Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_49/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
2. X.________, 
3. Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Théron, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (einfache Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 26. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2014 wurde A.________ wegen eines Verkehrsdelikts zu einer Busse von Fr. 120.-- und zur Übernahme der Verfahrenskosten von Fr. 42.-- verurteilt. Da sie die Busse nicht bezahlte, wurde diese am 11. August 2014 in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt. Am 17. September 2014 begaben sich die Polizeibeamten X.________ und Y.________ zwecks Ausführung der Zuführungsanordnung zum Wohnsitz von A.________. Vor Ort legten ihr die beiden Polizisten Handschellen an. Im Verlauf der Intervention löste sich bei A.________, die offene Schuhe trug, der Nagel ihrer linken grossen Zehe. 
 
A.________ reichte am 29. September 2014 Strafanzeige gegen X.________ und Y.________ wegen einfacher Körperverletzung und eventuell Amtsmissbrauchs ein und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Strafbefehlen vom 17. August 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft X.________ und Y.________ wegen Amtsmissbrauchs; die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung stellte sie ein. Gleichentags verurteilte sie A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden. 
 
B.   
Gegen die Verfahrenseinstellungen erhob A.________ Beschwerde. Am 26. November 2015 trat das Kantonsgericht Freiburg auf ihre Beschwerden nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten des Verfahrens. 
 
C.   
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. November 2015 sowie der Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 17. August 2015. 
 
D.   
Das Kantonsgericht Freiburg und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. X.________ und Y.________ beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten respektive diese sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 nahm A.________ ihr Recht zur Replik wahr. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). 
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 141 IV 454; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; Urteile 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 141 IV 454; je mit Hinweisen).  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerden eingetreten. Diese Frage ist einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich. 
 
2.1. Die Beschwerdefrist endete unbestrittenermassen am 4. September 2015. Die Beschwerdeführerin liess am 4. September 2015 durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde erheben. Dass die Eingaben fälschlicherweise als "Einsprachen" bezeichnet waren, schadet nicht, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin eine eigene "Einsprache" ein, welche vom 4. September 2015 datiert. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Sendung allerdings erst am 6. September 2015 der Post übergeben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 8. September 2015 eine weitere Eingabe ein. Die Vorinstanz stellt fest, lediglich die Beschwerde des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 4. September 2015 sei fristwahrend.  
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Feststellung, wonach ihre Eingabe am 6. September 2015 der Post übergeben worden sei, sei problematisch, da es sich um einen Sonntag gehandelt habe. Was sie aus diesem Einwand zu Ihren Gunsten ableiten will, ist unklar. Weder behauptet sie, die Eingabe an einem anderen Tag respektive fristgerecht aufgegeben zu haben, noch ist ersichtlich, weshalb eine Postaufgabe an einem Sonntag nicht möglich sein soll. Aus dem Poststempel ergeben sich sowohl das Aufgabedatum als auch die Aufgabestelle (Schanzenpost Bern, welche am Sonntag geöffnet ist). Inwiefern diese Angaben unzutreffend sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Feststellung der Vorinstanz, die Eingabe der Beschwerdeführerin sei verspätet, verletzt kein Bundesrecht. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe lediglich die Verfahrenseinstellung betreffend den Beschwerdegegner 2 angefochten. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, diese Feststellung sei nicht nachvollziehbar, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zwei Beschwerden einreichte. Eine davon betrifft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 (act. 169 f.), die andere jenes gegen den Beschwerdegegner 3 (act. 171 f.). Soweit die Vorinstanz mit der erwähnten Begründung auf die Beschwerde betreffend den Beschwerdegegner 3 nicht eintritt, verletzt sie Bundesrecht.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von ihrem Rechtsanwalt eingereichten Beschwerden würden sämtliche Voraussetzungen von Art. 385 StPO erfüllen und die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht darauf eingetreten. Indem sie beantragt habe, die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und die eingestellten Strafverfahren fortzusetzen, habe sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, welche Punkte angefochten werden. Weiter gingen aus ihren Eingaben die Anfechtungsgründe klar hervor. Sie habe die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" gerügt und dargelegt, dass aufgrund der Art und der Schwere der Verletzungen eine selbst beigebrachte unglückliche Verletzung auszuschliessen sei. Aufgrund dessen sei zumindest zweifelhaft, ob ein Einstellungsgrund vorliege. Jedenfalls seien weitere Abklärungen zu dieser Frage erforderlich. Dazu habe sie weitere Beweismittel wie etwa den Beizug von Arztberichten genannt. Unrichtig sei zudem die Erwägung der Vorinstanz, das Abstellen auf die Aussagen der Polizisten werde nicht kritisiert. Genau dieser Punkt werde beanstandet. Damit seien die sachverhaltlichen und rechtlichen Beanstandungen ausreichend dargelegt worden. Der Nichteintretensentscheid verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das daraus abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus. Zudem hätte die Vorinstanz die mangelhafte Eingabe gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung zurückweisen müssen. Zumindest hätte sie die Eingabe, welche die Beschwerdeführerin persönlich eingereicht hatte, als (teilweise) Nachbesserung mitberücksichtigen können.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung auf die Aussagen der Polizeibeamten abgestellt, was von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert worden sei. Vielmehr begnüge sie sich mit pauschalen Behauptungen ohne jeglichen Verweis auf Aktenstellen. Zudem wiederhole sie lediglich die im Vorverfahren gemachten Äusserungen. Namentlich führe sie aus, ihre Verletzungen deuteten auf eine übermässige Gewalteinwirkung durch die Polizeibeamten hin und seien durch das unangemessene Anbringen der Handschellen verursacht worden. Weiter behaupte sie, die Polizeibeamten hätten sie zu Boden geworfen und sich auf sie gesetzt. Inwiefern die Verweigerung der ärztlichen Versorgung trotz einer entsprechenden Bitte den Tatverdacht der Körperverletzung erhärten soll, bleibe schleierhaft. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Von einer Rückweisung der Beschwerde zwecks Verbesserung werde abgesehen, da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei und die Beschwerde mit Verweis auf die Erwägungen in der Einstellungsverfügung ohnehin abzuweisen wäre. Mangels rechtsgenüglicher Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.3.2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a.) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b.) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c.) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.3. In den Eingaben vom 4. September 2015 brachte die Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck, dass sie mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden ist, und rügte den Grundsatz "in dubio pro duriore" als verletzt. Sie verlangte unter Nennung möglicher Beweismittel eine Neubeurteilung des Sachverhalts respektive der Frage, ob ein verhältnismässiges Vorgehen der Polizisten vorlag und die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung (Art. 319 StPO) erfüllt sind. Die Vorinstanz erachtet die Beschwerdebegründung dennoch als unzureichend, wobei sie bei der Eintretensfrage bereits in der Sache zu prüfen scheint, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie ausführt, die Argumente der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, den Tatverdacht zu erhärten. Damit vermischt die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid die materielle Begründetheit der Beschwerde mit derjenigen ihrer hinreichenden Begründung. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eintritt.  
 
Die Vorinstanz wird auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eintreten und die Sache umfassend materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bundesrechtskonform sind. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ansetzte. 
 
 
3.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Freiburg zurückzuweisen. 
 
Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner 2 und 3 unterliegen mit ihren Anträgen auf Nichteintreten bzw. auf Abweisung. Sie haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und zusammen mit dem Kanton Freiburg die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Den Beschwerdegegnern 2 und 3 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegner 2 und 3 und der Kanton Freiburg haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär