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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1155/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Y.________ wird vorgeworfen, er habe ab 2002 bis und mit Dezember 2007 zusammen mit den Mitangeklagten X.________ (Verfahren 6B_1172/2013) und Z.________ in mindestens 119 Fällen Anleger über die Existenz angeblich hochrentierlicher Tradingprogramme mit monatlichen Renditen zwischen 8 % und 14 % getäuscht und sie zur Teilnahme an diesen Programmen verleitet. Dabei widmete sich Y.________, der über ein grosses Netz von Vermittlern verfügte, in erster Linie der Kundenwerbung. Er verfasste hiezu Informationsblätter, in denen er die angebotenen Anlageprogramme vorstellte und deren Seriosität hervorstrich. Z.________ stellte als Angestellter und späterer Filialleiter der Bank A.________ AG die notwendige "Bankplattform" zur Täuschung der Kunden zur Verfügung. Bei der Abwicklung der Geschäfte wohnte Y.________ jeweils dem Empfang der Interessenten durch X.________ im Hotel L.________ in Basel bei, wo er als Partner und die für den Tradingbereich zuständige Person vorgestellt wurde und die schriftlichen Informationen über die Abwicklung des Geschäfts sowie die Renditeerwartungen bestätigte. Im Anschluss an die Erläuterung der Tradingprogramme wurden die Kunden zwecks Eröffnung eines zur Abwicklung des Investments nötigen Kontos in der Filiale der Bank A.________ AG von Z.________ empfangen, wo die Anleger die empfohlenen Investitionsprodukte der Bank (MAN-Produkte) zeichneten und zum Teil zusätzlich einen für die Bank äusserst lukrativen Lombardkredit zur "Hebelung", d.h. zur Erhöhung des Anlagevolumens resp. des versprochenen Gewinns aufnahmen. In Wirklichkeit hatte X.________ weder jemals direkten Zugang zu irgendwelchen hochrentablen Tradingprogrammen noch verfügte er über irgendwelche seriösen Geschäftskontakte, die ihn ernsthaft zur Annahme berechtigt hätten, er könne seine Kunden in einem real existierenden, risikolosen Tradingprogramm platzieren. Er war von Anbeginn nur darauf aus gewesen, die für die Vermittlung der Kunden an die Bank verlangte Provision von 5 % des Anlagevolumens sowie - in Bezug auf die bis Ende 2003 vermittelten Kunden - die weiteren Gebühren zu kassieren, von denen er einen Teil an Y.________ weitergab. Den insgesamt 156 Kunden entstanden dadurch Gebühren in der Gesamthöhe von EUR 3'791'792.50, USD 146'230.30 und CHF 137'539.25. 
 
B.  
 
 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte Y.________ am 30. September 2011 des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren. Es gewährte ihm den teilbedingten Strafvollzug, wobei es den unbedingten Teil der Strafe auf 15 Monate festsetzte und den bedingt aufgeschobenen Rest der Strafe mit einer Probezeit von 3 Jahren verband. Bezüglich der Anklageziffer III sprach es ihn in insgesamt 10 Punkten von der Anklage des Betruges frei. Ferner zog es die beschlagnahmten Gegenstände ein und verurteilte Y.________ zur Zahlung von Entschädigungsforderungen an die Geschädigten. 
 
 Auf Berufung des Beurteilten erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Y.________ am 4. September 2013 des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
 
 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Verfahrensrechten. Er macht geltend, eigenmächtig im Ausland ermittelte Erkenntnisse dürften ohne Einwilligung des betroffenen Staates und ohne Beschreitung des Wegs der internationalen Rechtshilfe im inländischen Verfahren nicht verwertet werden. Das schweizerische Recht setze für den umgekehrten Fall mit Art. 271 StGB klare Grenzen. Im zu beurteilenden Fall basiere der Schuldspruch in 90 von 138 Anklagepunkten ausschliesslich oder in wesentlichen Teilen auf den von der Staatsanwaltschaft ins Ausland verschickten Fragebogen. Diese seien mangels konkreter Einwilligung des betroffenen ausländischen Staates nicht verwertbar. Die Schuldsprüche seien daher bundesrechtswidrig. Soweit die Anleger in Deutschland lediglich von der Staatsanwaltschaft ohne Beizug eines Gerichts vernommen worden seien, seien die Befragungen ebenfalls nicht verwertbar, da die Staatsanwaltschaft in Deutschland Zeugen ohne Hinweis auf eine Strafandrohung einvernehme. Die Vorinstanz sei auf diese im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens neu vorgetragenen Rügen nicht eingegangen, so dass sie insofern seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Beschwerde S. 18 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, durch die Menge identischer Angaben einer grossen Anzahl von Personen werde die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ebenso gestützt wie durch die direkte Befragung und Konfrontation einer Einzelperson. Gegen die Befragung der 160 ausländischen Geschädigten mittels Fragebogen sei daher nichts einzuwenden. Abgesehen davon stellten diese Befragungen keine förmlichen Einvernahmen dar. Es handle sich im Kern vielmehr um Anfragen an mutmasslich Geschädigte, ob sie sich am Verfahren beteiligen und sich allenfalls als Privatkläger konstituieren und Belege einreichen wollten. Der Versand der Fragebogen sei denn auch ganz zu Beginn des Verfahrens erfolgt. Diesen komme mithin mehr der Charakter einer telefonischen Erkundigung, als einer förmlichen Beweiserhebung zu. Es schade daher auch nicht, dass die Fragebogen bzw. die Begleitbriefe keine förmliche Rechtsbelehrung zu den Aussagepflichten oder Schweigerechten enthielten. Schliesslich habe das Strafgericht auch nicht hauptsächlich, auf die Fragenkataloge abgestellt, sondern diejenigen angeklagten Fälle, in denen das Vorgehen der Angeschuldigten vom üblichen modus operandi abwich, separat und einlässlich geprüft. Schliesslich sei die Einvernahmen der mutmasslich Geschädigten im Ausland als Zeugen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des einschlägigen ausländischen Rechts anlässlich der Durchführung der Einvernahmen werde nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 15 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 27).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, die Versendung von Fragebogen ins Ausland sei unzulässig gewesen und die kantonalen Instanzen hätten bereits aus diesem Grund die mittels dieser Fragebogen erlangten Auskünfte nicht verwerten dürfen, erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage mangels entsprechender Rüge nicht befasst. Der Beschwerdeführer erneuert in seinem Parteivortrag lediglich das vom Mitangeklagten Z.________ vorgetragene Verwertungsverbot bezüglich einzelner Zeugeneinvernahmen. Die Befragungen der Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft in Deutschland sei mangels Hinweis auf die Strafandrohung nicht verwertbar (Untersuchungsakten Bd. 54/2 act. 12182 f.).  
 
 Nach der Rechtsprechung widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, vor Bundesgericht verfahrensrechtliche Einwendungen vorzubringen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können (BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1; 6B_350/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.2). Damit ist die Rüge, die Befragung mittels Fragebogen sei unzulässig gewesen, verspätet. Unbegründet ist die Beschwerde, soweit darin gerügt wird, die rogatorischen Einvernahmen seien mangels Hinweis auf die Strafandrohung unverwertbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft einzelne Geschädigte, deren Auskunft sie als besonders detailliert erwartete, selbst als Auskunftspersonen oder Zeugen befragte, wobei bei fast allen diesen Befragungen jedenfalls der Verteidiger des Mitangeklagten Z.________ anwesend war (erstinstanzliches Urteil S. 28; vgl. Untersuchungsakten Bd. 10, act. 2053 ff.). Dass diese befragten Personen nicht gehörig belehrt worden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Selbst wenn die im Ausland erfolgten Einvernahmen nicht verwertbar wären, dürften jedenfalls diese Befragungen zum Nachweis des Sachverhalts herangezogen werden. Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Im Übrigen trifft nicht zu, dass die im Ausland befragten Personen nicht auf die Wahrheitspflicht und die Strafdrohung hingewiesen wurden. So wurden die in Österreich einvernommenen Personen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Strafdrohung wegen falschen Zeugnisses befragt (vgl. etwa Untersuchungsakten Bd. 11 act. 2312, 2328). Und die in Deutschland vernommenen Personen wurden zumindest zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass die Aussage zu beeiden ist (vgl. etwa Untersuchungsakten Bd. 11 act. 2333, 2341, 2417, 2421). 
 
 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil einerseits annehme, die Existenz der Tradingprogramme sei nicht relevant, und andererseits feststelle, er und der Mitangeklagte X.________ hätten zu den Programmen keinen Zugang gehabt, denn dies setze deren Existenz gerade voraus. Im Übrigen sei aufgrund verschiedener Anhaltspunkte nachgewiesen, dass die Tradingprogramme tatsächlich existierten. Dies hätten weder die kantonalen Instanzen noch die Staatsanwaltschaft erstellt (Beschwerde S. 4 ff.). Zudem hätten diese nicht abgeklärt, was im Einzelnen zwischen der B.________ AG und den verschiedenen Kunden vereinbart worden sei und wie die Kundenbeziehungen angebahnt worden seien. Die Feststellung der Vorinstanz, den Kunden seien übermässige Renditeversprechungen gemacht worden und jene seien in Bankgeschäften mehrheitlich unerfahren gewesen, sei aktenwidrig. Die Vorinstanz berücksichtige ferner nicht hinreichend, dass die Kunden mehrheitlich von Beratern zu den Gesprächen nach Basel begleitet worden seien. Für allfällige Zusicherungen dieser Berater gegenüber den Kunden seien er und der Mitangeklagte X.________ nicht verantwortlich. Dasselbe gelte für die Zusicherungen der Vermittler und Untervermittler. Es sei daher davon auszugehen, dass die Kunden die Einzahlungen bei der Bank A.________ AG jeweils aufgrund ihres Vertrauens in ihre Berater und nicht aufgrund desjenigen in eine ihnen unbekannte Bank oder aufgrund von Angaben seiner Seite oder von Seiten des Mitangeklagten X.________ veranlasst hätten. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, wonach er Renditeversprechungen abgegeben habe, sei daher falsch (Beschwerde S. 6 ff.). Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz, dass den Kunden für die Gebühr von 3-5 % die Teilnahme an einem Tradingprogramm versprochen worden sei. Die B.________ AG sei als Vermögensverwalterin tätig gewesen. Jeder Kunde habe mit dieser einen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag abgeschlossen, in welchem die Bedingungen für die Vermögensverwaltung klar festgehalten gewesen seien. Namentlich sei eine Gebühr für die Vermittlung an die Bank und die Beratung von 3 bzw. 5 % festgeschrieben gewesen. Es seien keine Versprechungen gemacht worden, die nicht im Vertrag festgehalten gewesen seien. Die Anlage sei mithin als Paket zu verstehen gewesen. Dem Kunden sei zum einen eine Bankverbindung zugesichert worden, zum anderen habe er ein Bankdarlehen bzw. einen Lombardkredit erhalten und darüber hinaus sei sein Vermögen in ein Anlageprodukt investiert worden. Die Kunden hätten diese Punkte bei der Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsauftrages und bei der Erteilung des Überweisungsauftrages schriftlich bestätigt. Sie hätten daher gewusst, worauf sie sich eingelassen hätten. Die Gebühr (Agio) sei mithin allein für die Vermittlung des Bankkontakts, des Lombardkredits sowie der Vermögensanlage vereinbart worden, nicht aber für die Teilnahme am Tradingprogramm. Der Schluss der Vorinstanz, die Kunden seien durch falsche Renditeversprechungen angelockt worden, sei nicht haltbar (Beschwerde S. 15 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz gelangt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten den Kunden gegenüber die Teilnahme an künftigen Tradingprogrammen sowie die damit zu erzielenden Renditen als sicher dargestellt, und die überwiegende Mehrzahl der Kunden habe die geforderte Provision nur deshalb bezahlt, weil ihnen die Teilnahme an den Tradingprogrammen in Aussicht gestellt worden sei. Im Weiteren stellt sie fest, dass weder der Beschwerdeführer noch der Mitangeklagte X.________ je Zugang zu irgendwelchen Tradingprogrammen gehabt hätten. Die Vorinstanz stützt sich hierbei auf die Aussagen verschiedener als Zeugen einvernommener Anleger. Aus diesen ergebe sich zweifelsfrei, dass den Kunden die Teilnahme an den Tradingprogrammen als sicher verkauft worden sei. Die Zeugenaussagen würden zudem durch zahlreiche in den Akten befindliche Schriftstücke bestätigt. Es sei auch erstellt, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ den Kunden wahrheitswidrig versichert hätten, bereits früher erfolgreich an Tradings teilgenommen zu haben. Aus den Aussagen der Anleger ergebe sich schliesslich, dass die Bezahlung der 5-prozentigen Provision vom Mitangeklagten X.________ zur Bedingung für die Teilnahme am Tradingprogramm gemacht worden sei und dass die Anleger diese Provision in den allermeisten Fällen nur deshalb bezahlt hätten, um an den Tradingprogrammen teilnehmen zu können. Die Argumentation, wonach die Provision für die Vermittlung der Kunden an die Bank A.________ AG geschuldet gewesen sei, erweise sich angesichts der zahlreichen gegenteiligen Aussagen der Anleger als unhaltbar. Zudem überzeuge sie auch in der Sache nicht. Hiefür spreche zunächst, dass die meisten Anleger die Bank A.________ AG gar nicht gekannt und auch nicht gewusst hätten, bei welcher Bank ihre Anlagen platziert würden. Ausserdem hätten die Anleger bis zum Beratungsgespräch mit dem Mitangeklagten Z.________ auch von den zu zeichnenden MAN-Produkten keine Kenntnis gehabt. Es könne daher schon mangels Kenntnis der zu zeichnenden Produkte nicht zutreffen, dass die Anleger deswegen zur Bank A.________ AG gekommen seien. Abgesehen davon seien diese Produkte in Deutschland ebenso - und zwar günstiger oder jedenfalls nicht teurer - erhältlich gewesen (angefochtenes Urteil S. 17 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 28 ff.).  
 
2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
 Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei rechtfertigt sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur, wenn er im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und noch einmal sämtliche Einwände vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren vorgetragen hat. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einerseits nicht abgeklärt, ob Tradingprogramme tatsächlich existierten, und andererseits angenommen, die Angeklagten hätten keinen Zugang zu solchen Programmen gehabt. Inwiefern hierin ein Widerspruch liegen soll, ist unerfindlich. Es versteht sich von selbst, dass die kantonalen Instanzen die Frage, ob die konkreten Tradingprogramme überhaupt real existierten, offenlassen durften, soweit die Annahme, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten jedenfalls keinen Zugang zu solchen gehabt, mit sachlichen Gründen haltbar ist. Insofern stossen die Hinweise des Beschwerdeführers auf die Existenz derartiger Programme ins Leere. Mit den Erwägungen, in welchen die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Täter hätten nie an einem wie auch immer gearteten Tradingprogramm teilgenommen und es hätten ihnen in den Jahren 2001 - 2003 und 2006/2007 auch nie solche Programme offengestanden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, den Kunden seien übermässige Renditeversprechungen gemacht worden, als aktenwidrig rügt. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ den Kunden die Teilnahme an einem Tradingprogramm zugesichert hätten. Sie stützt sich hiefür auf die Aussagen der als Zeugen befragten Anleger und auf verschiedene Unterlagen in den Akten, namentlich auf ein Informationsblatt, in welchem eine Rendite von 300 % p.a. mit zweiwöchiger Auszahlung angepriesen wurde (angefochtenes Urteil S. 19). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Sein Standpunkt, er und der Mitangeklagte X.________ hätten tatsächlich eine Vermögensverwaltung angeboten, nämlich ein kapitalgesichertes Anlageprodukt, kombiniert mit einem Lombardkredit (Beschwerde S. 16/17), geht bei diesem Ergebnis an der Sache vorbei. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse für die von Seiten der Berater und Vermittler gegenüber den Kunden gemachten Zusicherungen nicht einstehen. Wie die Vorinstanz feststellt, war der Beschwerdeführer meist im Vorfeld der eigentlichen Kundenberatung tätig, indem er die Tradingangebote über Untervermittler an die Kunden brachte (angefochtenes Urteil S. 30 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 29). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich die Zusicherungen der Vermittler zurechnen lassen muss. Die Vorinstanz nimmt denn auch an, die Vermittler seien entweder Mittäter oder aber vorsatzlose "Werkzeuge" gewesen, die der Täuschung ebenfalls aufgesessen seien (angefochtenes Urteil S. 29). Im Übrigen halten die kantonalen Instanzen fest, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ den Anlegern bei den Treffen in Basel das Konzept noch einmal erläuterten (angefochtenes Urteil S. 4 f.; erstinstanzliches Urteil S. 29) und sie objektiv als Mittäter des Betruges gehandelt haben (angefochtenes Urteil S. 31). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in erster Linie auf sein eigenes Handeln und dasjenige des Mitangeklagten X.________ gründet. Soweit die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen genügt, ist sie insgesamt jedenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme von Willkür gemäss Art. 9 BV nicht, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Betrug. Er macht geltend, es werde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, über Vermittler Kunden angeworben und Informationsblätter über das Trading verfasst zu haben. Die kantonalen Instanzen gingen davon aus, die Anleger seien zum Abschluss eines Vermögensverwaltungsauftrages bewegt worden, indem sie über die Teilnahme an einem Tradingprogramm getäuscht worden seien. Nach dieser Auffassung wäre der Betrug mit Abschluss des Vermögensverwaltungsauftrages vollendet gewesen. Demnach seien sämtliche von ihm nach diesem Zeitpunkt verfassten Schreiben, in denen die Anleger für die Teilnahme an den Tradingprogrammen auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden seien, bedeutungslos. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Abgesehen davon enthielten diese Informationsblätter keine täuschenden Angaben. Es sei darin nirgends die Rede davon, dass das Trading sicher zustande komme. Die Anleger seien immer darüber orientiert gewesen, dass die Teilnahme am Tradingprogramm erst ab einem bestimmten Betrag möglich sei. Darüber hinaus habe er stets zwischen dem Trading und der Vermögensanlage in Basel unterschieden. Seine Tätigkeit sei mithin, soweit man von einem Betrug ausgehen wollte, nicht relevant gewesen. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es sei keines der Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt. An einer Täuschung fehle es, weil nicht explizit festgestellt sei, dass die Tradingprogramme in Wirklichkeit nicht existiert hätten. Zudem wäre eine allfällige Täuschung nicht arglistig. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Involvierung der Bank A.________ AG Arglist zu begründen vermöchte, zumal diese gegenüber den Kunden nie irgendwelche Zusicherungen abgegeben habe. Ausserdem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie es für das Gelingen des Betruges zugleich als massgeblich erachte, dass die Kunden die Tradingprogramme bei der Bank nicht hätten ansprechen dürfen. Damit sei für die Kunden klar gewesen, dass die Bank, die den meisten Anlegern zuvor gar nicht bekannt gewesen sei, mit den Programmen nichts zu tun gehabt habe. Den Kunden hätte es zudem offengestanden, sich bei der Bank A.________ AG oder einer anderen Bank über das Tradingprogramm Klarheit zu verschaffen. Dass sie davon abgehalten worden seien, lasse sich nicht sagen. Die Kunden seien überdies mehrheitlich aufgeklärte Anleger gewesen, die genau gewusst hätten, in welche Anlagen sie investiert hätten. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung seien diese nicht schutzwürdig gewesen. Wer einen wesentlichen Teil seines Vermögens einem Dritten anvertraue, sei verpflichtet, sich über diesen eingehend zu informieren und dessen Angaben so gut als möglich zu überprüfen. Dies hätten die Kunden unterlassen. Schliesslich fehle es auch an den Merkmalen des Irrtums, der Vermögensverfügung und des Schadens. Die Kunden hätten genau gewusst, unter welchen Bedingungen sie am Tradingprogramm hätten teilnehmen können. Sie hätten die Gebühr von 5 % für die Verwaltung ihres Vermögens und nicht für die in Aussicht gestellte Teilnahme an einem Tradingprogramm bezahlt. Daraus ergebe sich, dass sie keinen Schaden erlitten hätten, denn für die Gebühr, die angemessen gewesen sei und sich im üblichen Rahmen bewegt habe, hätten sie eine reale Gegenleistung erhalten (Beschwerde S. 8 ff., 20 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die Anleger seien über die Teilnahme an den vom Beschwerdeführer und vom Mitangeklagten X.________ angebotenen Tradingprogrammen und über deren Renditeaussichten arglistig getäuscht worden. Die Täter hätten sich einer Vielzahl von Lügen und Täuschungen bedient, welche von besonderer Hinterhältigkeit zeugten und im Sinne eines Lügengebäudes raffiniert aufeinander abgestimmt gewesen seien. Als zentrales Element hierbei erachtet die Vorinstanz die Miteinbeziehung der Bank A.________ AG als seriöser Schweizer Bank. Allein der Umstand, dass die Transaktionen in den Räumlichkeiten einer Bank und unter Mitwirkung des Mitangeklagten Z.________, eines hochrangigen Bankangestellten, abgewickelt wurden, habe den vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten X.________ betriebenen Geschäften sowie der Realisierbarkeit der gemachten Renditeversprechen gegenüber der vornehmlich ausländischen Klientel ein erhöhtes Gewicht verliehen. Die Involvierung der Bank A.________ AG stelle einen zentralen Seriositätsfaktor dar und sei für das Gelingen der Täuschung mitentscheidend gewesen. Nicht weniger wichtig sei die Zusicherung gewesen, dass das Kapital in jedem Fall gesichert sei, da es auf dem Konto verbleibe und nur "gespiegelt" werde, was ein im Zusammenhang mit Bankgeschäften offensichtlich erfundener Begriff sei. Den Anlegern sei des Weiteren durch den Mitangeklagten X.________ untersagt worden, sich von einer Fachperson bzw. einem eigenen Berater an die Beratungsgespräche begleiten zu lassen und in der Bank über die Tradings zu sprechen. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten es überdies offensichtlich verstanden, auf Nachfragen der Kunden mit Hinweisen auf die Internationalität der Geschäfte kombiniert, mit deren grossen Vertraulichkeit, nebulöse Erklärungen zum Trading abzugeben. Wesentlich sei auch der den Kunden auferlegte Zeitdruck für den Abschluss der Geschäfte gewesen. Dass die Anleger jegliche Sorgfalt hätten vermissen lassen, treffe nicht zu. So hätten sich mehrere Anleger vor dem Vertragsabschluss über die Bank A.________ AG erkundigt, um sicher zu gehen, nicht einem Betrug aufzusitzen. Die Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen und Täuschungen habe die Überprüfung durch die Anleger indes erheblich erschwert. Ausserdem habe die überwiegende Mehrzahl der Anleger keinerlei Erfahrung mit Bankgeschäften gehabt, schon gar nicht mit Börsengeschäften von der Art, wie sie der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ vermittelt hätten. Von diesen könne daher nicht dieselbe Vorsicht wie von erfahrenen Anlegern verlangt werden. Im Übrigen spreche der Umstand, dass sich sogar Anleger mit einer gewissen Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung hätten täuschen lassen, für die Raffiniertheit des Konzepts und die Annahme von Arglist. Gleiches gelte für die grosse Zahl von Getäuschten. Der Einwand, die Kunden hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen vernachlässigt, indem sie auf die Einholung von schriftlichen Unterlagen zum Trading verzichtet hätten, sei unbehelflich, zumal der Mitangeklagte X.________ sehr wohl diverse Papiere zum angeblich hochrentablen Tradinggeschäft abgegeben habe. Im Übrigen ergebe sich aus den E-Mails an die künftigen Anleger, dass der Mitangeklagte X.________ die Zusendung schriftlicher Tradingverträge vor Überweisung des Anlagekapitals verweigert und Kunden, welche schriftliche Verträge gewünscht hätten, gar vom Trading ausgeschlossen habe. Er habe mithin entsprechende Bemühungen von Kunden aktiv hintertrieben. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei daher erfüllt. Der Vermögensschaden der Anleger liege darin, dass sie eine Provision von meist 5 % des gesamten Anlagebetrages bezahlt hätten, ohne dafür die versprochene Gegenleistung erhalten zu haben. Von dieser Provision zu unterscheiden sei der aufgrund von Wertverminderungen bei den von der Bank A.________ AG vermittelten MAN-Produkten eingetretene Vermögensverlust. Dieser bilde nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Gegeben sei schliesslich auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Schaden. Es sei erstellt, dass die Provision einzig im Hinblick auf die Teilnahme an den Tradingprogrammen bezahlt worden sei. Daraus ergebe sich auch die Vermögensverfügung (angefochtenes Urteil S. 25 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 55 ff.).  
 
3.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
 Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen). Andererseits gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz täuschten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ die Anleger insofern, als sie ihnen die Teilnahme an einem Tradingprogramm wahrheitswidrig als sicher verkauften und sie ihnen vorspiegelten, sie hätten tatsächlich Zugang zu solchen Programmen. Die Vorinstanz hat das Merkmal der Täuschung zu Recht bejaht. Aus diesem folgt auch der Irrtum der Täuschungsopfer. Die Zurechnung der vom Mitangeklagten X.________ ausgehenden Täuschungshandlungen ergibt sich aus dem mittäterschaftlichen Handeln der Beteiligten. Nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung der Täuschung als arglistig. Dabei gehen die kantonalen Instanzen zutreffend von einem Lügengebäude aus und messen der Involvierung der Bank A.________ AG als seriöser Schweizer Bank zu Recht massgebliche Bedeutung bei. Nach den tatsächlichen Feststellungen verlieh die Miteinbeziehung der Bank der Geschäftstätigkeit einen seriösen Anstrich, unabhängig davon, ob und inwieweit die Tradingprogramme angesprochen werden durften. Dass die Anleger der Bank ein besonderes Vertrauen entgegengebracht hätten, stellt die Vorinstanz im Übrigen nicht fest. Sie erkennt der Involvierung der Bank in diesem Kontext vielmehr unabhängig davon ausdrücklich zentrale Bedeutung zu, ob die Anleger diese zuvor gekannt haben oder nicht (angefochtenes Urteil S. 26). Daran ändert nichts, dass den Anlegern jeweils mit weitläufiger Begründung eingeschärft wurde, wegen der Sensibilität des Geschäfts beim Besuch der Bank kein Wort über die Tradingprogramme zu verlieren (angefochtenes Urteil S. 27; erstinstanzliches Urteil S. 57). Im Übrigen stützen sich die kantonalen Instanzen für Annahme eines Lügengebäudes nicht allein auf die Involvierung der Bank, sondern erachten auch die wahrheitswidrige Zusicherung, das Kapital sei, weil es auf dem Konto verbleibe und lediglich "gespiegelt" werde, in jedem Fall gesichert (angefochtenes Urteil S. 26; erstinstanzliches Urteil S. 56). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend annimmt, scheidet das Merkmal der Arglist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung aus. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz verfügte die überwiegende Mehrzahl der Anleger über keinerlei Erfahrung mit den vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagte X.________ angebotenen Börsengeschäften. Zudem genügt nach der Rechtsprechung auch ein leichtgläubiges oder ein von Gewinnstreben motiviertes Verhalten für sich allein nicht, um Arglist zu verneinen. Wie das Bundesgericht mehrfach ausdrücklich erwogen hat, kann der Umstand, dass sich das Handeln der Täuschungsopfer durch ein erhebliches Mass an Naivität auszeichnet, nicht dazu führen, dass der Täter straflos ausgeht, solange jene jedenfalls nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet haben, zumal das Strafrecht auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften schützt (BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1198/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass verschiedene Anleger geschäftserfahren waren, könnte dies angesichts der Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen und Täuschungen nicht zur Verneinung der Arglist führen. Denn je grösser der vom Täter betriebene Täuschungsaufwand ist, desto weniger kann den Geschädigten vorgeworfen werden, sie hätten die Täuschung erkennen müssen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3). Insofern erweisen sich die Hinweise des Beschwerdeführers auf den beruflichen Hintergrund und die Geschäftserfahrenheit verschiedener Anleger (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) als unbehelflich. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich auch, soweit die Vorinstanz den Motivationszusammenhang und den Vermögensschaden bejaht. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist die Argumentation, wonach die Provision für die Vermittlung der Kunden an die Bank A.________ AG geschuldet gewesen sei, angesichts der zahlreichen gegenteiligen Aussagen der Anleger unhaltbar (angefochtenes Urteil S. 23 ff.). Was der Beschwerdeführer dem entgegensetzt, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Gutheissung der im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Zivilforderungen. Die kantonalen Instanzen hätten sämtlichen Anlegern ohne weitere Begründung das Agio als Zivilanspruch zugesprochen. Dies verletze die Begründungspflicht. Abgesehen davon verletze dieses Vorgehen auch die Dispositionsmaxime, sei doch einzelnen Anlegern Schadenersatz zugesprochen worden, obwohl sie keine Forderung gestellt hätten. In anderen Fällen sei der Schadenersatz nicht hinreichend substantiiert worden oder richte sich die Forderung nicht gegen ihn persönlich (Beschwerde S. 28 ff.).  
 
4.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Schaden der Anleger sei darin zu erblicken, dass sie eine Provision von meist 5 % des gesamten Anlagebetrages bezahlt hätten, ohne dafür die versprochene Gegenleistung - die Teilnahme an den Tradingprogrammen - erhalten zu haben. Die erlittenen Wertverminderungen der vermittelten Anlageprodukte hätten zwar für manchen Anleger Anlass gebildet, gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich vorzugehen, sie bildeten aber nicht Gegenstand des Strafverfahrens (angefochtenes Urteil S. 29). Die kantonalen Instanzen sprachen daher den Geschädigten die geltend gemachten Forderungsbeträge im Umfang der jeweils bezahlten Provisionen zu, zuzüglich 5 % Zins seit Eröffnung des jeweiligen Kontos. Im Mehrbetrag, namentlich soweit Ersatz für die negative Entwicklung der gezeichneten Bankprodukte geltend gemacht wurde, verwiesen sie die Forderungen auf den Zivilweg (angefochtenes Urteil S. 40; erstinstanzliches Urteil S. 83).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, die Geschädigten hätten ihre Schadenersatzforderungen nicht hinreichend substantiiert bzw. nicht ihm gegenüber erhoben, erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren. In der Berufungsbegründung hat er im Wesentlichen Freispruch von der Anklage des Betruges beantragt und seinen Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen damit begründet (Untersuchungsakten Bd. 54/1 act. 11892). Im Plädoyer in der zweitinstanzlichen Verhandlung hat sein Rechtsvertreter im Eventualstandpunkt lediglich pauschal geltend gemacht, die Zivilforderungen seien nicht ausgewiesen (Untersuchungsakten Bd. 54/2 act. 12205 f.). Mit den einzelnen Forderungen hat er sich nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, sich mit der Substantiierung der Forderungen auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden (vgl. BGE 133 III 638 E. 2).  
 
5.  
 
 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 Lausanne, 18. November 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog