur Anklageschrift aufscheine, nicht als erbracht, wenn kein Beleg dafür angeführt werde oder wenn eine durch Verwaltungsvertrag vereinbarte Zahlung statt auf das Konto der E.________ SA auf ein solches der F.________ EF geflossen sei. Bei Mehrfacheinlagen seien spätere Zahlungen gemäss Anhang I jedoch regelmässig in Vereinbarungen im Kontext F.________ EF begründet, aber an ein Konto der E.________ SA ausgerichtet worden. In solchen Fällen bleibe es bei den Voraussetzungen der Strafbarkeit im Kontext E.________ SA, auch wenn die Summe der der E.________ SA überwiesenen Gelder grösser sei als die vertraglich anvertrauten Mittel. Ebenfalls nicht als erstellt gelte eine Anlage, wenn die Zahlung nur auf Anlegerseite dokumentiert, aber im Zielkonto der E.________ SA nicht individualisiert werden konnte (Urteil S. 31 ff. E. 2.2.3 f.). 
 
4.1.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz was folgt:  
Dem Wortlaut der Verwaltungsverträge lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass die E.________ SA beauftragt gewesen sei, die von den Anlegern auf ein Konto der Bank "G.________" eingezahlten Gelder in deren Interesse fremd zu platzieren und zwar nach den Anweisungen des Kunden in ein Private Placement Program oder gegebenenfalls nach "bestem Wissen und Gewissen". Es liege nach dem Wortlaut und dem international-privatrechtlich am Geschäftssitz der E.________ SA massgebenden österreichischen Recht ein Auftragsverhältnis vor. In diesem sei der Beauftragte verpflichtet, seine Dienste im Interesse des Auftraggebers zu verrichten (§ 1009 i.V.m. § 1002 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811 und § 35 Abs. 2 Satz 2 des österreichischen Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht). Inhaltlich habe die Pflicht der E.________ SA jedoch nicht nur die Investition des eingezahlten Geldes in bestimmter Weise zum Nutzen des Anlegers beschlagen, sondern auch die Rückzahlung nach Ende der festen Laufzeit. Das Rechtsverhältnis gehe demnach über die Platzierung hinaus auf eine Rückerstattung des Investmentkapitals. Diese Verpflichtungen der E.________ SA hätten, abgesehen vom Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Verwendungen (Vertragsziffer II.2), fremdnützigen Charakter. 
Entgegen dem mit der Platzierungsbestätigung erweckten Anschein habe die E.________ SA die überwiesenen Gelder zu keiner Zeit aus dem Pool, in welchen sie eingezahlt worden seien, in individuelle, blockierte Anlegerkonten überführt. Ebenso wenig sei das Kapital daraufhin wie vereinbart in ein "Private Placement Program" eingelegt worden. Vielmehr sei es für fremde, weder von den Investoren genehmigte noch in ihrem Interesse liegenden Zwecke verwendet worden. Diese Ansicht begründet die Vorinstanz anhand verschiedener Zahlungsempfänger beziehungsweise Zahlungszwecke ausführlich - darauf ist zurückzukommen (vgl. E. 4.2.3). 
Der Beschwerdeführer habe als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen im Sinne von Art. 29 lit. c StGB gehandelt, weshalb die im Namen der E.________ SA erfolgten Tathandlungen ihm zuzurechnen seien. 
In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der mit den Anlegern abgeschlossenen Vereinbarungen gekannt und entsprechend um die wirtschaftliche Fremdheit der anvertrauten Vermögenswerte gewusst. Dass seine Vorgehensweise zu einem Kollaps führen müsse, weil sie dem Wesen nach ein Ponzi-System darstelle, sei ihm nicht verborgen gewesen, und dafür bedürfe es auch keiner besonderen betriebswirtschaftlicher Kenntnisse. Da er im Wissen gehandelt habe, das investierte Kapital der Kunden nicht gewinnbringend anzulegen, habe er direkten Vorsatz gehabt. 
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die E.________ SA keine anderen Mittel zur Verfügung gehabt habe als jene, die von den Anlegern stammten. Auch hätten die Abdispositionen nicht durch Mittel gedeckt werden können, die aus anderen Quellen stammten oder sonstwie vom Beschwerdeführer eingebracht worden wären. Ebenso wenig wäre dieser in der Lage gewesen, allfällige Forderungen gegenüber der E.________ SA aus privaten Mitteln zu begleichen. Diese objektive Unfähigkeit, die vertraglichen Treuepflichten zu erfüllen, schliesse die Ersatzbereitschaft aus. 
Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich in der Absicht gehandelt, die Vermögenswerte zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter zu verwenden. Dies stehe bei den Privatbezügen und den an nahestehende Personen weitergeleiteten Geldern ohne weiteres fest, müsse aber auch für die an Dritte weitergeleiteten Mittel gelten. Kein Finanzinstitut hätte der S.________, der K.________ S.A. oder der R.________ GmbH auf der Grundlage der Abklärungen, wie der Beschwerdeführer sie getroffen habe, Darlehen erteilt, ohne dafür reelle Sicherheiten zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe somit sich selbst und die Personen sowie Gesellschaften, denen er Gelder zugewendet habe, bereichert. Dass er dazu auch die Absicht gehabt habe, stehe ausser Frage. Diese Feststellung gelte jedoch nicht, soweit der Beschwerdeführer eingelegte Kundengelder durch fiktive Renditezahlungen oder Rückzahlungen der Einlagen an die Anleger zurückgeführt habe. Diesbezüglich liege zwar eine vertragswidrige Verwendung vor, aber keine unrechtmässige Bereicherung. 
Die Vorinstanz erwägt abschliessend, im Kontext der E.________ SA habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Veruntreuung in objektiver und subjektiver Hinsicht bezüglich der Mehrheit der im Anhang I der Anklageschrift aufgelisteten Anlagen erfüllt (zu den Ausnahmen vgl. Urteil S. 53 E. 2.2.5.5). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe lägen nicht vor. Da der Beschwerdeführer als berufsmässiger Vermögensverwalter zu qualifizieren sei, sei er der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen (Urteil S. 44 ff. E. 2.2.5 f.). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung bemängelt der Beschwerdeführer einzig, dass die Höhe "der Deliktssumme und der veruntreuten Summe" aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervorgehe, was Art. 1 StGB und das Anklageprinzip verletze. Die Rüge ist unbegründet. Bei der Bewertung der Tatkomponenten der qualifizierten Veruntreuung führt die Vorinstanz aus, "dass sich der Deliktsbetrag der im Rahmen der E.________ SA veruntreuten Gelder auf knapp EUR 5'900'000.-- beläuft" (Urteil S. 132 E. 5.4.1.1).  
 
4.2.2. In rechtlicher Hinsicht ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, zwischen der E.________ SA und den Investoren habe ein Treueverhältnis bestanden. Die E.________ SA war von den Investoren beauftragt, die für sie wirtschaftlich fremden Werte in bestimmter Weise in deren Interesse zu verwenden. Darüber hinaus verpflichtete sie sich, das investierte Kapital nach Ende der festen Laufzeit zurückzuzahlen (Urteil S. 44 f. E. 2.2.5.1). Damit traf die E.________ SA respektive den Beschwerdeführer (vgl. E. 4.2.4) eine Werterhaltungspflicht. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, angesichts der Höhe der darin versprochenen Renditen seien die Verwaltungsverträge unsittlich und könnten kein Treueverhältnis begründen. Aus dem Umstand, dass die Einhaltung des Zinsversprechens zumindest unwahrscheinlich war beziehungsweise allenfalls das Eingehen erheblicher Risiken voraussetzte, lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer hätte mangels eines schutzwürdigen Treueverhältnisses mit den investierten Geldern nach Belieben verfahren dürfen (vgl. Urteil 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 92 IV 174 E. 2 S. 176; zur Voraussetzung eines gültigen Vertrags siehe auch: BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 28; Urteile 6B_91/2007 vom 8. Juli 2007 E. 6.1; 6S.205/2002 vom 6. Januar 2004 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 130 IV 6; je mit Hinweisen). Am Treuhandverhältnis und der damit verbundenen Werterhaltungspflicht ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der in den Verwaltungsverträgen vereinbarte vollständige Haftungsausschluss nichts. Selbst wenn die Investoren, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gewusst hätten, dass sie ein hohes Risiko eingingen, täte dies dem Treuhandverhältnis keinen Abbruch.  
 
4.2.3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht begründet die Vorinstanz die treuwidrigen Verfügungen nicht damit, dass die überwiesenen Gelder nie in individuelle, blockierte Anlegerkonten überführt und auch nicht in ein "Private Placement Programm" investiert wurden. Massgebend für die vorinstanzliche Würdigung ist, dass die der E.________ SA überwiesenen Gelder für fremde, weder von den Investoren genehmigte noch in ihrem Interesse liegenden Zwecke verwendet wurden (vgl. Urteil S. 45 E. 2.2.5.2). Diese vorinstanzliche Beurteilung ist gesamtheitlich wie auch im Einzelnen nicht zu beanstanden: So geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass Zahlungen an namentlich bekannte (H.________, O.________ und P.________) sowie unbekannte Vermittler und an Anleger nicht im Interesse des einzelnen Investors erfolgten. Die Bemühungen der Vermittler betrafen das Zustandekommen der Verwaltungsverträge, nicht die Abwicklung des darin vereinbarten Anlagegeschäfts und fielen daher nicht unter Ziff. II.2 des Verwaltungsvertrags (Ersatz aller Auslagen und Verwendungen, die dem Verwalter "im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsmandates anfallen"). Die Verwaltungsverträge bieten keine Handhabe für eine Überwälzung dieser Kosten auf das Kundenvermögen (vgl. Urteil S. 45 E. 2.2.5.2.a und S. 48 E. 2.2.5.2.f). Die Einwände des Beschwerdeführers, dass "mit gepoolten Geldern eine höhere Rendite erzielt werden kann" und im Kapitalanlagegeschäft jeder Anleger wisse, dass sein Vermittler eine Provision erhalte, ändern daran nichts. Mit dem Argument, er habe im Vertrauen auf zu erzielende Renditen von mehreren hundert Prozent vorzeitige Auszahlungen von Renditen und Kapitalrückzahlungen an die Investoren vornehmen dürfen, erweitert er einerseits unzulässigerweise den festgestellten Sachverhalt. Andererseits zeigt er nicht auf, weshalb dies im Interesse des einzelnen Investors erfolgt sein soll beziehungsweise weshalb er nicht mit der Aus- und Rückzahlung hätte zuwarten müssen, bis sich die angeblich erwarteten Renditen realisiert hätten. Die Vorinstanz erachtet die Privatbezüge des Beschwerdeführers zu Lasten der Investoren an sich selbst, die X.________-Consultancy, X.D.________ und X.B.________ (ledig: C.B.________) im Gesamtbetrag von EUR 750'000.-- mangels vertraglichem Anknüpfungspunkt als vertragswidrig (Urteil S. 45 E. 2.2.5.2.b und S. 48 E. 2.2.5.2.g). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe sich dabei um die Vergütung administrativen Aufwands gehandelt, der gemäss Vertrag von den Investoren zu bezahlen sei, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2). Auch die vorinstanzliche Beurteilung, der Betriebskredit für die R.________ GmbH sei nicht im Interesse des Investors erfolgt und damit vertragswidrig, ist nicht zu beanstanden (Urteil S. 48 E. 2.2.5.2.g). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Hinsichtlich der Entlöhnung angeblicher administrativer Dienstleistungen der C.________ Consulting GmbH hält die Vorinstanz fest, dass die exorbitanten Summen, die unter diesem Titel geflossen seien, nicht mehr mit der in den Verwaltungsverträgen festgeschriebenen Pflicht des Investors, den Verwalter schadlos zu halten, zu rechtfertigen seien. Da keine Belege erstellt worden seien, lasse sich der Aufwand nicht nachvollziehen. Als nicht mehr vertragsgemäss seien jedenfalls Auslagen von knapp EUR 250'000.-- in sieben Monaten zu bezeichnen, zumal sich die Administration der Kundenkonten weitestgehend auf deren Eröffnung und in der Vornahme fiktiver Renditezahlungen beschränkte. Ferner sei auch die Bereitstellung einer Mietzinskaution nicht vertragsgemäss (Urteil S. 48 E. 2.2.5.2.g). Dagegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die Entlöhnung habe sich im Rahmen dessen bewegt, was bei solchen Geschäften üblich sei. Indessen legt er wiederum - beispielsweise anhand von entsprechenden Belegen - nicht dar, dass die vorinstanzliche Feststellung willkürlich ist (vgl. E. 2). Dass die Bereitstellung einer Mietkaution für seine Schwägerin oder für Leute aus dem Betrieb durch das Private Placement Program gedeckt gewesen sein soll, ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers abwegig.  
Betreffend die Überweisung von EUR 4'000'000.-- an die K.________ S.A. begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb sie zur Ansicht gelangt, dass es sich dabei um ein Simulationsgeschäft beziehungsweise das "typische Beispiel eines Umlageverfahrens" handle, wobei die K.________ S.A. als Durchlaufgesellschaft und angebliche Investitionen in erneuerbare Energien als Alibi für den Geldfluss gedient hätten. Zudem zeigt sie nachvollziehbar auf, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen könne, von seinem "Geschäftspartner" hinters Licht geführt worden zu sein (Urteil S. 45 ff. E. 2.2.5.2.c). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist rein appellatorischer Natur. So macht er geltend, er sei der Überzeugung gewesen, das Kapital sei ordnungsgemäss investiert, es handle sich nicht um ein Umlageverfahren, sondern die K.________ S.A. sei als Anlageinstrument eingesetzt worden, und er sei selbst ein Betrugsopfer, weshalb er jede Schuld von sich weise. Darauf ist mangels Willkürrüge beziehungsweise genügender Begründung nicht näher einzugehen (vgl. E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der von ihr festgestellten Umstände die Zahlung an die K.________ S.A. als vertragswidrig beurteilt (Urteil S. 47 E. 2.2.5.2.c). 
Zur Investition in die von N.________ geführte S.________ hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, Nachforschungen zu seinem Vertragspartner und zu dessen Investitionsmöglichkeiten anzustellen. Für die Investitionssumme habe er sich weder Sicherheiten bestellen lassen noch habe er auf dem Rechtsweg die Auszahlung von Renditen oder die Rückzahlung gefordert, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass er nicht mehr mit einer Leistung der S.________ rechnen durfte. Mangels Abklärungen habe er die Risiken nicht realistisch einschätzen können und habe sich nicht einmal nachweisen lassen, dass N.________ die Kundengelder tatsächlich investiert habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch die vertraglichen Sorgfaltspflichten des Vermögensverwalters verletzt (Urteil S. 47 E. 2.2.5.2.d). Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei gemäss Private Placement Program frei gewesen, wo und wie er das Kapital anlege. Die Investoren hätten gewusst, dass es sich um hochriskante Anlagen handle, bei welchen man auch Verluste erzielen könne. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass man bei Investments einmal einen Testlauf mache und Verluste erziele. Diese schreibe man ohne weitere Inkassokosten ab, was er vorliegend gemacht habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird ihm nicht zur Last gelegt, dass er die Kundengelder in eine risikoreiche Anlage investiert und dabei bloss glücklos oder unsorgfältig gehandelt habe. Die Vorinstanz geht vielmehr davon aus, dass er unerlaubte Geschäftsrisiken einging, als er auf Nachforschungen und die Bestellung von Sicherheiten verzichtete. Indem er das Geld unter diesen Umständen investierte und die Renditen oder gar das investierte Kapital nicht ein- bzw. zurückforderte, brachte der Beschwerdeführer seinen Willen zum Ausdruck, seine Verpflichtungen gegenüber den Investoren nicht zu erfüllen beziehungsweise deren obligatorische Ansprüche zu vereiteln (vgl. Urteile 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.4; 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 3.2). 
Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Zahlungen an die M.________ S.L. und die Q.________ S.A., dabei namentlich die Überweisung von EUR 100'000.--, um die F.________ EF zu gründen, vertragswidrig seien (Urteil S. 47 E. 2.2.5.2.e), nicht zu beanstanden. Wiederum beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, ohne Begründung zu behaupten, dies sei durch das Private Placement Program abgedeckt gewesen. 
Der vorinstanzliche Schluss, die E.________ SA beziehungsweise der Beschwerdeführer habe sich über den Verwendungszweck hinweggesetzt und die Vermögenswerte der Investoren unrechtmässig verwendet, ist bundesrechtskonform. 
 
4.2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen im Sinne von Art. 29 lit. c StGB gehandelt zu haben, da er weder Organ der E.________ SA gewesen sei noch ein Arbeitsverhältnis mit dieser bestanden habe.  
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei bevollmächtigt gewesen, im Namen der E.________ SA mit Banken zu verkehren und ohne Begrenzung sämtliche Arten von Transaktionen auszuführen. Insbesondere sei er berechtigt gewesen, Konten bei Banken zu eröffnen und nach eigenem Ermessen über die hierauf vorhandenen Vermögenswerte zu verfügen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in allen die E.________ SA betreffenden Belangen das Sagen gehabt habe. So habe er sich zunächst des Vermittlerstamms von H.________ bedient, um Kunden zu akquirieren, und habe diesen sodann mit der Aufgabe betraut, die Verwaltungsverträge der E.________ SA mit ihren Kunden zu unterschreiben. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht, dass die E.________ SA die in den Anlageverträgen versprochenen Verbindlichkeiten einging, über deren Verletzung vorliegend zu befinden sei. Die folgenden Tathandlungen, namentlich die Verfügung über die eingegangenen Anlagegelder seien in Ausübung der ihm zustehenden Entscheidungsbefugnisse erfolgt. Die im Namen der E.________ SA erfolgten Tathandlungen seien somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen (Urteil S. 49 E. 2.2.5.3). 
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt, überzeugt nicht. So gab er selbst an, er habe über eine Vollmacht verfügt und sei alleine für die Geschäftstätigkeit der E.________ SA verantwortlich gewesen (Urteil S. 27 E. 2.2.2.1). Die Vorinstanz reihte ihn zu Recht unter den Täterkreis des Art. 29 StGB ein (vgl. noch zu aArt. 172 und 326 StGB: BGE 116 IV 26 E. 4b S. 28; 106 IV 20 E. 2c S. 23; 100 IV 42 E. 2c S. 42). 
 
4.2.5. Rein appellatorischer Natur ist sodann die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der subjektiven Elemente der Veruntreuung, namentlich dem subjektiven Tatbestand, der Ersatzbereitschaft und der Bereicherungsabsicht. Er zeigt lediglich seine Sicht der Dinge auf, ohne sich mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinanderzusetzen, geschweige denn darzulegen, dass diese willkürlich ist oder Bundesrecht verletzt. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2). Unbegründet ist die Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt, da in der Anklage nicht differenziert werde, wo Bereicherungsabsicht bestanden habe und wo nicht. Während die Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift davon ausging, der Beschwerdeführer habe bezüglich aller unrechtmässigen Vermögensdispositionen mit der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern (vorinstanzliche Akten, act. 280 100 457), gelangt die Vorinstanz zum Schluss, bei einigen Überweisungen (Bezahlung von Renditen und Rückzahlung des Kapitals an Investoren) habe die Bereicherungsabsicht gefehlt (Urteil S. 51 ff. E. 2.2.5.4.cb). Inwiefern dies das Anklageprinzip verletzen soll, ist schleierhaft.  
 
4.2.6. Der Beschwerdeführer bestreitet, als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt zu haben. Hingegen stellt er nicht in Abrede, dass die E.________ SA als berufsmässige Vermögensverwalterin zu qualifizieren ist. Erstellt ist ferner, dass er unter den Täterkreis von Art. 29 StGB zu subsumieren ist und Veruntreuungen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB beging. Art. 29 StGB bezweckt, die Sonderpflicht einer juristischen Person einer natürlichen Person zuzurechnen. Ob Letztere selbst von der in Frage stehenden Sonderpflicht betroffen ist, ist daher ohne Belang (Urteil 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 1.3.2; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II., 3. Aufl. 2013, N. 179 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). Folglich kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer selbst zu Recht als berufsmässiger Vermögensverwalter qualifizierte.  
 
4.2.7. Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung bundesrechtskonform.  
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit der F.________ EF führt die Vorinstanz einleitend aus, zur Gründung der F.________ EF sei es vor dem Hintergrund von Ermittlungen der österreichischen Finanzmarktaufsicht gegen die E.________ SA gekommen. Im Frühjahr 2007 sei den Vermittlern an einer Veranstaltung in Anwesenheit des Beschwerdeführers die F.________ EF vorgestellt und sie seien darüber informiert worden, dass die Kunden der E.________ SA in eine Mitgliedschaft bei der F.________ EF überführt würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass in den Mitgliedschaftsverträgen den Kunden nur eine feste jährliche Verzinsung in unterschiedlicher Höhe zugesichert worden sei. Was die F.________ EF mit den eingelegten Geldern konkret mache, sei in den Mitgliedschaftsverträgen hingegen nicht näher ausgeführt worden. Es fehle damit an einer dem Kunden geschuldeten Zweckbindung der Einlagen und damit an dem für die Veruntreuung wesentlichen Vertrauenselement. Ebenfalls im Sinne einer Vorbemerkung sei für die F.________ EF und stellvertretend für die F.________ GmbH festzuhalten, dass im Beweisergebnis eine serienmässige, nach identischem Handlungsmuster verübte Vorgehensweise resultieren werde. So hätten die Geschädigten ihre Geldanlagen massgeblich gestützt auf schriftliche Unterlagen wie Antragsformulare, Verträge, schriftliche Bestätigungen und schliesslich einen Verkaufsprospekt getätigt. Zum Vertrieb seiner Produkte habe der Beschwerdeführer Vermittler eingesetzt. Zu nennenswerten persönlichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den Geschädigten sei es dabei nicht gekommen. Deutlich abweichende Handlungsmuster hätten nicht festgestellt werden können. Es genüge daher, die Handlungsmuster beziehungsweise die Standardvorgehensweise des Beschwerdeführers innerhalb der jeweiligen Konstrukte im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen (Urteil S. 54 f. E. 2.3.1).  
 
5.1.2. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Mitgliedschaft der Investoren bei der F.________ EF sei dokumentarisch belegt, ebenso deren Einzahlungen auf ein Konto der F.________ EF oder der F.________ S.L. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der F.________ EF gewesen und habe auch die massgebenden Dokumente unterzeichnet. Aus dessen Aussagen und jenen der in den Betrieb involvierten Personen gehe hervor, dass die F.________ EF im November 2006 auf Bestreben des Beschwerdeführers gegründet worden sei; dies als die behördlichen Interventionen im Zusammenhang mit der E.________ SA virulent geworden seien, weshalb er die Zusammenarbeit mit H.________ aufgelöst und den Vertrieb der Anlage P.________ und O.________ übertragen habe. Die F.________ S.L. sei gegründet worden, um die Sperrung der Geschäftskonten der F.________ EF zu umgehen. Sodann habe der Beschwerdeführer im Frühjahr 2007 mehrere Schulungsveranstaltungen organisiert, um den Vermittlern die Anlage bei der F.________ EF vorzustellen. Diese hätten in der Folge bei ihrem grösstenteils schon bestehenden Kundenstamm geworben, wobei mündlich zusätzlich zur Rendite eine monatliche Dividende in Aussicht gestellt worden sei. Mit den Anklageanhängen I und II sowie den gesonderten Tabellen seien die Zahlungen der Anleger an die F.________ EF zweifelsfrei belegt (Urteil S. 70 E. 2.3.5). Die interessierten Anleger hätten zunächst einen Antrag auf Mitgliedschaft inklusive Identitätsnachweis, Angabe des an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten und Herkunftsbestätigung der zu investierenden Gelder einreichen müssen. Bei Gutheissung des Antrags habe der Anleger einen Mitgliedschaftsvertrag zur Unterschrift zugestellt erhalten. Darin seien namentlich der minimale Einlagebetrag, der Jahreszinssatz für das Investkonto von 5.5 bis 7.5% und für das Privatkonto von 1.2%, die feste Laufzeit, die Personalien des Mitglieds, der wirtschaftlich Berechtigte und verschiedene Gebühren für typische Bankdienstleistungen, darunter für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften, und die Kündigungsfrist aufgeführt gewesen. Dieser Vertrag sei für die F.________ EF vom Beschwerdeführer gegengezeichnet worden. Nach Leistung der Einlage habe der Beschwerdeführer im Namen der F.________ EF unterschriftlich die Blockierung des Kapitals für die Dauer der Laufzeit der Einlage plus einem Monat bestätigt. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten die Geschädigten ein Schreiben mit den Login-Daten für ihren persönlichen Zugang zum Online-Banking erhalten (Urteil S. 67 f. E. 2.3.4.2). Die von den Anlegern aufgebrachten Mittel seien wie im Kontext der E.________ SA verwendet worden, nämlich zur Hauptsache für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger (EUR 6'052'024.72), für Transaktionen an Firmen, die angeblich Investitionen tätigten (EUR 4'902'506.--), und für Zahlungen an den Beschwerdeführer, an ihm Nahestehende und für Unkosten der C.________ Consulting GmbH (EUR 859'585.19; Urteil S. 60 ff. E. 2.3.3 ff.).  
 
5.1.3. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Täuschung erwägt die Vorinstanz, die F.________ EF sei als "Ekonomisk förening" gegründet worden. Dabei handle es sich um eine Rechtsform des schwedischen Rechts, welcher es gestattet sei, lizenzfrei Geschäfte anzubieten, welche anderswo den Banken vorbehalten seien. Dies bedinge allerdings, dass ihre Dienstleistungen bloss Mitgliedern offen stünden. Viele Anleger hätten bei der F.________ EF eingezahlt, nachdem sie schon bei der E.________ SA angelegt hätten. Zentrales Element ihrer Anlage habe die Fähigkeit der F.________ EF gebildet, willens und fähig zu sein, Zinsen auszuschütten und die Einlagesumme nach Ablauf der festen Laufzeit zurückzuzahlen, wie dies in den Mitgliedschaftsverträgen zugesichert worden sei. Aus dieser Zusicherung sei die Vorstellung entstanden, die F.________ EF sei im rechtlich vereinbarten Zeitpunkt leistungsbereit und -willig, dies auch bei Kunden, die erstmals im Kontext der F.________ EF angelegt hätten. Es ergebe sich aus dem Gebrauch der drei faktisch der F.________ EF zuzurechnenden Konten, dass die Einlagen von Anfang an weder im Sinne der mit den Anlegern abgeschlossenen Vereinbarungen individualisiert, blockiert und zur Verfügung der Mitglieder gehalten noch in Anlagen überführt worden seien, wo sie den versprochenen Ertrag hätten generieren können. Sämtliche Abdispositionen hätten dem Beschwerdeführer zum Privatkonsum, zur Begünstigung Dritter, zur Deckung administrativen Aufwands oder aber zur Vorspiegelung eines funktionierenden Anlagesystems gedient. Der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der F.________ EF habe nicht über die Kontakte und die Möglichkeiten verfügt, die von den Kunden angenommenen Gelder ohne Substanzverlust in Renditen umzusetzen. Nachdem es ihm bereits bei der E.________ SA nicht gelungen sei, einen Ertrag aus dem anvertrauten Geld zu erzielen, sei ihm dies bei der F.________ EF von Anfang an klar gewesen. Anstelle lukrativer Investitionen habe der Beschwerdeführer ein Ponzi-System errichtet, in dem Einlagen laufend dazu verwendet worden seien, Ansprüche früherer Einleger (sowohl der E.________ SA als auch der F.________ EF) auszugleichen, Sachaufwand zu tätigen und Bedürfnisse der Betreiber zu befriedigen, sodass sich mit fortlaufendem Betrieb immer grössere Schulden angehäuft hätten. Von einer Rückleistungsbereitschaft des Beschwerdeführers könne angesichts dieser Umstände nicht mehr die Rede sein. Diese Vorgehensweise habe den bei den Anlegern geweckten Vorstellungen über Fähigkeit und Bereitschaft der F.________ EF, die Einlagen gewinnbringend anzulegen und samt Zins zurückzuvergüten, widersprochen.  
 
Diese Vorspiegelung des Leistungswillens sei nach der Rechtsprechung immer arglistig. Hinzu kämen die Machenschaften, um ein seriöses Geldinstitut vorzutäuschen. Im konkreten Fall habe für die Anleger kein Grund für Misstrauen gegenüber der F.________ EF als solcher bestanden. So habe die gewählte Rechtsform an sich zu keinen besonderen Zweifeln Anlass geboten. Auch hätten sich die Leistungen der F.________ EF nicht ausserhalb des damals Angebotenen bewegt. Ferner sei den Anlegern keine besondere Vorsicht wegen früherer Leistungsstörungen abverlangt gewesen. Schliesslich könne der Verteidigung nicht darin gefolgt werden, dass die Arglist wegen der Opfermitverantwortung entfalle. Zwar mögen sich einzelne Geschädigte dazu entschieden haben, sich trotz wenig realistischer Gewinnchancen auf ein spekulatives Geschäft einzulassen, solange der Gewinn nur genügend hoch sei. Investoren, die sich bewusst auf Spekulationsgeschäfte einlassen würden, verlören den strafrechtlichen Schutz indes nicht, sofern ihnen jedenfalls das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken aufgrund der raffinierten Täuschung mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben verborgen bliebe. Die Geschädigten seien nicht primär über das Risiko der Anlage bei der F.________ EF getäuscht worden, sondern über den Willen des Beschwerdeführers, die eingezahlten Vermögenswerte überhaupt einer Investition zu- und nach Ablauf der vereinbarten Dauer an den Investor zurückzuführen. Der Täuschung über Rückleistungswille und -fähigkeit seien die Geschädigten mithin völlig unabhängig davon unterlegen, ob sie die Anlage zur Existenzsicherung oder aus Gewinnstreben getätigt hätten. 
Der Irrtum sei für die Investoren Anlass gewesen, die Vertragssumme auf die Konten der F.________ EF zu übertragen. Hatten sie sich bereits an der E.________ SA beteiligt, seien die Einlagen teilweise weiterhin auf deren Konto gegangen, obwohl nun ein neuer Mitgliedschaftsvertrag die vertragliche Grundlage gebildet habe. Zu einem erheblichen Teil seien die Einlagen vor dem Hintergrund des Mitgliedschaftsvertrags auf das Konto der F.________ S.L. gegangen. 
Objektive Gewähr für volle Rückleistung habe weder für die Gelder bestanden, die auf die Konten der F.________ EF geflossen seien, noch für jene, die auf Konten der E.________ SA überwiesen worden seien. Für die jeweiligen Anleger sei mithin bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands betragen habe. Die Höhe des betrugswesentlichen Schadens lasse sich freilich nicht beziffern, weil es unmöglich sei, eine nach buchhalterischen Prinzipien angezeigte Abschreibung ex post zu berechnen. 
Die wesentlichen Dokumente, durch welche die Anleger getäuscht worden seien, habe der Beschwerdeführer für die F.________ EF unterzeichnet. Er sei deshalb Täter des Betrugs, auch wenn die Vermittler die Anleger durch ihre persönlichen Kontakte angeworben und ihm zugeführt hätten. 
Auch sei der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden gegeben, womit der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt habe. 
Dieser habe mit direktem Vorsatz gehandelt, sei ihm doch bereits im Kontext E.________ SA klar geworden, dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel weder werterhaltend angelegt noch in der Substanz erhalten werden würden. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis das System F.________ EF kollabierte, weil die vorhandenen und die neu zufliessenden Mittel nicht mehr ausreichen würden, die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe die sich daraus ergebende weitgehende Wertlosigkeit der Anlagen wenn auch nicht angestrebt, so doch als Folge seines Handelns akzeptiert. Durch den Mittelzufluss sei die F.________ EF bereichert worden und zwar spiegelbildlich zu dem bei den Anlegern entstandenen Schaden. Folglich habe der Beschwerdeführer auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt. 
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe lägen keine vor. 
Der Beschwerdeführer habe sich für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eingedeckt, welche der F.________ EF über die beiden eigenen und das Konto der F.________ S.L. auf der Basis der Mitgliedschaftsverträge zugegangen seien, womit er gewerbsmässig gehandelt habe (Urteil S. 70 ff. E. 2.3.6). 
 
5.1.4. Die Vorinstanz gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für den Kontext der F.________ EF des gewerbsmässig begangenen Betrugs schuldig zu sprechen sei (Urteil S. 78 E. 2.3.7).  
 
5.2. Dieser Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht einleitend geltend, wenn man davon ausgehe, er habe die bei der E.________ SA eingelegten Gelder veruntreut, dann wäre die Übertragung der Gelder an die F.________ EF eine Fortsetzung der Veruntreuung im Sinne eines Dauerdelikts, weshalb hierfür nach dem Grundsatz ne bis in idem keine Verurteilung wegen Betrugs erfolgen könne. Aus der Begründung der Vorinstanz ergibt sich, dass diese im Zusammenhang mit der F.________ EF einzig neue Einlagen berücksichtigt, welche die Investoren gestützt auf den Mitgliedschaftsvertrag mit der F.________ EF auf ein Konto der F.________ EF, der F.________ S.L. oder der E.________ SA tätigten (Urteil S. 68 E. 2.3.4.3 und S. 126 E. 5.3.1.1; Akten BA, act. 14-004-00-00-00-000001 ff., 14-005-00-00-00-000001 ff., 14-006-00-00-00-000001 ff.; Akten Vorinstanz, act. 280 100 153 ff. [Anhang I zur Anklageschrift], 280 100 227 ff. [Anhang II zur Anklageschrift]). Da die Vorinstanz die im Zusammenhang mit der E.________ SA veruntreuten Gelder (vgl. E. 4) im Rahmen ihrer Würdigung des Sachverhaltskomplexes F.________ EF nicht berücksichtigt, braucht auf den Einwand des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen zu werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es zwar verschiedene Anleger gab, die zunächst bei der E.________ SA und in der Folge auch bei der F.________ EF investierten (vgl. hierzu Urteil S. 68 E. 2.3.4.3, Anhang I zur Anklageschrift und Akten BA, act. 14-004-00-00-00-000001 ff.), die im Anhang II der Anklageschrift genannten 270 Geschädigten jedoch einzig bei der F.________ EF ihr Geld anlegten (vgl. auch 14-005-00-00-00-000001 ff.). Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz davon ausgeht, es handle sich beim Sachverhaltskomplex F.________ EF um die gleichen Anleger, die bereits bei der E.________ SA investierten, beziehungsweise es sei lediglich das Geld der Investoren der E.________ SA in die F.________ EF transferiert worden, weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab oder versteht diesen falsch. Jedenfalls ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer hält in tatsächlicher Hinsicht fest, die Vorinstanz führe zutreffend aus, die Gründung der F.________ EF sei durch A.________ erfolgt und dieser sowie sein Umfeld seien auch die Geschäftsführer gewesen. Damit gibt er die vorinstanzlichen Feststellungen unzutreffend wieder. Die Vorinstanz geht vielmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe den Auftrag zur Gründung einer EU-Sparkasse erteilt, wobei A.________ die Gründung besorgt habe (Urteil S. 66 E. 2.3.4.1). Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der F.________ EF gewesen und habe auch die massgebenden Dokumente unterzeichnet (Urteil S. 70 E. 2.3.5). Soweit der Beschwerdeführer "daran festhält", dass A.________ und seine Partnerin B.________ für die Konten der F.________ EF bei den spanischen Banken zuständig gewesen seien, ohne Willkür geltend zu machen beziehungsweise aufzuzeigen (vgl. E. 2), ist auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen zu verweisen (Urteil S. 68 E. 2.3.4.3).  
 
5.2.3. Mit den Zusicherungen im Mitgliedschaftsvertrag erzeugte der Beschwerdeführer bei den Anlegern die Vorstellung, die F.________ EF sei willens und fähig, Zinsen auszuschütten und die Einlagesumme nach Ablauf einer festen Laufzeit zurückzubezahlen. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen widersprach dies der Wirklichkeit, da dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er keinen Ertrag wird erzielen können, und er auch nicht zur Rückleistung der Investition bereit war (Urteil S. 73 E. 2.3.6.1.d). Was der Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Täuschung vorbringt, widerspricht grösstenteils den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2). Sein Einwand, die Anklagebehörde hätte darlegen müssen, dass für die Investoren entscheidend gewesen sei, dass sie ihre Gelder nicht der F.________ EF, sondern dem Beschwerdeführer anvertrauten, geht an der Sache vorbei. Im Gegensatz zum Tatbestand der Veruntreuung bedarf es für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs grundsätzlich keines besonderen Vertrauensverhältnisses (vgl. jedoch E. 3.3).  
 
5.2.4. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Täuschung des Beschwerdeführers auch arglistig war. Er täuschte unter anderem seinen Leistungswillen vor, was grundsätzlich arglistig ist. Arglist scheidet nach der Rechtsprechung nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 125 IV 124 E. 3a S. 128; 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen; Urteile 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 5.3.2; 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.5). Dass dies vorliegend der Fall war, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Zudem beliess es der Beschwerdeführer nicht bei einer einfachen Lüge, sondern täuschte mittels besonderer Machenschaften ein seriöses Geldinstitut vor. Für eine detaillierte Darstellung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil S. 74 E. 2.3.6.2). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, dringt nicht durch. Indem er geltend macht, er habe einen Leistungswillen gehabt und habe die Ertragsforderungen der Anleger auch befriedigen wollen, weicht er in unzulässiger Weise von den vorinstanzlichen Feststellungen ab. An der Sache vorbei geht sein Einwand, er habe sich keiner Machenschaften bedient, die Anleger hätten gewusst, dass sie in ein Hochrisikogeschäft investierten, das bis zu 72% Jahresrendite versprach, und verdienten keinen Rechtsschutz, da sie sich die hohe erlangte Rendite tatsächlich auch hätten ausbezahlen lassen. Einerseits wurde in den Mitgliedschaftsverträgen der F.________ EF keine Jahresrendite von 72%, sondern von 5.5 bis 7.5% versprochen, andererseits hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Geschädigten nicht über das Risiko der Anlage, sondern über den Willen des Beschwerdeführers getäuscht wurden, das Geld überhaupt anzulegen und nach Ablauf der vereinbarten Dauer zurückzubezahlen (Urteil S. 76 E. 2.3.6.2.d). Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass auch gewöhnliche Leute, die allenfalls "gierig-vertrauensselig-unseriös" nach Gewinn streben, Rechtsschutz geniessen (vgl. E. 3.3). Entgegen dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, für die Anleger habe kein Grund für Misstrauen gegen die F.________ EF bestanden. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil S. 74 f. E. 2.3.6.2.b). Auf die Rüge, es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer die Anleger von einer Überprüfung der F.________ EF abgehalten habe, ist nicht einzugehen, da die Vorinstanz hiervon nicht ausgeht. Diese erwägt zu Recht, dass bei Anlegern, die gestaffelt investierten, keine besondere Vorsicht aufgrund früherer Leistungsstörungen geboten war, und dass die Arglist vorliegend nicht wegen der Mitverantwortung der getäuschten Personen entfällt. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist rein appellatorischer Natur. Er legt seiner rechtlichen Würdigung einen von den tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2). Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe arglistig gehandelt, ist nicht zu beanstanden.  
 
5.2.5. Durch sein täuschendes Verhalten hat der Beschwerdeführer bei den Investoren einen Irrtum hervorgerufen, welcher Anlass für diese bildete, die Vertragssumme auf die Konten der F.________ EF, der F.________ S.L. oder der E.________ SA zu übertragen.  
 
5.2.6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Vermögensschaden nicht quantifiziert. Sehr viele Anleger hätten bis zu 50% ihrer Einlage zurückerhalten. Es sei sehr wohl möglich, eine nach buchhalterischen Prinzipien angezeigte Abschreibung ex post zu berechnen, nachdem man aufgrund der Formular-Umfrage von jedem Gläubiger wisse, wie hoch sein Schaden letztlich gewesen sei. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass angesichts der vorgesehenen Verwendung der Gelder zum Vornherein keine objektive Gewähr für deren volle Rückleistung bestand (Urteil S. 76 E. 2.3.6.4). Damit waren die Rückzahlungsforderungen der Geschädigten erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesentlich vermindert. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass für die jeweiligen Anleger bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten ist, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands betragen hat (Urteil S. 76 E. 2.3.6.4; vgl. Urteil 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.4.3). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die Höhe des Vermögensschadens nicht genau beziffert. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Bejahung des Gefährdungsschadens, wenn das Ausfallrisiko so objektivierbar ist, dass im Geschäftsverkehr Abzüge vom Nennwert der Forderung oder Rückstellungen etc. gemacht werden müssen (BGE 122 IV 279 E. 2a S. 281; Urteil 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.4). Kommt hinzu, dass das genaue Ausmass des Schadens erst bei der Strafzumessung sowie im Rahmen des Zivilpunkts relevant ist (Urteil 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.6). Es kann jedoch bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass für den Vermögensschaden im Sinne des Vermögensstrafrechts die unmittelbar durch die Vermögensverfügung bewirkten Verhältnisse massgebend sind. Der Deliktsbetrag umfasst vorliegend daher die gesamten von den Geschädigten geleisteten Einlagen (so auch die Vorinstanz: Urteil S. 126 E. 5.3.1.1; vgl. auch Urteil 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.4.3). Nachträgliche Veränderungen des Vermögenswerts oder allfällige Schadensausgleichszahlungen sind für die Bemessung des strafrechtlichen Vermögensschadens unbeachtlich. In zivilrechtlicher Hinsicht sind demgegenüber derartige nachträgliche Veränderungen bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen (Urteile 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 5.3; 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
5.2.7. Bundesrechtskonform ist auch der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer sei Täter des Betrugs, da er die massgebenden Dokumente für die F.________ EF gegengezeichnet habe. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht, zumal der Tatbestand des Betrugs kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Täter und dem Geschädigten voraussetzt (vgl. E. 5.2.3). Soweit er einwendet, die meisten Beträge seien von A.________ abdisponiert worden, setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach der Betrug mit der schädigenden Vermögensdisposition erfüllt sei (vgl. Urteil S. 77 E. 2.3.6.4).  
 
5.2.8. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands ist wiederum rein appellatorischer Natur (er sei sich keiner Schuld bewusst, habe nicht vorsätzlich gehandelt, habe versucht, die Renditewünsche zu befriedigen, habe die Wertlosigkeit der Anlagen nicht angestrebt). Soweit er geltend macht, er habe sich selbst nicht bereichert, verkennt er, dass die Bereicherung eines andern genügt (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB; ARZT, a.a.O., N. 197 zu Art. 146 StGB).  
 
5.2.9. Hinsichtlich der von der Vorinstanz bejahten Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf zu bestreiten, dass diese gegeben sei, ohne seinen Standpunkt näher zu begründen und sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen. Soweit er geltend macht, die Reisen in die USA und nach Dubai seien geschäftlich begründet gewesen, weicht er von der gegenteiligen vorinstanzlichen Feststellung ab, ohne Willkür darzutun. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. E. 2).  
 
6.  
 
6.1.  
 
6.1.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit der F.________ GmbH führt die Vorinstanz einleitend aus, Hintergrund der Gründung der F.________ GmbH sei die Intervention der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, welche der F.________ EF am 19. September 2007 das Einlagegeschäft verboten und die Rückabwicklung der eingegangenen Geschäfte angeordnet habe. Die schwedische Finanzmarktaufsicht habe der F.________ EF die Geschäftstätigkeit schon im März 2007 verboten, da sie die Privilegien einer "ekonomisk förening" offenbar unrechtmässig verwendet habe. O.________ habe den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ausgabe von Genussrechten hingewiesen, woraufhin die F.________ GmbH am 1. Mai 2007 einen Verkaufsprospekt für den Verkauf von Genussrechten ausgegeben habe. Vorab sei festzustellen, dass die Zahlungen der Kunden weder als Kredit an die F.________ GmbH noch mit dem Auftrag erfolgt seien, für diese eine Investition zu tätigen, sondern als Beteiligung an der F.________ GmbH. Damit seien die Kundenmittel nicht anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gewesen (Urteil S. 79 E. 2.4.1).  
 
6.1.2. In tatsächlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die F.________ GmbH sei am 29. Januar 2007 vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, X.B.________, gegründet worden. Beide seien einzelzeichnungsberechtigt gewesen, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer bestellt worden. Ferner sei er für den Inhalt des Verkaufsprospekts der F.________ GmbH verantwortlich gewesen, der als Basis für die Akquisition der Anleger durch die Vermittler gedient habe. Mit dem Verkaufsprospekt habe der Beschwerdeführer das Publikum über die Vermögensanlage bei der F.________ GmbH informiert. Daraus gehe die Tätigkeit des Beschwerdeführers als alleiniger Geschäftsführer hervor, das Emissionsvolumen von EUR 60'000'000.-- sowie die vorgesehenen Genussrechtsklassen und die geplante Mittelverwendung im Bereich erneuerbarer Energien. Namentlich erwähnt werde eine Zusammenarbeit mit der K.________ S.A. Zudem enthalte der Prospekt die Zusicherung, dass die Nettoeinnahmen der Gesellschaft nicht für andere als die im Prospekt aufgeführten Zwecke verwendet würden. Aus mehreren Stellen des Prospekts gehe eine Rückzahlungspflicht der Gesellschaft hervor. Zudem würden die Anleger über das der Investition inhärente Risiko informiert.  
Der weitere Tatablauf sei analog zur bereits mit der F.________ EF erprobten Vorgehensweise erfolgt: An einer eigens hierfür organisierten Veranstaltung sei das Anlagekonzept zahlreichen Vermittlern, die teilweise schon im Kontext F.________ EF aufgetreten seien, nähergebracht worden. Die konkrete Verwendung der Vermögenswerte sei nicht erörtert worden. Die daraufhin durchgeführten Beratungsgespräche hätten zur Zeichnung zahlreicher Namensgenussrechtsscheine geführt, auf welchen die einzulegende Anlagesumme und die "Genussrechtsklasse" bezeichnet worden seien. Die Anleger hätten sich zur Einzahlung binnen zehn Tagen verpflichtet. Wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag akzeptiert habe, habe der Kunde eine "Bestätigung Namensgenussrechtsanteile" erhalten, die zwar nicht unterzeichnet, aber von der F.________ GmbH ausgestellt sowie versandt worden sei und daher dem Beschwerdeführer zugerechnet werden müsse. Die Zahlung der Anleger an die F.________ GmbH seien durch den Anhang III der Anklageschrift und die Tabelle der BKP zweifelsfrei belegt und würden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Die eingelegten Mittel seien im Wesentlichen für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger (EUR 279'740.92, eventuell EUR 327'312.92), Transaktionen an Firmen, die angeblich Investitionen tätigten (EUR 1'632'940.58), und Zahlungen an den Beschwerdeführer, an ihm Nahestehende und für Unkosten der C.________ Consulting GmbH (EUR 123'784.53) verwendet worden (Urteil S. 84 ff. E. 2.4.3 ff.). 
 
6.1.3. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, die F.________ GmbH sei von Beginn weg vom Beschwerdeführer als Nachfolgevehikel der früheren Anlagemechanismen konzipiert worden. Analog der F.________ EF gelte auch hier, dass die Geschädigten nicht in erster Linie über systemische Risiken der Anlage getäuscht worden seien, weshalb die zahlreichen Hinweise im Verkaufsprospekt unbehelflich seien. Getäuscht worden seien sie über den Anlagewillen als solchen, mithin darüber, dass praktisch ein Totalverlust der Einlage resultieren würde. Denn auch im Kontext der F.________ GmbH seien die Gelder in ein Ponzi-System gegangen, das zunehmend Verbindlichkeiten generiert habe. Nur durch das Eingreifen der Aufsichtsbehörden sei es nicht zu völliger Erschöpfung der Kundengelder gekommen. Der Beschwerdeführer, der für die F.________ GmbH das zentrale Werbemittel, den Prospekt, aufgesetzt und die Internetseite initiiert habe, sei Urheber der Täuschung. Diese sei auch arglistig gewesen, weil sich für die Geschädigten keine Möglichkeit geboten habe, den vorgespiegelten Anlagewillen des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die umfangreichen Machenschaften, die der Beschwerdeführer unternommen habe, um der F.________ GmbH den Anschein eines legitimen Finanzinstituts zu verleihen, und der Vertrieb der Anlage über Vermittler, die teilweise eine langjährige Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden gepflegt hätten, hätten das Übrige getan, um zu verhindern, dass die Kunden die Motive des Beschwerdeführers vor dem Investitionsentschluss hätten durchleuchten können.  
Die irrige Vorstellung der Anleger, das von ihnen eingezahlte Kapital werde vertragsgemäss angelegt und nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit der Anlage vollständig zurückerstattet, sei für sie ausschlaggebend dafür gewesen, ihnen gehörende Vermögenswerte auf die Konten der F.________ GmbH zu übertragen. Durch diese Vermögensverfügungen sei ein Schaden entstanden, weil das eingezahlte Kapital nicht werthaltig angelegt worden sei und die Ansprüche der Investoren auf Rückzahlung bei Ende der Laufzeit im wirtschaftlichen Wert von Anfang an erheblich reduziert gewesen seien. Auch der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und -schaden sei gegeben. 
Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Ferner sei die F.________ GmbH bereichert worden. Im Kontext der F.________ GmbH unterscheide sich die Vorgehensweise des Beschwerdeführers von den Vorgängerkonstrukten dadurch, dass aufgrund der Verhaftung A.________s die von diesem betriebene K.________ S.A. nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, weshalb an ihre Stelle die T.________ S.L. getreten sei. Sie habe gegen aussen den Anschein des Gefässes einer echten Investition erweckt, auch wenn sich der Beschwerdeführer später darauf berufen habe, von seinem Geschäftspartner betrogen worden zu sein. Die T.________ S.L. habe zu 90% dem Beschwerdeführer gehört und dieser habe die Verfügungsmacht an den zu dieser transferierten Vermögenswerten zu weiten Teilen behalten. Auch wenn er keine direkten Zugriffsrechte auf die Gesellschaftskonten gehabt haben sollte, habe er den Berechtigten zuverlässig Zahlungsanweisungen per E-Mail erteilen können. 
Es lägen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. 
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch im Kontext der F.________ GmbH gewerbsmässig gehandelt. Er habe sich für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eingedeckt, welche der F.________ GmbH auf der Basis der Namensgenussrechtsscheine zugegangen seien. 
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer auch für den Kontext F.________ GmbH des gewerbsmässig begangenen Betrugs schuldig zu sprechen (Urteil S. 90 ff. E. 2.4.6 f.). 
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer äussert sich einleitend zu den vorinstanzlichen Ausführungen unter den Titeln "Personalbeweis", "Sachbeweis" und "Zusammenfassung" (Urteil S. 84 ff. E. 2.4.3 ff.; Beschwerde S. 41 ff.). Dabei plädiert er wie in einem appellatorischen Verfahren frei und setzt der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Auf diese appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht einzutreten (vgl. E. 2). Jedoch ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihm nicht vorwirft, er habe über das den Investitionen inhärente Risiko getäuscht. Sie erachtet vielmehr als erstellt, dass er über seinen Anlagewillen als solchen, mithin darüber täuschte, dass praktisch ein Totalverlust der Einlagen resultieren würde (vgl. Urteil S. 96 E. 2.4.6.1.c). Damit gehen all seine Einwände, wonach den Anlegern das hohe Risiko der Investition bewusst gewesen sei, von vornherein an der Sache vorbei.  
 
6.2.2. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe die Investoren arglistig über seinen Anlage- beziehungsweise Rückzahlungswillen getäuscht, hält vor Bundesrecht stand. Die hieran vom Beschwerdeführer geübte Kritik dringt nicht durch. Soweit er wiederholt beteuert, er habe nicht über seinen Anlagewillen getäuscht und sei nicht Urheber der Täuschung über die Kapitalanlagen, sondern sei selbst von seinen Geschäftspartnern betrogen worden, übt er appellatorische Kritik an den tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen, ohne aufzuzeigen, dass diese schlechterdings unhaltbar sind. Hierauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2). Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer umfangreiche Machenschaften unternahm, um die Investoren über die angebliche Anlage beziehungsweise seinen Anlagewillen zu täuschen. So gründete er die F.________ GmbH, setzte den Verkaufsprospekt auf, mit dem er das Publikum über die Vermögensanlage bei der F.________ GmbH informierte, und initiierte die Internetseite. Die Vermittler, die an einer Veranstaltung über das Anlagekonzept informiert wurden, führten mit den potentiellen Anlegern Beratungsgespräche, die sie protokollierten und an denen sie eine "Analyse zur persönlichen Vermögensanlage" vornahmen und einen "Legitimationsnachweis" ausfüllten. Ferner wurde ein Zeichnungsschein ausgefüllt, der die individuelle Vertragsbeziehung zwischen dem Anleger und der F.________ GmbH regelt. In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer den Antrag der Investoren akzeptierte, erhielten diese eine "Bestätigung Namensgenussrechtsanteile" (vgl. Urteil S. 87 ff. E. 2.4.4 ff.). Angesichts dieser raffinierten Vorgehensweise des Beschwerdeführers kann den Geschädigten entgegen der Beschwerde nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Unzutreffend ist die Behauptung, die Anleger hätten ihr Geld zuerst in die E.________ SA investiert und akzeptiert, dass dieses von dort in die F.________ EF geflossen und zuletzt bei der F.________ GmbH gelandet sei. Es geht vorliegend nicht um Geld, das automatisch von einer Gesellschaft in die andere transferiert wurde; vielmehr tätigten die Geschädigten die Einlagen immer gestützt auf den jeweils aktuellen Vertrag mit der jeweiligen Gesellschaft (vgl. bereits E. 5.2.1).  
 
6.2.3. Mit seinen Einwänden gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Tatbestandselementen des Irrtums, der Vermögensdisposition und des adäquaten Kausalzusammenhangs weicht der Beschwerdeführer vom verbindlichen Sachverhalt ab. Es kann daher auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Urteil S. 97 E. 2.4.6.2). Bezüglich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens macht der Beschwerdeführer geltend, ein Anspruch des Investors auf Rückzahlung am Ende der Laufzeit im wirtschaftlichen Wert gebe es nicht, da der Anleger gewusst habe, dass er in risikoreiche Anlagen investiert und ein Totalverlust hätte entstehen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anleger im Verkaufsprospekt zwar auf das mit der Anlage verbundene Risiko hingewiesen wurden, nicht jedoch auf das Risiko, das aus der Tatsache resultierte, dass der Beschwerdeführer eine seriöse Vermögensanlage gar nicht erst anstrebte. Auch stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer den Investoren eine zeitlich bestimmte Rückzahlungszusage gab, die Höhe der Rückzahlung jedoch von einer Vielzahl ungewisser Faktoren abhängig machte (vgl. Urteil S. 95 E. 2.4.6.1.b). Solange das eingezahlte Geld von der F.________ GmbH nicht für die im Prospekt aufgeführten Zwecke verwendet wurde, hatten die Anleger folglich Anspruch auf Rückzahlung des wirtschaftlichen Werts. Da die Gelder in ein Ponzi-System flossen (vgl. Urteil S. 96 E. 2.4.6.1.c), waren die Rückzahlungsforderungen der Geschädigten wie bereits hinsichtlich des Konstrukts F.________ EF erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesentlich vermindert, womit beim jeweiligen Anleger bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten ist.  
 
6.2.4. Seiner Kritik zu der vorinstanzlichen Würdigung der subjektiven Elemente legt der Beschwerdeführer wiederum nur seine Sicht der Dinge zu Grunde, indem er geltend macht, er sei stets überzeugt gewesen, dass es möglich sei, die Renditen in dieser Höhe zu erzielen, und habe niemanden schädigen wollen. Damit weicht er erneut von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt zur Ansicht gelangt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt.  
 
6.2.5. Schliesslich erachtet die Vorinstanz die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als gewerbsmässig. Dem Beschwerdeführer wurden vom Konto der C.________ Consulting GmbH, das auch aus den Mitteln der F.________ GmbH gespiesen wurde, Lohn ausbezahlt. Ferner wurden davon Reisen des Beschwerdeführers und dessen Familie mit rein privatem Charakter bezahlt (vgl. Urteil S. 98 E. 2.4.6.5). Damit verwendete der Beschwerdeführer für seinen persönlichen Aufwand Mittel der F.________ GmbH.  
 
6.2.6. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist auch für den Kontext der F.________ GmbH bundesrechtskonform.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen Misswirtschaft. Er macht geltend, sowohl seine Ausbildung als auch die Kapitalausstattung seien für die reinen Dienstleistungsgesellschaften genügend gewesen. Zudem habe es für die Reisen sehr wohl einen geschäftlichen Grund gegeben. Hinsichtlich der objektiven Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung argumentiert er, unter dem "Aspekt von Art. 1 StGB" reiche es für eine Verurteilung wegen Misswirtschaft nicht aus, wenn die Eidgenössische Bankenkommission EBK (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) in einer Verfügung erwogen habe, es sei von einer teilweise massiven Überschuldung der drei Gesellschaften auszugehen, und deshalb auf die Einleitung von Sanierungsverfahren verzichtet habe. Es fehle daher an der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Ferner habe er nie den Vorsatz gehabt, Misswirtschaft zu betreiben, sondern habe sich um die Akquisition und Weiterleitung von Kundengeldern gekümmert.  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt, aus den Akten der EBK gehe hervor, dass über den Beschwerdeführer, die E.________ SA, die F.________ EF und die F.________ GmbH am 25. Juni 2008 der Konkurs eröffnet worden sei. Die Vorwürfe, welche dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Misswirtschaftstatbestands im Zusammenhang mit den drei Gesellschaften gemacht würden, bildeten gleichermassen Anklagegegenstand unter den Titeln der qualifizierten Veruntreuung und des gewerbsmässigen Betrugs. Es könne daher auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei ungenügend gewesen. In Bezug auf die einzelnen Anlagegesellschaften sei erwiesen, dass die E.________ SA mit einem Gesellschaftskapital von lediglich $ 10'000.-- ausgestattet gewesen sei, die F.________ EF über kein Eigenkapital verfügt habe und in die F.________ GmbH einzig das zur Gründung notwendige Stammkapital im Betrag von Fr. 20'000.-- eingebracht worden sei. Demgegenüber habe die E.________ SA, ohne daneben über weitere Aktiven zu verfügen, Kundengelder in mittlerer einstelliger (Euro-) Millionenhöhe entgegengenommen, für die sie zins- und rückzahlungspflichtig gewesen sei. Die F.________ EF sei gemäss Bericht der Konkursliquidatorin zum damaligen Zeitpunkt mit über EUR 18'000'000.-- verschuldet gewesen. Die F.________ GmbH sei bei Erstellung des Berichts mit Fr. 1'800'000.-- überschuldet gewesen. Kraft seiner Stellung als Organ beziehungsweise Bevollmächtigter der Anlagegesellschaften habe der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem 11. März 2008 verschiedene Überweisungen getätigt. Hierdurch habe er nahezu EUR 4'700'000.-- von den Konten der Anlagegesellschaften auf die Konten diverser Aussenstehender transferiert. Teilweise seien die Vermögensübertragungen ohne erkennbaren Rechtsgrund erfolgt, wie jene auf seine privaten Konten beziehungsweise auf jene seiner Consultingagentur. Teilweise hätten als Rechtsgrund der Überweisungen die Entlöhnung administrativer Dienstleistungen, die Bezahlung luxuriöser Reisen und die Gewährung von Darlehen an die R.________ GmbH gedient. Bei Letzterem habe der Beschwerdeführer es unterlassen, die Kreditwürdigkeit des Unternehmens zu prüfen und den Kredit zu besichern. Für die Reisen habe es keinen geschäftlichen Grund gegeben, erst recht nicht für die bezahlte Teilnahme von Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Urteil S. 112 ff. E. 4.3 ff.).  
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe als Bevollmächtigter (E.________ SA, F.________ EF) oder als Geschäftsführer (F.________ GmbH) gehandelt und Organstellung innegehabt beziehungsweise sei Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen gewesen. Damit seien ihm die im Namen der Anlagegesellschaften begangenen Handlungen gemäss Art. 29 lit. a und c StGB persönlich zuzurechnen. Die EBK habe mit Verfügung vom 25. Juni 2008 erwogen, die sogenannte "F.________-Gruppe" habe unbefugterweise Publikumseinlagen entgegengenommen und zu Unrecht die Begriffe "Bank" und "Sparen" verwendet. Gleichzeitig habe sie unmissverständlich festgestellt, dass von einer teilweise massiven Überschuldung der drei Gesellschaften E.________ SA, F.________ EF und F.________ GmbH auszugehen sei, womit auch die Einleitung von Sanierungsverfahren zum Vornherein ausser Betracht falle. Per 27. Juni 2008 habe sie gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz [BankG]; SR 952.0) den Konkurs über die Anlagegesellschaften eröffnet. Die Auflösung nach Art. 33 Abs. 1 BankG setze die fehlende Aussicht auf eine Sanierung der Gesellschaft voraus und könne somit nur unter (Mit-) Einbezug der finanziellen Situation angeordnet werden. Nach Ansicht der EBK habe die Möglichkeit einer Sanierung mit Blick auf die organisatorischen und finanziellen Verhältnisse der Anlagegesellschaften derart ausser Reichweite gelegen, dass sich eine Prüfung zum Vornherein erübrigt habe. Die EBK habe weiter ausgeführt, dass die Tatsache, dass Profit- und Zinszahlungen aus nachfolgenden Einzahlungen finanziert worden seien, höchste Bedenken gegen den Beschwerdeführer erweckten und dass dem Schutz der Anleger in diesem Falle besonderes Gewicht beizumessen sei. Die Vorinstanz erachtet deshalb als erstellt, dass die Anlagegesellschaften aufgrund der Geschäftsführung des Beschwerdeführers keine Überlebenschancen gehabt hätten. Angesichts ihrer desolaten finanziellen Situation hätten sie auch von jedem ihrer Gläubiger in den Konkurs geschickt werden können. Die Intervention der EBK sei dem zuvor gekommen. Es sei nicht die Auflösung durch die EBK für die Überschuldung kausal gewesen, sondern die Überschuldung mitursächlich für die Auflösung. Im vorliegenden Fall habe die Behörde, welche die Konkurseröffnung verfügt habe, die wirtschaftliche Situation der betroffenen Unternehmen mitberücksichtigt und sei dabei zum Schluss gelangt, dass der Konkurs auch aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidlich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht einsichtig, weshalb die Konkurseröffnung nur dann als objektive Strafbarkeitsbedingung gelten solle, wenn sie von einem Gläubiger in die Wege geleitet worden sei. Mit der Konkurseröffnung durch die EBK sei die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben. Ferner habe der Beschwerdeführer betreffend aller drei Gesellschaften den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer, wenn nicht faktisches Organ, über die finanziellen Verhältnisse der Anlagegesellschaften informiert gewesen. Auch sei ihm klar gewesen, dass jede Ausgabe der Gesellschaft Mittel entzog, die früher (als Zinsen) oder später (als Kapital) zur Erfüllung der Verwaltungsverträge benötigt würden. Es müsse klar sein, dass ein derart freimütiger Umgang mit Fremdkapital ebenso wie die nicht nur mangelhafte, sondern minimale Ausstattung der Gesellschaften mit Kapital und das Versäumnis der Führung einer kaufmännischen Buchhaltung geeignet sei, eine Unternehmung auf mittlere Frist zu Grunde zu richten. Der Beschwerdeführer habe es hingenommen, dass sämtliche der ihm vorgeworfenen Taten geeignet gewesen seien, die Überschuldung der Anlagegesellschaften herbeizuführen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschwerdeführer der mehrfachen Misswirtschaft schuldig zu sprechen (Urteil S. 117 ff. E. 4.6 f.). 
 
7.3. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.1). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein.  
 
Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (Urteile 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ein leichtsinniges Gewähren von Krediten liegt vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung gewährt werden (Urteile 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.2; 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.3). Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (Urteil 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 165 StGB; TRECHSEL/OGG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 165 StGB). 
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.3; 6P.169/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 9.3; je mit Hinweisen; vgl. zu aArt. 165 StGB: BGE 115 IV 38 E. 2 S. 41; 104 IV 160 E. 4a S. 165 f.). 
 
7.4. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne Willkür darzutun, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, die Überschuldung der Gesellschaften sei dadurch begründet worden, dass durch die Festnahme seines Geschäftspartners im Sommer 2007 und die gleichzeitige Sperrung aller Geschäftskonten eine neue Lösung habe gesucht werden müssen, oder darauf beharrt, dass seine Reisen einen geschäftlichen Grund gehabt hätten. Nicht einzutreten ist auch auf sein Vorbringen, er sei überzeugt, dass sowohl seine Ausbildung als auch die Kapitalausstattung der Dienstleistungsgesellschaften genügend gewesen seien. Er setzt sich mit keinem Wort mit der anderslautenden Ansicht der Vorinstanz auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Den Begründungsanforderungen vermag auch die blosse Behauptung nicht zu genügen, er habe nie den Vorsatz gehabt, Misswirtschaft zu betreiben.  
 
7.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an der objektiven Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung, da "die Eröffnung des Konkurses zu Folge fehlender Bankentätigkeit und die aufsichtsrechtliche Liquidation von Gesellschaften nicht mit der konkursrechtlichen Liquidation gleich zu setzen" sei, ist unbegründet.  
Das Bankengesetz unterscheidet und unterschied bereits in der Fassung vom 27. Dezember 2006 die aufsichtsrechtliche (Art. 23quinquies BankG) und die konkursrechtliche Liquidation (Art. 33 ff. BankG; vgl. auch die terminologische Präzisierung im Rahmen der Gesetzesrevision vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. September 2011, worin im elften und zwölften Abschnitt der bisherige Ausdruck "Liquidation" durch "Konkursliquidation" ersetzt wurde, um die Liquidation eines Instituts infolge Entzugs der Bewilligung zur Geschäftstätigkeit klarer von der Konkursliquidation infolge Insolvenz zu unterscheiden [Botschaft vom 12. Mai 2010 zur Änderung des Bankengesetzes, BBl 2010 4014 Ziff. 2.1]). Die aufsichtsrechtliche Liquidation erfolgt (vorbehältlich von Massnahmen nach dem elften Abschnitt), wenn die EBK beziehungsweise heute die FINMA einer Bank die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen hat oder einer Gesellschaft, die unbewilligt einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung verweigert (Art. 23quinquies Abs. 1 BankG; vgl. 139 II 279 E. 4.2 S. 285; 131 II 306 E. 3.1.2 S. 314, E. 3.3 S. 317 und E. 4.1.3 S. 321; Urteile 2C_829/2013 vom 7. März 2014 E. 4.3; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.2; 2C_199/2010 / 2C_202/2010 vom 12. April 2011 E. 11.2, nicht publ. in: BGE 137 II 383; je mit Hinweisen; POLEDNA/JERMINI, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N. 6, 15 und 20 zu Art. 23quinquies BankG; Botschaft vom 20. November 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, BBl 2002 8075 f. Ziff. 2.2.1.4). Die konkursrechtliche Liquidation ist demgegenüber eine der in Art. 25 BankG vorgesehenen Massnahmen bei Insolvenzgefahr. Die Verletzung von Bewilligungsvoraussetzungen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen indiziert nicht zwingend Insolvenzgefahr (Urteile 2C_829/2013 vom 7. März 2014 E. 4.3; 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 1.1.2/1.1.3). Die aufsichtsrechtliche Liquidation erfolgt unter der Aufsicht der EBK beziehungsweise FINMA, aber grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln (BGE 139 II 279 E. 4.2 S. 285; 131 II 306 E. 4.1.3 S. 321; Urteil 2C_829/2013 vom 7. März 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; EVA HÜPKES, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Vor 11. bis 13. Abschnitt N. 38). Demgegenüber ist die konkursrechtliche Liquidation unter Vorbehalt der weiteren Bestimmungen des Bankengesetzes und der abweichenden Verfügungen sowie Anordnungen der EBK beziehungsweise der FINMA (vgl. die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern [BIV-FINMA; SR 952.05], welche die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern [BKV-FINMA; AS 2005 3539; in Kraft vom 1. August 2005 bis 1. November 2012] ersetzt) nach den Art. 221-270 SchKG durchzuführen (Art. 34 Abs. 2 und 3 BankG). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung hat die konkursrechtliche Liquidation schliesslich die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Art. 197-220 SchKG (Art. 34 Abs. 1 BankG). 
Erweist sich also das betroffene Unternehmen als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, ist über den unbewilligt auftretenden Finanzintermediär analog den Art. 33 ff. BankG der Bankenkonkurs zu eröffnen und durchzuführen (vgl. BGE 139 II 279 E. 4.2 S. 285 f.; 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 132 II 382 E. 4.2 S. 388; 131 II 306 E. 4.1.3 S. 321). Wenn die EBK beziehungsweise die FINMA eine unterstellungspflichtige und unbewilligte Tätigkeit feststellt und die aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt, so kann sie sofort oder auch erst nachträglich ein Konkursverfahren eröffnen, sobald sich genügend Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergeben (vgl. BGE 131 II 306 E. 4 S. 319 ff.; Urteil 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.2). Eine solche liegt vor, wenn die Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (Art. 725 Abs. 2 OR; BGE 131 II 306 E. 4.3.1 S. 322). 
Das Vorgehen der EBK beziehungsweise der FINMA soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung tragen (BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 135 II 356 E. 3.1 S. 359 f.; 131 II 306 E. 3.1.2 S. 315; je mit Hinweisen). Ziel des Bankenkonkursverfahrens ist es in erster Linie, den Gläubigern in möglichst kurzer Zeit eine möglichst hohe Dividende zu entrichten. Andere Zwecke, welche das BankG ebenfalls verfolgt, insbesondere der Schutz der Stabilität des Finanzplatzes, treten im Bankenkonkurs in den Hintergrund (BAUER/HARI/JEANNERET, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 33 BankG). Die Betreibungs- und Konkursdelikte schützen primär den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung aus dem verbleibenden Vermögen des Schuldners. Zusätzlich dienen sie dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. BGE 134 III 52 E. 1.3.1 S. 55 f.; Urteile 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. September 2004 E. 2.5; je mit Hinweisen; DIETER GESSLER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Ackermann/Heine [Hrsg.], 2013, § 16 Insolvenzstrafrecht, N. 15). 
Nach dem Gesagten kann eine konkursrechtliche Liquidation nach Art. 33 ff. BankG nur bei Insolvenzgefahr erfolgen. Deren Ablauf ist zumindest teilweise mit dem Konkursverfahren gemäss SchKG identisch. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Feststellungen der EBK als erstellt, dass die Anlagegesellschaften überschuldet waren und eine Sanierung aufgrund ihrer organisatorischen und finanziellen Verhältnisse aussichtslos gewesen wäre. Sie gelangt zutreffend zum Schluss, dass die Anlagegesellschaften angesichts ihrer desolaten finanziellen Verhältnisse auch von jedem ihrer Gläubiger auf dem Wege des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts in den Konkurs hätten geschickt werden können. Dass die EBK dem zuvorkam, kann nicht dazu führen, dass vorliegend die objektive Strafbarkeitsbedingung verneint werden muss. Die konkursrechtliche Liquidation gemäss Art. 33 ff. BankG deckt sich hinsichtlich Voraussetzungen, Ablauf und Wirkungen weitestgehend mit dem Konkursverfahren gemäss SchKG, weshalb die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG als objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 165 StGB genügt. 
 
7.6. Das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente (Bankrotthandlung, Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit, Kausalzusammenhang) stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urteil S. 119 ff. E. 4.6.2. ff.).  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und erachtet ein Strafmass von 12 Monaten bei bedingtem Strafvollzug als angemessen.  
 
8.2. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung vom gewerbsmässigen Betrug als der schwersten vom Beschwerdeführer verübten Tat aus. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens erwägt sie, der Beschwerdeführer habe einen erheblichen Deliktsbetrag (EUR 16'500'000.--) erlangt und eine grosse Anzahl Personen (430) geschädigt. Dabei habe es sich grösstenteils um unbedarfte Anleger gehandelt, die teils bedeutende Anteile ihres Privatvermögens in die beiden Anlagegesellschaften investiert hätten. Einer Vielzahl von Geschädigten sei gemein, dass sie um existentielle Beträge ihrer Zukunftsvorsorge geprellt worden seien und dadurch in ihrer Lebensführung teils einschneidende Einschränkungen hätten hinnehmen müssen. Leicht verschuldensmindernd falle ins Gewicht, dass zahlreiche Geschädigte die Anlage aus reinem Gewinnstreben getätigt, das Geld für den Fall eines (unerwarteten) Verlusts innerlich abgeschrieben und über eine geregelte finanzielle Situation verfügt hätten. Der Beschwerdeführer habe ein enormes Mass an Energie und Zeit für seine deliktische Tätigkeit aufgewendet. Insgesamt liege die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.  
In subjektiver Hinsicht habe er direktvorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass die Geschädigten mangels tatsächlicher Investition keine Chance haben würden, ihre Einlage abzüglich allfälliger fiktiver Renditezahlungen wiederzuerhalten. Von den behördlichen Warnungen und Kontoblockierungen habe er sich nicht beirren lassen, sondern habe seine Finanzprodukte so angepasst, dass er damit Zeit habe gewinnen können, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ihm sei eine ausgeprägte kriminelle Energie anzulasten. Ferner habe er aus finanziellen und rein egoistischen Beweggründen gehandelt und sich mit den einbezahlten Geldern einen ansehnlichen Lebensstandard finanziert. 
Die Täterkomponenten seien als neutral zu bewerten, weshalb das Verschulden insgesamt mittelschwer wiege. Für den gewerbsmässigen Betrug sei daher eine Einsatzstrafe von 36 Monaten festzusetzen. 
Hinsichtlich der qualifizierten Veruntreuung verweist die Vorinstanz grösstenteils auf ihre Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug. Insgesamt bewertet sie die objektive Tatschwere als leicht bis mittel und die subjektive Tatschwere als mittelschwer. 
Bezüglich der Misswirtschaft erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die drei Anlagegesellschaften durch kurzsichtiges Wirtschaften regelrecht an die Wand gefahren. Bei den Gesellschaften habe es sich um eigentliche Gesellschafts-"Hüllen" gehandelt, die in tatsächlicher Hinsicht einzig zur Eröffnung verschiedener Bankkonten und als Gefäss für die Akquisition von Kundengeldern benutzt worden sei. Der durch den Konkurs der Gesellschaften verursachte volkswirtschaftliche Schaden sei vernachlässigbar. Zusammenfassend sei das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. Das subjektive Verschulden wiege leicht, da die Motive des Beschwerdeführers bereits beim gewerbsmässigen Betrug und der qualifizierten Veruntreuung berücksichtigt worden seien. 
Sämtliche strafbaren Handlungen gehörten zu einem übergeordneten Sachverhaltszusammenhang. Der Gesamtschuldbeitrag der qualifizierten Veruntreuung und der Misswirtschaft müsse daher niedriger ausfallen als bei einer Einzelbetrachtung. Die lange Verfahrensdauer von neuneinhalb Jahren lasse sich nur teilweise rechtfertigen, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Es rechtfertige sich, die Strafe um sieben Monate zu reduzieren. Hingegen sei keine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB angezeigt. Auch die namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers in einem Zeitungsartikel wirke sich nicht strafmildernd aus, da er keine konkreten Nachteile dartue. Insgesamt erachtet die Vorinstanz als angemessen, die Einsatzstrafe von 36 Monaten zufolge der zusätzlichen Schuldsprüche um 21 Monate auf 57 Monate zu erhöhen und wegen der langen Verfahrensdauer um sieben Monate auf 50 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren (Urteil S. 126 ff. E. 5.3 ff.). 
 
8.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es ist namentlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).  
 
 
8.4.  
 
8.4.1. Inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr führt er aus, wie die Strafe seines Erachtens festzulegen gewesen wäre, ohne jedoch auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen. Kommt hinzu, dass er seinen Ausführungen weitgehend einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweicht. Darauf ist nicht einzugehen. Gleiches gilt, soweit er die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich und aktenwidrig bezeichnet, eine Begründung oder einen Beleg hierfür jedoch schuldig bleibt (vgl. E. 2). Damit ist auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Strafzumessung grösstenteils nicht einzutreten (vgl. Beschwerde S. 54-63).  
 
8.4.2. Der Einwand, die Erhöhung der Einsatzstrafe für die beiden weiteren Delikte sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, ist unbegründet. Die Vorinstanz begründet hinreichend, weshalb sie die Einsatzstrafe von 36 Monaten für die weiteren Delikte um 21 Monate erhöht. Indem der Beschwerdeführer einwendet, er gehe davon aus, "dass für die Misswirtschaft eine Strafe in der Höhe von vier Monaten anzuordnen ist, während für die Veruntreuung höchstens zwölf Monate anzusetzen sind", legt er wiederum lediglich seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschreitet.  
 
8.4.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, die lange Verfahrensdauer sei mit einem Abzug von mindestens 16 Monaten zu berücksichtigen.  
Die Vorinstanz erwägt, die lange Verfahrensdauer von neuneinhalb Jahren lasse sich nur teilweise rechtfertigen: Die Strafuntersuchung habe sich aufgrund der hohen Anzahl geschädigter Personen, der unübersichtlichen Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und den dahinter stehenden Personen sowie der enormen Menge an auszuwertenden (Bank-) Daten sehr aufwendig gestaltet. Hinzu komme, dass viele Beweismittel nur rechtshilfeweise zu beschaffen gewesen seien. Den Akten sei jedoch zu entnehmen, dass das Gros der Einvernahmen in den Jahren 2010 bis 2012 durchgeführt worden sei. Der Prozessstoff sei in den Jahren 2013 und 2014 nicht mehr nennenswert ergänzt worden. Die in diesem Zeitraum entstandene Verfahrensverzögerung sei der Strafverfolgungsbehörde anzulasten. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei die Strafe um sieben Monate zu reduzieren (Urteil S. 135 f. E. 5.5.1). 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser detaillierten Begründung auseinander. Er beschränkt sich lediglich darauf zu behaupten, das Strafverfahren wäre ohne Weiteres innert maximal drei Jahren zu erledigen gewesen und die lange Verfahrensdauer habe ihn und seine Frau massiv belastet sowie gesundheitlich geschädigt. Mit diesen Argumenten vermag er nicht darzulegen, dass die Vorinstanz bei ihrem Ermessensentscheid fehlerhaft vorgegangen ist (vgl. Urteile 6B_934/2016 vom 13. Juli 2017 E. 1.4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2.4). 
 
8.4.4. Der Beschwerdeführer erachtet eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB und einen Abzug von vier bis sechs Monaten als angebracht.  
Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f. mit Hinweis). Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4). 
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, diese Rechtsprechung sei zu kritisieren, da sie dazu führe, dass die "Zweidrittel-Regel" bei Wirtschaftsstraftätern selten angewendet werden könne, ist darauf nicht weiter einzugehen. Er setzt sich mit keinem Wort mit der zitierten Rechtsprechung auseinandersetzt und legt nicht dar, weshalb darauf zurückgekommen werden sollte. Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Beginn der Verfolgungsverjährung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht zehn Jahre zurück lag. Auch zeigt er nicht auf, weshalb dennoch eine Strafmilderung erfolgen sollte. Insgesamt legt er wiederum nicht dar, dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft anwendet, indem sie in Würdigung der Umstände eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB nicht als angezeigt erachtet (vgl. Urteil S. 136 E. 5.5.2). 
 
8.4.5. Der Beschwerdeführer sieht einen weiteren Grund für eine Strafminderung von mindestens ein bis zwei Monaten im Umstand, dass er in einem Presseartikel namentlich genannt wurde.  
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b S. 104 ff.; Urteile 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11; 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329). 
Die Vorinstanz prüft den Einwand des Beschwerdeführers und begründet ihren Schluss, konkrete Nachteile durch die Berichterstattung seien nicht dargetan, weshalb die Strafe nicht zu mindern sei, ausführlich. Mit ihrer Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt auch vor Bundesgericht nicht auf, dass die Berichterstattung zu einer massgeblichen Vorverurteilung führte, die eine Strafminderung nahelegen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. 
 
8.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 ff. StGB) durch die Vorinstanz nicht darlegt. Die Freiheitsstrafe von 50 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.  
 
9.   
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung des Zivilpunkts. Er macht geltend, das geldgierige, unbedachte Verhalten der Anleger sei nach Art. 44 OR bei der Schadensbemessung mitzuberücksichtigen. Zudem sei nicht nur er für die angeblichen schädlichen Handlungen verantwortlich, sondern auch die Vermittler, woraus sich Solidarität gemäss Art. 50 OR ergebe. Die Angelegenheit sei daher zu komplex, als dass man die Zivilklagen in einem Strafverfahren gutheissen könnte. Auf die Zivilklagen sei entweder nicht einzutreten oder diese seien auf den Zivilweg zu verweisen. 
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Einwände jedenfalls unbegründet sind. Die Vorinstanz äussert sich auf über 100 Seiten zu den Zivilklagen und legt dar, welche Klage sie in welchem Betrag als begründet erachtet und welche sie auf den Zivilweg verweist. Zu einem allfälligen Selbstverschulden der einzelnen Geschädigten ist dem vorinstanzlichen Urteil nichts zu entnehmen. Damit bringt die Vorinstanz implizit zum Ausdruck, dass die Geschädigten durch ihr Verhalten keinen Herabsetzungsgrund gesetzt haben. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 f.). Die Geschädigten wurden nicht Opfer eines realisierten Verlustrisikos, das sie leichtfertig verkannt hatten. Vielmehr gingen sie ihrer Einlage verlustig durch die Delinquenz des vermeintlich ehrlichen Geschäftspartners (vgl. bereits E. 6.2.1). Nun wirft der Beschwerdeführer den Geschädigten im Grunde genommen vor, dass sie sein späteres strafbares Fehlverhalten nicht antizipiert haben. Dieser Vorwurf geht fehl. Das behauptete Verhalten der Geschädigten vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Wer vorkehrt, was im Verkehr mit ehrlichen Leuten genügt, soll gegenüber einem Betrüger o.ä. nicht in seinem Ersatzanspruch geschmälert werden (vgl. Urteil 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.3.1; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 44 OR). 
Unbegründet ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, da er mit den Vermittlern solidarisch hafte, sei die Angelegenheit zu komplex, um vom Strafgericht beurteilt zu werden. Die in Art. 50 OR statuierte solidarische Haftbarkeit dient der Besserstellung des Geschädigten, und es bleibt diesem überlassen, wen er ins Recht fassen will (vgl. Urteil 6B_1019/2009 vom 11. März 2010 E. 4.3; BREHM, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 50 OR; CHRISTOPH K. GRABER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 50 OR). Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch darauf, solidarisch mit allfälligen Mittätern zu den Schadenersatzzahlungen verpflichtet zu werden. Soweit er tatsächlich Schadenersatzzahlungen leistet, ist es ihm unbenommen, mittels gesonderter Zivilklage Rückgriff auf allfällige Mittäter zu nehmen (vgl. BREHM, a.a.O., N. 38 und 55 ff. zu Art. 50 OR). 
 
10.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Kosten und den Entschädigungen nicht einzugehen, da er sie einzig mit den beantragten Freisprüchen begründet. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die Ziff. I, Ziff. III und Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres