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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1145/2022  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 9. August 2022 (SST.2021.269). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Strafbefehl vom 18. September 2020 wurde B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 310.-- und einer Busse von Fr. 2'500.-- verurteilt.  
B.________ war im Wesentlichen vorgeworfen worden, während rund eines Monates mit Ausnahme der Wochenenden täglich jeweils morgens und abends durch das Garagenfenster das Innere der Autogarage von A.________ und dabei insbesondere den Personenwagen von C.________ fotografiert zu haben. Zu diesem Zweck habe er sich auf das Grundstück von A.________ begeben. Des Weiteren habe er Fotos von der gesamten Liegenschaft erstellt, und sich dabei jeweils auf der Strasse oder dem Feld hinter der Liegenschaft platziert. Mindestens zweimal habe er dabei den sich in oder vor der Garage befindlichen C.________ fotografiert. Dies sei ohne die Einwilligung der Betroffenen erfolgt und obwohl A.________ B.________ zuvor mitgeteilt gehabt habe, nicht zu wollen, dass er ihr Grundstück betrete und den Innenraum der Garage fotografiere. 
Sowohl B.________ als auch A.________ erhoben Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
A.b. Mit Urteil vom 18. August 2021 sprach das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Zofingen B.________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig. Er wurde mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 260.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Die Forderungen von A.________ (Zivil- und Strafklägerin) wurden auf den Zivilweg verwiesen. B.________ wurde verpflichtet, A.________ für das erstinstanzliche Verfahren und für das vor dem Obergericht des Kantons Aargau durchgeführte Beschwerdeverfahren je die Hälfte der richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'825.90 und von Fr. 2'423.-- und damit Fr. 2'912.95 und Fr. 1'211.50 zu bezahlen; zudem wurde ihm der hälftige Anteil der auf Fr. 900.-- festgesetzten Anklagegebühr und der weiteren Verfahrenskosten von Fr. 1'620.-- und damit Fr. 450.-- und Fr. 810.-- auferlegt. Der Restbetrag wurde auf die Staatskasse genommen. Dem Verteidiger von B.________ wurde eine Entschädigung im Umfang der Hälfte der genehmigten Kosten in der Höhe von Fr. 11'265.20 und damit der Betrag von Fr. 5'632.60 zugesprochen. Im Übrigen wurde B.________ verpflichtet, seine Parteikosten selber zu tragen.  
 
B.  
 
B.a. B.________ erhob Berufung und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Damit einhergehend beantragte er die Aufhebung der A.________ zugesprochenen Parteientschädigung, die vollumfängliche Übernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat und die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 11'265.20 für das erstinstanzliche Verfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren.  
 
B.b. A.________ erhob Anschlussberufung. Sie beantragte die Abweisung der Berufung und die Verurteilung von B.________ wegen Hausfriedensbruchs. Sie forderte u.a. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.--, den Ersatz der für das erstinstanzliche Verfahren und für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'825.90 und Fr. 2'423.--, die Übernahme der obergerichtlichen Verfahrenskosten durch B.________ und die Ausrichtung einer "ausseramtlichen" Entschädigung für das obergerichtliche (Berufungs-) Verfahren. Eventualiter beantragte sie Rückweisung der Anklageschrift zwecks Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft.  
 
B.c. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussberufung.  
 
C.  
Mit Urteil vom 9. August 2022 sprach das Obergericht des Kantons Aargau B.________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei; ebenso teilweise vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ("Fotografieren der Liegenschaft U.________ in V.________ von aussen sowie Fotografieren des Partners der Privatklägerin vor und in der Garage bei geöffnetem Garagentor"); im Übrigen sprach es B.________ der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig ("Fotografieren in das Innere der Garage durch das Garagenfenster"). Es bestrafte ihn mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 250.-- und stellte die Rechtskraft der Verweisung der Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg fest. 
Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'193.-- wurden zu 1/6 und damit im Betrag von Fr. 365.50 B.________, zu 5/12 und damit im Betrag von Fr. 913.75 A.________ auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. A.________ und die Obergerichtskasse wurden verpflichtet, B.________ den ihm im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand von Fr. 8'148.05 im Umfang von 2/3 je hälftig und damit im Betrag von jeweils Fr. 2'716.-- zu entschädigen. Im Übrigen wurden B.________ und A.________ verpflichtet, ihre zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von total Fr. 2'520.-- wurden zur Hälfte und damit mit Fr. 1'260.-- B.________ auferlegt und die erstinstanzliche Gerichtskasse angewiesen, ihm die erstinstanzlichen Vertretungskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 11'265.20 zur Hälfte und damit mit Fr. 5'632.60 zu entschädigen. Schliesslich wurde B.________ verpflichtet, A.________ den richterlich genehmigten Vertretungsaufwand für das erstinstanzliche Verfahren sowie das obergerichtliche Beschwerdeverfahren von total Fr. 8'248.90 hälftig mit Fr. 4'124.45 zu entschädigen. 
 
D.  
 
D.a. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) führt Beschwerde in Strafsachen. Im Hauptstandpunkt beantragt sie die ersatzlose Streichung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (zugunsten von B.________ [nachfolgend Beschwerdegegner] ergangene Freisprüche). Ziffer 2 des vorinstanzlichen Dispositivs sei insoweit aufzuheben, als dass die Klammerbemerkung zu Art. 179quater StGB gelöscht und der Beschwerdegegner zusätzlich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen sei. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, ihr den im Berufungsverfahren entstandenen Vertretungsaufwand von Fr. 4'076.-- zu ersetzen. Auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und sei dieser zu verpflichten, den ihr im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwand von Fr. 8'248.90 vollumfänglich zu entschädigen.  
 
D.b. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien ihr im Umfang von Fr. 250.-- aufzuerlegen und sei sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner den für das obergerichtliche Verfahren entstandenen Vertretungsaufwand [Fr. 8'148.05] im Umfang von Fr. 1'333.33 zu entschädigen. Der Beschwerdegegner sei sodann zu verpflichten, den ihr für das Berufungsverfahren entstandenen Aufwand [Fr. 4'076.--] im Umfang von Fr. 3'057.-- zu entschädigen. Es seien ihm überdies sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und habe er ihr den für das erstinstanzliche Verfahren entstandenen Vertretungsaufwand [Fr. 8'248.90] im Umfang von Fr. 6'186.-- zu entschädigen.  
 
D.c. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2022 aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Das Beschwerderecht der Privatklägerschaft fällt entsprechend dahin, wenn das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits erledigt ist, weil die Zivilforderungen z.B. rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urteile 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E. 4.1; 6B_1406/2021 vom 23. März 2022 E. 1.1; 6B_1192/2021 vom 26. November 2021 E. 3; 6B_1260/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Gerichtspräsidium Zofingen verwies die Forderung der Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg (vgl. Urteilsdispositivziffer 7.1 des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz erwägt, dass die Eingriffsschwere für die Zusprechung einer Genugtuung von vornherein nicht ausreiche, weshalb die Zivilforderung abzuweisen wäre. Nachdem der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg jedoch unangefochten geblieben sei, habe es damit sein Bewenden. Dementsprechend stellt die Vorinstanz in ihrer Urteilsdispositifziffer 5 die Rechtskraft dieser Verweisung fest. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Eingriffsschwere auseinander noch beanstandet sie mit ihrer Beschwerde die Feststellung der Rechtskraft und widerlegt diese folglich nicht als rechtswidrig. Weil das Strafverfahren im Zivilpunkt damit als bereits erledigt zu gelten hat, kann sich das angefochtene Urteil nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf allfällige Zivilforderungen auswirken. Die Beschwerdeführerin ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin erhebt keine formellen Rügen, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre ("Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), respektive zielen diese auf eine materielle Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin moniert die Kostenverlegung für das erstinstanzliche Verfahren eventualiter für den Fall, dass es "beim aktuellen Schuldpunkt" bleibt.  
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz nur die Hälfte der erstinstanzlichen Kosten verlege. Offen bleibe, was mit der anderen Hälfte zu geschehen habe, womit keine sachgerechte Beschwerde möglich sei. Es sei denn auch nicht zulässig, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten nur teilweise aufzuerlegen. Zwar behaupte die Vorinstanz, der Vorwurf des Hausfriedensbruchs habe einen gewissen prozessualen Mehraufwand begründet. Es sei aber nicht ersichtlich, "auf wen sie dies bezieh[e]", respektive habe sich das Gericht nicht merklich mit diesem Vorwurf, bei dem es sich um eine blosse Begleiterscheinung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs [durch Aufnahmegeräte] handle, befassen müssen. Zudem habe der Beschwerdegegner durch das Betreten des Grundstückes trotz Hausverbots und das dortige Fotografieren eine "klassische Persönlichkeitsverletzung" im Sinne von Art. 28 ZGB begangen und damit das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch schuldhaft verursacht. Entsprechend hätte die Vorinstanz mindestens die Anwendbarkeit von Art. 426 Abs. 2 StPO prüfen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt und sei eine sachgerechte Anfechtung wiederum nicht möglich. 
Der Beschwerdegegner sei überdies "in die ganzen Parteikosten zu verpflichten". Sie, die Beschwerdeführerin, habe im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren xxx, mit dem die zu Unrecht erlassene Einstellungsverfügung aufgehoben worden sei, vollständig obsiegt. Daran ändere auch ein späterer teilweiser Freispruch nichts. Die Ermittlungen seien auch in Bezug auf den Hausfriedensbruch "an die Vorinstanz" zurückgewiesen worden. Da der Beschwerdegegner schliesslich verurteilt worden sei, habe er für diese Kosten aufzukommen. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, weshalb sie trotz vollständigem Obsiegen im Beschwerdeverfahren nur Anspruch auf eine hälftige Parteientschädigung habe. Eine sachgerechte Beschwerde sei nicht möglich. 
Da der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO in der Sache selbst "vollständig in die erstinstanzlichen Kosten" hätte verurteilt werden müssen, gelange Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zur Anwendung, womit er für sämtliche Kosten aufzukommen habe. Da sie, die Beschwerdeführerin, nicht zur Übernahme erstinstanzlicher Kosten verpflichtet worden sei und der Kostenpunkt den Entschädigungspunkt präjudiziere, habe sie Anspruch auf eine volle Entschädigung durch den Beschwerdegegner. Auch sei es nicht sachgerecht, den Vorwurf des Hausfriedensbruchs mit jenem der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs gleichzusetzen, zumal die Vorinstanz selber erwäge, dass der Hausfriedensbruch lediglich einen "gewissen Mehraufwand" bedeutet habe. Entsprechend habe sie erstinstanzlich zu 3/4 obsiegt und damit Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang von Fr. 6'186.00. Schliesslich werde in der Begründung ausgeführt, dass ihr "noch" ein Anspruch von Fr. 2'912.95 zustehe, während im Dispositiv eine Parteientschädigung von Fr. 4'124.45 zugesprochen werde. Die Begründung sei nicht nachvollziehbar und eine sachgerechte Beschwerde wiederum nicht möglich. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner werde vom Vorwurf der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch Aufnahmegeräte teilweise schuldig und teilweise freigesprochen. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs werde er freigesprochen. Es sei davon auszugehen, dass der Vorwurf des Hausfriedensbruchs einen gewissen prozessualen Mehraufwand verursacht habe. Hingegen seien mit dem teilweisen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre keine Untersuchungskosten verbunden, die ausscheidbar und in ihrer Höhe von Relevanz wären. Entsprechend biete der Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Anlass, die erstinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren und seien dem Beschwerdegegner die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber dem kostenpflichtigen Beschwerdegegner teilweise obsiegt. Auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen teilweisen Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre erscheine es sachgerecht, im erstinstanzlichen Verfahren von einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdegegners auszugehen und sei er gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die hälftigen Vertretungskosten vor Vorinstanz im Betrag von Fr. 2'912.95 zu ersetzen.  
 
3.  
 
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen). Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteile 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
3.2.4. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des Kostenentscheides legitimiert (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteile 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E. 5.; 6B_816/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2; 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 
 
4.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation auf den Umstand, dass dem Beschwerdegegner die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hälftig auferlegt worden sind und begründet einlässlich, weshalb dies aus ihrer Sicht zu korrigieren ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die für das erstinstanzliche Verfahren und das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (xxx) geforderten Parteientschädigungen. Damit war es ihr - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen (vgl. unten E. 4.3) - nachweislich nicht verwehrt, die Tragweite der Kostenverlegung und Entschädigungsfolgen zu erfassen und diese sachgerecht an die höhere Instanz weiterzuziehen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in ihrem Dispositiv nicht explizit erwähnt, dass die zweite Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wird. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus ihren Erwägungen, gemäss welchen die erstinstanzliche Kostenregelung nicht zu korrigieren ist (angefochtenes Urteil S. 19). Zwar steht damit die Urteilsbegründung im Widerspruch zum Dispositiv. Es handelt sich aber um ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO und kann die Vorinstanz die erforderliche Korrektur von Amtes wegen vornehmen (vgl. Urteil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 4.3).  
 
4.2. Unbegründet erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht merklich mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs auseinandergesetzt, respektive dass es sich hierbei um eine blosse Begleiterscheinung handle, die keine bloss anteilsmässige Kostenauflage rechtfertige.  
Anhand der Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor der ersten Instanz näherer Abklärungen bedurfte. Dies war namentlich mit Blick auf das Nutzungsrecht der (ehemals) ehelichen Liegenschaft der Fall, aber auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdegegner betretenen Örtlichkeiten jeweils um einen umfriedeten Platz handelte oder nicht; schliesslich auch hinsichtlich der Umstände, anhand welcher der Beschwerdegegner Kenntnis von einem Hausverbot hätte haben können (vgl. angefochtenes Urteil S. 7-9 [Ziffer 3.2.2 bis 3.3]). Dementsprechend überschreitet die Vorinstanz ihr weites Ermessen nicht, wenn sie dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten anteilsmässig, konkret hälftig auferlegt. Auch der Verzicht auf eine Auferlegung der Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ist nicht zu beanstanden. Die Gründe, wegen welcher der Beschwerdegegner den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt, schliessen auch ein zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbares Verhalten aus, womit eine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO entfällt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4). 
 
4.3. Alsdann trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet worden ist, Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu übernehmen; ebenso, dass der Kostenentscheid grundsätzlich die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Indes ist der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig und vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei gesprochen worden. Dementsprechend geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nur teilweise obsiegt hat (wiederum angefochtenes Urteil S. 19). Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder aber ihr weites Ermessen überschreitet, wenn sie angesichts dieses teilweisen Obsiegens respektive Unterliegens der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner verpflichtet, ihr den hälftigen Anteil der vor Vorinstanz entstandenen Vertretungskosten zu ersetzen, wird von der Beschwerdeführerin weder rechtsgenüglich dargetan noch ist dies ersichtlich. Umso weniger, als die Vorinstanz in Bezug auf die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu Recht erwähnt, dass zweitinstanzlich ein zusätzlicher (Teil-) Freispruch ergangen ist (angefochtenes Urteil S. 19). Eine Ermessensüberschreitung ergibt sich auch nicht anhand der vorinstanzlichen Formulierung, gemäss welcher der Hausfriedensbruch mit einem "gewissen prozessualen Mehraufwand" verbunden war (vgl. hierzu auch oben E. 4.2).  
Indes ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht zur Frage der Entschädigung des für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (xxx) entstandenen Vertretungsaufwandes äussert (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils [und dort E. 8.3]), dann aber mit der Urteilsdispositivziffer 7.3 den Beschwerdegegner dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin diesen zur Hälfte und damit mit Fr. 2'423.-- zu ersetzen. Es bleibt mithin unklar, ob und mit welcher Begründung die Vorinstanz den Beschwerdegegner zur Übernahme des hälftigen Kostenanteils verpflichtet. Damit verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und erweist sich die Beschwerde sich in diesem Punkt als begründet. Der Entscheid ist insoweit gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und zur neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter dem Hinweis, dass die Entschädigungsfrage für jeden Verfahrensabschnitt separat zu beurteilen ist (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteile 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2; 6B_1324/2015 vom 23. November 2016 E. 2.3 f.). 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
5.1.1. Die im Dispositiv enthaltene, Art. 428 StPO verletzende Klammerbemerkung ändere nichts daran, dass der Beschwerdegegner in der Hauptsache, mithin der Verletzung von Art. 179quater StGB schuldig gesprochen werde, womit sie, die Beschwerdeführerin, in Bezug auf die Berufung vollständig obsiege. Der Schuldspruch nach Art. 179quater StGB stehe klar im Vordergrund, weshalb dieses Obsiegen mit 3/4 und nicht bloss zur Hälfte zu gewichten sei. Auch die Vorinstanz gehe lediglich von einem "gewissen Mehraufwand" für den Hausfriedensbruch aus. Damit sei unbestritten, dass es sich hierbei um eine Nebensache handle. Dementsprechend habe der Beschwerdegegner 3/4 der Verfahrenskosten zu tragen und sei der Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Einen Grund, Kosten für den Hausfriedensbruch auszuscheiden, gebe es nicht und hätte die Vorinstanz zwingend auch die Anwendbarkeit von Art. 426 Abs. 2 StPO prüfen müssen. Im Übrigen komme eine Kostenauflage auch deswegen nicht in Betracht, weil ihr, der Beschwerdeführerin, solche erstinstanzlich nicht auferlegt worden seien. Schliesslich sei eine Kostenlast von 41.66% auch dann nicht gerechtfertigt, wenn "wider Erwarten die Kosten so verlegt werden sollten". Da sie in der Hauptsache obsiege, sei es bundesrechtswidrig, ihr praktisch die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.  
Auch mit Blick auf die zweitinstanzliche Entschädigungsfrage sei es so, dass der Beschwerdegegner "immer noch schuldig erklärt" werde, weshalb er mit seiner Berufung vollständig unterlegen sei. Entsprechend sei es aktenwidrig und willkürlich, von dessen teilweisen Obsiegen auszugehen. Mithin habe sich am erstinstanzlichen Schuldspruch nichts geändert und werde die Klammerbemerkung kaum in Rechtskraft erwachsen. Da sie, die Beschwerdeführerin, dementsprechend mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung vollständig durchdringe, habe sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Selbst wenn dem teilweise nicht so wäre, gehe es nicht an, von einen kostenrechtlich relevanten Unterliegen auszugehen. Entscheidend sei, dass der Beschwerdegegner wegen des "wichtigsten Antragsdeliktes" für schuldig erklärt worden sei, womit die Voraussetzungen von Art. 433 StPO erfüllt seien; für Klammerbemerkungen müsse sie sich nicht interessieren. 
Da sie demnach in Bezug auf die Berufung obsiege und in Bezug auf die Anschlussberufung unterlegen wäre, dränge sich auf, die Parteikosten für das Berufungsverfahren wettzuschlagen. Es sei willkürlich, ihr eine Parteientschädigung zu verweigern, obwohl sie lediglich Anschlussberufung erhoben und in Bezug auf die Berufung obsiegt habe. Auch die Feststellung, dass sie in Bezug auf die Anschlussberufung mehrheitlich unterliege, sei klar falsch. Ginge es nach der Vorinstanz, wäre sie in Bezug auf die Anschlussberufung gänzlich unterlegen. Dementsprechend gehe es nicht an festzustellen, dass sie teilweise unterlegen sei. Dies beinhalte, dass sie zumindest teilweise obsiegt und entsprechend Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO habe, welche ihr indes in Verletzung dieser Bestimmung und ohne Begründung verwehrt werde. Die Vorinstanz selbst erwäge, dass sie mit Blick auf die Berufung teilweise unterlegen sei, was im Umkehrschluss bedeute, dass sie teilweise obsiegt habe. Weshalb sie für diesen Teil nicht zu entschädigen sei, werde wiederum mit keinem Wort begründet. Da die Verletzung von Art. 179quater StGB schliesslich klar im Vordergrund gestanden sei und es sich hierbei um die Hauptberufung gehandelt habe, habe sie nicht nur teilweise obsiegt, sondern zu 3/4, weshalb sie selbst im Eventualstandpunkt noch einen Anspruch auf Fr. 3'057.-- habe. 
 
5.1.2. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Entschädigung, respektive rügt die fehlende Begründung für eine derart hohe Kostennote. Sie habe einlässlich begründet, weshalb ein Aufwand von maximal Fr. 3'000.-- angemessen erscheine. Die Vorinstanz äussere sich hierzu nicht und es bleibe offen, welche Norm sie zur Anwendung bringe oder aber prüfe. Der Entscheid sei dementsprechend zur neuen Begründung zurückzuweisen. Umso mehr, als gestützt auf Art. 429 StPO grundsätzlich der Staat entschädigungspflichtig sei. Es werde nicht begründet, warum "hier die Privatklägerin [Beschwerdeführerin] und der Staat Kosten tragen sollten". Eine sachgerechte Beschwerde sei nicht möglich.  
Art. 432 StPO beziehe sich ausdrücklich auf die angemessenen Kosten der Verteidigung. Inwiefern sich vorliegend Anwaltskosten von Fr. 8'000.-- generieren liessen, sei nicht ersichtlich. Überdies stehe der geltend gemacht Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum effektiven Aufwand. Angesichts des für einzelne Positionen geltend gemachten Aufwandes sei es willkürlich, diese Kostennoten zu genehmigen und ohne Begründung zu entschädigen. Ein Gesamtaufwand von 33.48 Stunden sei weit zu viel und sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Kostennote auf ihre Angemessenheit überprüft hätte. 
Selbst wenn bezüglich der Berufung von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdegegners auszugehen wäre, könne er keinen höheren Aufwand als sie, die Beschwerdeführerin, generiert haben. Dementsprechend wäre sie zu einer Entschädigung von maximal Fr. 1'333.33 zu verpflichten, wobei unerfindlich und nicht begründet worden sei, weshalb sie zu 33 % unterliege. Eine sachgerechte Beschwerde sei wiederum nicht möglich. Im für sie wichtigsten Punkt, mithin der Verletzung von Art. 179quater StGB, habe sie obsiegt. 
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdegegner mit seinen Berufungsanträgen teilweise unterliege. Mit seinem Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung dringe er vollumfänglich durch. Die Beschwerdeführerin unterliege mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung teilweise und mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Dasselbe gelte für die Staatsanwaltschaft. Damit rechtfertige es sich, dem Beschwerdegegner die Kosten des Berufungsverfahrens mit 1/6 und der Beschwerdeführerin mit 5/12 aufzuerlegen. Die restanzlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alsdann präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Anschlussberufung im Verhältnis zum Beschwerdegegner mehrheitlich unterliege, habe sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 433 StPO und damit ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. Der Beschwerdegegner habe ausgangsgemäss Anspruch, dass ihm insgesamt 2/3 des geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Aufwandes im Betrag von Fr. 8'148.05 je zur Hälfte durch die Beschwerdeführerin und durch die Obergerichtskasse entschädigt werde. Die Kostenanteile machten je Fr. 2'716.-- aus.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. oben E. 3.2.1). Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, in einem anderen aber unterliegt, hängt die Höhe der ihr aufzuerlegenden Kosten massgeblich vom Aufwand ab, der für die Entscheidung des jeweiligen Punktes erforderlich ist (Urteil 6B_248/2019 vom 29. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).  
 
5.3.3. Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.1; 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.2; 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3.4. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung ge-genüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wird und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 f. [amtliche Verteidigung]; Urteile 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.2; 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3; 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  
 
5.3.5. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2).  
 
5.3.6. Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO.  
 
5.3.7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als Einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6).  
 
5.3.8. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Höhe der Entschädigungspflicht des Staates entschieden, dass dieser grundsätzlich die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen hat. Diese müssen aber im Hinblick auf die Komplexität und Schwierigkeit der Rechtssache angemessen sein. Art. 429 StPO enthält keinen Hinweis auf die Berechnung der Entschädigung und im Speziellen auf den Honoraransatz. Die in Art. 429 StPO vorgesehene Entschädigung ist nach dem Reglement oder dem üblichen Tarif desjenigen Kantons zu entschädigen, in welchem der Prozess stattgefunden hat (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage der Höhe der Entschädigung, welche die Privatklägerschaft der beschuldigten Person bei einem Freispruch zu leisten hat, sinngemäss anzuwenden (Urteil 6B_660/2021 vom 9. November 2022 E. 3.3.5).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Da die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. oben E. 1), kann sie den vorinstanzlich ergangenen (Teil-) Freispruch nicht in Frage stellen. Hinzuweisen ist indes darauf, dass entgegen ihren Ausführungen nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem urteilenden Gericht verwehrt sein sollte, einen Beschuldigten bezüglich eines zur Anklage erhobenen Sachverhaltes teilweise freizusprechen, respektive es gegen Art. 428 StPO verstossen soll, wenn es einen solchen Teilfreispruch in die Beurteilung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens miteinbezieht. Auch mit ihrer weiteren Argumentation zur zweitinstanzlichen Kostenverteilung übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), mithin der Gesetzgeber die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren abweichend von Art. 426 und 427 StPO geregelt hat. Damit einher geht einerseits, dass die Regelung des erstinstanzlichen Kostenpunktes nicht jenen des zweitinstanzlichen Verfahrens präjudiziert. Andererseits, dass Art. 426 StPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.4.2). Dementsprechend kann diese Bestimmung auch nicht die Grundlage bilden, um "keine Kosten für den Hausfriedensbruch auszuscheiden" und so das vollständige Unterliegen der Beschwerdeführerin mit ihrer Anschlussberufung bei der Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ausser Betracht fallen zu lassen.  
Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht von einem "Obsiegen der Beschwerdeführerin in der Hauptsache" ausgeht. Sie erwägt zu Recht, dass der Beschwerdegegner mit seinen Berufungsanträgen (Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) teilweise obsiegt bzw. unterliegt, indes mit seinem Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung der Beschwerdeführerin (Antrag auf Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs) vollständig obsiegt; damit einher geht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliegt und mit ihren Anträgen zur Berufung ebenfalls (bloss) teilweise obsiegt bzw. unterliegt. Zu Unrecht von der Prämisse ausgehend, dass sie mit Blick auf die Berufung vollständig obsiegt und ignorierend, dass sie mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliegt, setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinander und vermag dementsprechend auch nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet, wenn sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6 dem Beschwerdegegner und mit jeweils 5/12 der Beschwerdeführerin und der Staatskasse auferlegt. Dasselbe gilt, wenn sie von denselben falschen Prämissen ausgehend argumentiert, dass der Beschwerdegegner 3/4 der Kosten, sie indes lediglich 1/8 derselben zu tragen habe. 
 
5.4.2. Wie dargelegt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Blick auf die Berufung nicht von einem "Obsiegen der Beschwerdeführerin in der Hauptsache" ausgeht; ebenso wenig wenn sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterlegen ist. Dementsprechend ist auf deren Vorbringen insoweit nicht weiter einzugehen, als sie auch der Frage der Entschädigung der zweitinstanzlichen Parteikosten Gegenteiliges zugrunde legt. Mangels nachvollziehbarer und erkennbarer Gründe gilt dasselbe für ihre Vorbringen, mit denen sie Anträge anders gewichten will, je nachdem, ob diese in der Berufung oder aber in der Anschlussberufung gestellt werden.  
Alsdann geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anschlussberufung "mehrheitlich" unterliegt. Sie erwägt vielmehr, dass dies "vollständig" (und mit Blick auf die Berufung teilweise) der Fall ist (angefochtenes Urteil S. 18 oben). Des Weiteren und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz, weshalb sie deren Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO verneint. Konkret und wie bereits erwähnt geht sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliegt, mithin der Beschwerdegegner mit Blick auf diese vollständig obsiegt und - mit der Beschwerdeführerin - in Bezug auf die Berufung teilweise obsiegt bzw. unterliegt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 5.4.1). Sie gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit mit ihrer Anschlussberufung im Verhältnis zum Beschwerdegegner [keine Hervorhebung im Originaltext] mehrheitlich unterliege, weshalb sie "von vornherein" keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 433 StPO habe. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht auseinander. Entsprechend vermag sie nicht darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr weites Ermessen überschreitet, wenn sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO verneint.  
 
5.4.3. Unter Hinweis auf die vom Beschwerdegegner eingereichte Kostennote vom 24. März 2022 erwägt die Vorinstanz, dass der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 8'148.05 nicht zu beanstanden sei. Daraus ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand als angemessen erachtet und dementsprechend geprüft hat.  
Alsdann erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung teilweise und mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliege und dasselbe für die Staatsanwaltschaft gelte. Dementsprechend auferlegt sie sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Staat jeweils 5/12 (entsprechend rund 41.5 %) der Kosten des Berufungsverfahrens, was nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 5.4.1). Davon ausgehend, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere, verpflichtet sie die Beschwerdeführerin und den Staat zur hälftigen Übernahme des dem Beschwerdegegner im Umfang von 2/3 zu entschädigenden Aufwandes, entsprechend jeweils einem Drittel und damit rund 33 % des als angemessen erachteten Aufwandes im Betrag von insgesamt Fr. 8'148.05 (angefochtenes Urteil S. 18). Damit begründet die Vorinstanz ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid, respektive legt sie dar, weshalb sie vorliegend sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Staat Verfahrenskosten und Entschädigungszahlungen auferlegt und ermöglicht der Beschwerdeführerin damit (nachweislich) eine sachgerechte Anfechtung. Dasselbe gilt offensichtlich auch in Bezug auf die Frage der angewandten Gesetzesbestimmung - konkret Art. 432 StPO - zumal die Beschwerdeführerin sich explizit auf diese beruft (Beschwerde S. 13). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder aber ihr weites Ermessen überschreitet, wenn sie die Beschwerdeführerin zur Übernahme von rund 33 % des dem Beschwerdegegner entstandenen (und als angemessen erachteten; dazu nachfolgend E. 5.4.4) Aufwandes von insgesamt Fr. 8'148.05 verpflichtet. 
 
5.4.4. Insoweit die Beschwerdeführerin sich schliesslich gegen die Höhe der dem Vertreter der Gegenpartei zugesprochenen Entschädigung wendet, zeigt sie weder eine willkürliche Anwendung des anwendbaren kantonalen Rechts (Dekret über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif/AG, SAR]) noch eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz auf. Zwar erscheint der als angemessen erachtete Aufwand von insgesamt 33.48 Stunden und das daraus resultierende Honorar von Fr. 7'365.60 (exkl. Barauslagen und MWSt; vorinstanzliche Akten act. 308) angesichts des zu beurteilenden Sachverhalts als tendenziell hoch. Zu berücksichtigen ist indes insbesondere, dass sich der Beschwerdegegner nebst der Verfassung der Berufungsbegründung auch zur Anschlussberufung der Beschwerdeführerin zu äussern hatte. Damit einhergehend und angesichts der umstrittenen Rechtsfragen erscheint es im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessensspielraums vertretbar, dass für die Verfassung der Berufungsbegründung von 20 Seiten und das (umfassende) "Beilagenmanagement" ein Aufwand von rund 14 Stunden, für die Stellungnahme zur Anschlussberufung von 17 Seiten ein Aufwand von rund 7 Stunden und für die Stellungnahme zur Berufungsantwort ein solcher von rund 5 Stunden veranschlagt wird und steht das Honorar auch nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten.  
Schliesslich ist der Kostenentscheid nur dann zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Dass die Vorinstanz die Parteientschädigung von Fr. 8'148.05 nicht näher begründet hat, ist daher nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs liegt wiederum nicht vor. 
 
6.  
 
6.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Entschädigung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (xxx) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit der gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG erfolgten Rückweisung wird der Entscheid in der Sache nicht präjudiziert. Auf die Einholung von Vernehmlassungen kann daher verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.2).  
 
6.2. Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt nach Art. 66 Abs. 4 BGG keine Verfahrenskosten. Er hat jedoch die Beschwerdeführerin im Umfang deren Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger