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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_839/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 24. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1949 geborene W.________ war vom 13. September 2004 bis Ende 2010 als Ladenchef bei der Firma X.________ AG angestellt. Am 1. Juli 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Krankentaggeldversicherung, welche unter anderem das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2010 enthielten, bei. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess W.________ eine Expertise des Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. März 2011 einreichen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. September 2013). 
 
C.   
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm ab 1. März 2011 eine Invalidenrente zuzusprechen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die Kosten des Gutachtens des Dr. med. M.________ zu erstatten. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenablehnung und die Verweigerung der Kostenübernahme für das Privatgutachten zu Recht bestätigt hat. 
 
3.   
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 12. Oktober 2010 mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, es sei dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Diagnose eines Zustandes nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen zumutbar, einer Tätigkeit, die auf seinem Verkaufstalent und Wissen aufbaue, jedoch nicht mit erheblichem Leistungs- oder Zeitdruck verbunden sei, zu 100 % nachzugehen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.  
 
4.2.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf.  
 
4.2.2.1. Das kantonale Gericht hat sich in eingehender Beweiswürdigung mit der medizinischen Aktenlage befasst und insbesondere ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen auf die Expertise des    Dr. med. M.________ vom 31. März 2011 nicht abgestellt werden kann. Der Privatgutachter diagnostiziert eine weiter anhaltende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 bei einer akzentuierten Primärpersönlichkeit mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen nach ICD-10 Z73.1. In einer leidensangepassten Beschäftigung attestiert er vom 19. Dezember 2009 bis 14. September 2010 eine 100%ige und ab Mitte September 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Befunde des Dr. med. C.________, des Hausarztes und des behandelnden Psychologen seien allerdings "nahe beieinander" und er schliesse sich "hier" an. Es gehe um eine Depression oder eine Anpassungsstörung mit Depression. Umstritten sei der Beeinträchtigungsgrad der Störung. Zu kritisieren sei, dass    Dr. med. C.________ die psychologischen Testergebnisse in der Beurteilung kaum berücksichtigt habe. Nach der Rechtsprechung ist allerdings dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteile 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 und 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1). Dr. med. M.________ behauptet nicht, dass das Gutachten des Dr. med. C.________ nicht lege artis erstellt worden wäre. In diesem Zusammenhang wies das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_100/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2 und 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2).  
 
 
4.2.2.2. Soweit der Versicherte einwendet, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. med. C.________ verschlechtert habe, muss ihm entgegengehalten werden, dass solches aus der Äusserung des Dr. med. M.________, wonach Diskrepanzen in der fachärztlichen Einschätzung vermutungsweise auf den "zeitlichen Verlauf" zurückzuführen seien, ohne näher zu begründen, was er darunter versteht, nicht abgeleitet werden kann. Die Behauptung, Dr. med. M.________ und im Übrigen auch Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, vom 10. Mai und 9. Dezember 2011 seien von einem im zeitlichen Verlauf schwankenden Zustandsbild ausgegangen, könnte hingegen zutreffen, vermag jedoch keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Angaben des Dr. med. C.________ zu wecken. Letzterer stellt eine Verunsicherung bzw. eine gewisse Instabilität jedenfalls nicht in Frage, weshalb er zur Verhinderung "eines Rückfalls in die alten Beschwerden" eine Beschäftigung in Führungspositionen mit grosser betrieblicher Verantwortung und erheblichem Leistungsdruck für unzumutbar erklärt. Insofern besteht Übereinstimmung zwischen den drei Fachärzten.  
 
4.2.2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz aus seinem gut strukturierten Tagesablauf mit sieben bis acht Stunden Aktivität auf eine entsprechende Leistungsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit geschlossen habe. Dies lässt sich nicht beanstanden, da sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Dr. med. C.________ abstützen.  
 
4.2.2.4. Schliesslich ist zwar mit dem Versicherten einig zu gehen, dass die von Dr. med. M.________ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit offensichtlich und entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts nicht auf einer psychosozialen Beurteilung der Leistungsfähigkeit beruht. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Vorinstanz - unter Mitberücksichtigung der Stellungnahmen der RAD-Fachärztin zum Privatgutachten, ohne Bundesrechtsverletzung, überzeugend festgestellt hat, dass dem Gutachten des Dr. med. M.________ im Vergleich zur Expertise des Dr. med. C.________ keine neuen medizinischen Erkenntnisse zugrunde liegen, sondern die voneinander abweichenden Aussagen der beiden Fachärzte auf einer anderen Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes beruhen. Dr. med. M.________ stellt denn auch ausdrücklich fest, dass seine abweichende Einstufung der Arbeitsfähigkeit auf eine andere Gewichtung der Störung und der Beeinträchtigungsschwere zurückzuführen sei. Im Übrigen ist dem Privatgutachten keine nachvollziehbare und überzeugende Begründung dafür zu entnehmen, weshalb die Diagnosen des Dr. med. C.________ offensichtlich unrichtig seien oder anderweitig gegen die Regeln der medizinischen Kunst verstossen würden. Das kantonale Gericht hat demgemäss zu Recht auf das die praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 3 hiervor) erfüllende Gutachten des Dr. med. C.________ abgestellt.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz ermittelte durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das Valideneinkommen (Fr. 101'614.-) ist unbestritten. Das Invalideneinkommen (Fr. 65'515.-) legte das kantonale Gericht auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik fest. Dabei ging es vom monatlichen Bruttolohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Bereich "Persönliche Dienstleistungen", Branche "Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen" (Fr. 5'432.-; LSE 2010 Tabelle TA1 S. 27), aus, nahm eine Umrechnung entsprechend einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden vor und berücksichtigte eine Nominallohnentwicklung von 1 % sowie einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, es verletze Bundesrecht und das Willkürverbot, für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn im Bereich "Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen" abzustellen und einen leidensbedingten Abzug von lediglich 5 % vorzunehmen. Stattdessen sei die Branche "Detailhandel" massgebend und es seien wegen seines fortgeschrittenen Alters 20 % abzuziehen.  
 
5.3.  
 
5.3.1.  
 
5.3.1.1. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 4.1).  
 
5.3.1.2. Der Beschwerdeführer hatte eine Lehre als kaufmännischer Angestellter im Verkauf eines Herrenkonfektionsgeschäfts absolviert und nachher - abgesehen von einer vierjährigen Beschäftigung als Discjockey - stets im Detailhandel, zuletzt als Geschäftsführer in einem Betrieb mit 30 Angestellten und 12 Lehrlingen, gearbeitet. Aus fachärztlicher Sicht ist ihm eine Tätigkeit in einer solchen Führungsposition nicht mehr zumutbar. Auszugehen ist nach der nicht offensichtlich unrichtigen (E. 4.2 hiervor) und somit für das Bundesgericht verbindlichen (E. 1 hiervor) vorinstanzlichen Feststellung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Beschäftigung, die Verkaufstalent und Wissen voraussetzt, jedoch nicht mit erheblichem Leistungs- oder Zeitdruck verbunden ist. Die Annahme des kantonalen Gerichts, der Versicherte könne den in der Handelsbranche ("Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen") im Jahr 2010 durchschnittlich erzielten Monatslohn von Fr. 5'432.- ohne Absolvierung von Umschulungen und Prüfungen erzielen, ist nicht willkürlich, weshalb darauf abzustellen ist. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Bereich "Handel" von 41,9 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männern (1 % im Sektor Dienstleistungen, entsprechend der Teuerungsanpassung der Vorinstanz beim Valideneinkommen; Lohnstatistik 2012 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10) ergibt sich ein Jahreseinkommen von       Fr. 68'963.-.  
 
5.3.2.   
 
5.3.2.1. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur; die Höhe des Abzugs kann demgegenüber nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung gerügt werden (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
5.3.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigt einen Abzug von 5 % wegen des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit werde auf dem Arbeitsmarkt kaum mehr nachgefragt, weshalb deren Verwertung auch kaum mehr zumutbar sei, ist nicht stichhaltig. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die gute Ausbildung und die grosse berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers und aufgrund des Umstandes, dass sich eine leidensangepasste Tätigkeit innerhalb der angestammten Branche finden lässt, kann keine Rede von einer nicht mehr verwertbaren Resterwerbsfähigkeit sein.  
 
5.3.2.3. Die Integration in den Arbeitsmarkt dürfte für den über ein sehr solides berufliches Rüstzeug verfügenden Beschwerdeführer trotz des fortgeschrittenen Alters nicht wesentlich erschwert sein, weshalb sich ein Abzug jedenfalls unter diesem Titel nicht rechtfertigen lässt. Dem Ansinnen des Versicherten, allein wegen des Kriteriums "Alter" sei ein 20%iger Abzug vorzunehmen, kann somit nicht gefolgt werden. Dennoch ist ein Abzug im Grundsatz richtig. Die Voraussetzungen für eine letztinstanzliche Korrektur rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung in Bezug auf die Höhe des Abzugs durch das kantonale Gericht sind in diesem Punkt ebenfalls nicht erfüllt. Leistungs- oder Zeitdruck, dem der Versicherte nach der medizinischen Beurteilung nicht ausgesetzt werden sollte, kann es nämlich auch in einer leidensangepassten Beschäftigung im Anforderungsniveau 3, welches Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, geben. Mit Blick darauf, dass der Versicherte insoweit auch in einer 100%igen Verweistätigkeit eingeschränkt ist, lässt sich die Annahme einer Lohneinbusse im Umfang von 5 % ohne weiteres vertreten. Da der Abzug in Würdigung der Umstände gesamthaft zu schätzen ist, basiert der vorinstanzliche Abzug von 5 % im Ergebnis - auf welches es alleine ankommt - folglich nicht auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung.  
 
5.3.3. Bleibt es bei einem 5%igen Abzug, so resultiert für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 65'515.-, welches verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 101'614.- zu einem unveränderten Invaliditätsgrad von 36 % führt.  
 
6.   
Das Privatgutachten des Dr. med. M.________ vom 31. März 2011 war nach dem Gesagten (E. 4.2 hiervor) für die Beurteilung des Streitgegenstandes weder erforderlich noch entscheidrelevant. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht die Kosten dieser Expertise nicht der Verwaltung überbunden hat (Art. 61 lit. g ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 113 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_850/2012 vom         24. Januar 2013 E. 4). 
 
7.   
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. März 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz