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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_780/2016  
 
6B_781/2016  
 
6B_783/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungen (Urkundenfälschung, üble Nachrede, Drohung, Beschimpfung), Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse bzw. Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. und 17. Mai 2016 (2N 16 29, 2N 16 34, 2N 16 35, 2N 16 28). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde in den obgenannten Verfahren (6B_780/2016, 6B_781/2016, 6B_783/2016) mit je separater Verfügung vom 15. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 je einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. 
Am 26. August 2016 ersuchte er mit je separater Eingabe darum, den Kostenvorschuss herabzusetzen oder mindestens eine längere Zahlungsfrist einzuräumen. 
Dem Beschwerdeführer wurde mit je separater Verfügung vom 31. August 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 31. Oktober 2016, um die verlangten Kostenvorschüsse einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit je separater Eingabe vom 18. September 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Kosten und/oder Verlängerung der Zahlungsfrist. Für einen Kostenerlass besteht indes kein Anlass. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Er bringt nur vor, er sei unfallbedingt arbeitsunfähig, und begründet sein Gesuch um Kostenerlass im Wesentlichen mit einer angeblichen Staatshaftung. Eine weitere Nachfristansetzung kommt ebenfalls nicht in Betracht. 
Da die Kostenvorschüsse auch innert der Nachfrist nicht eingingen, ist auf die Beschwerden androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill