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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 37/05 
 
Urteil vom 6. Juli 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
M.________, 1984, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1984 geborene M.________ war als Sachbearbeiter bei der Firma X.________ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin wegen Umstrukturierungen per 31. August 2003 aufgelöst. M._______ stellte sich am 21. Juli 2003 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und erhob, nach der Rückkehr von einem Sprachaufenthalt in Südafrika, am 17. Dezember 2003 bei der Arbeitslosenkasse Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 2003. Vom 15. März bis 6. August 2004 absolvierte der Versicherte die Rekrutenschule. Die Arbeitslosenkasse unterbreitete die Sache dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. 
 
Mit Verfügung vom 14. April 2004 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 2003. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 10. September 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2004 gut und hob den Einspracheentscheid vom 10. September 2004 insoweit auf, als die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten bis zum 13. Februar 2004 verneint wurde. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2004 und die Bestätigung seines Einspracheentscheides vom 10. September 2004. 
 
M.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben ist insbesondere auch die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Personen, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen) und die während laufender Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten Termin umdisponieren (SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1, SZS 1999 S. 251). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners ab 15. Dezember 2003 bis 14. März 2004. Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist dabei, dass der Versicherte ab 15. Dezember 2003 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht hat und anlässlich der Nachrekrutierung vom 13. Februar 2004 für diensttauglich befunden worden ist, woraufhin am 19. Februar 2004 ein Marschbefehl für den 15. März 2004 ausgestellt wurde. 
2.1 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung erwogen, dass zufolge der Umdisposition in Form der Nachrekrutierung am 13. Februar 2004 die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bis zum Beginn der Rekrutenschule am 15. März 2004 unter der Annahme zu prüfen sei, der Versicherte hätte die betreffende Disposition bereits vor oder spätestens bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung getroffen, wohingegen die Vermittlungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Nachrekrutierung in der Annahme zu prüfen sei, der Beschwerdegegner hätte die Rekrutenschule - wie ursprünglich geplant - erst im Sommer 2005 absolviert. Im Gegensatz zum AWA bejahte das kantonale Gericht daher die Vermittlungsfähigkeit bis zum 13. Februar 2004 mit der Begründung, der Zeitraum von rund 18 Monaten bis im Sommer 2005, während welchem der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden wäre, begründe keine Vermittlungsunfähigkeit. Für die Zeit nach der Nachrekrutierung bis zum Beginn der Rekrutenschule hingegen sei die Vermittlungsfähigkeit auch unter der Hypothese, der Beginn der Rekrutenschule am 15. März 2004 sei für den Beschwerdegegner bereits am 15. Dezember 2003 festgestanden, zu verneinen, da die konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit von rund 13 Wochen eine qualifizierte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter zu finden, äusserst gering seien. Auf die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden. 
2.2 Wenn das AWA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung geltend macht, die Vermittlungsfähigkeit sei bei einer Umdisposition für die gesamte Dauer ab Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung unter der Hypothese zu prüfen, die durch die Umdisposition veränderten Umstände seien bereits damals bekannt gewesen, übersieht es, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gerade auch im zitierten Urteil C. vom 5. März 1999 (SZS 1999 S. 251, bestätigt in SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1) die Vermittlungsfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Umdisposition, jedoch unter Mitberücksichtigung der vorangehenden Zeit prüfte. Es ging in jenem Fall um eine ausländische Arbeitnehmerin, die während laufender zweiter Leistungsrahmenfrist im April 1997 gegenüber dem Gemeindearbeitsamt erklärt hatte, sie kehre Ende Juni 1997 definitiv nach Italien zurück. Nachdem die zuständige Amtsstelle, bestätigt durch das kantonale Gericht, die Vermittlungsfähigkeit ab 1. April 1997 verneint hatte, wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache mit dem zitierten Urteil vom 5. März 1999 zurück zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. April 1997 unter der Annahme, die Versicherte hätte bereits bei Beginn der zweiten Leistungsrahmenfrist am 1. Februar 1997 den Entschluss zur Rückkehr nach Italien Ende Juni 1997 gefasst und der zuständigen Amtsstelle bekanntgegeben. Aus den Erwägungen geht klar hervor, dass zugunsten der versicherten Person der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Umdisposition ein längerer Beurteilungszeitraum zu Grunde gelegt worden ist. Damit soll eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Versicherten vermieden werden, die bei sonst gleichen Verhältnissen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert haben und deren Vermittlungsfähigkeit deswegen für die gesamte beschränkte Dauer einer möglichen Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht worden ist. In keiner Weise wurde die Frage der Vermittlungsfähigkeit vor der Umdisposition neu geprüft. 
2.3 Dementsprechend kann auch im vorliegenden Fall - wie dies die Vorinstanz korrekt erwogen hat - die Umdisposition erst auf die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt einen Einfluss haben. Dabei erstreckt sich die Prüfung der konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit angestellt zu werden, zugunsten des Versicherten auf die gesamte Zeitspanne ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis Beginn der Rekrutenschule, nicht nur auf die Zeit ab Umdisposition bis Beginn der Rekrutenschule, was unter den konkreten Umständen jedoch die Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Nachrekrutierung trotzdem nicht zu begründen vermag. Für den Zeitraum bis 13. Februar 2004 ist die Vermittlungsfähigkeit mit dem kantonalen Gericht indessen zu bejahen. Vor der Nachrekrutierung war einerseits ungewiss, ob der Beschwerdegegner überhaupt militärdiensttauglich sei, und andrerseits - bejahendenfalls - wann er in die Rekrutenschule einrücken müsste. Insofern kann für diese Periode nicht von einer anderweitigen Disposition auf einen bestimmten Termin und einer daraus resultierenden (zu) kurzen Zeit für eine neue Beschäftigung ausgegangen werden. Allfällige ungenügende Arbeitsbemühungen sodann wären - wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt darlegt -mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: