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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_560/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Allgemeine Abteilung, 
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Oktober 2022 (51/2022/45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Pornografie. Sie wirft ihm vor, zusammen mit B.________ via Snapchat u.a. mit unter 16-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen, diese aufgefordert zu haben, ihnen Nacktbilder zu schicken, und sie schliesslich gegen Entgelt an Freier vermittelt zu haben, welche mit den Mädchen sexuelle Handlungen vollzogen. A.________ wurde am 14. März 2022 festgenommen und mit Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. März 2022 bis zum 14. Juni 2022 in Untersuchungshaft versetzt. 
Ein von A.________ am 17. Mai 2022 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2022 ab und verlängerte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 14. Dezember 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Beschwerde am 8. Juli 2022 abwies. 
Am 26. August 2022 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2022 ab (Dispositiv-Ziffer 1) und untersagte A.________ für die Dauer eines Monats, ein weiteres Haftentlassungsgesuch zu stellen (Dispositiv-Ziffer 2). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht mit Urteil vom 11. Oktober 2022 insoweit gut, als es Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 13. September 2022 aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 600.--, A.________ (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
B.  
Mit Eingabe vom 1. November 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts vom 11. Oktober 2022 sei insoweit aufzuheben, als seine Anträge abgewiesen worden seien. Weiter sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben. Sein Haftentlassungsgesuch sei gutzuheissen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Sodann seien die gesamten und vollständigen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft zu edieren und ihm zur Verfügung zu stellen. Zudem seien die Einvernahmeprotokolle von C.________ vom 28. Juni 2022, von D.________ vom 12. September 2022, von E.________ vom 31. Oktober 2022 und von F.________ vom 31. Oktober 2022 zu edieren und ihm zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am 18. November 2022 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat vorliegend sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr bejaht. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer.  
 
3.  
 
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; Urteil 1B_536/2022 vom 8. November 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer bestrittenen dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt. Sie erwog, der Beschwerdeführer werde durch die Ergebnisse der aktiven Telefonüberwachung, die Aussagen des Mitbeschuldigten anlässlich dessen Hafteröffnung vom 14. März 2022 sowie die Aussagen diverser Opfer belastet. Die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone (Apple iPhone und Samsung Galaxy S9) habe ergeben, dass er sich auf Telegram im Namen (minderjähriger) Mädchen mit männlichen Personen (potenziellen Freiern) unterhalten habe. Sodann seien bei der Auswertung der Chatkonversationen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten Bilddateien sehr junger Frauen festgestellt worden, wobei der Beschwerdeführer unter verschiedenen weiblichen Namen potenzielle Freier angeschrieben habe. Diverse Chatkonversationen hätten die Vermittlung von Mädchen bzw. Frauen an Freier bzw. das kostenpflichtige Zustellen von Bild- und Videodateien dieser Frauen an Kunden zum Inhalt gehabt. Es bestehe der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer sei insbesondere für die "Kundenakquisition" zuständig gewesen. Dabei würden auch die Aussagen einiger Opfer, wonach der Beschwerdeführer zum Teil bei den Treffen dabei gewesen sei, aber der Mitbeschuldigte im Vordergrund aufgetreten sei, durch die Telefonüberwachung bestätigt. Damit lägen konkrete belastende Beweisergebnisse vor, die für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreichen würden. Auf diese ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Entscheids).  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den dringenden Tatverdacht jedenfalls nicht dahinfallen. Insbesondere vermag sein Einwand nicht zu überzeugen, wonach die Verknüpfung des Mobiltelefons zu ihm nicht erstellt bzw. aus den ausgewerteten Daten keine effektiven Rückschlüsse auf eine mögliche Tatbeteiligung gezogen werden könne. Die Ergebnisse der aktiven Telefonüberwachung sowie der Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefone lassen zum jetzigen Zeitpunkt vielmehr den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei an den ihm vorgeworfenen Delikten zumindest beteiligt gewesen. Seine genaue Rolle ist dabei nach wie vor Gegenstand der Strafuntersuchung. Nichts Gegenteiliges lässt sich aus den Opferaussagen ableiten. Diese belasten den Beschwerdeführer zwar nicht konkret, sondern belegen einzig dessen teilweise Anwesenheit bei Treffen. Weiter konnten auch nicht alle Opfer den Beschwerdeführer auf Fotos identifizieren bzw. waren sich nicht über dessen "Beteiligung" im Klaren. Dies ändert aber nichts daran, dass zum aktuellen Zeitpunkt, jedenfalls zusammen mit den Ergebnissen der aktiven Telefonüberwachung, den ausgewerteten Mobiltelefonen sowie den ausführlichen Schilderungen des Mitbeschuldigten, genügend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Delikte des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und Pornografie erfüllen könnte. Dies gilt umso mehr, als im Haftverfahren kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und dem Sachgericht nicht vorzugreifen ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach dem Dargelegten durfte die Vorinstanz das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen. Darin liegt weder eine Verletzung von Bundesrecht noch kann der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. einseitige Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (BGE 132 I 21 E. 3.4; Urteile 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 4.1; 1B_371/2022 vom 9. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Er bringt vor, es sei geradezu willkürlich, dass ihm vorgeworfen werde, er würde versuchen, bereits befragte Opfer zu beeinflussen. Dies sei schon aus logischer Überlegung gar nicht möglich, da diese ja bereits ausgesagt hätten. Zudem erscheine die Annahme absurd, wonach er auf Opfer Einfluss nehmen solle, welche ihn gar nicht belasteten.  
 
4.3. Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids haben schon verschiedene Einvernahmen mit Opfern stattgefunden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid allerdings darauf hingewiesen, dass die aufwändige, sich auf mehrere Kantone erstreckende Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und noch weitere Einvernahmen anstehen dürften. So seien insbesondere noch Freier zu identifizieren und einzuvernehmen sowie ein Opfer erneut zu befragen. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen handelt es sich bei den bisher befragten Opfern um junge, zum Teil noch minderjährige Mädchen mit teils schwierigem sozialem Hintergrund. Nicht zu beanstanden ist daher die Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund des "Zuhältermilieus" eine konkrete Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer könnte das einzuvernehmende Opfer kontaktieren, um es zu beeinflussen und insbesondere zum Rückzug seiner bisherigen Aussagen zu bewegen. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass die Aussagen der Opfer angesichts des Machtgefälles zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer wie auch aufgrund der alters- und milieubedingten Labilität der Opfer eines besonderen Schutzes vor allfälligen Beeinflussungsversuchen bedürfen. Da die bisherigen Ermittlungen darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in die Vermittlung zahlreicher Opfer an Freier für sexuelle Handlungen involviert gewesen ist, stehen schwere Delikte (Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.) im Raum. An deren Aufklärung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte angesichts seiner mutmasslich übergeordneten Position zudem auch bisher nicht bekannte Opfer einschüchtern bzw. sich mit mutmasslich übergeordneten weiteren Mittätern absprechen, ist, wie von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, unter den gegebenen Umständen hinreichend konkret (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Entscheids).  
Nach dem Gesagten lagen im Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuchs und des angefochtenen Entscheids konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bejaht hat. 
 
5.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die von ihm bisher erstandene und bis zum 14. Dezember 2022 angeordnete Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismässig. Die Auffassung der Vorinstanz, der dargelegten Kollusionsgefahr könne im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden, hält vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot in Bezug auf mögliche Opfer bzw. Freier wirksam daran gehindert werden könnte, zu kolludieren. Dies gilt umso mehr, als ein Kontaktverbot ohnehin nur gegenüber "bestimmten" Personen, d.h. bereits identifizierten Personen angeordnet werden könnte (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). 
 
6.  
Schliesslich erweist sich auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als unbegründet. Er behauptet, ihm sei das Einvernahmeprotokoll eines angeblichen Opfers, namentlich von C.________ vom 28. Juni 2022, nie vorgelegt worden. Es ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft, wie sie in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vorbrachte, das umstrittene Protokoll ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 31. August 2022 beigefügt hatte (vgl. S. 5 des Antrags). Eine Kopie dieses Antrags und des Hinweises auf das Einvernahmeprotokoll vom 28. Juni 2022 wurde der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zugestellt. Es wäre dem Beschwerdeführer mithin unbenommen gewesen, Einsicht in die Haftakten und damit auch in das erwähnte Einvernahmeprotokoll zu nehmen. Dass er einen solchen Antrag gestellt habe, welcher ihm verweigert worden wäre, macht er nicht geltend. Folglich ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Soweit er überdies vorbringt, ihm sei bislang keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Die Frage der hinreichenden Akteneinsicht im Strafverfahren ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Orly Ben-Attia wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier