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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 616/04 
 
Urteil vom 28. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
G.________, 1952, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 26. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1952, ist seit 1981 als selbstständigerwerbender Landwirt tätig. Im September 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall; die dabei zugezogene Hüftverletzung rechts hatte die Einsetzung einer Totalendoprothese zur Folge. Am 30. August 2001 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle Luzern einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 24. September 2001 (mit medizinischen Vorakten) einholte. Weiter nahm die Verwaltung Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor und veranlasste in diesem Rahmen insbesondere einen Abklärungsbericht Landwirtschaft des Dr. S.________, Agronom & dipl. Forsting. ETH, vom 3. April 2002. Nach erfolgtem Vorbescheid verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2002 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da die landwirtschaftliche Abklärung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ergeben habe. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. August 2004 ab, nachdem es unter anderem einen Ergänzungsbericht des Dr. S.________ vom 19. August 2002, einen Bericht des Dr. med. E.________ vom 7. April 2003 sowie ein (zuhanden der Unfallversicherung erstelltes) Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 8. August 2003 zu den Akten genommen hatte. 
C. 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm ab dem 1. September 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst Kinderzusatzrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder die Verwaltung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
D. 
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht G.________ ein (zuhanden des privaten Unfallversicherers erstelltes) Aktengutachten des Dr. med. P.________, Facharzt für Chirurgie, vom 8. November 2004 ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und am 1. Januar 2004 die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Mit diesen Gesetzen sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Ausscheidung der durch die Mitarbeit der übrigen Familienglieder erwirtschafteten Einkommensbestandteile bei Landwirten (Art. 25 Abs. 2 IVV) sowie das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) - dessen Voraussetzungen gerade auch bei Landwirten gegeben sein können (BGE 104 V 137 Erw. 2c) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 
2.1 Das kantonale Gericht nimmt einen Betätigungsvergleich vor, stellt dabei auf den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht des Dr. S.________ vom 3. April 2002 sowie dessen Ergänzung vom 19. August 2002 ab und verneint das Bestehen einer rentenberechtigenden Invalidität. Es weist insbesondere darauf hin, dass der Versicherte den Bestand seiner Mutterkühe zwar invaliditätsbedingt von 22 auf 19 Stück verringert habe, was jedoch nicht gravierend ins Gewicht falle. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keinen Vollerwerbsbetrieb führe und keiner Nebenbeschäftigung nachgehe, obwohl ihm dies zeitlich möglich wäre, was er sich insofern anrechnen lassen müsse, als er mehr Zeit für die Hofarbeiten habe. 
2.2 Aufgrund der Akten ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung die Invaliditätsbemessung nicht mittels Einkommensvergleichs, sondern anhand eines Betätigungsvergleichs vorgenommen haben. Dies ist denn auch nicht bestritten. 
2.3 Der Versicherte bringt zunächst vor, dass Dr. S.________ kein neutraler Experte sei, sondern nur die Interessen der Verwaltung vertrete. Weiter habe Dr. S.________ am Karfreitag angerufen und einen Termin für den nächsten Tag vereinbart; den Beizug einer Vertrauensperson an der Besprechung habe er nicht akzeptiert. 
 
Im Ergänzungsbericht vom 19. August 2002 hat Dr. S.________ explizit ausgeführt, er habe es "noch nie akzeptiert", dass "zum Beispiel" der Buchhalter eines Versicherten an der Abklärung teilnehme. Es kann offen bleiben, ob eine Abklärungsperson die Teilnahme von Vertrauenspersonen (wie z.B. den Buchhalter eines Landwirtes) zu akzeptieren hat oder nicht, denn der Beschwerdeführer hat der Durchführung der Abklärung ohne Beizug weiterer Personen letztlich zugestimmt und hat auch nicht geltend gemacht, wen er konkret für die Abklärung hätte beiziehen wollen (sondern sprach im vorinstanzlichen Verfahren jeweils nur unbestimmt von einer "Person des Vertrauens"). Dasselbe gilt letztlich für die kurzfristig erfolgte und an einem hohen kirchlichen Feiertag vereinbarte Terminfestsetzung für die landwirtschaftliche Abklärung. In dieser Hinsicht ist allerdings zu bemerken, dass ein weniger kurzfristig anberaumter Abklärungstermin dem Versicherten die Möglichkeit gibt, sich die Sache vorher zu überlegen und an der Abklärung "mitzudenken", während er im anderen Fall doch eher überrumpelt sein dürfte. 
 
Es finden sich aber weder im Abklärungsbericht von April 2002 noch im Ergänzungsbericht von August 2002 Hinweise, dass sich Dr. S.________ nicht neutral verhalten hätte; konkrete Hinweise werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht vorgebracht. Allein aus der unterschiedlichen Auffassung zwischen dem Experten und dem Versichertem kann im Übrigen nicht auf eine parteiische Abklärung geschlossen werden; die materielle und formelle Prüfung der entsprechenden Berichte bleibt selbstverständlich vorbehalten. 
2.4 Eine landwirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle ist geeignet, die dem Beschwerdeführer nicht mehr möglichen resp. die noch zumutbaren Arbeiten festzulegen (auch wenn dies in der Folge nicht so umgesetzt wird). Für den Beweiswert eines solchen Abklärungsberichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Die Abklärungsperson muss fachlich qualifiziert sein und die örtlichen Verhältnisse kennen; weiter muss der Bericht in Kenntnis der medizinisch indizierten Einschränkungen und Behinderungen verfasst worden sein. Der Experte hat die Angaben des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Der Abklärungsbericht muss schliesslich umfassend und einleuchtend sein sowie begründete, mit den Abklärungen übereinstimmende Schlussfolgerungen aufweisen. Sind diese Anforderungen erfüllt, greift der Richter nur dann in das Ermessen des Gutachters ein, wenn klare und offensichtliche Fehleinschätzungen oder Widersprüche vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als der Richter (Urteil F. vom 26. April 2002, I 352/01). 
2.5 Dr. S.________ ist eine fachlich kompetente Abklärungsperson und kennt infolge seiner Abklärung die örtlichen Verhältnisse auf dem Hof des Versicherten; weiter waren ihm auch die medizinisch indizierten Einschränkungen bekannt. Im Abklärungsbericht vom 3. April 2002 hat der Experte zwar keine abweichenden Meinungen des Beschwerdeführers aufgezeigt, jedoch hat er sich in dieser Hinsicht im Ergänzungsbericht vom 19. August 2002 ausführlich geäussert. Sowohl der Abklärungs- wie auch der Ergänzungsbericht sind umfassend und einleuchtend; die Schlussfolgerungen sind begründet und stimmen mit den erhobenen Abklärungen überein. Vorinstanz und Verwaltung haben deshalb grundsätzlich zu Recht auf diese Einschätzungen des Dr. S.________ abgestellt. 
Anzufügen bleibt das Folgende: 
- Der Beschwerdeführer hat zwar nachgewiesen, dass sein Stall für 24 Mutterkühe geplant und auch von der zuständigen Behörde für diese Anzahl Tiere bewilligt worden ist. Dennoch ergibt sich aufgrund der Steuerabschlüsse für die Jahre 1997 bis 2000, dass der Versicherte bereits im Jahr 1997 den Bestand seiner Mutterkühe von 23 auf 22 Stück reduziert und bis ins Jahr 2000 gehalten hat. In diesem Jahr folgte eine Verringerung auf 20 Stück, während Dr. S.________ im Jahr 2002 noch 19 Mutterkühe vorgefunden hat. Es ist in der Folge von einem Ausgangsbestand von 22 Tieren auszugehen, da die im Jahr 1997 - d.h. zwei Jahre vor dem Unfall - erfolgte Verringerung um eine Mutterkuh nicht invaliditätsbedingt gewesen ist. Dass der Stall ursprünglich für 24 Tiere gebaut worden ist, ändert daran nichts. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. S.________ in seinem Abklärungsbericht die invaliditätsbedingte Verringerung der Mutterkühe von 22 auf 19 Einheiten bereits berücksichtigt hat. In dieser Hinsicht bringt der Versicherte vor, die Reduktion um drei Mutterkühe sei erheblich und als gravierend zu betrachten. Er übersieht dabei, dass hier ein Betätigungsvergleich erfolgt und die Einschränkung mithin nach Massgabe der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist (BGE 128 V 31 Erw. 1): Eine Reduktion des Mutterkuhbestandes um drei Tiere mag zwar wertmässig sowie im Hinblick auf landwirtschaftliche Zahlungen ins Gewicht fallen, jedoch macht es für die hier massgebende Leistungsfähigkeit keinen allzu grossen Unterschied, ob 22 oder 19 Mutterkühe zu versorgen sind. 
- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, Dr. S.________ habe im Abklärungsbericht den Unterhalt von Maschinen, Geräten und Gebäuden nicht erwähnt und sei auch in seiner Stellungnahme von August 2002 mangels Kenntnis der Grundlagen darauf nicht eingegangen; es seien deshalb weitere Abklärungen notwendig. Im Ergänzungsbericht vom 19. August 2002 hat der Experte jedoch klar und überzeugend festgehalten, dass im Abklärungsbericht von April 2002 der Unterhalt von Maschinen und Geräten den jeweiligen Arbeitsgängen zugeordnet worden ist. Betreffend Gebäudeunterhalt hat sich Dr. S.________ im Ergänzungsbericht allerdings nicht geäussert; es kann jedoch offen bleiben, ob der Experte diese Arbeiten unter der Rubrik "Restarbeiten" berücksichtigt hat oder nicht, da ihnen keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt, liegt doch hier eine relativ geringe Gesamteinschränkung im Betrieb von 25 % sowie eine prozentmässig geringe Bedeutung des Gebäudeunterhalts im Rahmen des Betriebs eines Bauernhofes vor. 
- Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten ist, allenfalls die Betriebsabläufe zu verändern. Wenn er dies nicht macht - was seinem eigenen Entscheid überlassen bleibt -, kann er sich in der Folge nicht auf eine Einschränkung im entsprechenden Ablauf berufen. So grast der Beschwerdeführer z.B. "zwecks Schonung des Geländes und der besonderen Tierpflege" auch bei trockenem Wetter täglich eine halbe Portion ein; aufgrund der Akten erscheint dieser Vorgang jedoch nicht als notwendig (z.B. wegen zu weit entfernt liegender Weiden), so dass eine Einschränkung in diesem Bereich nicht als invaliditätssteigernd berücksichtigt werden kann. 
2.6 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird schliesslich vorgebracht, es lägen sich widersprechende ärztliche Einschätzungen über die Arbeitsfähigkeit vor, gehe doch die Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Landwirt aus, während sie gleichzeitig eine um 30 bis 40 % reduzierte Leistungsfähigkeit als Landwirt und eine Arbeitsfähigkeit von 60 % annehme; durch weitergehende Abklärungen seien diese Unklarheiten zu beseitigen. 
 
In dem vom Versicherten erwähnten, zuhanden des privaten Unfallversicherers erstellten Bericht vom 8. August 2003 werden die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Zahlen tatsächlich angeführt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt jedoch kein Widerspruch vor: Zunächst wird im Arztbericht unter "Beurteilung" die subjektive anamnestische Annahme des Versicherten, er könne etwa ein halbes Arbeitspensum als Landwirt leisten, wiedergegeben, während die sich daran anschliessende Einschätzung einer Reduktion um 30 bis 40 % resp. einer Arbeitsfähigkeit als Landwirt im Umfang von etwa 60 % die eigene Auffassung des begutachtenden Arztes des Spitals X.________darstellt. Die Auffassung des Hausarztes Dr. med. E.________, der in seinen Berichten vom 24. September 2001 und 7. April 2003 jeweils von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht, steht nicht im Widerspruch zur Auffassung des Spitals X.________, da der Hausarzt selber eine spezialärztliche Beurteilung als notwendig erachtet und damit zu erkennen gibt, dass seine Einschätzung nicht definitiv aufzufassen ist. 
 
Schliesslich und vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass hier die Invaliditätsbemessung anhand des Betätigungsvergleiches vorgenommen wird (vgl. Erw. 2.2 hievor). Der Invaliditätsgrad ist deshalb nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation festzulegen; es ist also anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen und diese sodann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (BGE 128 V 31 Erw. 1). Damit haben die medizinisch-theoretischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens keine entscheidwesentliche Bedeutung, weil es in diesem Zusammenhang (als Grundlage der wirtschaftlichen Gewichtung) auf die leidensbedingten Beeinträchtigungen in den einzelnen Teilbereichen gemäss Betätigungsvergleich ankommt (Urteil K. vom 11. November 2004, I 613/03; vgl. auch AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Vorbehalten bleibt selbstverständlich der Fall, dass die medizinischen Abklärungen konkret Zweifel am Abklärungsbericht wecken, was hier jedoch nicht der Fall ist. Weitere Abklärungen sind nicht nötig. 
2.7 Es fällt auf, dass Vorinstanz und Verwaltung für die Bemessung des Invaliditätsgrades direkt auf den Abklärungsbericht des Dr. S.________ abgestellt haben. Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht in dieser Weise vorzugehen, sondern die durch den Betätigungsvergleich ermittelte leidensbedingte Behinderung ist im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Dabei wird den einzelnen Teiltätigkeiten ein Lohn- respektive Verdienstansatz zugeordnet, welcher nach Möglichkeit statistischen Angaben zu entnehmen ist (BGE 128 V 32 f. Erw. 4b). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird der Anteil jeder einzelnen Teiltätigkeit mit der in ihr gegebenen Arbeitsunfähigkeit sowie dem ihr entsprechenden Lohnansatz multipliziert, und die Ergebnisse werden addiert. Das Resultat ist anschliessend durch die Summe der mit dem jeweiligen Lohnansatz multiplizierten Anteile der Teiltätigkeiten (ohne Berücksichtigung der Behinderung) zu dividieren (vgl. zum Ganzen die Formel in BGE 128 V 33 Erw. 4c sowie Urteil K. vom 11. November 2004, I 613/03). 
 
Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme einer konkreten Gewichtung kann hier jedoch ausnahmsweise unterbleiben, da klar davon auszugehen ist, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. das analoge Vorgehen in BGE 105 V 155 Erw. 2b). Denn der Anteil der Arbeiten, die zumutbarerweise noch verrichtet werden können, beträgt - verglichen mit der Leistungsfähigkeit ohne leidensbedingte Behinderung und gewichtet im Hinblick auf die erwerbliche Auswirkung auf das Geschäftsergebnis - sicher mehr als die 60 % dessen, was der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu bewältigen vermöchte. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass Arbeiten als Betriebsleiter regelmässig mit vergleichsweise hoher Wertschöpfung verbunden sind und ihnen ein höherer Verdienstansatz als der landwirtschaftlichen Arbeit selbst zukommt (vgl. BGE 128 V 33 Erw. 4b, 34 Erw. 4d sowie Urteile F. vom 2. Juli 2004, I 279/03, und M. vom 2. Mai 2003, I 258/02). Genau diese, erwerblich stark ins Gewicht fallenden und hier invaliditätsbedingt vollumfänglich möglichen, Tätigkeiten als Betriebsführer sind im Rahmen der von Dr. S.________ aufgestellten Tabelle nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die Schadenminderungpflicht ist weiter zu beachten, dass der Versicherte gehalten ist, diese Büroarbeiten selber zu erledigen, während seine Ehefrau, die diese Tätigkeiten heute überwiegend macht, dafür andere Arbeiten auf dem Bauernhof übernimmt. Weiter ist zu beachten, dass der Versicherte - trotz landwirtschaftlichen Teilpensums - keinem Nebenerwerb nachgeht, so dass in dieser Hinsicht gar keine zu gewichtende Einschränkung vorliegen kann. Es ist somit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von klar unter 40 % auszugehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: