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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 809/06 
 
Urteil vom 23. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
P.________, 1956, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf, Vadianstrasse 44, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 3. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1956 geborene, in X.________ wohnhafte P.________ ist seit einem Unfall am 8. August 2003 Paraplegiker und für die Fortbewegung auf den von einem "Swiss-Trac"-Antrieb gezogenen Handrollstuhl angewiesen. Er arbeitet teilzeitlich als PR/Medien-Assistent in X.________. Am 17. November 2003 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügungen vom 10. November 2004 und 14. Januar 2005 erteilte diese Kostengutsprache für invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Wohnbereich sowie die leihweise Abgabe von zwei Treppenliften. Zudem sprach sie ihm ab 1. Mai 2005 eine ganze Rente zu. Alle Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. 
A.b Am 7. Mai 2004 stellte P.________ das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten für das Automatikgetriebe am Neuwagen und der Kosten der behinderungsbedingten Abänderungen des Fahrzeugs, der Übungs- und Vorbereitungsfahrten für die obligatorische Kontrollfahrt sowie für die Abnahme und Prüfung des Fahrzeuges durch das kantonale Strassenverkehrsamt. Mit Verfügung vom 11. März 2005 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug in Höhe von Fr. 22'551.60. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Rechtsdienst der IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 teilweise gut. Er wies die Sache zu Abklärungen bezüglich der elektrischen Schwenktüre und der Frage der Vergütung von Amortisationsbeiträgen sowie von Kosten für die Fahrstunden zurück, wobei er erwog, dass die Invalidenversicherung für das serienmässig eingebaute Automatikgetriebe keine Leistungen zu erbringen habe, da keine invaliditätsbedingte Abänderung vorliege bzw. kein Umbau vorgenommen worden sei. Die IV-Stelle habe zu Recht auch keinen Beitrag an die Kosten der Standheizung ausgerichtet. Kosten für die Fahrstunden seien nur zu erstatten, wenn Anspruch auf ein Motorfahrzeug (resp. Amortisationsbeiträge) bestehe, was beides von der Verwaltung zunächst noch zu prüfen sei. 
A.c Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf Amortisationsbeiträge gestützt auf eine Stellungnahme der Hilfsmittelberatung Y.________ für Behinderte vom 10. Februar 2006 mit der Begründung ab, der Versicherte benutze nach eigenen Angaben den Personenwagen nur bei sehr schlechten Witterungsbedingungen für den Weg zur Arbeit; er sei somit nicht invaliditätsbedingt zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wie dies für die Zusprache von Amortisationsbeiträgen gemäss Kreisschreiben des Bundes zu verlangen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. April 2006 ab. 
B. 
Die gegen den letztgenannten Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 3. Juli 2006 und im Wesentlichen gleicher Begründung ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Leistung der gesetzlichen Amortisationsbeiträge an sein Fahrzeug. Ausserdem seien ihm die Kosten der Fahrstunden von insgesamt Fr. 1867.50 zu erstatten. 
Verwaltung und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393). 
3. 
Der Beschwerdeführer erneuert letztinstanzlich umfassend Sachverhaltsvorbringen, die er mit entsprechenden Beweisofferten und -anträgen bereits vor dem kantonalen Gericht anbrachte, welchen die Vorinstanz aber nicht gefolgt ist, und die in der Begründung des Entscheides zum Teil nicht angesprochen sind. Die Beweisanträge betrafen vorab die in X.________ herrschenden Wetter-, Schnee- und Strassenverhältnisse, die Schneeräumung sowie insbesondere auch das Verbot der Schwarzräumung sowie das Salzverbot. Zur Klärung der Frage der Tauglichkeit des "Swiss-Trac"-Antriebes bei Schnee, Eis und bei Steigungen schlug der Beschwerdeführer die Einholung von Auskünften bei der Herstellerfirma und beim Paraplegikerzentrum Z.________ vor. Zudem verlangte er die Durchführung eines Augenscheins. Soweit das kantonale Gericht zu rechtlich bedeutsamen Aspekten bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Verzichts auf ein Motorfahrzeug Beweise nicht abgenommen und/oder keine Tatsachenfeststellung getroffen hat, kann das Bundesgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen überprüfen (vgl. oben E. 2; BGE 97 V 134 E. 1 S. 136 in fine; vgl. auch BGE 120 V 481 E. 1b S. 85). 
4. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, nach welchen Anspruch auf Hilfsmittel beziehungsweise auf Amortisationsbeiträge der Invalidenversicherung besteht, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
5. 
5.1 Nach der Rechtsprechung ist auf Grund des tatsächlichen Arbeitsweges im Einzelfall zu beurteilen, ob eine versicherte Person nach den gesamten Gegebenheiten wegen ihrer Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn anzunehmen ist, sie müsste nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem ergeben aus beruflichen Gründen (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrsmitteln fehlt oder deren Benützung unzumutbar ist. Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als Gesunder tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger dieser Leistung der Invalidenversicherung gegenüber andern, nicht anspruchsberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden anderseits dienen (BGE 97 V 237 E. 3b S. 239 mit Hinweisen; ZAK 1972 S. 733; SVR 2001 IV Nr. 33 S. 101 f. E. 3b; vgl. auch BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125 mit Hinweisen und Ziff. 10.01.12*-10.04.12* des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). 
5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt. Fraglich und zu prüfen ist, ob er aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. In dieser Hinsicht ist erstellt, dass er grundsätzlich weder wegen der Entfernung des Arbeitsplatzes, noch für den Arbeitsweg oder den Beruf notwendig auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Offen ist, ob die klimatischen Verhältnisse am Wohnort den Anspruch zu begründen vermögen, respektive ob es dem Versicherten zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wenn Strassen und Gehwege nicht mit dem Rollstuhl befahrbar sind. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, am Wohn- und Arbeitsort herrschten über Monate winterliche Verhältnisse, bei denen es ihm nicht zugemutet werden könne, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Von November bis mindestens Ende Februar seien die Strassen und Trottoirs überwiegend mit Schnee bedeckt und die Gehsteige oft vereist, rutschig oder matschig. Da in der Gemeinde ein Salzverbot herrsche, werde der Rutschgefahr mit Kies abgeholfen. Der auf den Trottoirs belassene Schnee bleibe zum Teil wochenlang liegen. Dessen Oberfläche werde in gewissen Abständen aufgeraut und damit weich gemacht, es werde aber bewusst nie schwarz geräumt. Die Aussage von Vorinstanz und Verwaltung, dass in einer grossen Tourismusgemeinde wie X.________ die Gehsteige und Strassen nach Schneefällen dank der Schneeräumung auch für Rollstuhlfahrende wieder begehbar seien, sei nicht richtig. Er verweist dazu auf die eingereichten Beweismittel, die gestellten Beweisanträge und die allgemeine Lebenserfahrung. 
6.2 Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in den Wintermonaten in X.________ nicht dauerhaft schlechtes Wetter herrscht. Im Argumentationszusammenhang spricht der Beschwerdeführer aber auch nicht davon, sondern von durch Winterwetter bedingten schlechten Wegverhältnissen für Rollstuhlfahrende. Im Bericht der Hilfsmittelberatung Y.________ für Behinderte vom 10. Februar 2006 und gestützt darauf in der Verfügung vom 21. Februar 2006 war denn auch nicht von "dauerhaft schlechtem Wetter in X.________" die Rede, sondern von "sehr schlechten Witterungsbedingungen für den Arbeitsweg", bei denen der Beschwerdeführer dafür den Personenwagen benutze. Wenn die Vorinstanz dazu feststellt, in X.________ setzten die Schneefälle von Jahr zu Jahr später ein, mag sie damit auch meinen, die Winter würden immer kürzer. Beides ist jedoch nicht richtig. Nach der unter www.gemeinde- ... .ch abrufbaren Statistik der Gemeinde X.________ betrug die Periode zwischen der ersten und der letzten Schneeabfuhr in dem von der Vorinstanz einzig erwähnten Winter 2003/04 76 Tage (1. Abfuhr: 28. November), 2004/05 aber 86 Tage bei früherem Wintereinbruch (20. November), im Winterhalbjahr 2005/06 sogar 99 Tage (4. Dezember 2005 - 12. März 2006). 
7. 
Hinsichtlich der Frage der Weg- und Strassenverhältnisse bei winterlichen Bedingungen in dem über 1500 Meter über Meer liegenden Ortsteil X.________ präsentiert sich gegenwärtig noch ein sachverhaltsmässig kaum abgeklärtes Bild. 
7.1 Der Beschwerdeführer führt an, an Tagen mit schnee- oder eisbedeckten Wegen und Strassen bleibe er mit seinem Rollstuhl trotz des "Swiss-Trac"-Antriebs stecken. Sobald Neuschnee auf dem Trottoir liege, sinke der Rollstuhl ein und der "Swiss Trac"-Antrieb gerate bei kleinsten Steigungen ins Spulen. Dies sei auch nach dem "Aufkratzen" des auf den Trottoirs hartgetretenen Schnees durch die Gemeindearbeiter der Fall. Vom Wohnort bis zum Arbeitsplatz sei jedoch auf- und abwärts ein Gefälle von 9 % zu bewältigen. Dazu stellte der Beschwerdeführer vorinstanzlich eine Reihe von Beweisanträgen, denen nicht gefolgt wurde, obwohl die geltend gemachten klimatischen und topografischen Aspekte ohne weiteres hätten überprüft werden können; das Letztere lässt zumindest darauf schliessen, dass die beschwerdeführerischen Argumente nicht aus der Luft gegriffen sind. Auf der Webseite der Herstellerfirma ist angegeben, dass das "Swiss-Trac"-Zuggerät bei 100 kg Personengewicht eine Steigleistung von 20 % aufweist (www.swisstrac.ch). Dies ist vermutlich auf optimale Bodenhaftungsverhältnisse und damit nicht auf Fahrten über beschneite, matschige oder vereiste Wegpartien berechnet. Nach Angaben des Paraplegikerzentrums Z.________ (Bericht vom 15. Juli 2005) wog der 180 Zentimeter grosse Beschwerdeführer damals 95 kg. Wenn auf ideal haftendem Untergrund ein solches Gefährt bei einer Steigung von 20 % an seine Grenzen gelangt, ist es durchaus glaubhaft, dass es bei winterlich glatten Wegverhältnissen bereits bei einer Steigung von 9 % ins Rutschen geraten und/oder stecken bleiben kann. Obwohl es sich dabei um ein zentrales Sachverhaltselement handelt, finden sich dazu im angefochtenen Entscheid keine Feststellungen; die Vorinstanz wird das Erforderliche noch abzuklären haben. 
7.2 Laut vorinstanzlicher Erwägung handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründen, warum es ihm nicht zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, um reine Zeit- und Bequemlichkeitsüberlegungen. Dieser legt dar, die Benutzung des Ortsbusses sei ihm nicht möglich, weil der Rollstuhl mit dem "Swiss-Trac"-Antrieb eine Länge von ungefähr zwei Metern erreiche und dafür in den im Winter regelmässig mit Skifahrern und Touristen stark besetzten ("überfüllten") Bussen üblicherweise gar kein Platz vorhanden sei. Aus den oben erwähnten Angaben der Herstellerfirma geht hervor, dass die Zugmaschine bei nicht ausgefahrener Rollstuhlkupplung und eingeklapptem Steuerungsarm rund 75 Zentimeter lang ist. Mit ausgefahrener Kupplung und angeschlossenem Rollstuhl erreicht das Gefährt somit tatsächlich eine Länge von gut zwei Metern, was den Transport in einem öffentlichen Bus auch bei behindertengerechter Gestaltung des Ein- und Ausstiegs zumindest stark erschwert, umso mehr noch bei der Fortbewegung in einem mit Wintersportlern stark besetzten Wagen. Letzteres gilt auch dann, wenn die laut Angaben im Herstellerprospekt 65 kg schwere Zugmaschine für den Transport abgekoppelt wird und die nach aussen stehenden Teile eingeklappt werden. Es ist in den Akten nirgends dargetan, dass der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe in die Lage versetzt ist, den Rollstuhl und das Zuggerät in den Bus hinein und aus diesem heraus zu manövrieren. Unfachgerechte Hilfe durch zufällig anwesende Fahrgäste kann indes problematisch sein. Wie der Beschwerdeführer auch zutreffend anführt, ist keiner der Buspassagiere und auch kein Passant verpflichtet, ihm beim Ein- und Ausstieg behilflich zu sein. Zu den hier aufgeworfenen Fragen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Busverkehrs und der Zumutbarkeit ihrer Benutzung durch den Beschwerdeführer wird das kantonale Gericht die erforderlichen Abklärungen zu treffen und den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen haben. 
7.3 Nicht erörtert hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, die Temperaturen würden im Winter regelmässig bis auf - 20°C fallen, was die Kälte noch unerträglicher und die Benutzung der Busse unzumutbar mache, weil sich ein Rollstuhlfahrer mit Zugfahrzeug nicht bewege; zudem habe er an Bushaltestellen erfahrungsgemäss eine gewisse Wartezeit in Kauf zu nehmen, da bei Eis und Schnee die Zeit für die Überwindung des Weges bis zur Haltestelle nicht genau abgeschätzt werden könne. Diese Vorbringen sind erheblich. Es kommt hinzu, dass aus den gleichen Witterungsgründen der Bus auch erst mit Verspätung eintreffen oder gar ausfallen kann. Auch hier wird die Vorinstanz noch das Erforderliche abzuklären und den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen haben. 
7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Behindertentaxi als öffentliches Verkehrsmittel im Sinne von Ziff. 10.01.12*-10.04.12* KHMI zu betrachten, denn für die hier interessierende Bevölkerungsgruppe der Behinderten ist es öffentlich zugänglich in dem Sinne, dass es ein privates Verkehrsmittel unnötig macht, sofern es funktioniert, was aber abzuklären bleibt. Denn ob die im vorinstanzlichen Entscheid dem Beschwerdeführer alternativ zum Ortsbus als zumutbar bezeichnete Benutzung des Behindertentaxis zur Überwindung des Arbeitsweges geeignet ist, kann auf Grund der Akten nicht beurteilt werden, weil dazu jegliche Angaben fehlen. Wenn, wie von der Vorinstanz angeführt, im Sozialhilfegesetz der Landschaft X.________ vorgesehen ist, dass den Behinderten gegen angemessene Kostenbeteiligung ein Behindertentaxi zur Verfügung stehe, besagt dies nicht, dass dies in die Praxis umgesetzt worden ist, geschweige denn, dass der Beschwerdeführer damit den Arbeitsweg in zumutbarer Weise überwinden könnte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass gerade bei schlechten Witterungsbedingungen die Kapazitätsgrenzen eines Behindertentaxis rasch erreicht sein könnten, und es dann nicht - zumindest nicht entsprechend der vom Beschwerdeführer bei Ausübung des Berufs als PR/Medien-Assistent zu erwartenden Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit - rechtzeitig zur Verfügung stehen könnte. Die Vorinstanz wird auch dazu noch das Erforderliche abzuklären und den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen haben. 
8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 23. November 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Schmutz