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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_802/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 StPO), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 15. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ trat am 1. Oktober 1996 die Stelle als Chefapothekerin am Kantonsspital Freiburg an. Am 11. August 1997 eröffnete sie bei der Postfinance ein Postkonto, welches die Bezeichnung "R&D&Formation" (für "Research&Development&Formation") trug und über welches sie einzelzeichnungsberechtigt war. In der Zeit von Juni 1998 bis April 2006 wurden Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 164'784.35 auf das Konto überwiesen und Zahlungen von total Fr. 159'321.45 ab dem Konto getätigt. Das Konto wurde hauptsächlich aus Zahlungen von Pharmaunternehmen gespiesen. Grundlage hiefür bildeten in der Regel Vereinbarungen, die X.________ - ohne Absprache mit der Direktion des Spitals - im Namen der Spitalapotheke mit den Pharmaunternehmen abgeschlossen hatte. Die Zahlungen ab dem fraglichen Konto bestanden zu einem erheblichen Teil in Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung sowie Informatik. Zudem tätigte X.________ ab dem Konto Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 10'612.-- als Pikettentschädigungen an sich selbst und Zahlungen von total Fr. 2'500.-- als Lohnausgleich bzw. Spesenentschädigungen an eine Mitarbeiterin.  
 
A.b. Das Bezirksstrafgericht der Saane verurteilte X.________ am 20. November 2009 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 20. November 2002 bis April 2006, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es stellte fest, dass die X.________ zur Last gelegten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, angeblich begangen vor dem 20. November 2002, verjährt sind. Von den Vorwürfen der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), des Sich bestechen lassens (Art. 322 quarter StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) sowie der Übertretung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 87 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 2 HMG) sprach es X.________ frei.  
 
A.c. Das Kantonsgericht Freiburg erklärte X.________ am 16. September 2011 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Jahr 2003, sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, begangen in der Zeit von Ende 1996 bis April 2006, schuldig. Im Strafpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Die Berufungen von X.________ und Swissmedic wies es ab.  
 
A.d. Das Bundesgericht wies die von X.________ und Swissmedic dagegen erhobenen Beschwerden in Strafsachen am 3. Juli bzw. 11. Dezember 2012 ab (Urteile 6B_766/2011 und 6B_771/2011, teilweise publ. in: BGE 139 IV 62).  
 
B.  
Mit Urteil vom 15. Juni 2015 hiess das Kantonsgericht Freiburg das Entschädigungsgesuch von X.________ vom 15. September 2010 teilweise gut. Es sprach ihr eine vom Amt für Justiz des Kantons Freiburg auszuzahlende Entschädigung von Fr. 9'235.30 zu, welche es mit den ihr für das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren auferlegten Verfahrenskosten verrechnete. Zudem verpflichtete es den Bund (vertreten durch Swissmedic), X.________ eine Pauschalentschädigung von Fr. 11'709.90 zu bezahlen. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, der Entscheid vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben, die Entschädigung sei im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen und es sei betreffend des Anwaltshonorars auf eine Verrechnung zu verzichten. Subsidiär sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Vorinstanz entschied über das Entschädigungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. September 2010 als oberste, aber einzige kantonale Instanz. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (vgl. Urteile 6B_428/2011 vom 21. November 2011 E. 1.3; 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137 IV 352). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff. BGG) der Beschwerdeführerin besteht daher kein Raum (Urteile 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1; 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag zu enthalten. Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; siehe für Entschädigungsbegehren im Strafverfahren auch Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 1.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 650'000.-- geltend, davon Fr. 500'000.-- für wirtschaftliche Einbussen, Fr. 50'000.-- für erlittene seelische Unbill und Fr. 100'000.-- für ihre Verteidigungskosten. Ihre Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Verweigerung der Entschädigung sowie der Genugtuung. Damit liegt ein genügend substanziiertes Rechtsbegehren vor, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Anträge in der Beschwerde in Strafsachen nicht beziffert und lediglich eine "Neufestsetzung der Entschädigung in Sinne der Erwägungen" beantragt.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 
 
4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ermöglicht eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids und genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich insofern als unbegründet.  
 
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39; vgl. zum Begriff der Willkür bei der Beweiswürdigung: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz mit ihrer Rüge sinngemäss vor, sie habe zu Unrecht nicht auf ihre Vorbringen abgestellt. Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung weder geltend macht noch begründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin moniert, unter Berücksichtigung des eingestellten Vorwurfs der Urkundenfälschung sowie der Freisprüche erscheine die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht derart, als dass es sich rechtfertige, den Verteidigungsaufwand lediglich zur Hälfte zu entschädigen.  
 
5.2. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Entschädigungsfrage nach der StPO oder dem früheren Strafprozessrecht des Kantons Freiburg beurteilt. Vorliegend datiert das erstinstanzliche Urteil vom 20. November 2009. Sowohl das Untersuchungsverfahren als auch das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) richteten sich daher nach dem früheren kantonalen Strafprozessrecht. Das Entschädigungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 ein. Das Bundesgericht ging im ähnlich gelagerten BGE 137 IV 352 E. 1.2 S. 354 f., der ebenfalls den Kanton Freiburg betraf, davon aus, der Strafappellationshof habe zu Recht die StPO für anwendbar erklärt. In seiner späteren Rechtsprechung kam es zwar - ausser was die Verteidigungskosten anbelangt - darauf zurück (vgl. Urteile 6B_184/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 8.2; 6B_668/2012 vom 11. April 2013 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 206; 6B_618/2011 vom 22. März 2012 E. 1.2; 6B_428/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2). Es akzeptierte allerdings auch, dass aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen, wenn sich sowohl die kantonale Behörde als auch der freigesprochene Beschuldigte darauf berufen und das neue Recht für diesen nicht ungünstiger scheint (vgl. Urteil 6B_184/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 8.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin auf die StPO abzustellen.  
 
5.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren geschuldete Parteientschädigung. Die Vorinstanz nahm die diesbezüglichen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin entsprechend des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs zur Hälfte auf die Staatskasse. Separat entschädigt wurden deren anwaltlichen Aufwendungen im Verwaltungsstrafverfahren.  
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen). Für die Frage, ob ein Teilfreispruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt, sind - wie auch im Rahmen von Art. 426 Abs. 1 StPO (vgl. Urteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2 und 3.5 mit Hinweisen) - nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte massgebend. 
 
5.4. Das Kantonsgericht Freiburg auferlegte der Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Urteil vom 16. September 2011 zur Hälfte. Die Vorinstanz verweist für die hälftige Entschädigung der Parteikosten auf den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens. Damit ist der angefochtene Entscheid ausreichend begründet. Es ist daher an der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit der bloss hälftigen Entschädigung der Anwaltskosten das ihr zustehende Ermessen verletzt oder Bundesrecht auf andere Weise missachtet haben könnte. Dies zeigt die Beschwerdeführerin allerdings nicht auf. Soweit sie ihre Rüge mit den Freisprüchen von den Vorwürfen der ungetreuen Amtsführung, der qualifizierten Veruntreuung, des Sich bestechen lassens und der Vorteilsannahme begründet, verkennt sie, dass für den Umfang der Entschädigung nicht auf die rechtliche Würdigung, sondern die angeklagten Lebenssachverhalte abzustellen ist. Ihre Rüge ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz werfe ihr eine Verletzung der Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht vor, dies obschon sie nie aufgefordert worden sei, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu substanziieren. Zusätzliche Auskünfte seien nie eingefordert worden. Damit habe die Vorinstanz die Offizialmaxime gemäss Art. 429 StPO verletzt.  
 
6.2. Die StPO sieht - anders als das frühere Strafprozessrecht des Kantons Freiburg - vor, dass mit einem freisprechenden Entscheid von Amtes wegen auch über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der freigesprochenen Person zu befinden ist (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 429 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.4 S. 203; Urteil 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Die Behörde muss der beschuldigten Person daher die Gelegenheit geben, allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Sie muss diese nach der Rechtsprechung vor ihrem Entscheid zur Frage der Entschädigung und Genugtuung zumindest anhören und falls notwendig in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteile 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; 6B_661/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3 mit Hinweis). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteile 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.3; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).  
 
6.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Diese erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, ihr Gesuch vom 15. September 2010 mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 zu ergänzen. Sie konnte ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche folglich nach der (kantonalen) Erledigung des Strafverfahrens im Schuld- und Strafpunkt geltend machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Pflicht der Behörden, eine anwaltlich vertretene Person aufzufordern, ein ungenügend begründetes Entschädigungsbegehren zu substanziieren und den nicht näher substanziierten Schaden sowie Kausalzusammenhang zu belegen, zumal die Vorinstanz darlegt, dass den Akten keine Hinweise für die behauptete Entschädigungspflicht des Staates zufolge Verlusts des Lehrauftrags an der Universität Freiburg oder für eine aktive persönlichkeitsverletzende Informationspolitik der Strafbehörden zu entnehmen sind (angefochtener Entscheid S. 13 und 15).  
 
7.   
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 429 StPO statuiere eine Kausalhaftung. Wesentlich sei nicht ein staatliches Verschulden, sondern die im Zusammenhang mit zu Unrecht erhobenen Vorwürfen erlittene wirtschaftliche Beeinträchtigung. "Selbst wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht eigentliche Folge des Strafverfahrens gewesen wäre, seien die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie das umfangreiche Strafverfahren die Folge der zu Unrecht erhobenen Vorwürfe gewesen".  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Verwaltungsrat des Kantonsspitals Freiburg habe am 7. Juli 2006 mit sofortiger Wirkung die Dienstenthebung der Beschwerdeführerin verfügt und die Gehaltszahlungen per 31. Juli 2006 eingestellt. Strafanzeige habe er jedoch erst am 3. August 2006 erstattet. Die Voraussetzungen für die fristlose Entlassung und den damit verbundenen Verlust der Stelle seien bereits vor der Einreichung der Strafanzeige erfüllt gewesen und in keiner Weise auf das Strafverfahren zurückzuführen. Ursache der fristlosen Entlassung sei einzig die Existenz "schwarzer Kassen" gewesen. Die Vorinstanz geht daher zutreffend davon aus, das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren sei nicht kausal für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen (angefochtener Entscheid E. 6b S. 12 f.).  
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat eine staatliche Entschädigung in Anwendung von Art. 429 StPO zu erfolgen, weil die Kündigung, unabhängig von der Eröffnung eines Strafverfahrens, mit strafrechtlichen Vorwürfen begründet wurde. Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden, da der Staat gestützt auf Art. 429 StPO lediglich für die Folgen des Strafverfahrens haftet. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2014 (Verfahren 8D_5/2013) als rechtmässig erachtet wurde. Eine Entschädigung nach Art. 429 StPO für die Folgen der Auflösung des Dienstverhältnisses am Kantonsspital Freiburg kommt auch deshalb nicht in Betracht. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 429 StPO nur geprüft, ob das vorgängige Arbeitsverhältnis als Folge des Strafverfahrens aufgelöst worden sei. Fraglich sei hingegen, ob das Strafverfahren eine neue, vergleichbare Anstellung verhindert habe oder nicht.  
 
8.2. Auf den Einwand ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe Entsprechendes bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht und die Vorinstanz sei darauf zu Unrecht nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin legt zudem in keiner Weise dar, weshalb die gegen sie zu Unrecht erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die schliesslich zu einem Freispruch führten, kausal für ihre Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Anstellung waren. Naheliegend ist, dass deren arbeitsrechtlichen Verfehlungen sowie die (rechtskräftigen) Schuldsprüche die Stellensuche nach der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses am Kantonsspital Freiburg erschwert haben. Dafür hat der Staat gestützt auf Art. 429 StPO jedoch nicht einzustehen.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Entschädigung für Anwaltskosten dürfe nicht mit den von ihr zu tragenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet werden. Die Parteikostenentschädigung sei zweckgebunden und solle in Analogie zu Art. 138 Abs. 2 StPO (recte wohl: Art. 135 Abs. 2 StPO) direkt an den Anwalt erfolgen.  
 
9.2. Art. 442 Abs. 4 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen können. Die Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO kommt gemäss der bundesrätlichen Botschaft namentlich in Betracht, wenn die beschuldigte Person teilweise freigesprochen wird und ihr deshalb Anspruch auf Ersatz der privaten Verteidigungskosten zusteht, sie auf Grund von Schuldsprüchen in andern Punkten aber gleichzeitig Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1334). Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Verrechnung verletzt daher kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung ist es dem Staat lediglich verwehrt, Genugtuungsansprüche (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 1 StPO) mit der Forderung aus Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251; 139 IV 243 E. 5 S. 244 f.).  
Unbegründet ist zudem der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Der amtliche Verteidiger wird auch bei einem Freispruch nach den Regeln von Art. 135 StPO entschädigt. Der freigesprochene Angeschuldigte, dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kann deshalb keine Entschädigung für seine Verteidigung verlangen (BGE 138 IV 205 E. 1 S. 206 f.). Bei nicht bedürftigen Beschuldigten, die eine Wahlverteidigung bestellt haben, wird davon ausgegangen, dass sie unabhängig von der vom Staat wegen eines Teilfreispruchs zu bezahlenden Entschädigung in der Lage sind, ihre Anwaltskosten zu begleichen. 
Nicht gefolgt werden kann schliesslich der von der Beschwerdeführerin zitierten Lehre, wonach die Entschädigung für die private Verteidigung immer an den Anwalt zu bezahlen ist (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 429 StPO). Eine solche systematische Ausrichtung der Parteikostenentschädigung an den privaten Verteidiger - dessen Honoraransprüche im Zeitpunkt der Entschädigung möglicherweise bereits beglichen sind - ist in der StPO nicht vorgesehen. 
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die mediale Abdeckung der Angelegenheit nicht durch die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten und die Dauer des Verfahrens angesichts der Parallelität zwischen Straf- und Strafverwaltungsuntersuchung nicht übermässig gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne damit die Natur der Entschädigung. Art. 429 StPO verankere eine staatliche Kausalhaftung. Der Entschädigungsanspruch bestehe unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Behörden.  
 
10.2. Die Medienberichterstattung und die angeblich lange Verfahrensdauer können mangels eines behaupteten Schadens höchstens zur Zusprechung einer Genugtuung führen. Voraussetzung hierfür ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche die Beschwerdeführerin darlegen und beweisen muss (vgl. BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47; Urteile 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_437/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 3). Vorliegend wäre eine allfällige Vorverurteilung der Beschwerdeführerin in der Medienberichterstattung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angesichts des bloss teilweisen Freispruchs in erster Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 für die Medienberichterstattung sowie BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 für die Verletzung des Beschleunigungsgebots). Für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht insofern kein Anlass. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, die Vorinstanz habe ihr gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zu Unrecht eine Genugtuung verweigert. Eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.  
 
11.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Verteidigungsaufwand in Abweichung von der Honorarvereinbarung mit lediglich Fr. 270.--/Stunde entschädigt. Damit verletze sie Art. 429 StPO
 
11.1. Art. 124 Abs. 1 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 (JG/FR; Version in Kraft seit dem 1. Juli 2015) verpflichtet den Staatsrat, durch Verordnung den Tarif für die von der Strafrechtspflege gewährten Entschädigungen gemäss Art. 429 ff. StPO festzulegen. Gemäss Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 30. November 2010 (JR/FR; Version in Kraft seit dem 1. Juli 2015) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von Fr. 250.-- festgesetzt (Satz 1). In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf Fr. 350.-- angehoben werden (Satz 2).  
Vor dem 1. Juli 2015 sah der freiburgische Gesetzgeber demgegenüber keinen Anwaltstarif für die Entschädigung im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a/bb S. 11). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in solchen Fällen auf den üblichen Stundenansatz von Anwälten im Kanton, wo das Verfahren stattfand, abzustellen (vgl. Urteile 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.5; 6B_392/2013 vom 4. November 2013 E. 2.3). Die Frage nach dem üblichen Stundenansatz ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.5). Es gelten die erhöhten Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 4.2). 
 
11.2. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist folglich nicht der effektiv vereinbarte, sondern der im Kanton Freiburg übliche Stundenansatz von Anwälten erheblich. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, ein Stundenansatz von Fr. 250.-- bzw. Fr. 270.-- entspreche im Kanton Freiburg dem üblichen Tarif (angefochtener Entscheid E. 5a/bb S. 11). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein könnte.  
 
12.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der angefochtene Entscheid in verschiedener Hinsicht ungenügend begründet sei. 
 
12.1. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 IV 179 E. 2.2 E. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweis).  
 
12.2. Der vorinstanzliche Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz die Kürzung des geltend gemachten Verteidigungsaufwands von Fr. 100'000.--. Sie argumentiert namentlich, mittels Kostennote seien lediglich Fr. 61'117.60 belegt. In der Kostenliste seien Arbeiten zudem teilweise doppelt verrechnet worden. Auch seien darin die anlässlich des Berufungsverfahrens erbrachten Arbeiten enthalten, für welche die Beschwerdeführerin bereits mit Urteil vom 16. September 2011 teilweise entschädigt worden sei (angefochtener Entscheid S. 10).  
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann weiter darin erblickt werden, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen für die Verrechnung der Parteientschädigung mit den Verfahrenskosten nicht ausdrücklich nennt (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Mit einem einfachen Blick ins Gesetz war für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar, worauf sich die Verrechnung abstützt. 
Die Beschwerdeführerin verkennt schliesslich, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die für die geltend gemachte wirtschaftliche Einbusse von Fr. 500'000.-- möglicherweise bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären (vgl. Urteil 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; siehe auch oben E. 6.2 und 8.2). Unbegründet ist daher auch der Einwand der Beschwerdeführerin, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, inwiefern sie "der von Amtes wegen zu erhebenden Schadenermittlung entgegengewirkt hätte" (vgl. Beschwerde S. 13). 
 
13.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld