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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_530/2009 
8C_533/2009 
 
Urteil vom 1. Dezember 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
8C_530/2009 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
8C_533/2009 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Valideneinkommen, versicherter Verdienst), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 29. April 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1980 geborene F.________ arbeitete nach dem Abschluss der Lehre als Elektromechaniker und der technischen Berufsmatura ab dem 1. August 2002 mit einem 80 Prozent Teilpensum als Fachmitarbeiter Elektrotechnik in der A.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Gleichzeitig begann er an der Technikerschule am Zentrum für berufliche Weiterbildung eine berufsbegleitende Ausbildung zum Elektrotechniker. Am 18. Mai 2004 erlitt F.________ mit dem Motorrad einen Verkehrsunfall, als ein entgegenkommender Fahrzeuglenker auf der Strasse abbog und das Motorrad übersah. Dabei erlitt er eine komplette Paraplegie. Die bereits vor dem Unfall begonnene Ausbildung konnte er ab April 2005 weiterführen. Auf diesen Zeitpunkt hin trat er zudem bei der B.________ AG eine neue Arbeitsstelle mit einem 20 Prozent Teilpensum an, welches er ab 1. November 2006 auf 50 Prozent erweiterte. Mit Verfügung vom 6. September 2007 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 90 Prozent und mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent und einem versicherten Verdienst von Fr. 49'029.- zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2008 fest. 
 
B. 
Dagegen reichte F.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde ein, mit welcher er die Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 61 Prozent und deren Berechnung auf einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 58'834.- beantragte. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2009 insofern teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete, den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV neu festzusetzen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C. 
C.a Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid vom 29. April 2009 sei aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 7. August 2008 sei zu bestätigen (Verfahren 8C_530/2009). 
 
F.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
C.b F.________ lässt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere als eine 50prozentige Invalidenrente zugesprochen worden sei, und es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 Prozent zuzusprechen; eventuell sei nach Durchführung ergänzender Abklärungen der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (Verfahren 8C_533/2009). 
Die SUVA und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesamt für Gesundheit hat in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen). 
 
2. 
Das kantonale Gericht wies die Sache zur Neufestsetzung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 3 UVV an die SUVA zurück. Formell handelt es sich dabei um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide welche - abgesehen vom hier nicht massgeblichen Fall von Art. 92 BGG - gemäss Art. 93 BGG nur unter den alternativen Voraussetzungen anfechtbar sind, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); dies gilt auch wenn damit über materielle Teilaspekte entschieden wird, weil diese zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790; 129 I 313 E. 3.2 S. 316). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt für die Verwaltung vor, wenn sie durch materiellrechtliche Änderungen im Rückweisungsentscheid verpflichtet wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu treffen (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Die Rückweisung erfolgte im angefochtenen Entscheid mit verbindlichen Anordnungen über die Bemessung des versicherten Verdienstes. Die SUVA ist damit verhalten worden, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Diese wird sie mangels formeller Beschwer nicht selber anfechten können. Der Rückweisungsentscheid führt unter diesen Umständen zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 
 
3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
4. 
Aufgrund der Beschwerde der SUVA streitig und zu prüfen ist der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst. 
 
4.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, der Versicherte habe wegen seiner Ausbildung zum Elektrotechniker die Arbeitszeit lohnwirksam auf 80 Prozent reduziert. Die Ausbildung an der höheren Fachschule stelle eine Vertiefung der in der vierjährigen Lehre als Elektromechaniker erworbenen Kenntnisse dar, womit die Situation vergleichbar sei mit jener eines Lehrlings, der einen Tag pro Woche die Schule besuche, um den Beruf, in dem er bereits arbeite, zu erlernen. Da die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 UVV damit erfüllt seien, müsse das im Jahr vor dem Unfall bei der A.________ AG mit einem 80 Prozent Pensum erzielte Einkommen von Fr. 49'029.- auf ein Vollpensum aufgerechnet werden. 
 
4.2 Die SUVA bestreitet dies mit der Begründung, die Situation könne nicht mit jener eines Lehrlings verglichen werden, da für die Zulassung zur Technikerausbildung lediglich eine abgeschlossene Berufslehre in der Elektro- oder Maschinenindustrie vorausgesetzt werde. Die daneben ausgeübte Tätigkeit habe nicht den Charakter eines Praktikums oder einer Ausbildung, sondern sei im Rahmen eines freiwillig gewählten Teilzeitarbeitsverhältnisses erfolgt. Damit fehlte es am direkten Kausalzusammenhang zwischen der Ausbildung und der tieferen Entlöhnung. Zudem habe der Versicherte seine mit der Sonderregelung von Art. 24 Abs. 3 UVV anvisierte Grundausbildung und damit das primäre Ausbildungsziel mit der Lehre als Elektromechaniker erreicht. 
 
5. 
5.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, werden nach Art. 15 Abs. 1 UVG Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 3 UVV unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" bestimmt: "Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. 
 
5.2 Nach der Rechtsprechung (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145, U 30/01 E. 3b mit Hinweis; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 399 S. 378, U 245/98 E. 2b) und Lehre (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 332 f.) verlangt der klare Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 UVV, dass die Entlöhnung der die Versicherung bedingenden Tätigkeit "wegen der Ausbildung" niedriger ist als der Lohn des "voll Leistungsfähigen derselben Berufsart". Die berufliche Ausbildung selbst muss ursächlich kausal sein für den kleineren, berufsunüblichen Lohn. Ausserdem muss die versicherte Erwerbstätigkeit, d.h. die versicherte Ausbildungszeit, die gleiche sein wie die zukünftige Erwerbstätigkeit der frisch ausgebildeten Berufskameraden. 
 
5.3 Als "voll leistungsfähig" im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV gelten jene Versicherten, die ihr primäres Ausbildungsziel erreicht haben und ihren Beruf normal ausüben können. Die Verordnungsbestimmung bezweckt einzig, die Versicherten von dem Moment an, da sie ihr volles Leistungsvermögen erreicht hätten, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn die berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalles beendet gewesen wäre, wobei die volle Leistungsfähigkeit in derselben - primären - Berufsart gemeint ist, weil die berufliche Ausbildung selbst ursächlich kausal für den kleineren, berufsunüblichen Lohn sein muss (RKUV 1995 Nr. U 233 S. 210, U 96/95 E. 3 a/aa; 1992 Nr. U 148 S. 177, U 19/90; vgl. zur weiterhin geltenden altrechtlichen Rechtsprechung: BGE 108 V 265 E. 2a S. 266). Mit der Sonderregel soll verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundausbildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen bezieht, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekäme. In diesem Fall müssen der versicherte Verdienst und damit auch die Rente so angehoben werden, wie wenn der Versicherte die berufliche Grundausbildung abgeschlossen hätte und ein "voll Leistungsfähiger" wäre. Ist das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden. Die Grundregel gilt auch, wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die berufliche Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (MAURER, a.a.O., S. 332 f.; Urteile U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3 und U 286/01 vom 8. März 2002 E. 3b/bb). Damit verhält es sich ähnlich wie in der Invalidenversicherung, wo nach Art. 26 Abs. 2 IVV bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung begonnen wurde. Auch in diesem Fall hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmung auf den Abbruch der beruflichen Grundausbildung, nicht aber auf denjenigen der entsprechenden Weiterbildung, beschränkt (Urteil I 104/96 vom 10. März 1997 E. 2a; vgl. auch U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3.2). 
 
5.4 In diesem Sinne hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 3 UVV verneint mit Bezug auf einen Versicherten, der nach der abgeschlossenen Grundausbildung zum Elektromechaniker im Zeitpunkt des Unfalles eine Weiterbildung zum Helikoptermechaniker absolvierte und somit keine Tätigkeit ausübte, welche in den Zeitraum der ursprünglichen Ausbildung gefallen oder für diese notwendig gewesen wäre und der somit nicht mit einem klassischen Lehrling verglichen werden kann, der die notwendigen physischen und beruflichen Fähigkeiten noch nicht voll erreicht hat, zumal der während der Weiterbildung tatsächlich erzielte Lohn weit über jenem eines "normalen" Lehrlings lag. Unerheblich war in diesem Zusammenhang, dass das anvisierte Ausbildungsziel eines Helikoptermechanikers bereits von Anfang an feststand. Denn auch in einem solchen Fall bleibt das primäre Ausbildungsziel die Grundausbildung und damit die Erlangung des Fähigkeitsausweises als Elektromechaniker, auch wenn dieser seinerseits eine Zulassungsvoraussetzung für die Zusatzausbildung darstellt (Urteil U 360/01 vom 7. Juli 2003). Aus demselben Grund verneint wurde die Anwendbarkeit der obigen Verordnungsbestimmung bei einem gelernten Maurer, der bereits vor dem erlittenen Unfall im Hinblick auf die Ausbildung zum Polier die Vorarbeiterschule besucht hatte (Urteil U 286/01 vom 8. März 2002 E. 3b/bb). 
 
6. 
6.1 Die Grundausbildung des Versicherten war seine Lehre als Elektromechaniker. Nur in deren Rahmen könnte die Sonderbestimmung von Art. 24 Abs. 3 UVV zur Anwendung kommen. Die Lehre hatte er bereits im Jahre 2001 abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses konnte er diesen Beruf somit bereits ausüben und dabei einen deutlich höheren Lohn erzielen als ein Lehrling. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts besteht daher bereits aus diesem Grund kein Raum für eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall. Daran ändert der Umstand nichts, dass der vorausgesetzte Konnex zwischen der versicherten Tätigkeit als Elektromechaniker und der Ausbildung zum Elektrotechniker - anders als etwa im von der Vorinstanz erwähnten Urteil (RKUV 2000 Nr. U 399 S. 378) - insofern gegeben ist, als die Zusatzausbildung zum Elektrotechniker auf der Ausbildung zum Elektromechaniker basiert. Denn auch in diesem Fall bleibt nach dem in Erwägung 5 hievor Gesagten als primäre Ausbildung jene zum Elektromechaniker. Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits erwähnten Urteil U 360/01 erkannt hat, trägt die restriktive Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV das Risiko in sich, dass versicherte Personen, die eine Ausbildung ergreifen, die sich nur etappenweise vervollständigen lässt, benachteiligt werden gegenüber solchen, die ihr Ausbildungsziel in einem einzigen Ausbildungsschritt verwirklichen können. Genauso wenig wie mit Bezug auf teilerwerbstätige Werkstudenten (vgl. RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145, U 30/01 E. 3c) besteht für das Gericht auch bei der vorliegenden Konstellation Anlass für eine Lockerung der Praxis. 
 
6.2 Der Versicherte hat sein Arbeitspensum auf 80 Prozent reduziert, um mehr Zeit für die Weiterbildung an der Technikerschule zur Verfügung zu haben, welche er vorwiegend in Abend- und Wochenendkursen absolvierte. Es verhält sich dabei indessen nicht anders als bei einem normalen Teilzeitangestellten, der sein Pensum freiwillig reduziert und dabei ein tieferes Gehalt erzielt. Bei einem solchen Teilzeitarbeitsverhältnis kommt die Regelung von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV zur Anwendung. Da sich Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf die Beschäftigungsdauer und nicht auf den Beschäftigungsgrad bezieht, ist entgegen der Auffassung des Versicherten die während des Jahres vor dem Unfall für die Teilzeitbeschäftigung bezogene Vergütung für die Rentenbemessung massgebend (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145, U 30/01 E. 3a; vgl. auch BGE 114 V 113 E. 3d S. 118 und RKUV 1996 Nr. U 262 S. 274, U 74/96 E. 2b). 
 
6.3 Zusammenfassend erweist sich der von der SUVA gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV auf dem in der Zeit vom 18. Mai 2003 bis 17. Mai 2004 erzielten Verdienst ermittelte versicherte Jahresverdienst von Fr. 49'029.- als rechtmässig. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt daher in diesem Punkt Bundesrecht und ist aufzuheben. 
 
7. 
Aufgrund der vom Versicherten eingereichten Beschwerde ist das der Invaliditätsbemessung als Vergleichsgrösse zu Grunde zu legende Einkommen, das dieser ohne Gesundheitsschaden hypothetisch realisiert hätte (Valideneinkommen) streitig, während das trotz der leidensbedingten Beeinträchtigung realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 39'000.- unbestritten geblieben ist. 
 
7.1 Im Sozialversicherungsrecht wird die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung folgende Einbusse an Erwerbskraft durch den Invaliditätsgrad ausgedrückt, der mittels eines Einkommensvergleichs ermittelt wird. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; 128 V 174; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.2). 
 
7.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, ist unter dem Valideneinkommen jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2). Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person regelmässig nicht. Vielmehr muss nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2; 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04 E. 2.2). Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein. Etwas anderes lässt sich auch dem in SZS 2004 S. 67 auszugsweise wiedergegebenen Urteil B 55/02 vom 9. April 2003 nicht entnehmen (Urteil 8C_550/2009 vom 12. November 2009). 
 
7.3 Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04 E. 2.2). Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, welche parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (Urteil U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2). 
 
7.4 SUVA und kantonales Gericht gehen davon aus, der Versicherte hätte ohne den Unfall die höhere Fachschule zum Elektrotechniker bereits im Oktober 2005 abgeschlossen. Sie stellten daher darauf ab, was er als Elektrotechniker bei der A.________ AG bei einem Vollpensum verdient hätte. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberfirma hätte er ab November 2005 mit einem Monatslohn von Fr. 5'600.- (x 13) sowie einer jährlichen Partizipationszulage von Fr. 1'000.- rechnen können. Da im Betrieb keine generellen, sondern leistungsabhängige Lohnerhöhungen ausgerichtet wurden, passte die SUVA das Einkommen der allgemeinen Teuerung für das Jahr 2006 an, was ein Jahreseinkommen von Fr. 74'528.- ergab. Den geltend gemachten Aufstieg in eine Kaderfunktion liessen SUVA und Vorinstanz mangels konkreter Anhaltspunkte unberücksichtigt. Weil die A.________ AG keine konkreten Angaben über die künftige Lohnentwicklung machen konnte, holte die SUVA bei anderen Betrieben Lohnauskünfte für ähnlich qualifizierte Stellen ein und erhöhte das Valideneinkommen gestützt darauf auf Fr. 77'393.-. Das kantonale Gericht hat sich diesem Vorgehen angeschlossen. 
 
7.5 Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er ohne den Unfall im massgeblichen Rentenzeitpunkt als Elektrotechniker arbeiten würde. Unbestritten ist auch, dass er nach Abschluss der höheren Fachschule bei der A.________ AG weiter gearbeitet hätte. Soweit er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie er selber festhält, erklären sich die unterschiedlichen Lohnangaben der Arbeitgeberfirma mit einer im Jahre 2005 erfolgten Lohnanpassung auf Fr. 5'600.- im Monat. Ein Vergleich mit dem gemäss Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2006 bei der Firma B.________ AG im Jahre 2006 effektiv erzielten Verdienst, der bei einem Vollpensum Fr. 78'000.- im Jahr entspricht, lässt das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 77'393.- zudem als einen für den vorliegenden Fall realistischen Wert erscheinen, der den konkreten Umständen angemessen Rechnung trägt. Daran ändert die in der Zwischenzeit bis ins Jahr 2008 durchlaufene Lohnentwicklung nichts. Ein abweichender Verlauf von Validen- und Invalideneinkommen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die leidensbedingte Einschränkung den Effekt der Berufserfahrung und das damit verbundene übliche berufliche Fortkommen (teilweise) zunichte macht, nicht jedoch, wenn bei einer bestmöglich eingegliederten teilinvaliden Person Validen- und Invalideneinkommen bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns parallel verlaufen und sich damit im Rahmen des vorzunehmenden Einkommensvergleichs neutral verhalten (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.2). Im vorliegenden Fall sind Lohnanstiege im Gesundheitsfall, die über das Ausmass der bei einer Fortführung der bisherigen Tätigkeit nach Eintritt der Invalidität anfallenden Einkommensentwicklung hinausgingen, weder ersichtlich noch ergeben sich dafür aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte, die - wie beantragt - näherer Abklärungen oder des Beizugs von statistischen Grundlagen oder Tabellenlöhnen bedürften. Für ausserordentliche Karriereschritte oder einen einkommenswirksamen Wechsel des Tätigkeitsbereichs müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen. Entsprechende Indizien sind beispielsweise in der Inangriffnahme (und invaliditätsbedingten Aufgabe) oder in der nachweislichen Planung weiterführender Ausbildungen zu erblicken, die für die Ausübung der bisherigen Arbeit allein nicht erforderlich sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 UVV). Für allenfalls wegen der Unfallfolgen gegenstandslos gewordene Karriereaussichten fehlen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Versicherten greifbare Anhaltspunkte. Die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens erweist sich damit als bundesrechtskonform. 
 
7.6 Die Gegenüberstellung der beiden von SUVA und Vorinstanz ermittelten Vergleichseinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von gerundet 50 Prozent. Die Beschwerde des Versicherten erweist sich daher als unbegründet. 
 
8. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 8C_530/2009 und 8C_533/2009 werden vereinigt. 
 
2. 
In Gutheissung der Beschwerde der SUVA (Verfahren 8C_530/2009) wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2009 aufgehoben, soweit die SUVA damit verpflichtet wird, den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV neu festzusetzen; Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben. 
 
3. 
Die Beschwerde des Versicherten (Verfahren 8C_533/2009) wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Dezember 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Hofer