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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_311/2022, 1B_312/2022, 1B_329/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_311/2022 
F.________, 
Beschwerdeführer 1, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Spörri, 
 
1B_312/2022 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin 2, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
1B_329/2022 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin 3, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, 
2. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Spörri, 
Postfach, 8044 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil und die Verfügung 
vom 12. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Teilurteil und die 
Verfügung GT210127-L / U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen G.________ sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt zusammengefasst G.________ sowie die unbekannte Täterschaft, die auch innerhalb der A.________ AG verortet sein könne, dafür verantwortlich zu sein, dass in Unterlagen der A.________ (Schweiz) AG gegenüber Anlegerinnen und Anlegern über das Risikoprofil und die Versicherungsdeckungen bzw. die Perspektiven von H.________ Funds unrichtige oder zumindest irreführende Angaben gemacht wurden. 
In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft am 22. September 2021 sechs verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der A.________ AG sowie an den Wohnorten von vier (ehemaligen) Mitarbeitenden der A.________ AG durch. Eine davon, namentlich die Hausdurchsuchung am Wohnort von F.________ (GT210127-L), ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weiter fand am 23. September 2021 eine Hausdurchsuchung im Hotelzimmer einer ehemaligen Mitarbeiterin der A.________ AG im Hotel Hotel I.________ in U.________ statt. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Aufzeichnungen wurde jeweils unverzüglich und umfassend die Siegelung verlangt. 
Am 11. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung betreffend der von ihr sichergestellten Aufzeichnungen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich eröffnete daraufhin sechs parallel geführte Entsiegelungsverfahren, getrennt nach Zugriffsort (GT210125-L bis GT210130-L). 
 
B.  
F.________ wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 eine 20-tägige Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung der an seinem Wohnort sichergestellten Aufzeichnungen Stellung zu nehmen. F.________ stellte am 3. November 2021 ein Fristerstreckungsgesuch sowie einen Antrag auf Teilnahme in den diversen Parallelverfahren (GT210125-L bis GT210130-L). Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Fristerstreckungsgesuch bis zum 22. Dezember 2021 gut und hielt fest, über den Antrag auf Teilnahme in den Parallelverfahren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Am 6. Dezember 2021 wurde die A.________ AG aufgrund ihres Antrags im parallel geführten Entsiegelungsverfahren (GT210125-L) in das vorliegende Entsiegelungsverfahren (GT210128-L) aufgenommen und ihr wurde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 3. Januar 2022 gewährt, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Mit Eingaben vom 8. und 10. März 2022 ersuchten F.________ und die A.________ AG um Sistierung des Entsiegelungsverfahrens, eventualiter um Fristerstreckung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Sistierungsgesuch ab und erstreckte die Frist zur Stellungnahme letztmals um 10 Tage bis zum 21. März 2022. Am 4. Mai 2022 ging seitens der A.________ AG eine Noveneingabe inkl. Beilagen beim Zwangsmassnahmengericht ein. 
 
C.  
Das Zwangsmassnahmengericht hiess mit Urteil und Verfügung vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich der am Wohnort von F.________ sichergestellten physischen Unterlagen (schwarzer Ordner, diverse lose Akten betreffend A.________) gut (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 12. Mai 2022). Hinsichtlich der übrigen am Wohnort sichergestellten Gegenstände (2x Apple iPhone [Pos.-Nrn. 03.01; 03.02], Blackberry [Pos.-Nr. 03.03], USB Memory Stick SanDisk [Pos.-Nr. 03.04.01], USB Memory Stick "HB Radio Dependance" [Pos.-Nr. 03.04.02], Wireless USB Stick [Pos.-Nr. 03.04.03], Apple iPad [Pos.-Nr. 03.05], MacBook Pro [Pos.-Nr. 03.06], USB Memory Stick disk2go [Pos.-Nr. 03.07], Notizbuch [Pos.-Nr. 03.08]) wies es das Entsiegelungsgesuch ab und ordnete die Herausgabe der Gegenstände an F.________ nach Rechtskraft des Entscheids an (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 12. Mai 2022). 
 
D.  
F.________ (Verfahren 1B_311/2022), die A.________ AG (Verfahren 1B_312/2022) und die Oberstaatsanwaltschaft (Verfahren 1B_329/2022) erhoben am 16. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022. 
F.________ beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022, wonach der an seinem Wohnort sichergestellte schwarze Ordner sowie diverse lose Akten zu entsiegeln seien, sei aufzuheben und es sei stattdessen anzuordnen, dass der schwarze Ordner und die losen Akten ihm zurückzugeben seien und von der Untersuchungsbehörde nicht durchsucht werden dürften. Eventualiter sei mit Bezug auf den Ordner und die diversen losen Akten eine Triage anzuordnen, bei welcher durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Aufzeichnungen auszusondern seien. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm vor einer allfälligen Triageverhandlung Einsicht in den schwarzen Ordner und die diversen losen Akten zu geben (1B_311/2022). 
Die A.________ AG stellt den Antrag, das Urteil vom 12. Mai 2022 sei teilweise aufzuheben, der Entsiegelungsantrag vom 11. Oktober 2021 sei teilweise abzuweisen und es sei eine Triageverhandlung durchzuführen zwecks Identifizierung und Aussonderung der geheimnisgeschützten Aufzeichnungen, d.h. insbesondere von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz); dasselbe gelte bezüglich dem Bankkundengeheimnis unterstehender Aufzeichnungen, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen sowie für Aufzeichnungen, welche Geschäftsgeheimnisse der A.________ betreffen, insbesondere solche, die sich nicht auf die H.________ Funds beziehen. Dabei sei ihr vor der Durchführung der Triageverhandlung Gelegenheit einzuräumen, die sichergestellten Aufzeichnungen einzusehen und zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen zu durchsuchen und nach Einsicht in die Aufzeichnungen (unter Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen) eine Stichwortliste für die Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen einzureichen oder auszusondernde Aufzeichnungen anderweitig zu bezeichnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (1B_312/2022). 
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils GT210127-L vom 12. Mai 2022 betreffend Abweisung des Entsiegelungsbegehrens hinsichtlich der darin genannten Aufzeichnungen (Pos.-Nrn. 03.01-03.08, Asservat-Nrn. A015'418'812/823/834/ 969/ 981/992/019/020053/075) und deren Rückgabe an F.________ nach Eintritt der Rechtskraft sei aufzuheben. Die betreffenden Aufzeichnungen seien zu entsiegeln. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. Vornahme einer Triage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sicherungsdatenträger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren (1B_329/2022). 
 
E.  
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung in den Verfahren 1B_311/2022, 1B_312/2022 und 1B_329/2022. Die A.________ AG verzichtet auf Bemerkungen zur Beschwerde von F.________ im Verfahren 1B_311/2022 und beantragt deren Gutheissung. Betreffend das Verfahren 1B_329/2022 beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. F.________ verzichtet auf Bemerkungen im Verfahren 1B_312/2022 und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Im Verfahren 1B_329/2022 stellt er den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerden in den Verfahren 1B_311/2022 und 1B_312/2022, soweit auf diese einzutreten sei. 
 
F.  
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerden in den Verfahren 1B_311/2022 und 1B_312/2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die drei Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil GT210127-L vom 12. Mai 2022 und es stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Demnach rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; Urteil 1C_679/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Verfahren 1B_311/2022 und 1B_312/2022) haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Sie sind selber nicht förmlich beschuldigt. Da sie nicht Partei des Strafverfahrens sind und nur Rechte im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO als mitbetroffene Drittpersonen ausüben können, wirkt sich der angefochtene Entscheid für sie verfahrensabschliessend aus und ist Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hier nicht anwendbar (vgl. Urteile 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2; 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 17; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist demnach grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen jedoch, die Sache sei analog zum bundesgerichtlichen Urteil 1B_595/2011 vom 21. März 2012 an das Obergericht zu überweisen, da ein besonders komplexer Entsiegelungsfall mit einer riesigen Datenmenge zu beurteilen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren als einzige kantonale Instanz. Zwar behielt sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil bei ausserordentlich umfangreichen Entsiegelungsfällen die Einhaltung des "double instance"-Prinzips vor, mit der Wirkung, dass vor einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zunächst die StPO-Beschwerde zu durchlaufen sei (zit. Urteil 1B_595/2011, E. 2-5). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht jedoch nicht festgehalten. Sodann hat auch der Gesetzgeber bei der aktuellen StPO-Revision erneut ausdrücklich auf die Einführung einer "double instance" im Entsiegelungsrecht verzichtet (vgl. Art. 248a E-StPO). Auf die von der Beschwerdeführerin 2 erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen besteht mithin kein Anlass. Der Antrag auf Überweisung an das Obergericht ist daher abzuweisen.  
 
1.4. Im Verfahren 1B_329/2022 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht. Dazu ist sie legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. Urteile 1B_64/2022 vom 19. Juli 2022 E. 1.2; 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 207). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zeigt die Beschwerdeführerin 3 in genügend substanziierter Weise auf, inwiefern ihr durch die grösstenteils verweigerte Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Sie macht namentlich geltend, infolge der weitgehenden Abweisung ihres Entsiegelungsgesuches drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust bzw. werde die strafprozessuale Wahrheitsfindung bei der Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, möglicherweise Betruges durch die Beschränkung der Entsiegelung auf die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten Aufzeichnungen empfindlich gestört. Insofern ist auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist demnach grundsätzlich ebenfalls einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung verweisen sie auf die von ihnen beantragte, jedoch von der Vorinstanz abgewiesene Einsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen (physische und elektronische Unterlagen). Sie bringen vor, die Vorinstanz verkenne die Realität, wenn sie fordere, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Inhalt der am Privatwohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten Daten und physischen Unterlagen kennen müssten, ohne davor Einsicht darin erhalten zu haben. Eine zurückhaltende Praxis bei der Gewährung einer Akteneinsicht könne zudem nicht mit dem blossen Hinweis auf den dadurch verursachten Aufwand oder die Kosten gerechtfertigt werden. Ihnen hätte zwecks Identifizierung der auszusondernden Aufzeichnungen Einsicht gewährt werden müssen, damit sie eine Stichwortliste für die Durchsuchung der Aufzeichnungen hätten einreichen oder die auszusondernden Aufzeichnungen anderweitig hätten bezeichnen können.  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 widerspricht die verweigerte Einsicht in die gesiegelten Datenträger und Unterlagen nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ihr Verweis auf das Urteil 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6 verfängt nicht. In jenem Urteil wurde festgehalten, der Inhaber der Geräte bzw. Geheimnisherr der sichergestellten Aufzeichnungen, der gegenüber den Strafbehörden ein Siegelungsbegehren gestellt hat, müsse in der Regel bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung wissen, was sich auf seinen eigenen Geräten und Unterlagen befindet. Eine Ausnahme von dieser Regel erweise sich von Bundesrechts wegen nur für den Fall als geboten, dass die beschuldigte Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht von Geräten und Aufzeichnungen überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren. 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedenfalls nicht vor. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen sollen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 über 8 Terabyte Daten sichergestellt worden sein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden jedoch einzig die am privaten Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten Aufzeichnungen, die lediglich einen begrenzten Umfang aufweisen (schwarzer Ordner, diverse lose Akten, zwei Apple iPhones, Blackberry, vier USB Sticks, Apple iPad, MacBook Pro, Notizbuch). Soweit die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang von einem "gigantischen Umfang der sichergestellten elektronischen Datenmenge" spricht, kann ihr daher von vornherein nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin 2 überhaupt als Geheimnisherrin und Inhaberin der gesiegelten, überwiegend privaten Datenträger und Unterlagen des Beschwerdeführers 1 angesehen werden kann, hätte sie im hier zu beurteilenden konkreten Verfahren selbst ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht in der Lage sein müssen, allfällige geschützte Geheimnisrechte substanziiert zu umschreiben - allenfalls mit Hilfe des Beschwerdeführers 1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer 1 macht sodann eine Verletzung seines Replikrechts geltend, da ihm die Noveneingaben der Beschwerdeführerin 2 erst mit dem Entscheid der Vorinstanz zugestellt worden seien.  
Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 vom 4. Mai 2022 den übrigen Beschwerdeführenden erst mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2022 zugestellt hat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.3.3 und 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.7). Wie es sich mit dem Recht auf Stellungnahme zu Eingaben von Dritten bzw. übrigen Verfahrensbeteiligten verhält, die im Wesentlichen gleichlautende Interessen verfolgen, hatte das Bundesgericht bisher nicht zu beurteilen.  
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin 2 als (ehemalige) Arbeitgeberin sowie der Beschwerdeführer 1 als (ehemaliger) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 verfolgen mit der grundsätzlich beantragten Abweisung des Entsiegelungsgesuchs betreffend die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten Gegenstände dasselbe Ziel. Damit erscheint eine Replikmöglichkeit umso weniger zwingend, als sich die Interessenlage des Beschwerdeführers 1 mit jener der Beschwerdeführerin 2 deckt. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin 2, welche dem Beschwerdeführer 1 nicht zugestellt wurde, handelt es sich somit nicht um die Eingabe einer Gegenpartei, sondern eines Dritten bzw. einer übrigen Verfahrenspartei, welche im Wesentlichen gleichgerichtete Interessen vertritt. Aus den Akten bzw. aus den teils wörtlich übereinstimmenden Eingaben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 zusammenarbeiten und sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auch gegenseitig über weitere Eingaben informieren. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer 1 sodann diverse Fristerstreckungsgesuche für seine Stellungnahmen gestellt. Dadurch hat er das Entsiegelungsverfahren stark verzögert: Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung datiert vom 11. Oktober 2021 und die letztmals erstreckte Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 21. März 2022 gewährt. Als Vorverfahren ist das Entsiegelungsverfahren indessen auf einen raschen Ablauf ausgelegt, indem der Staatsanwaltschaft eine 20-tägige Frist vorgegeben ist, innert welcher sie die Entsiegelung verlangen muss, während dem erkennenden Zwangsmassnahmengericht eine Ordnungsfrist von einem Monat zum Entscheid zusteht (Art. 248 Abs. 2 und 3 StPO). Würde den auf derselben Seite agierenden Beschwerdeführenden 1 und 2, trotz der genannten Umstände, das unbedingte Recht auf Stellungnahme zu neuen Eingaben von Verfahrensbeteiligten auf derselben Seite gewährt, könnten sie das vorliegende Entsiegelungsverfahren durch rein prozesstaktische Eingaben derart hinauszögern, dass damit der ordentliche gerichtliche Geschäftsgang gefährdet wäre. Dies ist nicht schützenswert. Der Beschwerdeführer 1 hat sodann nicht dargelegt, weshalb es für ihn entscheidend gewesen wäre, zur Eingabe der Beschwerdeführerin 2 Stellung nehmen zu können. In dieser spezifischen Konstellation ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Noveneingaben der Beschwerdeführerin 2 dem Beschwerdeführer 1 erst zusammen mit dem Urteil zustellte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
3.  
Im Verfahren vor dem Bundesgericht ist der hinreichende Tatverdacht betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht bestritten. Ebenfalls grundsätzlich unbestritten ist, dass ein hinreichender Deliktskonnex betreffend die am Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten geschäftlich genutzten Datenträger und geschäftsbezogenen Unterlagen vorliegt. Betreffend die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung erwog die Vorinstanz, eine solche erweise sich nur hinsichtlich des am Wohnort des Beschwerdeführers 1 sichergestellten schwarzen Ordners und der diversen losen Akten betreffend die Beschwerdeführerin 2 als verhältnismässig. Im Übrigen, d.h. betreffend die privaten Datenträger und das persönliche Notizbuch, sei die Entsiegelung abzuweisen, da sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers 1 darstelle. 
 
 
3.1. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, ist zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 StPO ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); zudem muss die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, der Beschwerdeführer 1 habe offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte zu G.________ und den H.________ Funds gehabt. Angesichts der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten geschäftlichen Kommunikation des Beschwerdeführers 1, welche Gegenstand des Verfahrens GT210125-L sei, sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen untersuchungsrelevanten Informationen in den in der privaten Wohnung sichergestellten privaten Aufzeichnungen zu erwarten seien. Die Durchsuchung der privaten Datenträger erweise sich nicht als erforderlich. Anders verhalte es sich einzig in Bezug auf die physischen Unterlagen, zumal bei diesen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie auch in der Geschäftsumgebung der Beschwerdeführerin 2 vorhanden seien. Während sich der Beschwerdeführer 1 betreffend das private Notizbuch ausführlich geäussert und substanziiert geltend gemacht habe, darauf befänden sich keine Aufzeichnungen mit einem Bezug zur Geschäftstätigkeit, habe er sich nicht zum schwarzen Ordner und den losen Akten geäussert. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Geschäftsunterlagen handle.  
 
3.3. Die vorinstanzliche Auffassung ist nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die möglicherweise untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen bereits in der Geschäftsumgebung der Beschwerdeführerin 2, d.h. in den im Verfahren GT210125-L umfassend sichergestellten Aufzeichnungen, enthalten sind. Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer 1 mit weiteren möglicherweise in den Sachverhalt verwickelten Personen, Bekannten, Verwandten über private E-Mails, Messaging-Dienste oder sonstige Kommunikationskanäle ausgetauscht haben könnte, sind keine ersichtlich. Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin 3, es sei wahrscheinlich, dass für besonders delikate Konversationen auf private Kommunikationskanäle gewechselt worden sei, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Die Beschwerdeführerin 3 zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern es wahrscheinlich sein soll, dass sich auf den privaten Geräten, insbesondere für die Zeit nach der Freistellung bzw. Entlassung des ehemaligen Mitarbeiters, untersuchungsrelevante Aufzeichnungen finden liessen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann unter diesen Umständen ihrem Einwand, beschuldigte Personen könnten diesfalls stets mit der Schutzbehauptung, sie hätten einzig ihre "geschäftlichen" EDV-Geräte verwendet, die Auswertung privater Datenträger verhindern. Wie erwähnt, hatte der Beschwerdeführer 1 offenbar ausschliesslich geschäftliche Berührungspunkte mit dem H.________ Funds und zudem ist er im Strafverfahren auch nicht förmlich beschuldigt. Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO (vgl. E. 3.1 hiervor) sind bei Dritten in Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahmen nur zurückhaltend einzusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin 3 dagegen vorbringt, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich nicht um einen unbeteiligten Dritten, sondern um eine "beschuldigtenähnliche Auskunftsperson", ändert dies nichts an der grundsätzlich erforderlichen Zurückhaltung bei der Einsetzung von Zwangsmassnahmen bei nicht förmlich Beschuldigten.  
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 3 kann die Unterscheidung nach den Eigentumsverhältnissen zwischen "privaten" und "geschäftlichen" Datenträgern bzw. Unterlagen weder als lebensfremd noch als sachwidrig bezeichnet werden. Dies gilt selbst, wenn nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass allenfalls auf den privaten Datenträgern bzw. Unterlagen untersuchungsrelevante Aufzeichnungen gespeichert sein könnten. Die rein theoretische Möglichkeit rechtfertigt die von der Beschwerdeführerin 3 angestrebte umfassende Entsiegelung der privaten Datenträger und Unterlagen unter den konkreten Umständen jedenfalls nicht. 
Die Vorinstanz hat dabei weiter zu Recht auch die Bedeutung der untersuchten Straftat berücksichtigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und festgehalten, bei dem G.________ und Unbekannt vorgeworfenen Delikt gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handle es sich nicht um ein Verbrechen oder um eine besonders schwere Straftat, sondern um ein Antragsdelikt aus dem Nebenstrafrecht. Dieses soll sich, wie erwähnt, in einem rein geschäftlichen Kontext abgespielt haben. Etwas Gegenteiliges behauptet die Beschwerdeführerin 3 nicht. Sie macht einzig geltend, es liege ein "grosses öffentliches und (für die Investoren) privates Interesse an der umfassenden Sachverhaltsaufklärung" vor, ohne dieses näher zu substanziieren. Die Rüge der Beschwerdeführerin 3 erweist sich als unbegründet. 
 
4.  
Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz zu Recht einzig die Entsiegelung des schwarzen Ordners und der diversen losen Akten bewilligt halt, gilt es lediglich diesbezüglich zu prüfen, ob der Durchsuchung schützenswerte Geheimnisinteressen entgegenstehen. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seien ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätten nicht substanziiert aufgezeigt, wo sich angeblich geheimnisgeschützte Aufzeichnungen befänden. Aufgrund der Überschaubarkeit der sich im schwarzen Ordner und in den diversen losen Akten befindlichen Aufzeichnungen sowie der grosszügig angesetzten Frist hätte ihnen dies aber möglich und zumutbar sein sollen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 und machen geltend, die Vorinstanz stelle überzogene bzw. unmöglich zu erfüllende Anforderungen an die Substanziierung der Aussonderungsgründe.  
 
4.2. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO stehen der Entsiegelung die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 StPO entgegen. Nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. a); oder mit Personen, die nach den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für anwaltliche Korrespondenz (Art. 171 Abs. 1 StPO). Weiter dürfen auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 264 Abs. 1 lit. d). Dasselbe gilt für Gegenstände und Unterlagen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 170 StPO).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen die prozessuale Obliegenheit, die im Siegelungsbegehren angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; Urteil 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe die schützenswerten Geheimnisse hinreichend substanziiert. Er habe dargelegt, dass sich im Ordner und in den losen Akten sowohl Anwaltskorrespondenz befinde sowie Dokumente, die Stellungnahmen, Protokolle und Situationsanalysen enthielten. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, durch die Entsiegelung würden geheimnisgeschützte Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz) offenbart. Dasselbe gelte für Aufzeichnungen, die dem Bankkundengeheimnis unterstünden oder Geschäftsgeheimnisse beträfen, soweit sich diese beide nicht auf die H.________ Funds beziehen würden. Da sie keine Einsicht in die am Privatwohnort des Beschwerdeführers 1 getätigten Sicherstellungen gehabt habe, könne sie die Geheimnisse nicht näher substanziieren. Die Vorinstanz habe mit ihren überzogenen Substanziierungsanforderungen den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen.  
 
4.4. Wie erwähnt, wurde weder dem Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführerin 2 Einsicht in die gesiegelten Datenträger gewährt (vgl. E. 2.1 hiervor). Indes ist vorliegend einzig die Entsiegelung eines schwarzen Ordners und diverser losen Akten des Beschwerdeführers 1 strittig. Es wäre zumindest von letzterem zu erwarten, dass er weiss, welche geheimnisgeschützten Aufzeichnungen sich wo, in welchem Ordner bzw. in welchen Akten befinden und dies dementsprechend auch geltend macht.  
Wenn die Vorinstanz erwog, die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden den Substanziierungsanforderungen jedenfalls nicht genügen, ist dies nicht zu beanstanden. In der Tat hielten sie lediglich fest, es handle sich um Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern (vorwiegend Anwaltskorrespondenz) sowie um Daten, die Geschäftsgeheimnisse beträfen oder dem Bankkundengeheimnis unterliegen würden und die sich weder im einen noch im anderen Fall auf die H.________ Funds beziehen würden. Der Einwand der Beschwerdeführerin 2, "es liege in der Natur des Geschäfts, dass bei einer der weltweit grössten Banken, sensible geschäftsrelevante Daten aller Art und zu allen möglichen Geschäften vorliegen", entbindet sie nicht davon, Angaben zur Art der angeblich betroffenen Korrespondenz oder zu deren Speicherort zu machen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich indes in der blossen Behauptung, irgendwo könnten sich irgendwelche vom Anwaltsgeheimnis bzw. Geschäfts- und Bankkundengeheimnis geschützte Aufzeichnungen befinden. Dies genügt den Anforderungen an eine ausreichende Substanziierung nicht (vgl. E. 4.2 hiervor). 
Daran ändert auch nichts, dass es angeblich kein Register aller laufenden oder abgeschlossenen Mandate gibt und die Beschwerdeführerin 2 regelmässig eine Vielzahl von verschiedenen Anwaltskanzleien mandatiert haben soll. Dass die Vorinstanz aus solchen unsubstanziierten Vorbringen kein gesetzliches Entsiegelungshindernis ableitete, hält vor dem Bundesrecht stand. Nicht gefolgt werden kann denn auch dem Einwand des Beschwerdeführers 1, wonach es gerade aufgrund des beschränkten Umfangs der physischen Unterlagen genügen müsse, wenn festgehalten werde, dass die physischen Dokumente Anwaltsgeheimnisse enthielten und nicht erforderlich sei, die polizeiliche Sicherungsposition zu bezeichnen. Dies trifft wie erwähnt nicht zu. Die angerufenen Geheimhaltungsinteressen sind ausreichend zu substanziieren, mithin sind die Anwaltskanzleien konkret zu benennen und ist Bezug auf die einzelnen Sicherstellungspositionen zu nehmen. Ein Pauschalverweis, wonach Anwaltskorrespondenz vorhanden sei, genügt jedenfalls nicht. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer 1 sodann von seinem Einwand abzuleiten, er habe "private Briefe" und Tagebücher erwähnt. Damit zeigt er nicht annähernd konkret auf, inwiefern in den hier zu beurteilenden physischen Unterlagen, namentlich dem schwarzen Ordner und den diversen losen Akten Tagebücher bzw. Tagebucheinträge oder private Briefe enthalten sein sollen. Ob zudem die Beschwerdeführerin 2, als nicht beschuldigte Bank, überdies überhaupt legitimiert wäre, sich auf das Bankkundengeheimnis zu berufen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 10 f.; Urteil 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.4), kann nach dem Gesagten offenbleiben. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist es unter den konkreten Umständen nicht widersprüchlich, dass die Vorinstanz die beantragte Einsicht verweigerte und gleichzeitig erwog, mangels einer hinreichenden Substanziierung seien der schwarze Ordner und die diversen losen Akten zur Entsiegelung freizugeben. Darin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes des fairen Verfahrens. 
 
4.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs hinsichtlich des schwarzen Ordners und der diversen losen Akten des Beschwerdeführers 1 sowie die Abweisung der Entsiegelung betreffend die restlichen sichergestellten privaten Datenträger und Unterlagen (zwei Apple iPhones, Blackberry, vier USB Sticks, Apple iPad, MacBook Pro, Notizbuch) sowie deren Herausgabe an den Beschwerdeführer 1 nach Rechtskraft, halten vor dem Bundesrecht stand.  
 
5.  
Demnach erweisen sich die drei Beschwerden in den Verfahren 1B_311/2022, 1B_312/2022 und 1B_329/2022 allesamt als unbegründet und sind abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten für die Verfahren 1B_311/2022 und 1B_312/2022 den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin 3 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung im Verfahren 1B_329/2022. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1B_311/2022, 1B_312/2022 und 1B_329/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden 1B_311/2022, 1B_312/2022 und 1B_329/2022 werden abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer 1 im Verfahren 1B_311/2022 sowie der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 1B_312/2022 werden Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Verfahren 1B_329/2022 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- zu entrichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier