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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_291/2011 
 
Urteil vom 5. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
beide vertreten durch Advokat Peter Volken, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter, Beschwerdegegner, 
 
Stadtgemeinde Brig-Glis, Alte Simplonstrasse 28, 3900 Brig, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Bauwesen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 20. Mai 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ und Y.________ erhoben mit Eingabe vom 22. Juni 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. Mai 2011. Die Beschwerdeführer stellten u.a. die Rechtsbegehren, das Verfahren sei bis zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2011 durch das Kantonsgericht Wallis zu sistieren und anschliessend sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde nach ergangenem Kantonsgerichtsentscheid zurückzuziehen oder zu ergänzen und weiter zu begründen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2. 
Eine Rechtsschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Somit kann dem von den Beschwerdeführern sinngemäss gestellten Antrag, nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdebegründung nachzureichen, nicht entsprochen werden. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Die Beschwerdeführer nennen keinen Beschwerdegrund und legen nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung bzw. das angefochtene Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Da von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist dem Ersuchen der Beschwerdeführer um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zu entsprechen. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
5. 
Die Beschwerdeführer tragen entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtgemeinde Brig-Glis, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Juli 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli