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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.45/2005 /kil 
 
Urteil vom 28. April 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Thomas Wenger, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ein- und Ausgrenzung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. November 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1986, reiste Ende 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er angab, aus Liberia zu stammen. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 17. März 2004 auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Die Verfügung, welche sich auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG stützt, wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 26. April 2004 bestätigt. 
 
X.________ kam der Aufforderung, bis zum 1. Juni 2004 aus der Schweiz auszureisen, nicht nach. Am 15. Juni 2004 stellte er beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (Migrationsamt) ein Gesuch um Nothilfe, welches abgewiesen wurde; eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. X.________ erhob gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. In Gutheissung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen wies die Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts die Behörden am 9. August 2004 an, X.________ umgehend Nothilfe zu gewähren. Am 10. August 2004 wurde X.________ aufgefordert, sich zwecks Gewährung der Nothilfe mit seinem Gepäck am 12. August 2004 beim Migrationsamt zu melden; Nothilfe wurde ihm in der Folge im Minimalzentrum Jaunpass gewährt. Das Migrationsamt verfügte im Hinblick darauf am 11. August 2004 eine Ausgrenzung gemäss Art. 13e ANAG für die touristisch genutzten Zonen des Jaunpasses; am 31. August 2004 ordnete es zusätzlich eine Eingrenzung für ein Gebiet von ca. 2 km Radius um das Minimalzentrum Jaunpass an. X.________ erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 15. November 2004 abwies. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Januar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die damit geschützte Verfügung des Migrationsamtes vom 11. bzw. 31. August 2004 aufzuheben. 
 
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht, welches unter anderem eine Ausfertigung seines Endurteils vom 15. November 2004 betreffend Nothilfe eingereicht hat, beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration hat zur Beschwerde Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 111 Ib 56 E. 2a S. 58 f., mit Hinweisen). 
2.2 Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die im angefochtenen Urteil behandelte Frage, ob die im Zusammenhang mit der an einem bestimmten Ort angebotenen Nothilfe verfügte Aus- bzw. Eingrenzung rechtmässig sei. Da sich einerseits der Beschwerdeführer seit September 2004 vom Minimalzentrum Jaunpass entfernt hat und andererseits der Kanton dieses Zentrum nicht mehr betreibt, fehlt es an einem aktuellen Interesses an der Behandlung der Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet zwar ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass es je rechtzeitig in einem Einzelfall zu einer höchstrichterlichen Prüfung käme (BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 111 Ib 56 E. 2b S. 59, je mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen erscheinen vorliegend nicht erfüllt: Abgesehen davon, dass insbesondere die Modalitäten einer Eingrenzung, welche die Frage ihrer Zulässigkeit beeinflussen, spezifisch von der Situation im heute nicht mehr betriebenen Minimalzentrum Jaunpass abhängig sind, muss nicht befürchtet werden, dass im Einzelfall nie rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung erwirkt werden könnte. Ein Bedürfnis nach einem Urteil über eine vom Einzelfall losgelöste theoretische Rechtsfrage (vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2a S. 59) besteht insofern nicht. Nachdem der Beschwerdeführer immerhin einen gerichtlichen Rechtsmittelentscheid erwirken konnte, ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses sodann nicht von ausreichender Bedeutung, dass er, sollte er einmal aufgegriffen werden (und nicht ohnehin wegen offensichtlicher Untertauchensgefahr oder gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG in Ausschaffungshaft genommen werden können), wegen der Missachtung der rechtskräftig gewordenen Eingrenzung einer höheren Strafdrohung ausgesetzt wäre als wegen rechtswidrigen Verweilens im Land (Art. 23 Abs. 1 ANAG bzw. Art. 23a ANAG). Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Monaten verschwunden ist und objektiv nicht feststeht, ob und inwieweit er durch den Ausgang des Rechtsstreits je konkret betroffen sein könnte. Er ist untergetaucht und hat selbst den Ausgang des Verfahrens betreffend Nothilfe nicht abgewartet. Jedenfalls darf angesichts der gesamten Umstände angenommen werden, dass er an der Durchführung des bundesgerichtlichen Verfahrens persönlich nicht interessiert ist. 
 
Damit ist die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 103 lit. a OG zu verneinen, und es erübrigt sich, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer aktualisierten und auf das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren bezogenen Vollmacht aufzufordern. 
2.3 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, ihm keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen; insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit und damit Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ausser Betracht (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. April 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: