Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_603/2020  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten. 
 
Gegenstand 
fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2020 (VWBES.2020.228). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Einweisung vom 3. Juni 2020 wurde A.________ in der Psychiatrischen Klinik U.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 5. Juni 2020 ordnete sodann die KESB Olten-Gösgen die fürsorgerische Unterbringung an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Juni 2020 ab. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 24. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Das Verwaltungsgericht hat die relevanten Sachverhaltselemente festgestellt und sich im Anschluss zu sämtlichen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung geäussert. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellungen im angefochtenen Urteil, indem sie sinngemäss geltend macht, an keinem Schwächezustand zu leiden, keinerlei Betreuung zu brauchen, weder selbst- noch fremdgefährdend zu sein und auch auf Medikamente verzichten zu können; die Tochter und der Sohn hätten falsche Aussagen gemacht und würden sie willentlich ausgrenzen. Diese Sachverhaltsschilderungerfolgt jedoch mit rein appellatorischen Aussagen, auf welche nach dem in E. 1 Gesagten nicht eingetreten werden kann. 
In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Es wird einzig festgehalten, eine Psychose sollte nicht einfach mit Medikamenten unterdrückt, sondern verstanden und verarbeitet werden; dem werde in den Kliniken nach ihrer Erfahrung zu wenig Rechnung getragen. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Recht verstossen soll; solches ist aufgrund der Erwägungen denn auch nicht ersichtlich. 
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli