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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_548/2010 {T 0/2} 
 
Urteil vom 23. Dezember 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, 
Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungen, 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 6. Mai 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
C.________, geboren 1951, zog sich anlässlich eines Unfalles als Beifahrer in einem Personenwagen am 1. November 2000 in Rumänien verschiedene Verletzungen zu. Die Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungen; nachfolgend: Allianz), bei welcher C.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und entrichtete ein Taggeld. Für die dem Versicherten aus diesem Unfall dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Unversehrtheit sprach ihm die Allianz eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20% sowie für die unfallbedingte Erwerbseinbusse eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 37% zu (Verfügung vom 20. Mai 2009) und hielt mit Einspracheentscheid vom 4. September 2009 daran fest. 
 
B. 
Dagegen beantragte C.________ beschwerdeweise im Hauptpunkt, ihm sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. September 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 45%, eventualiter 42%, zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 45% zuzusprechen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Während die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Eine freie bundesgerichtliche Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle ist mit Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 auch auf dem Gebiete der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (Urteile 8C_78/2010 vom 8. Juli 2010 E. 1, 8C_781/2009 vom 22. März 2010 E. 4.4 und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1, je mit Hinweisen). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224), die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz bestimmte das für den Einkommensvergleich massgebliche Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Rentenbeginns 2008 hypothetisch verdient hätte, auf der Basis der LSE-Tabellenlöhne und bezifferte dieses Valideneinkommen auf Fr. 59'978.90, was der Versicherte zu Recht nicht beanstandet. 
 
3.2 Sodann steht gemäss angefochtenem Entscheid fest, dass dem Beschwerdeführer trotz der ihm verbleibenden Unfallrestfolgen die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 65% zumutbar ist. Diese unbestrittene Tatsachenfeststellung beruht nach übereinstimmenden Auffassungen der Parteien auf der massgebenden Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 17. September 2007, wonach für schwere Arbeiten von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 40% auszugehen ist, jedoch in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten mit wechselnder Belastung und der Möglichkeit, die Stellung während des Tages zu wechseln (sitzend, gehend, stehend), die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nur 30% beträgt. Die Allianz hat dieser Tatsache bei der - ebenfalls auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne erfolgten - Festsetzung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15% Rechnung getragen. Demgegenüber hat das kantonale Gericht das Invalideneinkommen auf identischer Basis wie das Valideneinkommen ermittelt und als Erwerbsunfähigkeit einzig den Prozentsatz der dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 35% ohne leidensbedingten Abzug anerkannt. 
 
4. 
Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigt hat. Der Versicherte macht geltend, durch Verneinung eines Tabellenlohnabzuges trotz gesundheitsbedingter Limitierung auf die Ausübung eines Teilzeitpensums habe das kantonale Gericht gegen die entsprechende höchstrichterliche Praxis und somit gegen Bundesrecht verstossen. Den leidensbedingten Einschränkungen und der einzig noch zumutbaren Teilzeitbeschäftigung sei durch Berücksichtigung eines Abzuges von mindestens 10% Rechnung zu tragen. 
 
5. 
5.1 Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80; Urteil 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteile 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2 und 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). 
5.2 
5.2.1 Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit in der Regel vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierende Tabelle T2* in der LSE 06 S. 16; SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.1.1; Urteile 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2 und 9C_728/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1.1). Dies gilt gemäss Tabelle "Monatlicher Bruttolohn, Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund), Schweiz 2008 Zentralwert (Median)" (abrufbar unter dem Titel "Lohnniveau nach Geschlecht" von der mit der LSE 2008 ausgelieferten CD-ROM) auch mit Blick auf die Ergebnisse der LSE 2008 für Männer, welche bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 90% auf dem Anforderungsniveau 4 arbeiten. Erfasst werden sollte mit diesem Abzug für einen invaliditätsbedingt reduzierten Beschäftigungsgrad nur die eigentliche Teilzeitarbeit, nicht aber eine vollzeitliche Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Urteil I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss diesem Urteil lehnte es das Bundesgericht ab, bei vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit tätigen Versicherten regelmässig eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus gehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und - in Analogie zum bisherigen Abzugsfaktor Beschäftigungsgrad oder als eigenständiges neues Merkmal - beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen. 
5.2.2 Im Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.2 hat das Bundesgericht bezüglich der Rechtsprechung, wonach bei Männern ein Abzug vom Tabellenlohn allenfalls bei einer gesundheitlich bedingten Teilzeittätigkeit, nicht aber bei einer Vollzeittätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist, die Frage gestellt, ob diese Praxis zu ändern sei (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E. 3.3 S. 76; Urteil 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.1). Diese Frage braucht hier nicht beantwortet zu werden. Der Beschwerdeführer ist behinderungsbedingt nicht nur auf die Ausübung einer Teilzeittätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 65% limitiert, sondern zusätzlich auch hinsichtlich des Anforderungsprofils einer zumutbaren Verweisungstätigkeit eingeschränkt, indem er bei Ausübung eines Pensums von 65% auf eine wechselbelastende, im Tagesverlauf sitzend, stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeit angewiesen ist. Denn eine höhere Arbeitsfähigkeit als 60% - also auch die hier von Verwaltung und Vorinstanz berücksichtigte Arbeitsfähigkeit von 65% - ist laut Beurteilung des Dr. med. G.________ nur unter zusätzlicher Berücksichtigung der weiteren Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung zumutbar. 
5.3 
5.3.1 Das kantonale Gericht hat zumindest für den aus gesundheitlichen Gründen auf 65% reduzierten Beschäftigungsgrad im Grundsatz einen Tabellenlohnabzug anerkannt. Es hat diesen statistisch ausgewiesenen lohnsenkenden Faktor (E. 5.2.1 hievor) jedoch im Vergleich mit dem sich auf dem Anforderungsniveau 4 gemäss LSE Tabelle TA9 grundsätzlich lohnerhöhend auswirkenden Merkmal des Lebensalters des Versicherten (AHI 1999 S. 237 E. 4c, I 377/98; Urteil 8C_223/2007 vom 2. November 2007 E. 6.2.2 mit Hinweisen) als kompensiert betrachtet. Inwieweit dieses Vorgehen mit der zuletzt genannten Rechtsprechung und insbesondere dem praxisgemässen Ziel einer "gesamthaften Schätzung" der nicht separat für jedes einzelne Merkmal zu quantifizierenden Abzuges (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und 5b/dd S. 80; vgl. auch Urteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4.1) vereinbar ist, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Fest steht, dass die Vorinstanz keinem einzigen der weiteren geprüften persönlichen oder beruflichen Merkmale eine lohnsenkende Wirkung zugebilligt hat, obwohl der Versicherte invaliditätsbedingt bei einer Restleistungsfähigkeit von 65% zusätzlich auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist (vgl. E. 5.2.2 i.f.). 
5.3.2 Während die Allianz noch mit Verfügung vom 20. Mai 2009 und Einspracheentscheid vom 4. September 2009 die in Frage kommenden lohnbeeinflussenden Merkmale prüfte, gesamthaft einen leidensbedingten Abzug von 15% anerkannte und mit Blick auf das Lebensalter des Beschwerdeführers (geboren 1951) ausdrücklich den Standpunkt vertrat, dass dieser Faktor hier mit Blick auf die Praxis kaum ins Gewicht falle (vgl. u.a. Urteile 9C_130/2010 vom 14. April 2010 E. 3.3.3, 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.2.2 und U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4, je mit Hinweisen), schloss sich die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vor Bundesgericht der vorinstanzlichen Auffassung gemäss angefochtenem Entscheid an, wonach kein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei. Die Allianz verkennt letztinstanzlich mit der Vorinstanz, dass nicht nur die invaliditätsbedingte Limitierung auf eine Teilzeitarbeit im Umfang eines Pensums von 65%, sondern auch die dabei zu beobachtenden Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung zusätzlich als lohnsenkender Einflussfaktor mitzuberücksichtigen sind (vgl. E. 5.2.2 i.f.). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit rechtfertigen hier nach Würdigung der gesamthaften Umstände des Einzelfalles im Sinne einer gesamthaften Schätzung des Einflusses aller in Betracht fallender Merkmale (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl. z.B. Urteile 8C_925/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.3, 8C_638/2008 vom 15. Januar 2009 E. 5.4 f. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3) die Berücksichtigung eines angemessenen Tabellenlohnabzuges von 10%. 
 
5.4 Ausgehend von der sich aus dem Prozentvergleich (Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59'978.90 [vgl. E. 3.1 hievor] mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'986.29 [= Fr. 59'978.90 x 0,65]) ergebenden invaliditätsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 35% resultiert nach Abzug von 10% auf Seiten des trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Fr. 38'986.29 x 0.9 = Fr. 35'087.66) ein Invaliditätsgrad von (gerundet: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 42% (= [Fr. 59'978.90 - Fr. 35'087.66] : 599,789). Die mit Einspracheentscheid vom 4. September 2009 von der Allianz zugesprochene und vorinstanzlich mit angefochtenem Entscheid im Ergebnis bestätigte Invalidenrente nach UVG auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 37% erhöht sich somit um 5%. Damit obsiegt der Beschwerdeführer gemessen an der von ihm beantragten Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 45% in überwiegendem Ausmass. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat von den Gerichtskosten der teilweise obsiegende Beschwerdeführer 1/4 und die Beschwerdegegnerin 3/4 zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der auf den Beschwerdeführer entfallende Betrag ist vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, Bedürftigkeit des Gesuchstellers, Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung [Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372]) erfüllt sind. Zufolge bloss teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer überdies eine zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehende reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Für den damit nicht gedeckten Anteil der anwaltlichen Vertretungskosten wird eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach er als Begünstigter der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2010 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungen vom 4. September 2009 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42% Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 187.50 und der Beschwerdegegnerin Fr. 562.50 auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen. 
 
5. 
Rechtsanwalt Martin Heuberger wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 600.- ausgerichtet. 
 
6. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli