Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.234/2003 /grl 
 
Urteil vom 9. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Jürg Knus, 
 
gegen 
 
Fürsorgedirektion des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe; Genugtuung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 30. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ wurde am Sonntagmorgen, dem 26. April 1998, in eine Schlägerei mit einem Landsmann verwickelt. Er musste in der Folge notfallmässig ins Spital eingewiesen werden. Laut Arztbericht erlitt er durch vier Faustschläge diverse komplexe Frakturen des Gesichtsschädels. Die Hospitalisation dauerte bis am 9. Mai 1998. 
B. 
Am 28. Januar 2000 ersuchte A.________ den Sozialdienst des Kantons Glarus um Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen gemäss Art. 11 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Umstritten ist vorliegend einzig der Genugtuungsanspruch. Das Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- wurde mit den überaus schweren Verletzungen, die A.________ bei der Schlägerei erlitten habe, begründet. Vom 26. April bis 31. Mai 1998 sei er zu 100% arbeitsunfähig gewesen, und auch danach habe er nicht mehr voll arbeiten können und sich verschiedenen Nachkontrollen unterziehen müssen. Anfänglich habe er auch starke Schmerzen gehabt. Ein bleibender Schaden sei aber nicht ersichtlich. 
 
Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 wies die Fürsorgedirektion des Kantons Glarus das Gesuch um Genugtuung mit der Begründung ab, es fehle A.________ an der erforderlichen schweren Betroffenheit; eine solche liege erst bei einem langen Krankenlager oder bei Dauerinvalidität vor. 
C. 
Am 23. März 2000 erlitt A.________ einen gesundheitlichen Rückfall und musste sich am 4. Mai 2000 einer erneuten Operation unterziehen. Er konnte in der Folge nicht mehr arbeiten. Am 16. November 2000 löste sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2001 auf. 
D. 
Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden verurteilte am 30. November 2000 den Täter, der A.________ bei der Auseinandersetzung am 26. April 1998 verletzt hatte, u.a. wegen schwerer Körperverletzung und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- an den Geschädigten. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte dieses Urteil am 18. September 2001. 
E. 
Mit Schreiben vom 4. März 2002 machte A.________ gegenüber der Fürsorgedirektion neben weiteren Entschädigungsansprüchen einen Genugtuungsanspruch in der Höhe von Fr. 10'000.-- geltend. Er begründete dies mit der vom Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden im Strafverfahren zugesprochenen Genugtuung. Ferner orientierte A.________ die Fürsorgedirektion darüber, dass er seit dem 1. März 2001 nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei und sich im Kanton St. Gallen für eine IV-Rente angemeldet habe. 
 
Mit Verfügung vom 6. November 2002 trat die Fürsorgedirektion auf das Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- nicht ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass A.________ bereits mit Brief vom 28. Januar 2000 ein Gesuch um eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- gestellt habe, welches mit Verfügung vom 28. Februar 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei. 
F. 
Mit Eingabe vom 29. November 2002 reichte A.________ bei der Fürsorgedirektion ein Revisionsgesuch ein und beantragte, die Verfügungen vom 28. Februar 2000 sowie vom 6. November 2002 seien revisionsweise aufzuheben, soweit diese die Genugtuungsforderungen ablehnten. Ferner sei ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszuzahlen. 
 
Die Fürsorgedirektion lehnte mit Verfügung vom 12. März 2003 den Antrag auf Revision beziehungsweise auf Wiedererwägung der Verfügungen vom 28. Februar 2000 sowie vom 6. November 2002 ab und trat auf den Antrag betreffend Genugtuung von Fr. 10'000.-- nicht ein. 
G. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 30. September 2003 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der Fürsorgedirektion vom 12. März 2003. 
H. 
A.________ hat am 31. Oktober 2003 gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kanton Glarus (Fürsorgedirektion) zu verpflichten, ihm die vom Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszuzahlen. 
 
Die Fürsorgedirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat als letzte kantonale Instanz in einer Angelegenheit betreffend ein Gesuch um Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz befunden. Gegen sein Urteil ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig (Urteil 1A.300/1997 vom 14. April 1998 E. 1a, ZBl 1999 S. 85; BGE 126 II 237 E. 1a S. 239; 125 II 169 E. 1 S. 171, je mit Hinweisen). 
 
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Glarner Fürsorgedirektion habe zu Recht das Revisions- bzw. Wiedererwägungsbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt bzw. sei darauf nicht eingetreten, Bundesrecht verletzt. Da noch gar nicht wiedererwägungs- oder revisionsweise über den Genugtuungsanspruch nach OHG entschieden wurde, kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Kanton Glarus (Fürsorgedirektion) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die vom Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszuzahlen, nicht eingetreten werden. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten. 
2. 
2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 OHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, Genugtuung geltend machen. Eine solche kann unabhängig vom Einkommen ausgerichtet werden, wenn das Opfer schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG). Das Opfer muss das Gesuch um Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seinen Anspruch (Art. 16 Abs. 3 OHG). 
Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Opfer der am 26. April 1998 begangenen Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 3 OHG vorgesehenen Verwirkungsfrist wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. wegen der im Strafverfahren zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuung noch ein neues (zweites) Gesuch um opferhilferechtliche Genugtuung bzw. ein Gesuch um Wiedererwägung des abschlägigen Genugtuungsentscheides vom 28. Februar 2000 stellen kann. 
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, da das Verwaltungsgericht das Gesuch vom 4. März 2002 um Auszahlung einer Genugtuung fälschlicherweise nicht als neues (zweites) Gesuch qualifiziert habe, das noch innert der 2-jährigen Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG gestellt worden sei. Die Verwirkungsfrist habe erst mit seinem gesundheitlichen Rückfall vom 23. März 2000 respektive mit der Operation im Mai 2000 zu laufen begonnen. Erst danach habe sich seine dauernde Invalidität abgezeichnet. Ferner ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die gegen die Verfügung vom 6. November 2002 erhobene "Revision" hätte als ordentliches Rechtsmittel entgegengenommen werden müssen. Diesbezüglich wirft er dem Verwaltungsgericht eine falsche rechtliche Würdigung sowie überspitzten Formalismus vor. 
2.2 Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 entschied die Fürsorgedirektion, dass dem Beschwerdeführer kein Genugtuungsanspruch nach dem Opferhilfegesetz zustehe, da es ihm an der erforderlichen schweren Betroffenheit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG fehle. Eine solche liege erst bei einem langen Krankenlager oder bei Dauerinvalidität vor. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist nicht an. Dieser ist folglich in formelle Rechtskraft erwachsen. In ihrem Entscheid vom 6. November 2002 behandelte die Fürsorgedirektion das Gesuch vom 4. März 2002 als neues (zweites) Gesuch und trat darauf nicht ein, da über eine Genugtuung nach Opferhilfegesetz bereits rechtskräftig befunden worden war. Das Verwaltungsgericht verstand das Gesuch vom 4. März 2002 hingegen als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Februar 2000 und den Entscheid der Fürsorgedirektion vom 6. November 2002 als ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wogegen kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe (angefochtener Entscheid E. 4a S. 14). Der Beschwerdeführer kritisiert letztere Auffassung. 
 
Mit der Verfügung vom 28. Februar 2000 liegt ein formell rechtskräftiger Genugtuungsentscheid vor. Auf eine formell rechtskräftige Verfügung kann revisions- bzw. wiedererwägungsweise zurückgekommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Es ist indessen sehr fraglich, ob Opferhilfebehörden verpflichtet sind, auf ein neues (zweites) Gesuch um opferhilferechtliche Genugtuung einzutreten, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - nach Erlass eines rechtskräftigen Genugtuungsentscheides der Gesundheitszustand des Opfers verschlechtert oder diesem im Strafverfahren eine zivilrechtliche Genugtuung zugesprochen wird. Dies käme einer Nichtbeachtung eines formell rechtskräftigen Entscheides und einer Umgehung der Revisions- bzw. Wiedererwägungsgründe sowie entsprechender Fristen gleich. Im konkreten Fall wäre ein neues (zweites) Gesuch zudem aus folgenden Gründen verspätet. 
 
Gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG muss das Opfer das Gesuch um Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Die Straftat geschah am 26. April 1998, das neue (zweite) Genugtuungsgesuch reichte der Beschwerdeführer erst am 4. März 2002, also knapp vier Jahre später ein. Damit ist der Anspruch grundsätzlich verwirkt. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf BGE 126 II 348. Gemäss diesem Entscheid kann einem Opfer die Verwirkungsfrist dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Folgen der Straftat - die massgebliche Schädigung bzw. Verletzung - für das Opfer erst nach Ablauf der Frist erkennbar sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Opfer alles ihm nach Treu und Glauben Zumutbare unternimmt, um seine Opferrechte zu wahren. Vorliegend war für den Beschwerdeführer die Verletzung noch vor Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar, wenn auch nicht die langfristigen Folgen davon, namentlich nicht die sich abzeichnende Dauerinvalidität. Hier war der Beschwerdeführer gehalten - wie er es ja auch getan hat - ein Gesuch noch innerhalb der zweijährigen Frist einzureichen, um seinen Genugtuungsanspruch nicht zu verwirken. Sinn und Zweck des OHG sowie der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebieten es im konkreten Fall nicht, ein neues (zweites) Gesuch nach Ablauf der Verwirkungsfrist noch zuzulassen. Selbst wenn man die in BGE 126 II 348 begründete Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen wollte, müsste sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er nach dem gesundheitlichen Rückfall am 23. März 2000 und der Operation im Mai 2000 fast zwei Jahre mit der Einreichung des neuen (zweiten) Gegnugtuungsgesuches zugewartet und damit nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um seine Opferrechte zu wahren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährt weder in Fällen, in denen die Opfer nicht innerhalb der Verwirkungsfrist über ihre Rechte informiert werden, noch in Fällen, in denen die Opfer erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist Kenntnis von den Schadensfolgen der Straftat erhalten, einen Anspruch auf Wiederherstellung der zweijährigen Verwirkungsfrist. Vielmehr haben sie ab dem Zeitpunkt der Information bzw. Kenntnisnahme im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich ihre Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGE 129 II 409; 126 II 348; Urteil 1A.217/1997 E. 5b, Plädoyer 1/1998 S. 65). 
 
Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht weder eine OHG-Verletzung noch überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, wenn es das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 2002 nicht als neues (zweites) Gesuch um opferhilferechtliche Genugtuung und dessen Revisionsgesuch vom 29. November 2002 nicht als ordentliches Rechtsmittel gegen das Nichteintreten auf ein solches Gesuch behandelt hat. 
 
Zu prüfen bleibt indes, ob der Beschwerdeführer wegen seines gesundheitlichen Rückfalls bzw. wegen der ihm im Strafverfahren zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuung Anspruch auf Revision bzw. Wiedererwägung des Genugtuungsentscheides vom 28. Februar 2000 hat und ob er die diesbezüglichen Anträge rechtzeitig gestellt hat. 
2.3 Gemäss Art. 119 Abs. 1 VRG/GL muss der Antrag auf Revision bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an eingereicht werden. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht festhält und wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, reichte Letzterer kein Revisionsgesuch innerhalb dieser Frist ein. Es ist weder überspitzt formalistisch noch stellt es eine Vereitelung des Opferhilferechts dar, wenn auf ein Revisionsgesuch wegen Nichteinhaltung der entsprechenden Frist nicht eingetreten wird. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Wiedererwägung besitzt. 
2.4 Nach Art. 83 Abs. 1 VRG/GL kann eine Partei die Behörde jederzeit um Wiedererwägung des erlassenen Entscheides ersuchen. Die Behörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheides verpflichtet, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen, welche die Grundlage des Entscheides gebildet haben, nicht mehr erfüllt sind oder sich nachträglich erheblich gewandelt haben (Art. 83 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 lit. b VRG/GL). Ferner ist eine Behörde auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit weiteren Hinweisen). 
 
In Betracht kommen vorliegend zwei unterschiedliche Wiedererwägungsgründe: einerseits der gesundheitliche Rückfall mit der sich abzeichnenden Dauerinvalidität des Beschwerdeführers (E. 2.4.1) und andererseits die adhäsionsweise Zusprechung einer zivilrechtlichen Genugtuung im Strafverfahren (E. 2.4.2). 
2.4.1 Mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 28. Februar 2000 wesentlich verändert. Wie die Fürsorgedirektion in ihrem Entscheid vom 12. März 2001 zu Recht festhält, sind aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach kantonalem Recht grundsätzlich erfüllt. Auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV wäre die entsprechende Behörde wegen der veränderten Verhältnisse an sich verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. 
 
Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Wiedererwägung nicht durch zu langes Zuwarten verwirkt hat. Nach Auffassung der Fürsorgedirektion steht einer Wiedererwägung die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG entgegen. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Wiedererwägungspflicht, da der gesundheitliche Rückfall noch innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist eingetreten sei bzw. noch eine Revision nach Art. 117 Abs. 2 VRG möglich gewesen wäre. 
 
Der Beschwerdeführer hatte noch innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG ein Gesuch um Genugtuung eingereicht, welches mit Verfügung vom 28. Februar 2000 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird ein Rückkommen auf diesen formell rechtskräftigen Entscheid beantragt. Damit wird letztlich eine Beurteilung der Frage verlangt, ob der rechtzeitig geltend gemachte Genugtuungsanspruch im Lichte der veränderten Verhältnisse anders zu beurteilen ist. Es braucht im vorliegenden Fall allerdings nicht entschieden zu werden, ob die Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG, die den Genugtuungsanspruch bei nicht rechtzeitigem Geltendmachen verwirken lässt, auch bei Wiedererwägungsgesuchen zum Tragen kommt. Es fragt sich nämlich hier, ob eine Wiedererwägung wegen langen Zuwartens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) überhaupt noch zulässig ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46). 
 
Es trifft zu, dass der gesundheitliche Rückfall des Beschwerdeführers vom 23. März 2000 noch innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte. Von daher wäre es theoretisch möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer gegen den Genugtuungsentscheid vom 28. Februar 2000 hätte Beschwerde erheben können. Indessen ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt - erst nach der Operation im Mai 2000 klar wurde, dass bleibende Schäden aus dem Vorfall vom 26. April 1998 vorliegen würden. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Beschwerdeführer indessen nach Treu und Glauben gehalten gewesen zu handeln. Erst am 4. März 2002, knapp zwei Jahre später, ersuchte er die Fürsorgedirektion erneut um die Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Genugtuung. Und erst am 29. November 2002 stellte er schliesslich ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 28. Februar 2000. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung von Bundesrecht auszumachen, wenn das Verwaltungsgericht eine Wiedererwägungspflicht aufgrund des gesundheitlichen Rückfalls verneinte. 
2.4.2 Es bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der adhäsionsweisen Zusprechung einer zivilrechtlichen Genugtuung im Strafurteil vom 18. September 2001 einen Anspruch auf Wiedererwägung des ablehnenden Genugtuungsentscheides der Glarner Fürsorgedirektion vom 28. Februar 2000 ableiten kann. Die Fürsorgedirektion verneinte eine Wiedererwägungspflicht nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht entschied allerdings im Urteil 1A.300/1997 vom 14. April 1998 (ZBl 1999 S. 84 ff.), dass eine Opferhilfebehörde, die eine Entschädigungsforderung nach OHG rechtskräftig abgewiesen hatte, im konkreten Fall gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) verpflichtet war, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, nachdem das Strafgericht dem Opfer in einem späteren Adhäsionsverfahren Schadenersatz zugesprochen hatte. Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des OHG erachtete es das Bundesgericht in jenem Fall als geboten, ausnahmsweise von der Regel abzuweichen, wonach ein Widerspruch zwischen zwei Entscheidungen unterschiedlicher Instanzen bei Fehlen einer besonderen Grundlage unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Revisionsgrund darstellt. Im vorliegenden Fall kann indessen offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer entsprechend diesem Urteil wegen der im Adhäsionsverfahren von den Strafjustizbehörden zugesprochenen Genugtuung ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Februar 2000 zusteht. Eine Wiedererwägung erscheint jedenfalls angesichts der konkreten Umstände unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig: Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass nach der Operation im Mai 2000 klar geworden sei, dass bleibende Schäden aus dem Vorfall vom 26. April 1998 vorliegen würden. Ferner habe er seine Arbeit nicht wieder aufnehmen können. Deswegen sei dann mit Eingabe vom 20. November 2000 im Strafverfahren gegen den Schädiger beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden erstmals eine Genugtuungsforderung gestellt worden. Der Grundsatz von Treu und Glauben hätte aber geboten, nicht nur beim Strafrichter eine Genugtuungsforderung adhäsionsweise anhängig zu machen, sondern umgehend auch bei der Opferhilfebehörde ein Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden Genugtuungsentscheids vom 28. Februar 2000 - allenfalls verbunden mit einem Sistierungsbegehren im Hinblick auf den Ausgang des Adhäsionsverfahrens - zu stellen. Der Beschwerdeführer wartete damit aber bis zum 4. März 2002, rund 5 ½ Monate nach der Zusprechung der zivilrechtlichen Genugtuung, bzw. bis zum 29. November 2002. Unter diesen Umständen ist auch hier keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich, wenn das Verwaltungsgericht eine Wiedererwägungspflicht verneinte. 
3. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Nach der Praxis sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG keine Kosten zu erheben (BGE 122 II 211 E. 4b S. 219). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fürsorgedirektion des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: