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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_384/2018  
 
 
Urteil vom 23. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit, 
Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 19. April 2018 (II 2018 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 27. November 2017 stellte das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz A._________ (Jahrgang 1980) wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung [PvB]) für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018). 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. April 2018 ab. 
 
C.   
A._________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid und damit die ihm auferlegten 21 Einstelltage seien aufzuheben. Innert laufender Beschwerdefrist ergänzt er mit Eingabe vom 24. Mai 2018 seine Beschwerdeschrift. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe der Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zur Teilnahme am PvB keine Folge geleistet. Dies ist nicht umstritten. Die Vorinstanz führte sodann aus, der Versicherte sei bereits seit mehr als einem Jahr arbeitslos gewesen und habe schon "verschiedene Massnahmen wie Kurse und Coaching" absolviert. Im Zeitpunkt der Zuweisung der arbeitsmarktlichen Massnahme hätten keine Anhaltspunkte für eine baldige Neuanstellung vorgelegen und nur vage Absichten zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bestanden. Vor diesem Hintergrund sei das RAV berechtigt gewesen, eine berufliche Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit und zum Zwecke einer raschen und dauerhaften Wiedereingliederung anzuordnen. Dem Beschäftigungsprogramm habe weder eine Erwerbstätigkeit oder eine andere Massnahme entgegengestanden, noch sei das Programm unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gewesen. Ebenso wenig hätten entschuldbare Gründe für die Verweigerung vorgelegen. Damit sei ein Einstellungstatbestand gegeben. Die Vorinstanz erkannte sodann, das Amt für Arbeit habe das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwer qualifiziert. Sie sah schliesslich keine Veranlassung, die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten 21 Einstelltage zu korrigieren.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit er die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteil C 113/04 vom 2. September 2004 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz findet Art. 16   Abs. 2 lit. b AVIG bei der Zuweisung eines PvB keine Anwendung (vgl. Urteil 8C_265/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1 mit Hinweis). Demnach muss das Programm nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nehmen. Vielmehr ist gemäss Art. 64a Abs. 2 AVIG (resp. Art. 72a Abs. 2 AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) für die Teilnahme an einem PvB Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sinngemäss anwendbar. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings nicht, das hier streitige PvB sei dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach seine Absicht, per 1. Januar 2018 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nur vage gewesen sei und der Teilnahme am PvB nicht entgegenstanden habe, offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. E. 1 hiervor). Insofern vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität des PvB und dem Verweis auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.  
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bejaht. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweisen). Derartiges wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest