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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_267/2007 
1C_269/2007 
 
Urteil vom 28. Februar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
1C_267/2007 
Stadion Zürich AG, Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist, 
 
gegen 
 
- Verein Interessengemeinschaft Hardturmquartier und 14 Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Hans Maurer, 
- X.________ und 9 Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Wolfer, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
1C_269/2007 
X.________ und 9 Mitbeteiligte, Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Wolfer, 
 
gegen 
 
Stadion Zürich AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist, 
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, 
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich, 
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid vom 29. Juni 2007 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. März 2003 vereinbarten die Stadt Zürich und die Stadion Zürich AG als Grundeigentümerinnen für das Gebiet zwischen Förrlibuck-, Berner- und Pfingstweidstrasse einen privaten Gestaltungsplan mit Gestaltungsplanvorschriften (GPV), welcher unter anderem den Neubau eines Fussballstadions mit Mantelnutzungen ermöglichen sollte. Am 4. Juni 2003 stimmten der Gemeinderat Zürich und am 7. September 2003 die Stimmberechtigten der Stadt Zürich dem Vorhaben zu. Dabei wurde vom Bericht und Antrag der Umweltschutzfachstelle als Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung und vom Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen Kenntnis genommen. Zudem wurde der Stadtrat ermächtigt, Änderungen am privaten Gestaltungsplan in eigener Zuständigkeit und mit entsprechender Zustimmung der Grundeigentümer vorzunehmen, sofern sich dies als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen sollte. 
B. 
Die in der Folge angestrengten Rechtsmittelverfahren fanden mit dem Urteil 1A.189/2004 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2004 (BGE 131 II 81) ihren Abschluss. Das Bundesgericht hatte sich insbesondere zur Frage der in den GPV festgelegten abgestuften jährlichen Fahrtenlimiten auseinanderzusetzen. Es legte die in Art. 14 Abs. 4 der GPV vorgesehenen Fahrtenlimiten entsprechend dem Regierungsratsbeschluss Nr. 576/2004 vom 21. April 2004 fest. Zu den übrigen Regelungen des Gestaltungsplans hatte sich das Bundesgericht nicht zu äussern. Aus den Rechtsmittelverfahren ergab sich u.a., dass die Errichtung eines Hochhauses von 80 m sowie eines Stadions bis zu einer Höhe von 55 m als grundsätzlich zulässig erachtet wurde, allerdings unter dem Vorbehalt der im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Frage des Schattenwurfes. Die in diesem Zusammenhang bedeutsame Definition eines Vergleichsprojektes zur Beurteilung des Schattenwurfs (Art. 9 Abs. 2 GPV) wurde ebenso als grundsätzlich zulässig qualifiziert. Sie wurde insofern präzisiert, als bei der Definition des Vergleichsprojekts, gemessen ab gewachsenem Boden, die massgebende Gebäudehöhe zusätzlich zur Kotenbeschränkung von 425.4 m.ü.M. auf höchstens 25 m und die massgebende Firsthöhe zusätzlich zur Kotenbeschränkung von 432.4 m.ü.M. auf maximal 7 m begrenzt wurde. Zudem wurde der Nachweis mittels Schattenwurfdiagramm verlangt, dass die Anforderungen an Hochhäuser gemäss § 284 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) erfüllt werden. 
Aufgrund dieser und anderer Ergebnisse der verschiedenen Rechtsmittelverfahren wurden die Gestaltungsplanvorschriften teilweise geändert. Der Stadtrat von Zürich stimmte diesen Änderungen am 2. Februar 2005 zu, worauf der private Gestaltungsplan Stadion Zürich einschliesslich Änderungen von der Baudirektion am 13. April 2005 genehmigt wurde. Mit Beschluss vom 20. April 2005 setzte der Stadtrat den Gestaltungsplan auf den 23. April 2005 in Kraft. 
C. 
Am 10. Mai 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Bauherrin unter Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung für die Erstellung des Fussballstadions mit 30'000 Sitzplätzen (Kernnutzung), eines im selben Baukörper untergebrachten Einkaufszentrums und Hotels (Mantelnutzung) sowie von 1'250 Parkplätzen; westlich davon wurde - ebenfalls innerhalb des Gestaltungsplanperimeters - ein 64.2 m hohes Hochhaus bewilligt. Bereits am 2. April 2004 hatte die Baudirektion die altlasten-, abfall- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben erteilt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 genehmigte sie das Bauvorhaben in Bezug auf die Anforderungen an das Hochhaus. 
D. 
Gegen die Baubewilligung vom 10. Mai 2005 und gegen die mit dieser zusammen eröffnete Verfügung der Baudirektion vom 2. April 2004 erhoben der Verein Interessengemeinschaft Hardturmquartier, die Bau- und Wohngenossenschaft Kraftwerk 1 als Eigentümerin von Liegenschaften in der Nähe des Bauvorhabens sowie 16 Einzelpersonen (Genossenschafter bzw. Mieter von Genossenschaftswohnungen sowie Mieter und Eigentümer von weiteren Nachbarliegenschaften) Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Ebenfalls gegen die Baubewilligung vom 10. Mai 2005 und zusätzlich gegen die Verfügung der Baudirektion vom 12. Mai 2005 gelangten 11 Eigentümer bzw. Bewohner von Reiheneinfamilienhäusern in der denkmalgeschützten so genannten "Bernoulli-Siedlung" (welche sich auf der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden Nordseite der Hardturmstrasse befindet) an den Regierungsrat. 
E. 
Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 vereinigte der Regierungsrat die beiden Rekursverfahren und wies die Begehren ab, soweit er darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren. Überdies verpflichtete er die Bauherrschaft, die Lastwagentransporte auf in den Erwägungen beschriebene Weise durchzuführen und drei Monate vor Inbetriebnahme des ersten (Teil-)Bereichs des Einkaufszentrums/Sportstadions ein Gutachten zu den Lärmemissionen der Haustechnik einzureichen. 
F. 
Der Verein Interessengemeinschaft Hardturmquartier, die Bau- und Wohngenossenschaft Kraftwerk 1 sowie 15 Einzelpersonen beantragten hierauf dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. September 2006 gemeinsam, den regierungsrätlichen Rekursentscheid aufzuheben. 
 
Am 5. September 2006 erhob auch die Gruppe der Eigentümer und Bewohner aus der Bernoulli-Siedlung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerden mit Urteil vom 29. Juni 2007 teilweise gut. Es verpflichtete die Stadion Zürich AG als Bauherrin, der Baubehörde vor Baufreigabe eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin von Grundstück Kat.-Nr. AU6340 für die Mehrbeschattung ihrer Parzelle einzureichen. Desgleichen wurde die Bauherrin aufgefordert, vor der Baufreigabe eine Ausnahmebewilligung der Baudirektion für den Einbau der Gebäudesohle unter den mittleren Grundwasserspiegel einzureichen. Die Entschädigungen und die Kostenverteilung passte das Verwaltungsgericht entsprechend an. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab und bestätigte den Entscheid des Regierungsrates sowie die Verfügungen der Bausektion und der Baudirektion. 
G. 
Gegen dieses Urteil erhebt die Stadion Zürich AG als Bauherrin (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) am 11. September 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_267/2007). Sie stellt u.a. folgende Anträge: 
1. Der Teil von Dispositivziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheides, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Baubehörde vor Baufreigabe eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340 einzureichen, sei ersatzlos zu streichen. 
2. Der Teil von Dispositivziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheides, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Baubehörde vor Baufreigabe eine Ausnahmebewilligung der Baudirektion für den Einbau der Gebäudesohle unter den mittleren Grundwasserspiegel einzureichen, sei aufzuheben." 
Die Bausektion des Stadtrates Zürich stellt Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Selbst im Falle des Unterliegens seien der Stadt Zürich keine Gerichtskosten aufzuerlegen. 
 
Die Baudirektion des Kantons Zürich sieht von einer formellen Antragstellung ab; sie unterstützt jedoch die Beschwerde insoweit, als mit dieser die Einholung einer Ausnahmebewilligung für den Einbau unter den mittleren Grundwasserspiegel beanstandet wird. 
 
Der Verein "Interessengemeinschaft Hardturmquartier" und 14 Mitbeteiligte beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Auch die übrigen Beschwerdegegner, X.________ und 9 Mitbeteiligte, stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Der Regierungsrat des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung, während das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde schliesst. 
H. 
X.________, A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) gelangen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2007 ebenfalls ans Bundesgericht. In ihrer gemeinsam eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C_269/2007) vom 12. September 2007 beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Beschlusses der Bausektion Zürich vom 10. Mai 2005 sowie der Verfügung der kantonalen Baudirektion vom 12. Mai 2005. Eventualiter sei die Sache zwecks Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Subeventuell sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Beurteilung der Einordnungsfrage an das Verwaltungsgericht, bzw. den Regierungsrat des Kantons Zürich als erste Rechtsmittelinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Bausektion des Stadtrates Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Selbst im Falle des Unterliegens seien der Stadt Zürich keine Kosten aufzuerlegen. 
Die Stadion Zürich AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde und stellt den Antrag auf Vereinigung der beiden vor Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren. 
 
Die Baudirektion, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen jeweils unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Da sich die beiden Beschwerden 1C_267/2007 und 1C_269/2007 gegen dasselbe Urteil richten und denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen. Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
1.2 Mit dem angefochtenen Urteil wird die Baubewilligung neu von der Zustimmung des Eigentümers der Parzelle Kat.-Nr. AU6340 und von einer Ausnahmebewilligung der Baudirektion abhängig gemacht. Die Beschwerdeführerin 1 als Bauherrin und damit Direktbetroffene ist deshalb ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die Beschwerdeführer 2 sind Eigentümer oder Bewohner von Einfamilienhäusern in der so genannten "Bernoulli-Siedlung". Es handelt sich dabei um die beiden dem Stadion am nächsten liegenden Häusergruppen. Entsprechend sind die Beschwerdeführer 2 vom hier umstrittenen Bauvorhaben in besonderem Masse berührt und grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (siehe aber E. 8 und 9 hiernach). Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 
1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem Recht sind in Art. 95 BGG gewisse Teilbereiche aufgeführt, so kantonale verfassungsmässige Rechte (lit. c), kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen und -abstimmungen (lit. d) und interkantonales Recht (lit. e). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c-e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des kantonalen und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zum früheren Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung kantonaler bzw. kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - so das Raumplanungs-, Gewässerschutz- und Umweltschutzrecht des Bundes usw., ferner auf Verfassungsstufe beispielsweise gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) - oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4335; Urteil 1C_14/2007 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2007, E. 3). 
1.4 Die Beschwerdeführer machen allesamt die Verletzung von kantonalem Recht, z.T. auch von Grundrechten geltend. 
 
Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht dar, worin die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.3). 
1.5 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer 2, wonach auch die Verfügung der Bausektion Zürich vom 10. Mai 2005 und der Baudirektion vom 12. Mai 2005 aufzuheben sei. Diese Entscheide sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Hinweisen). 
2. 
Die Beschwerdeführer 2 machen zunächst geltend, das geplante Projekt verstosse gegen die Einordnungsvorschriften. Nach Art. 11 Abs. 1 GPV seien Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entstehe. Neben dieser Einordnungsvorschrift gelange auch § 238 Abs. 2 PBG/ZH zur Anwendung, wonach Bauten und Anlagen auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rück-sicht zu nehmen haben. Die Bernoulli-Siedlung sei ins städtische Inventar der schutzwürdigen Bauten aufgenommen worden und liege überdies in einer Kernzone, welche gemäss Art. 71 der Bau- und Zonenordnung (BZO) wie folgt definiert sei: 
- Klar geplante Siedlungsstruktur mit einheitlicher Architektur aus der betreffenden Stilepoche. In ihrer ursprünglichen Erscheinung weitgehend erhalten. Vielfältige Nutz- und Ziergärten." 
Nach Auffassung der Beschwerdeführer 2 haben die Vorinstanzen diesen Bestimmungen zu wenig Rechnung getragen. Deren Verzicht auf einen Augenschein vor einem ausgesteckten Bauprojekt erachten die Beschwerdeführer 2 überdies als Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
2.1 
2.1.1 Der Regierungsrat ist auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer 2 gar nicht eingetreten. Er erwog, über die Einordnung des Bauvorhabens in seine bauliche Umgebung sei bereits mit der Festsetzung des Gestaltungsplans entschieden worden. Die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung dieses Plans im Baubewilligungsverfahren seien nicht gegeben. 
2.1.2 Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht unbesehen gefolgt, sondern ruft im angefochtenen Entscheid vorab in Erinnerung, dass gemäss § 83 Abs. 1 PBG/ZH die Kubatur der im Gestaltungsplangebiet zulässigen Bauten weitgehend bestimmt wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Gestaltungsplan neben der Ordnung der Erschliessung sowie der gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen auch Festlegungen über die weitere Umgebungsgestaltung enthalten. Ungeachtet der Regelung in § 83 Abs. 2 PBG/ZH, wonach der Gestaltungsplan für die Projektierung einen angemessenen Spielraum belassen soll, kann nach Meinung des Verwaltungsgerichts somit bereits auf der Stufe der Nutzungsplanung das Erscheinungsbild der zu errichtenden Bauten weitgehend bestimmt sein. Dies bedeute jedoch nicht, dass schon im Rahmen der Nutzungsplanung die baupolizeiliche Prüfung der Einordnung im Sinne von § 238 PBG/ZH vorzunehmen wäre. Diese Prüfung könne erst im Baubewilligungsverfahren anhand des hinreichend konkretisierten Projektes erfolgen. 
2.2 Es führt sodann aus, neue planungsrechtliche Festlegungen wie der Gestaltungsplan für das Stadion müssten der übergeordneten Planung (§ 16 PBG/ZH) sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 3 RPG und § 18 PBG/ZH genügen. Im Rahmen der Nutzungsplanung und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren sei deshalb unter anderem zu prüfen, ob die neue Festlegung die Planungsgrundsätze beachte, wonach sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen (Art. 2 Abs. 2 lit. b RPG) und wonach die Qualität der Siedlungen zu verbessern und schutzwürdige Landschaften sowie andere Objekte des Natur- und Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung zu bewahren sind (§ 18 Abs. 2 lit. c und l PBG/ZH). Allerdings würden diese Planungsgrundsätze nicht absolut gelten, sondern seien im Zusammenhang mit anderen, teilweise entgegengesetzten Zielsetzungen anzuwenden. Vorliegend seien dies insbesondere Art. 3 Abs. 4 RPG, gemäss welchem für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sachgerechte Standorte zu bestimmen sind sowie § 18 Abs. 2 lit. d und f PBG/ZH. Nach letzterer Bestimmung ist anzustreben, dass neben den Städten Zürich und Winterthur weitere gut erschlossene und mit übergeordneten öffentlichen und privaten Diensten ausgestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen können und dass die Siedlungsgebiete mit genügend erreichbaren öffentlichen und privaten Diensten für Versorgung, Fürsorge, Kultur, Bildung und Naherholung ausgestattet werden können. 
2.3 Das Verwaltungsgericht hält dafür, der Gestaltungsplan als Ergebnis dieser Interessenabwägung, welche im politischen Planungsprozess stattfinde und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüft werde, könne im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht mehr in Frage gestellt werden. Weil ein zur Realisierung eines Bauvorhabens festgesetzter Sondernutzungsplan einen hohen Konkretisierungsgrad aufweise und wie der Gestaltungsplan für das Stadion bereits Anordnung und Volumetrie der Bauten abschliessend definiere, werde insoweit mit seiner Festsetzung der Entscheid über die Einordnung des Bauvorhabens in seine landschaftliche und bauliche Umgebung zwangsläufig vorweggenommen. Wenn nach der Rechtsprechung mit der Einordnungsvorschrift von § 238 PBG/ZH in der Regel keine Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung auf einem Grundstück zulässigen Bauvolumens durchgesetzt werden könne, müsse dies noch weitergehend bei einem Gestaltungsplan gelten. In diesem Sinne sei dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er es abgelehnt habe, (erneut) zu prüfen, ob sich das Stadion in die bauliche Umgebung einordne und die gebotene Rücksicht auf die Bernoulli-Siedlung nehme. Die Einordnungsfrage sei durch den rechtskräftigen Gestaltungsplan entschieden, der das offenkundige Spannungsverhältnis zwischen dem monumentalen Stadionbau und insbesondere der kleinmassstäblichen Bernoulli-Siedlung als Ergebnis der gebotenen Interessenabwägung in Kauf genommen habe. Demzufolge habe der Regierungsrat mit seinem Verzicht auf einen Augenschein keine Gehörsverweigerung begangen. 
2.4 Der Gestaltungsplan stellt einen Sondernutzungsplan dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die so genannte akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen nur zulässig, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen (BGE 131 II 103 E. 2.4.1 S. 110; 123 II 337 E. 3a S. 342; 119 Ib 480 E. 5c S. 486, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen vorliegend keine solchen Gründe geltend. Insofern ist der Gestaltungsplan, in dem das Ausmass und die Höhe der Bauten bereits in detailliertem Mass festgelegt worden sind, in Rechtskraft erwachsen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Zu Recht wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint, da die kantonalen Behörden aufgrund der Verbindlichkeit des Gestaltungsplans nicht mehr gehalten waren, weitere Abklärungen zur Einordnung des Stadions ins Quartierbild zu treffen. 
2.5 Die Rüge der Beschwerdeführer 2 zur mangelnden Einordnung des Stadions in die Umgebung und die fehlende Rücksichtnahme auf die Bernoulli-Siedlung ist daher abzuweisen. Gleich verhält es sich mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. 
3. 
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 wie auch die Beschwerdeführer 2 beanstanden - wenngleich aus unterschiedlichen Beweggründen - die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung des massgeblichen Schattenwurfs. 
3.1 
3.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falsch definierten Vergleichsprojekt ausgegangen, indem es Art. 9 Abs. 2 GPV willkürlich ausgelegt habe. Bei der Erarbeitung des Gestaltungsplans seien die Beteiligten hinsichtlich der Anordnung des Vergleichsprojektes nicht von der postalischen Grenze der Hardturmstrasse ausgegangen. Art. 9 Abs. 2 GPV meine mit "Hardturmstrasse" auch den im Plan mit "Bernerstrasse" bezeichneten Strassenabschnitt zwischen Förrlibuck- und Pfingstweidstrasse, der nach Meinung der Beschwerdeführerin 1 logischerweise ohnehin der Hardturmstrasse zugeschlagen werden müsste. Einen vernünftigen Sinn erhalte Art. 9 Abs. 2 GPV erst, wenn der ganze Strassenzug nördlich des Baugrundstücks als "Hardturmstrasse" betrachtet werde. Der Anlass für den Erlass von Art. 9 Abs. 2 GPV sei gewesen, für das Vergleichsprojekt eine Gebäudehöhe von 25 m sicherzustellen und nicht etwa, die Länge des Vergleichsprojektes zu verkürzen. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts erachtet die Beschwerdeführerin zudem als Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). 
3.1.2 Weiter habe das Verwaltungsgericht in willkürlicher Weise zur Beurteilung des Schattenwurfes nicht auf den Verlauf während eines ganzen Tages abgestellt, sondern nur auf ein Zeitfenster von 08.00- 16.00 Uhr. 
3.1.3 Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin 1 in Abrede, dass das städtische Grundstück Kat.-Nr. AU6340 wegen des vom Stadion verursachten Mehrschattens eine wesentliche Beeinträchtigung erleide. 
3.2 Die Beschwerdeführer 2 werfen dem Verwaltungsgericht vor, es bestehe kein Raum für privatrechtliche Abmachungen in dem Sinne, dass mit Zustimmung des Grundeigentümers der Mangel einer übermässigen Beschattung geheilt werden könnte. Zudem wende das Verwaltungsgericht § 30 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen vom 22. Juni 1977 (Allgemeine Bauverordnung, ABauV/ZH; LS 700.2) falsch an. Der nach dieser Bestimmung ermittelte Schattenwurf sei übermässig. Ein rettender Rückgriff auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "wesentlichen Beeinträchtigung" sei offensichtlich unzulässig bzw. systemwidrig. 
4. 
Vorab ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie Folgendes festzuhalten: Für schwere Eingriffe in ein Grundrecht ist eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht prüft bei derart schwerwiegenden Einschränkungen die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf Willkür hin (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339; 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Die von der Meinung der Beschwerdeführerin 1 abweichende Interpretation des Gerichts und die daraus abgeleitete Pflicht, der Baubehörde eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin von Kat.-Nr. AU6340 zur Mehrbeschattung einzureichen, stellt keinen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Der Bau des Stadions wird dadurch nicht verunmöglicht. Allenfalls sind Projektanpassungen notwendig. 
 
In einem ersten Schritt ist demnach zu prüfen, wie das Vergleichsobjekt zu definieren und ob dem Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht eine willkürliche Auslegung von Art. 9 Abs. 2 GPV vorzuwerfen ist. 
5. 
5.1 Das Vergleichsprojekt ist notwendig, um festzustellen, ob der Schattenwurf des Bauvorhabens übermässig ist: Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entsprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht als das eigentliche Bauprojekt (siehe § 30 Abs. 2 ABauV/ZH). Der Schatten des regelkonformen Vergleichsprojektes wird also mit dem Schattenwurf des Bauvorhabens verglichen. 
5.2 Die vorliegend umstrittene Norm der GPV hat folgenden Wortlaut: 
- Für die Beurteilung des Schattenwurfs im Sinne von § 30 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung massgebend ist ein längs der Hardturm-/Förrlibuckstrasse und Stadionplatz anzuordnendes Vergleichsprojekt, dessen massgebliche Fassaden auf den dortigen Baulinien anzuordnen sind und dessen Höhe im Sinne von § 278 Abs. 3 PBG auf der Kote von 425.40 m.ü.M. sowie dessen Firsthöhe im Sinne von § 281 PBG auf 432.40 m.ü.M. zu liegen hat." 
Aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. Juni 2004 wurde diese Bestimmung insofern ergänzt, als bei der Definition des Vergleichsprojekts die massgebende Gebäudehöhe (zusätzlich zur Kotenbeschränkung) auf maximal 25 m und die massgebende Firsthöhe (ebenfalls zusätzlich zur Kotenbeschränkung) auf maximal 7 m ab gewachsenem Boden beschränkt wurde. 
5.3 Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, der durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist (BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396; 131 II 217 E. 2.3 S. 221, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall, in welchem es um eine unklare Formulierung in den Gestaltungsplanvorschriften geht, ist zusätzlich auf den dazugehörenden Plan abzustellen, um den wahren Sinngehalt der fraglichen Regelung zu bestimmen. 
5.4 Das Verwaltungsgericht hat denn Art. 9 Abs. 2 GPV auch nicht isoliert betrachtet, sondern zu Recht im Zusammenhang mit dem dazugehörenden Plan vom 28. März 2003 (Vorschriften und Plan zum Gestaltungsplan vom 28. März 2003) ausgelegt. Es hält dazu fest, im fraglichen Plan seien die Strassen, längs welchen das Vergleichsprojekt angeordnet werden solle, unmissverständlich bezeichnet. Ebenso könne aufgrund dieses Plans kein Zweifel darüber bestehen, dass die Hardturmstrasse im Platzbereich des heutigen Hardturmstadions ende und die Fortsetzung Richtung Westen Bernerstrasse genannt werde. Eine Unklarheit bestehe nur insofern, als sich aufgrund des Plans nicht präzise sagen lasse, wo genau die einzelnen Strassen enden bzw. beginnen würden. Diese offene Frage betreffe jedoch eine Anstosslänge von maximal 50 m und lasse sich angesichts der klaren Strassenbezeichnungen im Plan nicht dadurch beseitigen, dass die Hardturm- mit der Bernerstrasse gleichgesetzt und damit ihr Ende um bis 200 m gegen Westen verlegt werde. 
5.5 Um das Ende der Hardturmstrasse zu bestimmen, stellt das Verwaltungsgericht auf die postalische Einteilung ab: Die Grenze für die Ordnungsnummern der Post liege unwesentlich weiter westlich als die Grenze zwischen den Notariats-, Grundbuch- und Konkursamtskreisen. Sie habe den Vorzug, quer zur Strassenachse zu verlaufen und biete sich als sachgerechte Festlegung an. Somit sei vom Ende der Hardturmstrasse bei der postalischen Grenzziehung auf der Höhe des Gebäudes Hardturmstrasse 321b auszugehen. 
 
Demgegengenüber reiche das Vergleichsprojekt, welches die Bauherrschaft zur Bestimmung des Regelschattens verwendet habe, in westlicher Richtung um mindestens 150 m über das Ende der Hardturmstrasse bei der Liegenschaft Nr. 321b hinaus und entspreche weder dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 GPV noch dem dazugehörigen Plan. Dem Einwand der Beschwerdeführerin 1, wonach es im Bereich des vom Gestaltungsplan erfassten Areals streng genommen keine der Hardturmstrasse folgende Baulinie gebe, sondern nur je eine entlang der Förrlibuck- und der Bernerstrasse, hält das Verwaltungsgericht den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 GPV entgegen, gemäss welchem die Fassaden des Vergleichsprojekts "auf den dortigen Baulinien" anzuordnen sind. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass es sich um die Baulinien entlang der Hardturmstrasse handle. Dass nur ein Vergleichsprojekt auf dem Areal des Gestaltungsplans gemeint sein könne, sei von vornherein klar. Die Interpretation des Regierungsrates, welcher in seinem vorgängigen Entscheid vom 20. Juni 2006 zum Schluss gekommen war, die wörtliche Auslegung führe dazu, dass ein der Baulinie der Hardturmstrasse folgendes Vergleichsprojekt hufeisenförmig um die à-Porta-Siedlung anzuordnen wäre, hält das Verwaltungsgericht für nicht nachvollziehbar. 
5.6 Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, der Gestaltungsplan stelle die übergeordnete (Sonder-)Nutzungsplanung dar, welcher sich das konkrete Bauvorhaben unterzuordnen habe. Dass die äussere Gestalt des Bauprojekts und seine Dimensionen im Zeitpunkt der Planfestsetzung bereits festgestanden hätten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Mit ihrer Zustimmung zum Gestaltungsplan hätten die Stimmberechtigten zwar das Stadion ermöglichen wollen, aber zugleich die Grenzen der zulässigen Nutzungsintensivierung und Belastung von Nachbargrundstücken durch Schattenwurf gezogen. 
5.7 Schliesslich erscheint dem Verwaltungsgericht die westliche Begrenzung des Vergleichsprojekts bis zum Ende der Hardturmstrasse als durchaus zweckmässig, da das dem Stadion gegenüberliegende Gebiet an der Bernerstrasse der Freihaltezone zugewiesen sei und deshalb gar kein Anlass bestanden habe, insofern Festlegungen bezüglich des Schattenwurfs zu treffen. 
5.8 Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Auslegung des Verwaltungsgerichtes schwerlich zu beanstanden, zumal Art. 9 Abs. 2 GPV die Bernerstrasse mit keinem Wort erwähnt. Indes ist die Vorschrift wie gesehen mit Blick auf den konkreten Gestaltungsplan, auf welchen sie sich nachgerade bezieht, zu interpretieren. Abzustellen ist dabei - wie dies das Verwaltungsgericht grundsätzlich getan hat - auf den Plan vom 28. März 2003, welcher im Anhang zu den Vorschriften über den Gestaltungsplan dargestellt wurde. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die dort aufgeführten Strassenbezeichnungen unmissverständlich sind. Auch ein Blick auf den Kartenausschnitt im GIS Zürich zeigt klar, dass der Strassenabschnitt zwischen Förrlibuck- und Pfingstweidstrasse mit Bernerstrasse bezeichnet ist, wohingegen die östliche Fortsetzung der Strasse auf Hardturmstrasse lautet. Im Plan vom 28. März 2003 sind jedoch die horizontalen und vertikalen Dimensionen des Stadionkörpers deutlich erkennbar. Auch die Höhenkoten sind darin verzeichnet. Wie die Bausektion des Stadtrates in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht zu Recht zu bedenken gibt, handelt es sich zwar beim Vergleichsprojekt um eine theoretische Kubatur. Diese hat aber Auswirkungen auf die Dimensionierung des eigentlichen Stadiongebäudes. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Vergleichsprojekt zur Berechnung des Schattenwurfs der Verwirklichung des Stadions, also dem eigentlichen Ziel bei Ausarbeitung des Gestaltungsplans, entgegenstehen sollte. Wenn das Verwaltungsgericht dazu in Erwägung zieht, das konkrete Bauvorhaben habe sich der Sondernutzungsordnung des Gestaltungsplanes unterzuordnen und Gegenstand der Beschlussfassung sei nicht das konkrete Stadionprojekt gewesen, widerspricht es seiner eigenen Argumentation bezüglich der Einordnungsfrage. In diesem Zusammenhang misst das Verwaltungsgericht nämlich dem Umstand, dass der Gestaltungsplan projektbezogen ausgearbeitet wurde, wie gesehen (siehe insbesondere E. 2.3 hiervor) sehr wohl Bedeutung zu. Dass sich der Gestaltungsplan an einem bestimmten Projekt orientiert, geht auch aus Art. 6 GPV deutlich hervor, welcher detaillierte Vorschriften über den Gebäudemantel enthält. In der Abstimmungszeitung vom 9. Juli 2003 wird denn zu Art. 5 und Art. 6 GPV (S. 9) auch wörtlich festgehalten: 
- Die festgesetzten Gebäudemäntel orientieren sich unter Gewährung des gebotenen Spielraumes am siegreichen Wettbewerbsprojekt." 
Mit der westlichen Begrenzung des Vergleichsprojekts wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, wird der im Plan festgelegte Baubereich A gegen Westen nicht annähernd ausgeschöpft, sondern fällt praktisch gänzlich ausser Betracht. Die östlich der Freihaltezone liegenden Grundstücke der Kernzone werden auf diese Weise vom Vergleichsschatten automatisch weniger stark betroffen als vom grösseren Bauprojekt. Dies hat zur Folge, dass das Bauvorhaben gegen § 284 Abs. 4 PBG/ZH verstösst, was bei einem weiter nach Westen ausgedehnten, am Gestaltungsplan orientierten und der Bernerstrasse entlang angeordneten Vergleichsprojekt nicht unbedingt der Fall sein muss. 
5.9 Hinzu kommt, dass die Bausektion des Stadtrates, welche die Planarbeiten von Beginn an begleitet hat, ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass bereits bei Erarbeitung des Gestaltungsplans ein Schattendiagramm erstellt worden sei, welches auf einem Vergleichsprojekt längs der Hardturm- einschliesslich der Bernerstrasse bis zur Einmündung in die Pfingstweidstrasse basiert habe. Damit sollte die Vereinbarkeit des geplanten Stadionneubaus mit § 284 Abs. 4 PBG/ZH und § 30 Abs. 1 ABauV/ZH geklärt werden. Das Verwaltungsgericht wendet dagegen ein, in den Materialien zum Gestaltungsplan lasse sich kein diese Auffassung stützendes Dokument finden. Indes gibt es keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln. Wie das Verwaltungsgericht selber feststellt, muss die Hardturmstrasse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GPV über die Einmündung der Förrlibuckstrasse hinausreichen. Hätte das Projekt dort enden sollen, hätte es genügt, ein längs der Förrlibuckstrasse angeordnetes Vergleichsprojekt zu nennen; diesfalls hätte die Hardturmstrasse keine Erwähnung finden müssen, würde doch das Projekt dann gar nicht an letztere anstossen. Andererseits enthalten die Materialien auch keinen Hinweis darauf, dass auf die postalische Begrenzung abgestellt werden sollte. Demgegenüber scheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar, wonach Art. 9 Abs. 2 lediglich in die Gestaltungsplanvorschriften aufgenommen wurde, um für das Vergleichsprojekt eine Gebäudehöhe von 25 m sicherzustellen und nicht auf 19 m (gemäss der umgebenden Zone Z5) beschränkt zu sein, zumal das Stadion selber als Hochhaus gilt und darum eine Höhe von mehr als 25 m aufweisen darf (vgl. § 282 PBG/ZH). 
5.10 Schliesslich äussert sich das bei den kantonalen Verfahrensakten liegende Dokument "Festlegungen zum Zweistundenschatten bei Hochhäusern" des Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich ausdrücklich zu Vergleichsprojekten beim Vorliegen eines Gestaltungsplans. Zwar dienen die dort zitierten Regeln nur dem internen Gebrauch, sie belegen aber ebenfalls, dass sich das Vergleichsprojekt in seiner Ausdehnung am Gestaltungsplan zu orientieren hat. So heisst es zur Kubatur des Vergleichprojekts in Ziff. 3.2.1: 
- Wo die BZO durch eine Sondernutzungsplanung (GP, SBV) ersetzt ist und der Bezug auf die BZO keinen Sinn macht, kann sich das Vergleichsprojekt in der Lage nach deren Regeln richten, insbesondere durch die Respektierung der Mantellinien bzw. Baufeldgrenzen. Die maximale Gebäudehöhe richtet sich nach der gemäss Sondernutzungsplanung erlaubten Gebäudehöhe; je nach Festlegung ist darüber hinaus kein First möglich, bzw. wird ein solcher abgeschnitten. Ergänzend oder alternativ kann die Sondernutzungsplanung eigene Bestimmungen zur Konstruktion des Vergleichsprojekts enthalten. Die Konstruktions des Vergleichsprojekts ist in jedem Fall im Text des GP bzw. den SBV zu definieren, im Sinne der Klarheit." 
Mit Blick auf die Lage des Vergleichsprojekts werden somit ausdrücklich die Mantellinien resp. die Baufeldgrenzen genannt. Dies stützt die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 und der Bausektion, wohingegen das vom Verwaltungsgericht festgelegte Vergleichsprojekt das Baufeld bei weitem nicht ausnützt. 
 
Indes stellt das Verwaltungsgericht auf S. 29 f. des angefochtenen Entscheids in anderem Zusammenhang selber fest, der Regel von § 30 Abs. 2 ABauV/ZH liege die Überlegung zugrunde, dass auch ein der Bauordnung bzw. dem Sondernutzungsplan entsprechendes Bauvorhaben einen Schatten werfe, welcher von den Nachbarn hinzunehmen sei. Mit dem Vergleichsprojekt werde dieser von einer solchen Überbauung zu erwartende Schatten ermittelt. Konsequenterweise hat sich denn das Vergleichsprojekt in seiner Ausdehnung auch nach dem Gestaltungsplan zu richten. 
5.11 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin 1 darin zuzustimmen, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich und damit willkürlich ist. Die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 GPV steht in klarem Gegensatz zum projektbezogenen Gestaltungsplan: Das vom Verwaltungsgericht verkürzte Vergleichsprojekt wirft offensichtlich von vornherein einen kleineren Schatten als eines, welches entlang der Bernerstrasse angeordnet wird und damit den im Gestaltungsplan bereits detaillierten Abmessungen des eigentlichen Bauprojektes auch Rechnung trägt. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zur nochmaligen Bestimmung einer etwaigen Mehrbeschattung anhand eines angepassten Vergleichsprojekts (siehe E. 11 hiernach). 
5.12 Der angefochtene Entscheid ist demnach in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 2 GPV aufzuheben. Untrennbar mit der beanstandeten Berechnung der Mehrbeschattung verbunden ist die daraus abgeleitete Verpflichtung, eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin dafür beizubringen. Das angefochtene Urteil ist darum in diesem Punkt gesamthaft aufzuheben, auch wenn die Frage, ob diese Anordnung rechtmässig war, vorliegend offenbleiben kann, da zunächst eine Neubeurteilung gestützt auf das geänderte Vergleichsprojekt erfolgen muss. 
Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wie der Schattenwurf grundsätzlich zu berechnen ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich gegen die Berechnungsart, welche das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Schattenwurfes vorgenommen hat. Sie erachtet es als willkürlich, dass nur das Zeitfenster von 08.00-16.00 Uhr massgeblich sein soll und nicht ein ganzer Tag. 
6.2 Das Verwaltungsgericht stützt sich auf eine bereits unter § 148 des früheren Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (aBauG/ZH in der Fassung vom 8. April 1956) begründete Praxis. § 148 Abs. 2 aBauG/ZH liess Hochhäuser u.a. nur zu, wenn "die Umgebung nicht wesentlich benachteiligt" wurde. Diese Formulierung, welche heute ihre Entsprechung in § 284 Abs. 4 PBG/ZH findet, wurde gemäss Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch die Praxis konkretisiert, welche dabei auf die 1976 erschienene Studie "Anleitung zur Bestimmung des Schattenverlaufs von hohen Gebäuden/Die 2-Stunden-Schattenkurve" des Amts für Regionalplanung abgestellt habe. Im PBG/ZH sei die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung durch Schattenwurf etwas einlässlicher geregelt worden und sollte die zulässige Beschattungszeit in Anlehnung an die 2-Stunden-Regel der bisherigen Praxis auf dem Verordnungsweg festgehalten werden (siehe dazu Herbert Lang, Hochhaus und Baurecht, Dissertation Zürich 1977, S. 577). Das Verwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass § 30 ABauV/ZH, welcher diese Regelung enthalte, im Licht der früheren Praxis und ihrer wissenschaftlichen Grundlagen zu begreifen sei, wozu insbesondere die erwähnte Studie des Amtes für Regionalplanung aus dem Jahre 1976 gehöre. In dieser Studie würden die naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Bestimmung des Schattenwurfes dargestellt und die Regeln für die praktische Handhabung erarbeitet. Dazu gehöre die Festlegung von Mittelwerten, einerseits in Bezug auf das Jahr (3. November und 8. Februar als mittlere Wintertage) und andererseits bezüglich der täglichen Schattendauer (2-stündige Schattendauer). Es würden vereinfachende Annahmen bezüglich Sonnenstunden getroffen (08.00-16.00 Uhr an den mittleren Wintertagen) sowie hinsichtlich der Projektionsebene (Annahme eines vollständig ebenen Geländes) und des Ortes (alle Berechnungen basieren auf der geografischen Position der Eidgenössischen Sternwarte Zürich). Diese Werte haben nach Darlegung des Verwaltungsgerichts Eingang in die Praxis gefunden, wie auch die von der Bewilligungsbehörde eingereichten Dokumente "Festlegung zum Zweistundenschatten bei Hochhäusern" und "Erläuterungen zum 2-Stunden-Schatten" zeigten. Wenn § 30 ABauV/ZH den 2-Stunden-Schatten als massgeblich bestimme, so sei es sachgerecht, insgesamt auf den in diesem Zusammenhang entwickelten, wissenschaftlich fundierten Regelkomplex abzustellen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre es inkonsequent, wenn allgemein mit Mittel- und Näherungswerten gearbeitet und nur bezüglich der Sonnenscheindauer vom tatsächlichen Sonnenauf- bzw. -untergang ausgegangen würde. Zudem treffe es zu, dass an den beiden mittleren Wintertagen 3. November und 8. Februar die Sonnenstrahlen in den frühen Morgen- resp. späten Abendstunden keine starke Intensität hätten, weshalb die insofern vorgenommene Vereinfachung auch aus dieser Sicht als sachgerecht erscheine. Die Baubewilligungsbehörde nenne denn auch keine Gründe, weshalb sie bei der Erteilung der Baubewilligung eine Darstellung des Regelschattens akzeptiert habe, der - in Abweichung von der in ihren eigenen Richtlinien festgehaltenen Praxis - auf einer Sonnenscheindauer von 07.10-16.50 Uhr beruhe. 
6.3 Die Argumentation des Verwaltungsgerichtes überzeugt. Es belegt die langjährige gefestigte Praxis zur Berechnung des Regelschattens und zeigt auf, dass keine stichhaltigen Gründe für ein Abweichen ersichtlich sind oder geltend gemacht wurden. Auch ist die Festlegung von Mittelwerten nicht zu beanstanden, denn sie erleichtern die rechtsgleiche Berechnung im Einzelfall, zumal § 30 ABauV/ZH keine Definition der massgeblichen Zeitspanne enthält. Das Verwaltungsgericht durfte sich auf die Richtlinie des Amtes für Regionalplanung stützen, selbst wenn diese aus dem Jahre 1976 stammt, hat doch die Regelung des Schattenwurfs im kantonalen Recht seither keine wesentliche Änderung erfahren. Obwohl Richtlinien keine Gesetzeskraft zukommt, sind sie nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3, in: URP 2006 S. 174, mit weiterem Hinweis). Sofern die Beschwerdeführerin 1 sich auf Lang bezieht und geltend macht, dieser nenne nur eine "ca.-Spanne", vermag sie keine willkürliche Auslegung der kantonalen Bestimmungen aufzuzeigen. Lang bemerkt lediglich, wie gross die notwendige minimale Besonnung vor allem bei Wohnungen sein sollte, sei wissenschaftlich noch wenig erforscht. Für 5-Zimmer-Wohnungen werde etwa eine minimale Besonnung an einem mittleren Wintertag (z.B. 8. Februar bzw. 3. November; relevante Besonnung ca. von 08.00-16.00 Uhr = 8 Stunden) von 4-6 Stunden postuliert (Lang, a.a.O. S. 567). Diese Ausführungen machte der Autor 1977. Wenn sich diese Mittelwerte seither bewährt haben - und Gegenteiliges legt die Beschwerdeführerin 1 nicht dar -, ist kein Grund vorhanden, die Auslegung von § 30 ABauV zu beanstanden. 
6.4 Insgesamt durfte das Verwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin 1 verlangen, bei der Berechnung des Regelschattens auf die Zeitspanne von 08.00-16.00 Uhr abzustellen. 
7. 
Nach Meinung der Beschwerdeführerin 1 ist das städtische Grundstück Kat.-Nr. AU6340 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht wesentlich durch Schattenwurf beeinträchtigt. 
7.1 Grundsätzlich erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Rüge, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen eine Neuberechnung des Schattenwurfs anhand eines angepassten Vergleichsprojekts und unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht geforderten Berechnungsweise vorzunehmen ist. Der Vollständigkeit halber sei dennoch erwogen, dass dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auslegung von § 284 Abs. 4 PBG/ZH und § 30 Abs. 1 lit. b ABauV/ZH keine Willkür vorzuwerfen ist. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Insbesondere ist die Argumentation des Verwaltungsgerichtes schlüssig, wonach die künftige Bauherrschaft auf Kat.-Nr. AU6340 versuchen wird, etwaige Wohnungen so weit als möglich ausserhalb des Schattens anzuordnen, d.h., sie im Norden zu konzentrieren. Für diese Zielsetzung stelle der um 6.5 m weiter nach Norden reichende Projektschatten eine erhebliche Erschwerung dar, die ein benachbarter Grundeigentümer nicht hinnehmen müsse. 
 
Die Beschwerdeführerin 1 zeigt zwar Lösungen für mögliche Überbauungen auf und verweist auf die massgeblichen Bauvorschriften in der Kernzone, welche zwangsläufig dazu führten, dass ein erster Baukörper in den Bereich des Regelschattens zu liegen komme. Sie widerlegt aber damit nicht, dass die Bebauung aufgrund des Stadionschattens dennoch erheblich erschwert wird. 
 
Auch die Ausführungen der Bausektion in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht führen zu keinem anderen Schluss: Sie macht sinngemäss geltend, selbst unter Zugrundelegung des verkürzten Vergleichsprojektes komme der südliche Teil der Parzelle in den Regelschatten zu liegen. In diesem Umfang erfahre das Grundstück keine Mehrbeschattung, weshalb es nicht zu einem Drittel, sondern nur zu rund einem Zehntel in den Anwendungsbereich von § 30 Abs. 1 lit. b ABauV/ZH falle. Der südliche Teil des Grundstücks werde von einer künftigen Überbauung nicht ausgenommen. Die Beschattung durch vorschriftskonforme Gebäude stelle kein Hindernis für Wohnbauten dar. Eine sinnvolle künftige bauliche Nutzung unter Verwendung auch des südlichen Grundstückteils werde nicht verunmöglicht. Ein Gebäude in diesem Bereich liege ausserhalb des durch das Stadion verursachten Mehrschattens und ein (unter Beachtung des Gebäudeabstandes) nördlich davon angeordnetes Gebäude erfahre eine allenfalls marginale Mehrbeschattung (im Sockelbereich). Damit schätzen die Bausektion und die Beschwerdeführerin 1 lediglich die Überbaubarkeit anders ein, eine Verfassungswidrigkeit vermögen sie dem Verwaltungsgericht aber nicht nachzuweisen. Es ist naheliegend, dass eine künftige Bauherrschaft versuchen wird, die Bauten ausserhalb des Schattens anzuordnen, unabhängig davon, ob es sich um Regel- oder Mehrbeschattung handelt. Folgerichtig führt die Mehrbeschattung zu einer grösseren Verschiebung nach Norden, was das Verwaltungsgericht als erhebliche Erschwerung der Überbaubarkeit qualifizieren durfte. 
8. 
Soweit die Beschwerdeführer 2 rügen, es gehe nicht an, mit Zustimmung des Grundeigentümers den Mangel der übermässigen Beschattung zu heilen, sind sie nicht selber betroffen und damit nicht zur Beschwerde legitimiert. Eigentümerin der fraglichen Parzelle Kat.-Nr. AU6340 ist die Stadt Zürich; sie ist von einer allfälligen Mehrbeschattung direkt tangiert. Der von den Beschwerdeführern 2 als verletzt gerügte § 284 Abs. 4 PBG/ZH ist wohnhygienisch motiviert und dient dem nachbarlichen Schutz, nicht den öffentlichen Interessen oder solchen Dritter. Zwar ist bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht erforderlich, dass das angeblich willkürlich angewendete kantonale oder kommunale Gesetzesrecht dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse vermittelt. In diesem Punkt unterscheiden sich die hier zulässigen Beschwerdegründe von denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. zur Zulässigkeit der Willkürrüge beim letztgenannten Rechtsmittel, BGE 133 I 185 E. 6.1 und 6.3 S. 197 ff.). Aus dem Legitimationskriterium des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist jedoch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die keinerlei Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers haben (vgl. das Votum von Bundesrat Blocher in der ständerätlichen Beratung vom 8. März 2005, AB 2005 S 135 f.). Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253). 
9. 
Gleiches gilt für die Rüge, die Beschattung der Bernoulli-Häuser an der Hardturmstrasse 388, 390, 392 und 394 sei entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts übermässig im Sinne von § 30 ABauV/ZH: Keiner der Beschwerdeführer 2 wohnt an den fraglichen Adressen, weshalb deren Legitimation zu verneinen und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 
10. 
Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich zudem gegen die Verpflichtung, für den Einbau der Gebäudesohle unter den mittleren Grundwasserspiegel eine Ausnahmebewilligung der Baudirektion einholen zu müssen. Sie erachtet dies als überspitzten Formalismus und damit als Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV
10.1 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 mit Hinweisen). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es indessen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Die gleichzeitig erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots hat in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung. 
10.2 Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bestimmt, das im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. 
10.3 
10.3.1 Das Verwaltungsgericht stellt im angefochtenen Urteil zunächst fest, die Frage, wie weit das Stadion in den gewachsenen Boden hineinragen dürfe, sei nicht Gegenstand des Gestaltungsplanverfahrens gewesen. Der Gestaltungsplan regle nur das zulässige oberirdische Bauvolumen. Daran ändere nichts, dass die Fragen des Gewässerschutzes und der zulässigen Einbautiefe des Stadions ins Grundwasser bereits im Rahmen der dem Gestaltungsplan zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) behandelt worden seien. Im Rahmen der UVP sei für die Koordination mit den zur Verwirklichung des Projekts neben dem Gestaltungsplan erforderlichen anderen Entscheiden zu sorgen, so gemäss Art. 21 UVPV mit den in dieser Bestimmung genannten bundesrechtlich erforderlichen Spezialbewilligungen sowie gemäss Art. 25a RPG mit den zusätzlichen kantonalrechtlichen Bewilligungen. Zu diesen gehöre auch die Bewilligung für die Erstellung von Bauten im Grundwasser gemäss § 70 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG/ZH; LS 724.11). Diese Bewilligungen würden jedoch vorbehalten bleiben. Die Stellungnahmen der für ihre Erteilung zuständigen Behörden im Rahmen des UVP-Verfahrens hätten keinen Verfügungscharakter und seien nicht anfechtbar. 
10.3.2 Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts entsprechen der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Die von den zuständigen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV abgegebene Stellungnahme stellt ein Entscheidungselement im Rahmen der UVP dar und hat nicht die Tragweite einer Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG. Sie ist wie die UVP Teil des Planungsprozesses und der Planungskoordination, wie sie sich aus der Raumplanungsgesetzgebung ergibt (vgl. BGE 116 Ib 260 E. 1d S. 264). Die Beschwerdeführerin 1 kann sich somit nicht darauf berufen, sie habe die massgebliche Bewilligung für den Einbau unter den mittleren Grundwasserspiegel bereits mit Erlass des Gestaltungsplans erhalten. Formell lag keine solche vor. Das Verwaltungsgericht hält der gegenteiligen Argumentation des Regierungsrates und der Beschwerdeführerin 1 zugute, es wäre wohl sachlich gerechtfertigt, bei Bauvorhaben der hier in Frage stehenden Art auch die unterirdische Ausdehnung eines Bauvorhabens bereits im Gestaltungsplan festzulegen, zum einen aus Gründen der Planungssicherheit, zum andern, weil Art. 46 Abs. 1 GSchV die Berücksichtigung der gewässerschutzrechtlichen Festlegungen bereits bei der Erstellung der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung verlange. Allerdings könne einem solchen Vorgehen das kantonale Recht im Wege stehen, nach welchem für den planerischen Schutz der Gewässer der Kanton, für die Genehmigung des Gestaltungsplans indes die Gemeinde zuständig ist. Eine solche Koordination fand jedenfalls vorliegend nicht statt, weshalb den Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zuzustimmen ist und das Verwaltungsgericht die Verfügung der Baudirektion vom 2. April 2004 auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen durfte. 
10.4 Dass das Verwaltungsgericht in der Folge von einem mittleren Grundwasserspiegel gemäss der Grundwasserkarte Ausgabe 2000 ausgeht, wird von der Beschwerdeführerin 1 nicht substantiiert bestritten. Dem Verwaltungsgericht ist denn auch darin zu folgen, dass sämtliche anderslautenden Auskünfte im Vorfeld des Baubewilligungsverfahrens als nicht verbindlich zu qualifizieren sind. Massgeblich ist die Ausgangslage im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens. Abzustellen ist darum auf die Grundwasserkarte Ausgabe 2000 und nicht diejenige von 1991 (mittlerer Grundwasserspiegel auf 396.95 m und nicht auf 396.2 m). Die Stellungnahmen im Zusammenhang mit der UVP wurden gegenüber der für die UVP zuständigen Behörde und nicht verbindlich gegenüber dem Gesuchsteller abgegeben; sie stellen keine Zusicherung hinsichtlich der späteren Erteilung der Bewilligung für die Erstellung von Bauten im Grundwasser dar (BGE 116 Ib 260 E. 1d S. 264; Heribert Rausch/Peter M. Keller, Kommentar USG, Zürich, März 2001, Art. 9 N 168a; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Kommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a N 52). Das Verwaltungsgericht erklärt demzufolge zu Recht und in Abweichung der Verfügung der Baudirektion vom 2. April 2004 den mittleren Grundwasserspiegel von 396.95 m als ausschlaggebend. 
10.5 Indes ist für die Beschwerdeführerin 1 nicht nachvollziehbar, warum sie noch um eine Ausnahmebewilligung ersuchen soll. Sie erachtet dies als formellen Leerlauf. Es handelt sich jedoch mitnichten um überspitzten Formalismus, wenn das Verwaltungsgericht auf das Einholen einer Ausnahmebewilligung besteht, zumal eine solche in Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV ausdrücklich verlangt wird. Das Verwaltungsgericht kann die Ausnahmebewilligung nicht im Rahmen der Urteilsfällung erteilen, auch wenn es gemäss § 63 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZH; LS 175.2) bei Aufhebung der angefochtenen Anordnung selber entscheidet. Zwar ist die Frage, ob eine Ausnahmesituation vorliegt, eine Rechtsfrage, welche vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hingegen ist die Regelung des Ausnahmefalles (Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung) dem pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde unterstellt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N. 2546). Die rechtsanwendende Fachbehörde wird zu prüfen haben, unter welchen detaillierten Auflagen und Bedingungen der Einbau unter den mittleren Grundwasserspiegel ausnahmsweise bewilligungsfähig ist. Bis anhin fand keine derartige Prüfung statt, da die Beschwerdeführerin 1 und die Baudirektion davon ausgegangen waren, es liege keine Ausnahmesituation vor. 
10.6 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 in diesem Punkt abzuweisen ist. 
11. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde 1C_267/2007 teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin 1 im Dispositiv verpflichtet wurde, eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340 einzuholen (vgl. E. 5.12 hievor). Diesbezüglich ist die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen zur nochmaligen Überprüfung des Schattenwurfes anhand eines Vergleichsprojektes, welches unter Bezugnahme auf den Gestaltungsplan entlang der Hardturm- und Bernerstrasse, der Förrlibuckstrasse und des Stadionplatzes anzuordnen ist, mit den Fassaden auf den jeweiligen Baulinien. Zur Berechnung des Schattenwurfs ist auf die vom Verwaltungsgericht angewandte Berechnungsweise abzustellen (Zeitspanne von 08.00-16.00 Uhr an den mittleren Wintertagen 3. November und 8. Februar). Im Übrigen ist die Beschwerde 1C_267/2007 abzuweisen. 
 
Die Beschwerde 1C_269/2007 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Da es trotz dieses Urteils bei teilweiser Gutheissung und teilweiser Abweisung der vor Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerden bleibt, besteht kein Anlass, die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung abzuändern. 
 
Bei Verlegung der bundesgerichtlichen Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit einer ihrer insgesamt vier Rügen durchgedrungen ist, während die Beschwerdeführer 2 gänzlich unterlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeverfahren 1C_267/2007 und 1C_269/2007 werden vereinigt. 
1.2 Die Beschwerde 1C_267/2007 wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007 insofern aufgehoben, als die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet wurde, eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340 einzuholen. In diesem Punkt wird die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Neuberechnung der Mehrbeschattung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde 1C_267/2007 abgewiesen. 
1.3 Die Beschwerde 1C_269/2007 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden zu Fr. 5'000.-- den Beschwerdeführern 2 unter solidarischer Haftbarkeit und zu Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 
3. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, der Baudirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Scherrer