Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
I 626/01 Hm 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 12. Dezember 2001 
 
in Sachen 
A.________, 1947, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Anspruch des 1947 geborenen, in Bosnien-Herzegowina beheimateten und wohnenden A.________ auf eine Invalidenrente ab und wies ihn zudem darauf hin, das kein Anspruch auf Rückerstattung der in der Schweiz geleisteten AHV/IV-Beiträge besteht. 
Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 16. Mai 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente oder die Rückerstattung der einbezahlten AHV/IV- und Krankenkassenbeiträge. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 wurde A.________ aufgefordert, innert 14 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verbunden mit der Androhung, dass Zustellungen unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen können, falls dieser Auflage nicht Folge geleistet wird (Art. 29 Abs. 4 OG). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 teilte er dem Gericht mit, dass er in der Schweiz kein Zustelldomizil habe. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die für die Angehörigen der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien) im Verfügungszeitpunkt weiterhin anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 1, 2 und 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, nachfolgend: Abkommen) ebenso zutreffend dargelegt wie die Voraussetzungen, unter denen ein jugoslawischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a; 1987 S. 443 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3. April 1998, I 516/97) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Staatsvertrages gilt, sowie den Grundsatz, dass die Gewährung einer jugoslawischen Invalidenrente die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und Grundsätze über den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), die versicherten Personen (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG), den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 6 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG; BGE 121 V 269 Erw. 5; AHI 1998 S. 124), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 272 Erw. 6, 119 V 102 Erw. 4a, 111 V 22 Erw. 2b; vgl. auch Art. 29 IVV). Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Die Vorinstanz hat aufgrund der medizinischen Unterlagen einlässlich und zutreffend dargelegt, dass sich der Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (langdauernde Krankheit) richtet und dass die für die Eröffnung der Wartezeit erhebliche Arbeitsunfähigkeit am 21. November 1989 eintrat. Ein eventueller Rentenanspruch wäre somit frühestens am 21. November 1990 entstanden. Der Versicherte war damals nach innerstaatlichem Recht nicht mehr versichert, da er die Schweiz bereits im Februar 1975 verlassen hatte. Ebensowenig war er am 21. November 1990 auf Grund des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens versichert, da er seit 7. April 1990 eine Invalidenrente der bosnischen Versicherung bezieht (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a mit Hinweis) und seither in seiner Heimat keine Beitragszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten aufweist. 
Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs ist somit rechtens. 
Im Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass im Rahmen des weiterhin anwendbaren Abkommens vom 8. Juni 1962 (vgl. Erw. 1) eine Rückerstattung bezahlter AHV/IV-Beiträge an den Beschwerdeführer entfällt (Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV; SR 831. 131.12]). 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen beantragt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da hierüber - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - keine Verfügung vorliegt, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 
 
3.- Der Beschwerdeführer sei indessen darauf hingewiesen, dass das IVG insofern eine Änderung erfahren hat, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2). 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf eingetreten wird. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, 
 
 
der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Dezember 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: