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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_181/2021  
 
 
Urteil vom 9. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
ABC.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeindeamt des Kantons Zürich, 
Wilhelmstrasse 10, 8005 Zürich, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Namensänderung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Februar 2021 (NT200001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
ABC.________ (geb. 1997) verlangte die Abänderung der Vornamen in "B.________" und des Familiennamens in "D.________", eventuell in "E.________". 
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich bewilligte die Änderung des Vornames, verweigerte indes die Abänderung des Familiennamens, was die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich bestätigte. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss von 5. Februar 2021 nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2021 an das Bundesgericht gewandt mit dem Begehren um Abänderung des Familiennamens in "E.________". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Das Obergericht ist mangels genügender Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es hat befunden, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, niemand könne ihren arabisch klingenden Namen aussprechen und dieser werde mit internationalem Terrorismus in Verbindung gebracht und sie werde rassistisch belästigt, würden vage bleiben und es würden keine konkreten Nachteile geltend gemacht. Ebenso sei der subjektive Leidensdruck zu wenig erstellt, zumal die Beschwerdeführerin primär die Abänderung in einen anderen fremdländischen Namen (D.________) verlange. 
 
3.   
Nach dem in E. 1 Gesagten müsste die Beschwerdeführerin darlegen, inwiefern das Obergericht in Rechtsverletzung von einer ungenügenden Berufungsschrift ausgegangen und deshalb darauf nicht eingetreten ist. Eine solche Darlegung findet sich nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass für die "achtenswerten Gründe" im Sinn von Art. 30 Abs. 1 ZGB ein falscher Massstab angelegt worden sei, indem gewissermassen eine Dokumentierung von objektiven Gründen und eines subjektiven Leidensdruckes verlangt wurde (vgl. zum Begriff der achtenswerten Gründe und der Geltendmachung statt vieler: BÜHLER, in: Basler Kommentar, N. 5 und 9 ZGB). 
 
Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin direkt zur Sache selbst, indem sie festhält, es würden achtenswerte Gründe vorliegen, auf welche sie aber aus psychischen Gründen nicht eingehen wolle. Sie wolle aber ein neustes Beispiel aus dem Januar nennen: Als sie mit einem Kunden den Vertrag habe unterzeichnen wollen und erwähnt habe, dass sie an einer Namensänderung sei und den Vertrag noch mit dem alten Namen unterzeichnen müsse, habe dieser Herr nach der Herkunft des Namens gefragt; als sie ihm gesagt habe, ihr Vater sei Tunesier, habe der Kunde gesagt, er schliesse keine Verträge mit Arabern ab. Dabei handelt es sich allerdings um ein echtes Novum, welches im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Sodann führt sie an, dass sie früher als Postangestellte oft erlebt habe, dass Leute sich wegen ihres Namens nicht von ihr hätten bedienen lassen wollen. Schliesslich schildert sie ihre Familienverhältnisse (psychische und physische Misshandlung in der Vergangenheit; die Eltern seien Alkoholiker gewesen und auch ihre Mutter sei geschlagen worden; das alles habe sich hingezogen, bis sie mit 19 Jahren habe ausziehen können); sie müsse einen Schlussstrich ziehen können. 
 
Ob damit (und mit den bereits im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen) nicht typische achtenswerte Gründe im Sinn von Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben sind, kann nach dem Gesagten nicht materiell geprüft werden, weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist. Wie erwähnt müsste vorab diesbezüglich eine Rechtsverletzung dargetan werden. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli