Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_299/2013  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________,  
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht mit dem angefochtenen Entscheid die Beschwerde der C.________ in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 5. Oktober 2012 aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit sie, nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2009 neu entscheide, 
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass solches auch nicht ersichtlich ist, zumal ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), und mit der ergänzenden Sachverhaltsabklärung grundsätzlich kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten verbunden ist (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen), 
 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die insgesamt offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussetzung des Verfahrens zweckmässig sein soll, zumal dessen Ausgang nicht vom Ergebnis einer kardiologischen und psychiatrischen Begutachtung resp. einem diesbezüglich rechtskräftigen Entscheid abhängt, weshalb der beantragten Sistierung nicht stattzugeben ist (Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 und Art. 32 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 6. Juni 2013 
 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter:              Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer                     Dormann