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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.160/2003 /kil 
 
Urteil vom 25. April 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne, 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss 
(Radio- und Fernsehempfangsgebühren), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 3. April 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Zwischen A.________ und der Billag AG (Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) kam es zu Streitigkeiten über ausstehende Empfangsgebühren der Jahre 1998 und 1999. Die Billag AG leitete für einen Betrag von Fr. 306.90 nebst Verzugszins sowie Mahn- und Inkassokosten die Betreibung ein, gegen welche A.________ am 28. Januar 2000 Rechtsvorschlag erhob. Die Verfügung der Billag AG vom 10. August 2000, mit welcher diese den Bestand der Forderung feststellte und den Rechtsvorschlag beseitigte, focht A.________ beim Bundesamt für Kommunikation an. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass A.________ der Billag AG "für eine Quartalsrechnung in der Rechnungsperiode vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999" private Radio- und Fernsehempfangsgebühren in der Höhe von Fr. 102.30 schuldete (Entscheid vom 13. Februar 2003). Hiergegen gelangte A.________ an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, welches den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte und mit Verfügung vom 3. April 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- erhob. 
1.2 Am 11. April 2003 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, diese Verfügung aufzuheben, eventuell den Kostenvorschuss angemessen zu reduzieren oder subeventuell die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 
2. 
2.1 Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, sind selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 VwVG). Die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses führt insoweit zu einem solchen Nachteil, als die angerufene Behörde auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt wird (BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff., mit Hinweisen). Vorliegend hat die Rekurskommission der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, nach Rechtskraft ihres Zwischenentscheids entsprechend vorzugehen (Ansetzen einer Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, Nichteintreten bei Säumnis). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. 
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gehalten, von der Beschwerdeführerin einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und zu dessen Leistung - unter Androhung des Nichteintretens - eine angemessene Frist anzusetzen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch ihre Verpflichtung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, nicht ernsthaft; sie macht jedoch geltend, dieser sei dem Streitwert nicht angemessen. 
2.3 Die Verfahrenskosten umfassen eine Spruchgebühr, eine Schreibgebühr und allfällige Barauslagen (Art. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Ins Gewicht fällt vor allem die Spruchgebühr, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Aufwand bemisst, den deren Erledigung erfordert. In der Regel beträgt sie 100 bis 5'000 Franken, wobei in besonderen Fällen bis 10'000 Franken verlangt werden können (Art. 2 der Verordnung, in der Fassung vom 6. November 1985). Die Beschwerdeführerin verkennt mithin, dass es für die Bemessung des Kostenvorschusses nicht allein auf den Streitwert ankommt. Insoweit ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Kostenvorschuss von 1'000 Franken verlangt, obschon nur eine Forderung von rund 100 Franken sowie Betreibungskosten, Inkassogebühren und erstinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt gut 300 Franken streitig sind. Für die urteilende Behörde verursachen Verfahren mit geringem Streitwert nicht zum vornherein weniger Aufwand als solche, mit grösserem Streitwert. So kann die Spruchgebühr den Streitwert, wenn dieser wie hier sehr niedrig ist, durchaus übersteigen. Ein Vorschuss, der sich gerade noch im untersten Fünftel des gesetzlichen Rahmens hält, ist angesichts des grossen Ermessens, das der für den Sachentscheid zuständigen Behörde in solchen Fragen zukommt, nicht bundesrechtswidrig. 
 
Die streitige Kostenvorschussverfügung lässt sich umso weniger beanstanden, als der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verbleibt, bei der Vorinstanz ein - begründetes und mit Beweismitteln versehenes - Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen, wenn sie zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht in der Lage ist und ihre Vorbringen genügende Erfolgsaussichten haben. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, wobei aufgrund der Akten entschieden werden kann, ohne dass Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, zumal die vorliegende Beschwerde der erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: