Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_436/2009 
 
Urteil vom 22. Oktober 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 30. April 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________, geboren 1960, arbeitete bei der Bahn X.________ als Kondukteurin. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 14. Dezember 2005 hatte sie sich am 14. November 2005 am Rücken verletzt. Im Fragebogen vom 3. Februar 2006 gab sie an, dass sie sich gerade Bahnbillette anschaute, als sie bei der Einfahrt in den Bahnhof Y.________ den Stand verloren habe; dabei sei es ihr in den Rücken geschossen. Die Hausärztin Frau Dr. med. B.________, welche sie am 5. Dezember 2005 aufgesucht hatte, diagnostizierte eine akute Lumbago und verordnete Physiotherapie; eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Bericht vom 16. Februar 2006). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher A.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, kam für die Heilbehandlung auf. Am 8. März 2007 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall. Gemäss Bericht des Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. April 2007, hatte sich A.________ ab 17. Februar 2007 erneut wegen akuter Lumbago behandeln lassen müssen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 28. November 2007 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für den Rückfall ab mit der Begründung, die nunmehr geklagten Beschwerden würden durch degenerative Veränderungen verursacht und ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. November 2005 fehle daher. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. April 2009 ab. Mit der SUVA, welche sich dahingehend in ihrer Vernehmlassung geäussert hatte, ging das Gericht davon aus, dass der Geschehensablauf des Ereignisses vom 24. November 2005 nicht erstellt sei und es sich daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Unfall gehandelt habe; der Unfallbegriff sei indessen ohnehin nicht erfüllt, da nichts Ungewöhnliches vorgefallen sei. Weiterungen zur Kausalität des Rückfalls erübrigten sich unter diesen Umständen. 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404; 134 V 72 E. 2.2 S. 74, E. 4 S. 76), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3 S. 324 f.) und zu den sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung, wonach die einzelnen Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom Ansprecher glaubhaft zu machen sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140) und die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist vorliegend die Leistungspflicht der SUVA für den am 8. März 2007 geltend gemachten Rückfall. 
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). 
Wird das Ereignis vom 14. November 2005 nicht als Unfall qualifiziert, entfällt selbstredend eine Leistungspflicht der SUVA für den geltend gemachten Rückfall. 
 
4. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Versicherte habe zum Hergang des Ereignisses vom 14. November 2005 widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie selbst auf dem ihr von der SUVA am 3. Februar 2006 zugestellten Fragebogen angegeben, sie habe ihren Stand verloren und es sei ihr in den Rücken geschossen. Die Frage, "Passierte etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.)?", habe sie mit "nein" beantwortet. Erst in späteren Darstellungen sei von einem Aufprall an einer Eisenstange die Rede, so in der Einsprache der Arbeitgeberin gegen die ablehnende Verfügung der SUVA vom 6. Juni 2007 (Einsprachebegründung vom 31. Juli 2007), in verschiedenen, nach dem geltend gemachten Rückfall verfassten ärztlichen Berichten sowie insbesondere in einer E-mail der Versicherten vom 27. März 2009 zuhanden ihres Rechtsvertreters; dort wurde bezüglich der Eisenstange noch präzisiert, dass es sich um den "Handgriff beim Sitz des Wagens" gehandelt habe. Damit sei der Geschehensablauf nicht hinreichend erstellt. Im Übrigen könne eine holprige Fahrt im Zug beim Überfahren einer Weiche ohnehin nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, zumal das Zugfahren zur täglichen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin gehöre. Weiterungen bezüglich der Kausalität des geltend gemachten Rückfalls erübrigten sich daher. 
 
5. 
Demgegenüber wird beschwerdeweise vorgebracht, die Versicherte habe sich gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 14. Dezember 2005 eine Prellung zugezogen und damit sei ein Anprall erstellt. Dass sie selber im Fragebogen vom 3. Februar 2006 ungenaue Angaben gemacht habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Zum Unfallhergang hätten die damalige Zugschefin Frau Z.________ sowie ihr Lebenspartner als Zeugen befragt werden müssen, welchen die Beschwerdeführerin damals davon berichtet habe. Schliesslich leide sie erst seit dem Ereignis vom 14. November 2005 unter gesundheitlichen Beschwerden; zuvor sei sie 14 Jahre lang ohne Unterbrüche bei der Bahn X.________ beschäftigt gewesen. 
 
6. 
6.1 Da es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.), kann bezüglich der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2005 eine Prellung zugezogen hat, nicht auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden. In den massgeblichen medizinischen Akten findet sich diesbezüglich jedoch kein Hinweis. Im damals eingeholten Bericht der Frau Dr. med. B.________, welche in der Unfallmeldung als behandelnde Ärztin angegeben wurde, werden als Befund "Schmerzen lumbal ohne radikuläre Ausstrahlung" sowie "Schmerzen in beiden ISG" genannt und es wird die Diagnose einer akuten Lumbago gestellt. Dass die Versicherte eine Prellung erlitten hätte, was auf einen Anprall an der Eisenstange, wie später geltend gemacht, hinweisen würde, kann gestützt auf die Unfallmeldung somit nicht als erstellt gelten. 
 
6.2 Unbestrittenermassen wies die Versicherte erst auf den Anprall an einer Eisenstange hin, als sie bereits von der ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Haftung für den geltend gemachten Rückfall Kenntnis hatte und durch die Personalabteilung ihrer Arbeitgeberin beraten und vertreten war (Einsprachebegründung der Bahn X.________ vom 31. Juli 2007). Zwar wurden die Versionen, dass sie gestürzt beziehungsweise an einer Eisenstange angeprallt sei, verschiedentlich auch in Arztberichten erwähnt, die allerdings erst nach dem erneuten Auftreten von Rückenbeschwerden abgegeben wurden (Berichte des Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. April 2007, sowie des PD Dr. med. H.________, Neurochirurgie FMH, vom 1. Mai 2007). Diese Schilderungen des Unfallhergangs können nicht als detaillierte Ergänzung gesehen werden, sondern widersprechen den ursprünglichen Angaben im Fragebogen der SUVA vom 3. Februar 2006. Dort hatte die Beschwerdeführerin angegeben: "Bei der Einfahrt Y.________ sind extreme Weichen. Da verlor ich meinen Stand und es ist mir in den Rücken geschossen." Die Frage, ob etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) passiert sei, wurde ausdrücklich mit "nein" beantwortet. Dass die Beschwerdeführerin diese Frage verneint hat, ist ein kaum mehr umzustossendes Indiz, welches gegen die späteren Versionen spricht (vgl. etwa RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E. 4.2). Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat (Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158), überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen Verfügung darlegt. Zwar ist die SUVA hier zunächst für die Heilbehandlung (Arztbesuch und fünf Physiotherapiesitzungen) aufgekommen und hat erst nach Geltendmachung eines Rückfalls dessen Kausalität sowie im vorinstanzlichen Verfahren das Vorliegen eines Unfalls verneint. Trotzdem leuchtet nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand wie das Anschlagen an einer Eisenstange als Schadensursache bei der Erhebung der Umstände, die zum Unfall geführt haben sollen, unerwähnt geblieben ist. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (vgl. RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.3). Somit ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die ungenaue Unfallmeldung könne ihr nicht zum Nachteil gereichen und es sei ihr verwehrt worden, den tatsächlichen Sachverhalt darzustellen, nicht stichhaltig. Gleiches gilt bezüglich der Argumentation, dass die Angaben im Fragebogen vom 3. Februar 2005 nicht als "Aussagen der ersten Stunde" zu werten seien, da seit dem Vorfall schon mehr als zwei Monate verstrichen seien. Auch wenn der Fragebogen nicht mehr als Aussage der ersten Stunde gewertet werten könnte, ist er doch noch unbeeinflusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen ausgefüllt worden, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass die entsprechenden Angaben unbefangen und dementsprechend zuverlässig waren. Wie bereits erwähnt hätte der Umstand, an einer Eisenstange angeprallt zu sein, so bedeutsam sein müssen, dass er auch zwei Monate nach dem Vorfall noch erinnerlich gewesen wäre. 
Gestützt auf die Angaben der Versicherten ist damit davon auszugehen, dass am 14. November 2005 nichts Ungewöhnliches vorgefallen ist und insbesondere auch kein Aufprall an einer Eisenstange stattgefunden hat. 
 
6.3 Eine Befragung der angerufenen Zeugen ist nicht angezeigt, denn diese können, da sie nicht anwesend waren, keine Angaben darüber machen, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Ebenso wenig wie die nachträgliche Schilderung des Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin selber überzeugt, würde dies für eine entsprechende Aussage der Zeugen zutreffen. Eine Befragung der Zugschefin und des Lebenspartners erübrigt sich deshalb (vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 3). 
 
6.4 Es wird weiter geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide erst seit dem Vorfall vom 14. November 2005 unter gesundheitlichen Beschwerden; diesbezüglich wird die Einholung der gesamten Krankengeschichte der behandelnden Hausärztin Frau Dr. med. B.________ beantragt. Die Argumentation "post hoc ergo propter hoc" ist indessen beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3); selbst wenn nachgewiesen wäre, dass gesundheitliche Beschwerden erst seit dem hier streitigen Ereignis aufgetreten sind, wäre damit nicht erstellt, dass diese Beschwerden durch einen Unfall verursacht worden sind. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. 
 
6.5 Zusammengefasst war die SUVA damit nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, waren doch ihre Fragestellungen auf dem Fragebogen klar genug. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, ein Unfallgeschehen glaubhaft zu machen, was auch durch nachträgliche Zeugenbefragungen nicht mehr möglich wäre. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich in der Regel auch nicht durch medizinische Feststellungen ersetzen (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 S. 81). Es liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264), und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2). 
 
7. 
7.1 Es wird schliesslich gerügt, die Vorinstanz habe in einer Eventualbegründung für den Fall, dass doch erstellt wäre, wie sich das Ereignis vom 14. November 2005 zugetragen hat, den Unfallbegriff mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu Unrecht verneint. Die Versicherte habe für die Billettkontrolle volle Konzentration benötigt, sodass von ihr nicht gleichzeitig verlangt werden könne, auf ruckartige Bewegungen gefasst zu sein. Weshalb die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang den subjektiven Umstand der Gewöhnung berücksichtige, sei nicht einzusehen. 
 
7.2 Das Bundesgericht hat sich dazu jüngst in BGE 134 V 72 (E. 4.2.3 S. 79) geäussert und festgestellt, dass in der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors persönliche Eigenschaften wie die Konstitution oder die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung berücksichtigt worden seien, während nach Auffassung der Lehre individuelle Fähigkeiten kein massgebendes Kriterium für die sich nach objektiven Gesichtspunkten richtende Bejahung oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit seien. Die Frage war dort nicht abschliessend zu beantworten und muss auch hier nicht weiter erörtert werden. 
 
7.3 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, kann das Überfahren von Weichen grundsätzlich und objektiv nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, was im Besonderen auch für die Beschwerdeführerin gelten muss, die als Kondukteurin das Zugfahren gewohnt ist. 
7.3.1 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 S. 138; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199, U 219/95 E. 4d). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 77). Gerade wenn der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, ist eine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor nicht möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. Es bedarf in diesen Fällen eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 
7.3.2 Bei der Lumbago, wie sie von der Hausärztin nach dem Ereignis vom 14. November 2005 festgestellt wurde, handelt es sich um einen durch sensible Eigeninnervation der Lendenwirbelsäule ausgelösten, meistens akut einsetzenden, stechenden, zunächst segmentalen Kreuzschmerz ohne Irritation der Ischiaswurzeln; sie ist mit den verfügbaren diagnostischen Mitteln praktisch nicht nachzuweisen (vgl. BGE 116 V 145 E. 4 S. 149 f.). Als am 16. Februar 2007 erneut Rückenschmerzen aufgetreten waren, wurden bei Röntgenuntersuchungen degenerative Veränderungen festgestellt (Spondylolisthesis L4/5, Osteochondrose L4/5, lumbale Skoliose), anamnestisch ein einschiessendes radikuläres Beschwerdebild erhoben (Bericht des PD Dr. med. H.________ vom 1. Mai 2007). Unter diesen Umständen müsste die unmittelbare Ursache der Schädigung rechtsprechungsgemäss durch etwas besonders Sinnfälliges gesetzt worden sein, um das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit zu bejahen. 
7.3.3 Eine besondere Sinnfälligkeit kann indessen mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht angenommen werden. So wurde etwa beim Überfahren einer Verkehrsberuhigungsschwelle, bei welchem der Versicherte einen Schlag in den Rücken erhielt (Urteil U 79/98 vom 20. Juli 2000 E. 3), ebenso wenig eine Ungewöhnlichkeit angenommen wie bei der harten Landung eines Flugzeuges, bei der sich eine Flugbegleiterin eine Rückenverletzung zuzog (Urteil U 61/07 vom 11. Oktober 2007 E. 3). Auch in der Vollbremsung eines Autos, bei welcher sich die Beifahrerin den Kopf an der Nackenstütze angeschlagen hatte, wurde keine Ungewöhnlichkeit und insbesondere auch kein schadenspezifisches Zusatzgeschehen gesehen (Urteil 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2). 
 
8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Oktober 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo