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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_819/2021  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Beschwerdegegner, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Juli 2021 (810 20 265). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der italienische Staatsangehörige A.________ (geb. 1965) hielt sich im Jahr 2014 im Rahmen von temporären Arbeitseinsätzen in der Schweiz auf. Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in sein Heimatland Italien kam er im Mai 2017 eigenen Angaben zufolge erneut in die Schweiz und lernte hier anschliessend seine heutige Ehefrau, B.________ (geb. 1987) kennen, welche schweizerisch-italienische Doppelbürgerin ist. Diese lebte mit ihrer Tochter C.________ (geb. 2012) und deren italienischen Vater zuvor einige Jahre in Italien, bevor sie im Juni 2017 zusammen mit der Tochter in die Schweiz zurückkehrte. A.________ und B.________ heirateten am 3. Juli 2019. Am 21. August meldete sich A.________ per 3. September 2019 in der Gemeinde U.________ an. Die Eheleute A.________ und B.________ haben zwei gemeinsame Kinder: D.________ (geb. 2019) und E.________ (geb. 2020). 
 
B.  
Im September 2019 stellte B.________ ein Gesuch um Familiennachzug für A.________ beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (Migrationsamt). Mit Verfügung vom 23. April 2020 verweigerte das Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________ mit Verweis auf seine Vorstrafen sowie eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November 2020; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Juli 2021). 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann beantragt er unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den Advokaten Nicolas Roulet im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Die Vorinstanz verzichtet darauf, sich vernehmen zu lassen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schliesst mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freziügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) resp. in Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Art. 8 EMRK geregelten Bewilligungsanspruch beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, er habe gestützt auf verschiedene Bestimmungen des FZA entweder einen originären oder aber einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, was die Vorinstanz fälschlicherweise verneint habe. 
 
3.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine falsche Anwendung von Art. 2 Anhang I FZA, da er gestützt hierauf einen Aufenthaltsanspruch zur Arbeitssuche ableitet, welcher ihm von der Vorinstanz nicht gewährt worden sei.  
 
3.1.1. Nach Art. 4 FZA wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit vorbehaltlich des Art. 10 FZA und nach Massgabe des Anhangs I FZA eingeräumt. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben das Recht auf Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gemäss den Modalitäten in Kapiteln II bis IV des Anhangs I FZA (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.1).  
Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Anhang I FZA sieht vor, dass Staatsangehörige von Vertragsstaaten das Recht haben, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitssuchenden haben im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. 
Konkretisiert wird diese Bestimmung für die Schweiz in der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten sowie unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; seit 1. Januar 2021 Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203). Nach Art. 18 Abs. 1 VEP benötigen EU- und EFTA-Angehörige zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung. Darüber hinaus besteht nach Art. 18 Abs. 2 VEP bei länger dauernder Stellensuche Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr, sofern der EU/EFTA-Angehörige über die für den Unterhalt nötigen Mittel verfügt. Eine Verlängerung bis zu einem Jahr ist nach Art. 18 Abs. 3 VEP möglich, sofern der EU/EFTA-Angehörige Suchbemühungen nachweist und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht. 
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer als italienischer Staatsbürger ist EU/EFTA-Angehöriger. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass er gemäss vorinstanzlich erstelltem Sachverhalt insbesondere mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau und die eigene Erwerbslosigkeit nicht über die finanziellen Mittel für seinen Unterhalt verfügt, was auch nicht bestritten wird. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass ihm nie eine Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 VEP resp. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA erteilt wurde. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, eine Behörde hätte ihm einen angemessenen Zeitraum zur Stellensuche kommunizieren müssen, so verkennt er, dass diese Fristen in der VEP geregelt sind und er die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Verbleib über den 3-monatigen Aufenthalt gemäss Art. 18 Abs. 1 VEP hinaus nicht erfüllt. Diese drei bewilligungsfreien Monate sind sodann, wie die Vorinstanz richtig ausführt, bereits lange verstrichen. Die Rüge ist somit unbegründet und dem Beschwerdeführer kommt unter diesem Gesichtspunkt kein originärer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA zu.  
 
3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA einen von seiner Ehefrau abgeleiteten Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.  
 
3.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des FZA jedoch nicht in jedem Fall bereits eröffnet, wenn die Person, zu welcher der Familiennachzug erfolgen soll, zugleich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und schweizerischer Nationalität ist. Auf solche Doppelbürger-Konstellationen ist das FZA nur anwendbar, wenn es sich nicht um eine rein interne Situation handelt (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8.2; bestätigt in BGE 143 V 81 E. 8.3.3.1). Mit anderen Worten ist ein sog. grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich. Ein solcher liegt dann nicht vor, wenn die Familienbeziehung zwischen der Doppelbürgerin und dem nachgezogenen Ausländer erst innerhalb des Landes entstand, in welchem nun der Familiennachzug beantragt wird (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.10.2).  
 
3.2.2. Da der Beschwerdeführer nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz seine Ehefrau erst nach deren Rückkehr in die Schweiz 2017 (vgl. Sachverhalt A) kennengelernt hat und hier mit ihr eine Familienbeziehung aufgebaut hat, liegt demzufolge eine rein interne Situation im eben beschriebenen Sinn (E. 3.2.1) vor, womit die Vorinstanz zurecht davon ausging, dass das FZA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs einräumt. Sofern dieser hiergegen vorbringt, die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtes verstosse gegen die Ehefreiheit, da sich Doppelbürger mit schweizerischer und EU/EFTA-Staatsbürgerschaft somit, falls sie eine Ehe erst in der Schweiz schliessen, nie auf die Familiennachzugsregeln nach FZA berufen können, ist ihm nicht zu folgen. In diesen Konstellationen besteht immer die Möglichkeit, im Rahmen von Art. 42 AIG für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern den Familiennachzug zu beantragen.  
 
3.3. Da der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA ableiten kann, stellt sich die Frage nach allfälligen Einschränkungen der Rechte aus dem FZA im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind folglich unbeachtlich, soweit sie nicht bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (unten E. 5) zu berücksichtigen sind.  
 
4.  
Dem Beschwerdeführer kommt hingegen unbestrittenermassen ein Anspruch auf Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG zu (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.1). Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut und kann bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 63 AIG erlöschen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Einen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person namentlich, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) oder wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). 
 
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit drei strafrechtlichen Verurteilungen für Drogendelikte in Italien (Urteil des Corte di appello di Catania/IT vom 14. November 2000: 3 Jahre Gefängnisstrafe für den Besitz von Betäubungsmitteln; Urteil des Corte di appello di Messina/IT vom 28. November 2007: 4 Jahre und 8 Monate Gefängnisstrafe für den Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln; Urteil des Tribunale di Catania/IT vom 14. Juli 2011: 2 Jahre und 6 Monate Gefängnisstrafe für das Anbieten und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln), die insgesamt zu mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe geführt haben, klarerweise einen Widerrufsgrund gesetzt. Eine Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt (Urteil vom 15. August 2019) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffen (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wurde hierbei in Übereinstimmung mit Art. 63 Abs. 3 AIG nicht berücksichtigt, da das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hatte (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3 f.).  
Sodann habe die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Rückkehr in die Schweiz Sozialhilfeschulden von über Fr. 124'519.-- angehäuft und die Familie lebe nach wie vor ausschliesslich von der Sozialhilfe. Vor diesem Hintergrund und dem Verhalten des Beschwerdeführers auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sei nicht von einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen und es bestehe eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, das Strafgericht Basel-Stadt habe im Rahmen seines Urteils vom 15. August 2019 bei der Entscheidung, es sei keine Landesverweisung auszusprechen, die in Italien verhängten Vorstrafen bereits mitberücksichtigt. Somit verletze es Art. 63 Abs. 3 AIG, wenn die Vorinstanz dennoch auf die strafrechtlichen Verurteilungen in Italien abstelle.  
 
4.2.1. Als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht zu kumulieren sind und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C_ 393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 und 5.1; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1).  
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei allen drei Verurteilungen in Italien um Straftaten, welche nach Schweizer Recht Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellen würden. Zudem darf ohne Weiteres angenommen werden, dass es sich bei Italien um einen Staat handelt, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann. Für die Schweizer Behörden relevante längerfristige Strafen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegen somit vor. 
 
4.2.2. Unzulässig ist der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung zum Verbleib in der Schweiz, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG). Mit der Einführung dieser Bestimmungen sollte vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird (BGE 146 II 321 E. 4.6.4, 146 II 49 E. 5.1; je mit Hinweis). Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber das Risiko widersprüchlicher Entscheide von Administrativ- und Strafbehörden vermeiden (BGE 146 II 321 E. 4.6.4 mit Hinweis). Der ausländerrechtliche Widerruf ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Sobald jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, steht es den Ausländerbehörden weiterhin zu, die Bewilligung dieser Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen (BGE 146 II 49 E. 5.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann unzulässig ist, wenn er zwar gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hat (vgl. BGE 146 II 1 E. 2.2, Urteil 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.1).  
 
4.2.3. Anders als in den Fällen, die das Bundesgericht bislang im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG zu beurteilen hatte, geht es hier freilich nicht um den Widerruf, sondern um die Erteilung einer (neuen) ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Anders als in einer Widerrufskonstellation drohen in der vorliegenden Konstellation keine widersprüchlichen Entscheide der Strafbehörden einerseits und der Migrationsbehörden andererseits im Zusammenhang mit der Wegweisung eines Ausländers. Die Verweisung in Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG auf die "Widerrufsgründe nach Artikel 63" ist nicht so zu verstehen, dass frühere Straftaten wegen Art. 63 Abs. 3 AIG der Erteilung einer Bewilligung nach Art. 42 AIG nicht mehr entgegen stehen können, sobald die ausländische Person in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden ist. Die Vorinstanz durfte also für die Frage, ob der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen war, die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Italien berücksichtigen.  
 
4.2.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der im Vergleich zur Schweiz erheblich strengeren Sanktionen für Betäubungsmitteldelikte in Italien und der Zeitablauf seit den begangenen Taten sowie bezüglich der bedingten Verhängung der Freiheitsstrafe in der Schweiz vermögen sodann nichts am Umstand zu ändern, dass ein Widerrufsgrund gesetzt wurde. Sie sind allenfalls bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.1 f.).  
 
4.3. Ob auch der Widerrufsgrund einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben ist, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Ohnehin überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Sozialhilfeabhängigkeit sei durch die verweigerten Bewilligung zur Stellensuche nach Art. 2 Abs. 2 (recte: Abs. 1) Anhang I FZA bedingt. Dass dem Beschwerdeführer kein solcher Aufenthaltsanspruch über die ersten drei Monate hinaus zukam, wurde vorliegend bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.1).  
 
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, wenn sie erwägt, dass der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt hat und damit das Erlöschen eines Aufenthaltsanspruchs aus Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG annimmt.  
 
5.  
Umstritten ist schliesslich, ob sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig und mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens und insbesondere dem Kindeswohl vereinbar erweist. 
 
5.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen (Urteil 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 6.1; 2C_925/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1). Hierbei sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurde; Aufenthaltsdauer des Betroffenen in der Schweiz; Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die familiäre Situation des Betroffenen (unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können, vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4); die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; ob die Ehegattin bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland (Urteile 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.6; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.4.2; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.2; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.3; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
5.2. Zunächst gilt es, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers festzustellen.  
 
5.2.1. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer in Italien mehrfach für Betäubungsmitteldelikte strafrechtlich verurteilt. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hierbei die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).  
Vorliegend ist in Anbetracht der langen Freiheitsstrafen (insgesamt mehr als 10 Jahre) ohne Weiteres von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, dies selbst wenn es zutreffend ist, dass Italien Betäubungsmitteldelikte strenger bestraft als die Schweiz. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass bereits einige Jahre seit den Verurteilungen in Italien vergangen sind (Urteile aus den Jahren 2000, 2007 und 2011), jedoch wurde er 2019 auch in der Schweiz erneut im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln straffällig, womit die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der zurzeit nicht bestehenden Erwerbstätigkeit zu Recht nicht von einer positiven Legalprognose ausgeht. Ein Wohlverhalten seit den Tatbegehungen in Italien ist dem Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht zu attestieren. Dass die 6-monatige Haftstrafe in der Schweiz sodann nur bedingt ausgesprochen wurde, ist - gerade auch mit Blick darauf, dass in Fällen wie dem vorliegenden höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden darf - nicht von grosser Bedeutung. Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.2 und 4.3.4). 
 
5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss eine eigene Betäubungsmittelabhängigkeit als Erklärung für die Straftaten in Italien anführt, ist dem zu entgegnen, dass allfällig mindernde Umstände grundsätzlich bereits in den Strafurteilen berücksichtigt werden und sich in der Länge der Freiheitsstrafe niederschlagen. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung der Strafgerichte zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (Urteile 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 6.2.1; 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 3.1; 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014; 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Betäubungsmittelabhängigkeit resp. deren Therapierung keine Relevanz für die Beurteilung des öffentlichen Fernhalteinteresses haben; sie sind viel mehr im Rahmen der persönlichen Interessen am Verbleib resp. Nachzug in die Schweiz zu berücksichtigen.  
 
5.2.3. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es dem Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht gelungen ist, sich in das Berufsleben einzugliedern, und er und seine Familie seit ihrer Rückkehr in die Schweiz ausschliesslich von der Sozialhilfe leben und damit vollständig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand abhängig sind (vgl. oben E. 4.1).  
 
5.2.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Nicht-Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht.  
 
5.3. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse ist das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gegenüber zu stellen.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf, war in dieser Zeit nur kurzfristig erwerbstätig und lebt gemeinsam mit seiner Familie zurzeit ausschliesslich von der Unterstützung durch die öffentliche Hand (vgl. ausführlich angefochtenes Urteil E. 8.6). Wie es um seine Sprachkenntnisse steht, ist nicht bekannt. Auf jeden Fall ist mit der Vorinstanz nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration auszugehen und eine solche ist auch in naher Zukunft nicht absehbar.  
Dass der Beschwerdeführer sich zurzeit in der Schweiz bezüglich seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in Therapie befindet, führt sodann auch nicht zu einem erhöhten persönlichen Interesse am Verbleib. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine solche Therapie auch in Italien fortgeführt werden könnte. 
 
5.3.2. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland sind sodann immer noch stark. Er hat den grössten Teil seines Lebens in Italien verbracht und abgesehen von einem erwachsenen Sohn sind gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung alle seine Familienmitglieder weiterhin dort wohnhaft. Er spricht Italienisch, und es darf ohne Weiteres angenommen werden, er sei mit der Kultur des Landes vertraut.  
 
5.3.3. Hingegen besteht unbestrittenermassen ein grosses persönliches Interesse des Beschwerdeführers daran, bei seiner Ehefrau, deren Tochter aus einer früheren Beziehung sowie den beiden gemeinsamen Kindern in der Schweiz zu bleiben. Die Ehefrau könnte, da sie schweizerische Staatsangehörige ist, gemeinsam mit ihren Kindern in der Schweiz verbleiben. Es ist zu prüfen, ob ihr und ihren Kindern eine Ausreise zur Fortsetzung des Ehelebens mit dem Beschwerdeführer in Italien zumutbar ist (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.4.3).  
 
5.3.4. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist schweizerisch-italienische Doppelbürgerin und hat gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung vor ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2017 mehr als acht Jahre in Italien gelebt. Sie dürfte also ebenfalls mit der italienischen Sprache und Kultur vertraut sein. Ihre familiären Kontakte in der Schweiz beschränken sich zudem auf den Beschwerdeführer. Mit den eigenen Eltern habe sie nur noch geringfügig Kontakt. Zudem musste sie zum Zeitpunkt, als sie den Beschwerdeführer kennen lernte (im Jahr 2017), bereits Kenntnis von dessen strafrechtlichen Verurteilungen in Italien haben, womit sie nicht davon ausgehen durfte, dass sie mit ihm eine Ehe in der Schweiz werde führen können.  
 
5.3.5. Weiter steht die vom Beschwerdeführer angeführte schwierige Beziehung der Ehefrau zu ihrem ehemaligen Partner und Vater ihrer ersten Tochter, welcher in der Region Sizilien lebt, einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien ebenfalls nicht entgegen. Wie die Vorinstanz ausführlich erwogen hat (angefochtenes Urteil E. 8.10), hat der Vater der ältesten Tochter sowieso ein Besuchsrecht, welches er soweit ersichtlich bislang regelmässig und ohne Zwischenfälle auch über eine weite Distanz hinweg wahrgenommen hat. Die KESB erblicke keine Gefährdung der ältesten Tochter durch ihren leiblichen Vater, auch wenn im Interesse der Mutter die Übergaben der Tochter jeweils begleitet werden. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist lediglich eine Wiederholung der Argumente, welche schon vor der Vorinstanz verworfen wurden und vermögen keine Rechtsverletzung der Vorinstanzen substanziiert zu begründen. Es ist schliesslich auch nicht dargelegt, weshalb sich die Familie bei einer gemeinsamen Ausreise nach Italien zwingendermassen nach Sizilien und damit in unmittelbare Nähe des Ex-Partners der Ehefrau begeben müsste. Es ist durchaus vorstellbar, dass sich die Familie andernorts in Italien niederlässt.  
 
5.3.6. Sofern es schliesslich um die drei Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers geht, ist anzumerken, dass die beiden gemeinsamen Töchter sich noch im Kleinkindalter befinden und es ihnen somit ohne Weiteres zumutbar ist, das Land gemeinsam mit den Eltern zu verlassen. Die älteste Tochter verbrachte gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ihre ersten fünf Lebensjahre in Italien, sodass anzunehmen ist, dass sie mit der Sprache vertraut ist. Sie besucht aber inzwischen die Primarschule in der Schweiz und ist 9 Jahre alt, womit fraglich ist, ob sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. Urteile 2C_17/2021 vom 18. Juni 2021 E. 3.6; 2C_706/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2). Dies ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.  
 
5.3.7. Zusammengefasst wiegt angesichts der familiären Beziehungen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zumindest nicht leicht.  
 
5.4. Die ermittelten Interessen sind schliesslich gegeneinander abzuwägen.  
In Anbetracht der wiederholten Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten, welche der Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3), und der schlechten Legalprognose besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, welches die privaten Interessen an einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs klar überwiegt. Seiner Familie kann es zugemutet werden, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Italien fortzusetzen, sollten sie das wollen. Sollte die Ehefrau jedoch in Anbetracht des Alters der ältesten Tochter entscheiden, mit den Kindern in der Schweiz zu verbleiben, kann die persönliche Beziehung mit Ferienbesuchen im Nachbarland Italien aufrechterhalten werden. 
 
5.5. In Anbetracht aller Umstände erweist sich die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer als verhältnismässig. Die Vorinstanz prüfte die Verweigerung nach den massgebenden Kriterien und begründete ausführlich, weshalb sie das öffentliche Fernhalteinteresse höher gewichtete als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die obigen Ausführungen und in Würdigung der gesamten Umstände verletzte die Vorinstanz weder Bundes- noch Völkerrecht.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer ist bedürftig. Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend unter anderem auch die Frage der Berücksichtigung von ausländischen Vorstrafen und die Anwendung des FZA in Konstellationen mit Doppelbürgern einzubeziehen waren, kann die Beschwerde nicht als von Vornherein aussichtslos betrachtet werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beizug eines Anwalts war zudem erforderlich (Art. 64 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird deshalb gutgeheissen. Es werden daher keine Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Basel-Landschaft hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Nicolas Roulet wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler