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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_385/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Verschiebung einer Versteigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin wird von diversen Gläubigern betrieben, wobei in den Pfändungsgruppen Nrn. vvv, www und xxx am 29. Mai 2017 die Versteigerung des gepfändeten Grundstücks U.________ Gbbl.-Nr. yyy ansteht. Daneben stellte auch die Grundpfandgläubigerin B.________ AG für ihre Betreibung Nr. xxx das Verwertungsbegehren betreffend das genannte Grundstück. Die Verkehrswertschätzung des Grundstücks datiert vom 31. Mai 2016. Auf ein Gesuch um Neuschätzung war das Obergericht des Kantons Bern am 18. August 2016 nicht eingetreten. Am 17. Februar 2017 stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland den betreffenden Gläubigern und der Beschwerdeführerin die Steigerungsanzeige und eine Kopie der Publikation zu. Am 4. April 2017 erstellte das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis Nr. zzz betreffend das genannte Grundstück. 
Am 15. April 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht. Sie ersuchte unter anderem um einen Stopp der Zwangsversteigerung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde insoweit gut, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, Innenaufnahmen aus der im Internet publizierten Liegenschaftsdokumentation zu entfernen. Soweit weitergehend (betreffend Verkehrswertschätzung und Lastenverzeichnis) trat es auf die Beschwerde nicht ein. Den Antrag auf Stopp der Versteigerung interpretierte es als das Gesuch um Verschiebung der Versteigerung und trat auch darauf nicht ein. 
Am 16. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Vor Bundesgericht ist einzig noch die Verschiebung der Versteigerung Verfahrensthema. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Fristverlängerung bis Ende Juni 2017 und einen Stopp der Besichtigungen und der Versteigerung, damit sie genügend Zeit erhalte, um ihre Steuern und Schulden zu begleichen. Sie setzt sich aber nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach ein Gesuch um Verschiebung der Versteigerung an das Betreibungsamt zu richten sei und das Obergericht (erstinstanzlich) nicht zur Beurteilung eines solchen Gesuchs zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich noch gegen einen Strafbefehl der Berner Staatsanwaltschaft. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Betreibungsverfahren ist nicht ersichtlich. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg