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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_261/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________ S.A.,  
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon.  
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - wegen Verspätung und mangels zulässiger Beschwerdebegründung - auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Vollzug einer Pfändung und die Ausstellung einer Pfändungsurkunde durch das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, in seiner Beschwerde an das Obergericht setze sich der Beschwerdeführer nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass das Betreibungsamt beim Pfändungsvollzug oder bei der Ausstellung der Pfändungsurkunde unkorrekt vorgegangen wäre oder eine Gesetzesverletzung begangen hätte, die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen (angebliche Verletzung von Art. 15 BV) beträfen das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, d.h. die Rechtmässigkeit der Forderung der Beschwerdegegnerin (fällige Prämien aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung), diese Frage dürfe jedoch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht überprüft werden, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen könne die äussere Glaubensfreiheit unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden, die Glaubensansichten des Beschwerdeführers entbänden diesen nicht von der Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 13. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann