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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_39/2008 
 
Urteil vom 18. März 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2007. 
 
in Erwägung, 
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich L.________, geboren 1954, der sich am 3. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 29. August 2005 ab 1. Oktober 2004 eine bis 30. November 2004 befristete ganze Invalidenrente zusprach, über diesen Zeitpunkt hinaus jedoch einen Rentenanspruch mangels anspruchsbegründender Invalidität ablehnte und daran mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 festhielt, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2007 teilweise guthiess und feststellte, dass L.________ bis Ende April 2005 Anspruch auf eine ganze Rente hat, im Übrigen die Beschwerde je-doch abwies, 
dass L.________ mit Beschwerde die Zusprechung einer unbefristeten behinderungsangepassten Rente, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Februar 2008 abgewiesen hat, 
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Aktenlage in allen Teilen überzeugend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, er hingegen ab Januar 2005 in einer Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig ist, 
dass sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner davon erheblich abweichenden Einschätzung einzig auf seinen Hausarzt stützen kann, der aber weder differenziert zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezieht noch sich mit den dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegenden überzeugenden fachärztlichen Beurteilungen auseinandersetzt, 
dass der Beschwerdeführer aus dem am 31. August 2007 erfolgten Eintritt in das Spital M.________ schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil er übersieht, dass dieser nach dem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 erfolgte und damit ausserhalb des für die Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen), 
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94), auch hinsichtlich einer angeblichen psychi-schen Komponente, finden sich doch in den Akten keinerlei Anhalts-punkte dafür, 
dass sich der Beschwerdeführer mit dem vom kantonalen Gericht durchgeführten Einkommensvergleich nicht näher auseinandersetzt, sondern einzig die Höhe des Leidensabzuges kritisiert, dies indessen eine typische Ermessensfrage betrifft, deren Beantwortung letztin-stanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), was hier nicht zutrifft, legt doch der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Gewährung eines Abzuges von 20 %, welcher nur 5 % unter dem maximal Zulässigen (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) liegt, das Ermessen in dargelegtem Sinne rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, 
dass ihm daher nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Mai 2005 mangels rentenbegründender Invalidität keine Rente mehr zusteht, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 18. März 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer i.V. Attinger