Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_406/2010 
 
Urteil vom 13. Dezember 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Helbling, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 
8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2010 des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichterin. 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen X.________ läuft ein Strafverfahren wegen Schändung und weiterer Delikte. Nach erfolgter Anklageerhebung hat die Haftrichterin des Bezirks Winterthur den Beschuldigten gemäss Verfügung vom 5. November 2010 in Sicherheitshaft versetzt. 
 
2. 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 führt der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren, der Haftentscheid vom 5. November 2010 sei aufzuheben; die Sache sei zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen. Er rügt dabei namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Abs. 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht. 
 
3.2 Die hier angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Die Haftrichterin beschränkt sich darauf, auf die am 13. Oktober 2010 ergangene Anklage zu verweisen, deren Inhalt der Verfügung indes nicht entnommen werden kann. 
Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter bzw. die Haftrichterin zur Entscheidbegründung auf den Haftantrag der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Der hier angefochtenen Verfügung lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern die Haftrichterin sich mit den vorgetragenen Haftgründen auseinandersetzte bzw. allfällig erhobene Einwände des Inhaftierten prüfte. 
Nach dem gemäss vorstehender E. 3.1 Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Haftrichterin zurückzuweisen, damit sie einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt. 
 
4. 
Die Haftrichterin wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Im vorliegenden Verfahren ist indes kein Haftentlassungsgesuch gestellt worden, sodass sich ein formeller Entscheid dazu erübrigt. 
 
5. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 BGG). Jedoch ist der Kanton Zürich gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Die am 5. November 2010 ergangene Verfügung der Haftrichterin des Bezirks Winterthur wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Haftrichterin zurückgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp