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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_25/2018  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Miteigentümergemeinschaft B.________, bestehend aus: 
 
1. Familienausgleichskasse C.________, 
2. Pensions- und Sparkasse der D.________ Gruppe, 
3. E.________ AG, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 19. März 2018 
(ZK 18 55 / ZK 18 79). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerinnen dem Regionalgericht Bern-Mittelland mit Gesuch vom 14. November 2017 beantragten, der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, die Räumlichkeiten der Kegelbahn Restaurant F.________ an der Strasse X.________ in U.________ innert 30 Tagen zu räumen und zu verlassen; für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkomme, sei ihnen das Recht zur zwangsweisen Räumung unter Beizug der Polizei zu erteilen; 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. März 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat und das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. April 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 20. April 2018 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenügend, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darlegt, welche Rechte diese mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf das erhobene Rechtsmittel mangels genügender Begründung nicht eintrat; 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer