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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_591/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2020 (IV.2019.00263). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2020 betreffend Invalidenrente (Revision), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Eingabe vom 16. September 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 24. Juni 2018 abgestellt werden könne, wobei sich der medizinische Experte mit den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 fundiert auseinandergesetzt und der Beschwerdeführerin gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und eine solche von 100 % für körperlich angepasste Tätigkeiten attestiert habe, 
dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse wiederzugeben, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt, 
dass an der offensichtlich unzureichenden Beschwerdebegründung auch die letztinstanzlich eingereichten ärztlichen Berichte - soweit überhaupt zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) - nichts ändern, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder