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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_104/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 5. Dezember 2019 (C-2104/2019). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019, womit dieses eine Fristwiederherstellung abgelehnt hat und auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr keine Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz entnommen werden kann, wonach in der ihm zugestellten Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 die eingeforderten notwendigen ergänzenden Angaben und Beweismittel eingehend wiederholt worden seien, ohne dass er diese innert 30 Tagen nachgereicht und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hätte (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger