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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 874/05 
 
Urteil vom 9. Mai 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
P.________, 1962, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1962 geborene P.________, verheiratet und Mutter von vier Kindern (geb. 1983, 1986, 1987 und 1989), war vom 21. August 2000 bis 28. Februar 2003 zu einem Pensum von 50 % als Mitarbeiterin Spedition/Verpackung bei der Firma M.________ angestellt. Am 6. Februar 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Jahren bestehendes Untergewicht bzw. aktuell akuten Gewichtsverlust bei der Invalidenversicherung zur Umschulung an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Versicherte in der Lage sei, eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit auszuführen (Verfügung vom 25. Juli 2003). Auf die dagegen erhobene Einsprache wurde zufolge unvollständiger Rechtsschrift nicht eingetreten (Einspracheentscheid vom 26. September 2003). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
A.b Mit Schreiben vom 6. September 2003 gelangte P.________ erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Zusprechung einer Rente. Die Verwaltung zog in der Folge u.a. Auskünfte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003 sowie Berichte des Dr. med. U.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26. Mai 2003 [samt Austrittsbericht des Spitals L.________ vom 21. März 2003]) und des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. November 2003 und 3. Mai 2004 bei. Gestützt darauf lehnte sie das Rentenbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität mit Verfügung vom 9. September 2004 ab, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 ab. 
C. 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 22. Februar 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Das Rentengesuch der Versicherten datiert vom 6. September 2003, sodass der Rentenbeginn - in Anbetracht einer seit August 2000 eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 4) - nach Massgabe von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, wonach Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. September 2002 fallen könnte. Für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor. Ob die Anmeldung vom 6. Februar 2003, mit welcher explizit eine Umschulung beantragt wurde, als (auch) den Anspruch auf eine Rente umfassend zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2001 IV Nr. 24 S. 74 Erw. 4a mit Hinweisen [Urteil L. vom 15. November 2000, I 436/00]), braucht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht abschliessend geprüft zu werden. 
1.2 Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). 
2.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Vorinstanz und Verwaltung gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu je 50 % erwerbstätig sowie im Haushalt beschäftigt wäre. 
3.2 
3.2.1 Die Versicherte hat eine Anlehre als Coiffeuse gemacht und war in der Folge im Service sowie als Buffetmitarbeiterin in Restaurationsunternehmen tätig gewesen. Von 1982 bis 2000 kümmerte sie sich - mit kurzzeitigen Einsätzen als Aufsichtsperson in einer Videothek bzw. in Spielsalons - als Mutter von vier 1983, 1986, 1987 und 1989 geborenen Kindern um den Familienhaushalt. Am 21. August 2000 nahm sie eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % als Mitarbeiterin der Verpackung/Spedition bei der Firma M.________ auf, welche ihr auf Ende Februar 2003 zufolge krankheitsbedingter Absenzen gekündigt wurde. Per 1. März 2003 meldete sie sich gestützt auf eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. 
3.2.2 Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2000, nachdem "die Kinder aus dem Gröbsten raus" waren (vgl. Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2005, S. 2), sich wieder im Umfang von 50 % dem Erwerbsleben zuwandte. Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ein grösseres Arbeitspensum gewählt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Versicherte lebt mit ihrer Familie in einem Einfamilienhaus mit Umschwung, wobei gestützt auf die Akten, insbesondere die Lehrverträge der 1983 geborenen Tochter F.________ vom 26. März/10. April 2002 sowie des 1986 geborenen Sohnes M.________ vom 23./29. April 2002, davon auszugehen ist, dass alle vier Kinder im vorliegend massgeblichen Zeitraum (vgl. Erw. 1.1. hievor) noch bei den Eltern wohnhaft waren. In Anbetracht dieser durch einen sechsköpfigen Haushalt bedingten familiären Betreuungssituation erscheint nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit nach einer langen Periode der ausschliesslichen Haushaltstätigkeit im damaligen Zeitpunkt eine 100 %ige erwerbliche Beschäftigung aufgenommen - die Kinder waren zu dieser Zeit noch unmündig - bzw. in den Folgejahren das bisherige Teilpensum erhöht hätte. Daran ändert der Umstand, dass die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Unterstützung im Haushalt durch die Familienangehörigen weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen), nichts, zumal die Versicherte weder im Rahmen des Einspracheverfahrens noch vor dem kantonalen Gericht eine höhere prozentuale Gewichtung des erwerblichen Aufgabenbereichs geltend gemacht hat. 
 
Für die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Februar 2005 kann demnach als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin auch bei uneingeschränkter gesundheitlicher Situation je hälftig ausserhäuslich sowie im Haushalt tätig gewesen wäre. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz ist in umfassender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte des Dr. med. S.________ vom 4. November 2003 und des Spitals L.________ vom 21. März 2003, zum Ergebnis gelangt, dass die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit August 2000 zu 50 % eingeschränkt ist. 
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Einschätzung im Grundsatz nicht, beschreibt aber, wie bereits vorinstanzlich, die vorhandenen bzw. bei körperlicher Anstrengung auftretenden Beschwerden, welche regelmässig in eine erhebliche Gewichtsreduktion mündeten. Wie im angefochtenen Entscheid indessen bereits ausführlich dargelegt wurde, fanden die geklagten gesundheitlichen Probleme namentlich in der Diagnosestellung sowie in der Beurteilung der leidensbedingt noch zumutbaren Tätigkeiten des Dr. med. S.________ vom 4. November 2003 Berücksichtigung. Was die Rücken- und Kniebeschwerden anbelangt, enthalten die ärztlichen Akten dazu keine Hinweise. Die Versicherte verweist in diesem Zusammenhang zwar auf Besuche bei einem - offenbar neu konsultierten - Dr. med. H.________ unterlässt es aber, entsprechende schriftliche Unterlagen beizubringen, die eine zusätzliche, bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Februar 2005 eingetretene invalidisierende Wirkung der behaupteten Beschwerden belegten. 
 
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, Arbeiten ohne grössere körperliche Belastung, wie beispielsweise Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, im Ausmass von 50 % auszuüben. 
5. 
Zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Dem für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Tätigkeitsanteil vorzunehmenden Einkommensvergleich sind, da der Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns diesbezüglich relevant ist, die Einkommensverhältnisse des Jahres 2002 zu Grunde zu legen (vgl. Erw. 1.1 hievor). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, hat ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 129 V 222). 
5.1 Bezüglich des Einkommens, das die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist grundsätzlich auf den Verdienst abzustellen, welchen sie im Jahr 2002 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Firma M.________, gemäss Bericht vom 24. Februar 2003 erzielt hat. Es ist, wie zuvor dargelegt, nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dieses Anstellungsverhältnis ohne Gesundheitsschaden nicht eingegangen wäre bzw. nicht weitergeführt hätte. Da es sich beim für 2002 ausgewiesenen Lohn von Fr. 25'500.- gemäss Arbeitgeberauskunft sodann nicht um ein zufolge der bereits damals bestehenden Krankheitsbeschwerden reduziertes Einkommen gehandelt hat, kann er dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegt werden. 
5.2 
5.2.1 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist - die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach - die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen namentlich im Aufsichts- und Kontrollbereich offen, weshalb der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820.- monatlich oder Fr. 45'840.- jährlich. Aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82, Tabelle B9.2, Total, 2002) resultiert für ein 50%-Pensum ein Einkommen von Fr. 23'894.10. 
5.2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). 
 
Die Versicherte hat zufolge ihrer Beschwerden auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Vergleich zu gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitnehmerinnen mit Lohneinbussen zu rechnen. Da die Kriterien des Alters (2002: 40 Jahre; vgl. LSE 2002, S. 55, Tabelle TA9), der Nationalität/Aufenthaltskategorie, die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin (vgl. LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12), und der Teilzeitanstellung (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle T8*) - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - indessen sogar einen eher höheren Verdienst erwarten lassen und auch die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), trägt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Abzug in Höhe von 10 % den Umständen angemessen Rechnung. Das Invalideneinkommen beträgt somit für das Jahr 2002 für Fr. 21‘504.70. 
5.3 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Tätigkeitsgebiet für das Jahr 2002 von 15,7 %. Gewichtet resultiert daraus eine Invalidität von 8 % (0,5 x 15,7 %; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Hinweise für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. Februar 2005 sind alsdann nicht ersichtlich. 
6. 
Angesichts der im Aufgabenbereich Erwerbstätigkeit festgestellten Einschränkung bedürfte es, damit eine rentenbegründende Invalidität erreicht würde, eine haushaltsbezogene Einschränkung von mindestens 63 %. Dafür finden sich in den Akten weder Anhaltspunkte, noch bringt die Beschwerdeführerin entsprechende Argumente vor. Eine Rückweisung der Sache zur Vornahme einer Abklärung im Haushalt erübrigt sich daher, wie bereits das kantonale Gericht richtig festgestellt hat. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens. 
 
Sollte sich die gesundheitliche Situation nach Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Februar 2005 erneut verschlechtert haben und das erwerbliche sowie haushaltliche Leistungsvermögen dadurch weiter beeinträchtigt worden sein bzw. falls sich die familiären Verhältnisse seither rentenrelevant verändert haben, ist es der Versicherten unbenommen, dies im Rahmen einer Neuanmeldung (nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV) geltend zu machen (BGE 130 V 71 ff.) 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: