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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_536/2010 
 
Urteil vom 5. Oktober 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2010. 
 
Sachverhalt: 
Mit drei Einspracheentscheiden vom 12., 13. und 14. Oktober 2009 verpflichtete die Vivao Sympany AG ihren Versicherten G.________ zur Bezahlung von Krankenkassenprämien für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn für den Zeitraum von Januar bis August 2006, März bis Juli 2007 und Dezember 2008 bis Januar 2009 im Gesamtbetrag von Fr. 9'643.60 sowie einer Kostenbeteiligung von Fr. 53.40 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 630.- sowie Betreibungskosten von Fr. 210.- und beseitigte die vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschläge. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Mai 2010 ab, soweit es darauf eintrat, und erteilte der Krankenkasse in den Betreibungen Nr. 20917706, 20918326 und 20918327 des Betreibungs- und Konkursamtes X.________ definitive Rechtsöffnung. 
G.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Einspracheentscheide. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
Mit Verfügung vom 16. August 2010 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Am 27. August 2010 leistete G.________ den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die Antragsformulare handschriftliche Korrekturen aufwiesen. Es erscheine aufgrund der Akten- und Interessenlage unwahrscheinlich, dass die Krankenkasse die Versicherungsanträge eigenmächtig, d.h. ohne Zustimmung des Beschwerdeführers, auf ein anderes Versicherungsmodell umgeschrieben habe. Es sei dem Beschwerdeführer also nicht eine höhere Prämie als vereinbart in Rechnung gestellt worden, sondern die Prämien hätten auf seine Veranlassung hin neu berechnet werden müssen, da er die vorgeschlagenen Versicherungsmodelle in abgeänderter Form habe abschliessen wollen. Die Schilderung des Sachverhalts durch die Krankenkasse erscheine als plausibel und es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Krankenkasse die Anträge ohne Zustimmung des Beschwerdeführers abgeändert habe. 
 
2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Prämien auf Veranlassung des Beschwerdeführers durch dessen Wahl eines anderen Versicherungsmodells neu berechnet worden sind, ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder in der Ablehnung von Beweisweiterungen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Daran ändern die Einwendungen in der Beschwerde nichts. 
 
2.3 In rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform. Zu Recht weist das kantonale Gericht auf Art. 64a Abs. 4 KVG hin, wonach säumige Versicherte den Krankenversicherer nicht wechseln können, solange sie ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben. Die Kündigungen der Versicherungsverträge durch den säumigen Beschwerdeführer sind daher unbehelflich. 
 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem ihm mit Verfügung vom 16. August 2010 die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Oktober 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer