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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1299/2018  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtanwalt Balz Bänziger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. November 2018 (OG.2017.00074). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Mai 2017 hin sprach der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Glarus X.________ mit Urteil vom 27. November 2017 vom Vorwurf der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Fahren mit ungenügend gesicherter Ladung) frei, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach X.________ zulasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu. 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 9. November 2018 den Freispruch. Es hob das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten bezüglich der zugesprochenen Parteientschädigung auf und reduzierte diese auf Fr. 1'000.-. Für das Berufungsverfahren sprach das Obergericht X.________ anstatt der beantragten Parteientschädigung von Fr. 4'026.50 eine solche im Umfang von Fr. 800.- zu und nahm die Gerichtskosten auf die Staatskasse. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 1, Satz 2 (Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren) des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. November 2018 sei aufzuheben, und es sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vollumfänglich zu bestätigen. Ausserdem sei Dispositiv-Ziffer 4 des Obergerichtsurteils (zweitinstanzliche Parteientschädigung) aufzuheben und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 4'026.50 für das Berufungsverfahren zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide über die in Art. 429 Abs. 1 StPO vorgesehenen Ansprüche sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (BGE 139 IV 206 E. 1; Urteil 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 IV 163). 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Kürzung der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung trotz Freispruchs durch die Vorinstanz. Er rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Die Vorinstanz stufe grundsätzlich die Tragweite des Verfahrens zu gering ein, beurteile den geltend gemachten Aufwand als zu umfangreich und kürze die Entschädigung zu Unrecht, obwohl sie selbst feststelle, dass der Beizug eines Rechtsvertreters an sich nicht zu beanstanden sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen keine Gründe im Sinne von Art. 430 StPO für eine Reduktion der Parteientschädigung vor, nachdem er vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen worden sei. Des weiteren sei es stossend, dass die Vorinstanz ohne Anlass in das Ermessen der ersten Instanz eingreife, zumal die Beschwerdegegnerin weder in ihrer Berufungserklärung noch in ihrer Berufungsbegründung Ausführungen betreffend die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung gemacht habe.  
 
2.2. In ihrer Berufung beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss Strafbefehl und die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Sie begründete ihre Berufung gegen das schriftlich und begründet eröffnete erstinstanzliche Urteil bereits mit ihrer Berufungserklärung vom 19. Dezember 2017 und verwies im schriftlichen Verfahren in der Berufungsbegründung vom 3. Mai 2018 ohne weitere Ergänzungen auf die Eingabe vom 19. Dezember 2017 (kantonale Akten act. 18 und 32). Zur Höhe der von der ersten Instanz festgesetzten Parteientschädigung äusserte sich die Beschwerdegegnerin in beiden Eingaben nicht und beanstandete namentlich die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'000.- in keiner Weise (Urteil S. 8 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer beantragte dagegen, es sei die Berufung kostenfällig abzuweisen und das erstinstanzlich freisprechende Urteil zu bestätigen (kantonale Akten act. 41).  
 
2.3. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Beschränkung der Berufung kann sich unter anderem auf den Schuldpunkt oder die Kosten- und Entschädigungsfolgen beziehen (Art. 399 Abs. 4 lit. a und f StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (Urteile 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil - von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend gelten bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 f. zu Art. 399 StPO). Entsprechend hat das Bundesgericht schon mehrfach entschieden, dass das Berufungsgericht über nicht angefochtene Punkte nur zu entscheiden hat, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt (Urteile 6B_903/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.1, zur Publ. bestimmt; 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Das erstinstanzliche Urteil sah eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugunsten des freigesprochenen Beschwerdeführers vor. Die Zusprechung einer Parteientschädigung bildete als Folge des Antrags auf Schuldspruch seitens der Beschwerdegegnerin Gegenstand der Berufung. Dies trifft jedoch nicht auf die Höhe der Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin weder explizit beanstandet, noch sonst zum Thema der Berufung gemacht wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte nicht ins Ermessen der ersten Instanz eingreifen dürfen, ist berechtigt. Ein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO lag offensichtlich nicht vor und zudem kann selbst im Ausnahmefall von Art. 404 Abs. 2 StPO in Ermessensentscheide der Vorinstanz in keinem Fall eingegriffen werden, da sich eine Beschränkung der Dispositionsmaxime nur bei Willkür rechtfertigt (Urteile 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren ohne entsprechenden Antrag von sich aus zu seinen Ungunsten und trotz Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs von Fr. 3'000.- auf Fr. 1'000.- kürzte, hat sie Bundesrecht, namentlich Art. 399 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO, verletzt.  
 
2.5. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Beschwerdebegründung ist zur Interpretation des Rechtsbegehrens, das sich formell nur auf Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteils bezieht, heranzuziehen, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteile 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 1; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 2). Entsprechend sind Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich zu bestätigen, mithin auch bezüglich der Parteientschädigung. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang betreffend Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und von Art. 430 StPO bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör braucht daher nicht eingegangen zu werden.  
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Festsetzung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren durch die Vorinstanz. Er rügt eine Verletzung von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Hinsichtlich der Reduktion der von ihm für das Berufungsverfahren beantragten Parteientschädigung von Fr. 4'026.50 (MwSt. inbegriffen) auf Fr. 800.- macht er zunächst geltend, dass die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Nichteintretensantrag nicht berücksichtigt worden seien. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass dieser Antrag im Rahmen einer effizienten und zielgerichteten Verteidigung angezeigt gewesen sei und sich der Aufwand dafür auf lediglich 4.65 Stunden beschränkt habe. Obwohl die Vorinstanz ihren Eintretensentscheid weder schriftlich zu begründen noch zu eröffnen gehabt hätte, habe sie es aufgrund der nicht eindeutigen Sachlage dennoch getan. Bei dem vereinbarten Stundenansatz von Fr. 247.70 (inklusive MwSt.) betrage das Honorar für den Nichteintretensantrag rund Fr. 1'150.-. Selbst wenn man aber der Vorinstanz folgend diesen Aufwand vom gesamten geltend gemachten Honorar in Abzug bringe, resultiere ein zu entschädigender Restbetrag von rund Fr. 3'000.-. Obgleich die Vorinstanz zugestehe, dass eine gewisse Komplexität ins Verfahren getragen worden sei, bedeute dies eine Kürzung von rund Fr. 2'200.-, das heisst von mehr als zwei Dritteln und dies bei vollständigem Obsiegen in der Hauptsache, seinem Freispruch. Im Ergebnis entspreche die von der Vorinstanz zuerkannte Parteientschädigung von Fr. 800.- einem zeitlichen Aufwand von gut drei Stunden und verletze Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, von vornherein nicht zu entschädigen sei der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, den dieser in Hinsicht auf den zu Beginn des Berufungsverfahrens gestellten und einlässlich begründeten Nichteintretensantrag erbracht habe. Er sei mit diesem Antrag nicht durchgedrungen und insofern unterlegen. Sodann ändere allein die Berufung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nichts am Bagatellcharakter des Verfahrens. Dabei sei einzuräumen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsabklärung durch die erste Instanz eine gewisse Komplexität ins Verfahren getragen habe. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer obsiege, insoweit der erstinstanzliche Freispruch bestätigt werde, unterliege dagegen, insoweit ihm die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung doch wesentlich gekürzt worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zugunsten des Beschwerdeführers als angemessen (Urteil S. 11 E. 2.2).  
 
3.3.   
 
3.3.1. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_1011/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese müssen indessen unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen sein (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1 S. 169; 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; vgl. Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2).  
Ob die Beanspruchung eines Anwaltes aus einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte hervorgeht und ob demzufolge dem Beschuldigten für die Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei prüfen kann. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1 S. 169; 142 IV 45 E. 2.1 S. 47; 138 IV 197 E. 2.3.6 S. 204; je mit Hinweisen). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. zur amtlichen Verteidigung BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 f.; Urteile 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.2; 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2; 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus (GS III I/5 [systematische Gesetzessammlung], nachstehend Entschädigungstarif) beanspruchen die Bestimmungen Geltung für die öffentliche Verteidigung in Strafsachen vor den Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des Kantons Glarus. Nach Art. 2 dieses Tarifs setzt sich die Entschädigung aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.) zusammen (Abs. 1). Zwei Kopien von Akten, die zur Prozessführung und Instruktion dienen und von denen die Rechtsvertretung kein Doppel erhält, sind mit -.50 Franken zu vergüten (Abs. 2). Innerhalb des Rahmens gemäss Entschädigungstarif bemisst sich laut dessen Art. 3 das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am Verfahren, wobei Art. 8 Abs. 1 für das Honorar in Strafsachen einen Stundenansatz von 180 Franken pro Stunde vorsieht.  
Gestützt auf Art. 95 BGG prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108; 140 III 385 E. 2.3 S. 387). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22). 
 
3.4. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht und verfällt in Willkür, indem sie für das Berufungsverfahren die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 800.-- festsetzt und dabei kantonales Recht nicht anwendet bzw. die Entschädigung pauschal festsetzt, obschon dies im kantonalen Verfahrensrecht nicht vorgesehen ist. Mit dem in Art. 8 Entschädigungstarif vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 180.-- ergibt dies unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % (entsprechend Fr. 13.86) einen von der Vorinstanz als angemessen erachteten Aufwand von 4,12 Stunden für das Rechtsmittelverfahren und erscheint daher im Ergebnis unhaltbar tief. Der Beschwerdeführer hatte entgegen den Erwägungen der Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände bezüglich des fristauslösenden Datums des Empfangs des Urteils durch die Beschwerdegegnerin allen Grund und war aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht auch gehalten, die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung der Beschwerdegegnerin anzufechten. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, trägt der fragliche Empfangsschein, der an den fallführenden Staatsanwalt adressiert ist, im Unterschied zu demjenigen an den Verteidiger des Beschwerdeführers keinen datierten Versand-Stempel des Gerichts und über der Adresse anstatt eines "A" ein "I" (kantonale Akten act. 15 f.), was impliziert, dass das Urteil der Beschwerdegegnerin, wie das häufig gehandhabt wird, intern und nicht per Post zugestellt wurde. Diese Annahme wird noch dadurch verstärkt, dass auch auf dem Eingangsstempel der Vorinstanz vom 30. November 2017 auf dem Empfangsschein der Beschwerdegegnerin - wiederum im Unterschied zum Empfangsschein des Beschwerdeführers - kein (Post-) Aufgabeort und kein Aufgabedatum vermerkt ist (daselbst). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sah sich denn auch die Vorinstanz aufgrund der unklaren Sachlage dazu verpflichtet, mit begründetem Zwischenentscheid auf die Berufung einzutreten (kantonale Akten act. 27). Die Vorinstanz beurteilt die Frage der Entschädigungspflicht des anwaltlichen Aufwandes betreffend den Nichteintretensantrag aus einer "ex post"-Perspektive. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des diesbezüglichen Aufwandes kann es jedoch nur auf Umstände ankommen, die im fraglichen Zeitpunkt bekannt waren und aufgrund welcher der Verteidiger zu entscheiden hatte, ob begründeter Anlass gegeben war, um tätig zu werden. Dass der Beschwerdeführer mit dem prozessualen Antrag in der Folge unterlag, darf jedoch für die Beurteilung der Angemessenheit seiner anwaltlichen Bemühungen keine Rolle spielen. Mithin ist der den Nichteintretensantrag betreffende Honoraraufwand des Beschwerdeführers bei der vorliegenden Sachlage grundsätzlich zu entschädigen.  
Indem die Vorinstanz ihre unzulässige Kürzung der dem Beschwerdeführer erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung als Unterliegen wertet, verstösst sie ebenfalls gegen Bundesrecht, wie vorstehend aufgezeigt wurde. 
Des weiteren erachtet die Vorinstanz offensichtlich den vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Kostennote vom 18. September 2018 aufgeführten Honoraraufwand im Betrage von Fr. 4'026.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) als überhöht. Während sie die Kürzung des Aufwands für das Berufungsverfahren in Bezug auf den Nichteintretensantrag mit dem Unterliegen des Beschwerdeführers begründet, fehlt eine Auseinandersetzung mit der eingereichten detaillierten Honorarnote des Beschwerdeführers resp. der Darlegung des von ihr als angemessen beurteilten Verteidigungsaufwandes im konkreten Fall und eine Begründung für das Abweichen vom kantonalen Entschädigungstarif durch die pauschale Festsetzung der Entschädigung. Damit verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht. Angesichts der rudimentären vorinstanzlichen Begründung ist es weder dem Beschwerdeführer möglich, im Rahmen seiner Beschwerde aufzuzeigen, dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet, noch kann das Bundesgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz überprüfen. Diese wird ihren Entscheid betreffend die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren ausführlicher begründen müssen. Es erübrigt sich daher, weiter auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz überschreite bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe ihr Ermessen und verfalle in Willkür. 
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Glarus hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Glarus hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini